Tatbestands Die Klägerin war Inhaberin einer Bootswerft in In dieser befaßte sie sich mit der Entwicklung, .der Herstellung und dem Vertrieb von sog* Wasservelos, d*h> für den Badebetrieb bestimmter Wasserfahrzeuge mit Tretvorrichtung» Der Beklagte beteiligte sich auf Grund einer mündlichen Vereinbarung vom 6» Dezember 1949 an diesem Unternehmen mit eine? Am 7o Juni 1950 bot die Klägerin durch, ihre Tochter dem Beklagten «ihren Gesellschaftsanteil an der Firma Lc nach Maßgabe eines schriftlichen Vertragsangebots zu dem Kauf an* Der Beklagte nahm dieses Angebot am 5* Juli 1950 an« wobei zwischen den Pai’teien schriftlich noch eine Ergänzung des ursprünglichen Vertragsangebots vereinbart wurde» Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 25»000 DM festgelegt, der sich auf 17*000 DM ermäßigen sollte, sofern das damals beantragte Patent für die Wasservelos nicht wirksam werden sollte» Dieser Betrag war unter Berücksichtigung der Werte, die im Status vom 15e November 1949 • \ I, Hie Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im schriftlichen Verfahren (§ 128 A.b3 2 ZPO) erlassen hat, Each Ansicht der Revision ist hier für eine Anwendung des § 128 Abs 2 ZPO kein Raum gewesen, da der Rechtsstreit nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zur Endentscheidung reif gev/esen sei und daher die Entscheidung hätte verkündet werden müssen. Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht auch auf einen Einwand der Klägerin eingegangen, der sich mit dem Wert des gev/erblichen Schutzrechts befaßt« Die Klägerin hatte insoweit ausgeführt, daß der in dem Status vom 15* November 1949 angenommene Wert ihres Unternehmens auch ihr gewerbliches Schutzrecht umfaßt habe und daß der hierfür in Betracht kommende Wert von 8«000 DM von dem auf 50«000 DM im Status vom 15* November 1949 angenommenen Wert noch abzusetzen sei, weil er auch bei der Berechnung ihres Kapitalanteils nicht berücksichtigt sei« Das Berufungsgericht hat diesen Einwand der Klägerin für unbegründet erachtet« Denn der Wert dieses gewerblichen Schutzrechts sei weder in dem Status vom 15* November 1949 noch in der Wertberechnung ihres Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt des Übergangs des Unternehmens auf den Beklagten enthalten« Bei dieser Sachlage könne das gewerbliche Schutz recht völlig unberücksichtigt und ferner die weitere Frage unentschieden bleiben« ob es nämlich in der Folgezeit, wie die Klägerin meint* im Sinne des Vertrages vom 5« Juli 1950 wirksam geworden sei« Revision stellt sich auf diesen Standpunkte daß der Wert des Schutzrechts weder in dem Status vom 15c November 1949 noch in der Wertberechnung des Gesellschaftsanteils der Klägerin im Zeitpunkt des Übergangs des Unternehmens auf den Beklagten berücksichtigt ist. 6*263,50 DM* Denn in dem Vertrag vom 5c Juli 1950 war als Kapitalbetrag, der vom Beklagten ohne Rücksicht auf das gewerbliche Schutzrecht zu zahlen war, ein solcher von 17«000 UM zugrunde gelegt worden« Zu diesem Betrag, der, wie die Revision mit Recht hervorhebt, allein von der Gleitklausel nach Maßgabe der Vertragsergänzung vom 5c Juli 1950 erfaßt wird, tritt noch der fest angenommene Wert des Schutzrechts mit 8«000 UM, sofern dieses Schutzrecht in der Folgezeit im Sinne des Vertrages wirksam geworden ist« Uenn der mit 8«000 UM angenommene Wert des Schutzrechts sollte nach dem Vertrag nicht von der Gleitklausel erfaßt werden«: Baraus folgt, daß für den Fall, daß die Voraussetzungen für eine Vergütung des Schutzrechts in der Folgezeit eingetreten sind, die Klägerin einen Kapitalbetrag von 6«263*50 + 8«000 UM verlangen könnte« Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat insoweit jedoch nicht möglich, weil das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus die notwendigen tatsächlichen Feststellungen darüber, ob das gewerbliche Schutzrecht in der Folgezeit im Sinne des Vertrages vom 5« Juli 1950 wirksam geworden ist, bisher nicht getroffen hat« Uas Berufungsurteil muß daher in diesem Umfang aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« stiegen habe« Auf Grund dieser Feststellung ist das Berufungsgericht in Anwendung der entsprechenden Vertragsbestimmungen sodann zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung nicht zustehe und daß sie daher die entsprechende ä-conto-Zahlung des Beklagten in Höhe von 3-000 UM unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (als Gesamtschuldnerin neben ihrer Tochter) zurückzuzahlen habe» Die Revision wendet sich gegen diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, Ihre dahingehenden Angriffe sind zu dem Teil begründete Mai 1950 abstellt, kann es jedoch nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht - auch insoweit dem Sachverständigen folgend - die in dieser Zeitspanne angefallenen Materialkosten, Lohnkosten und sonstigen Unkosten ermittelt, sodann insgesamt zusammengerechnet und schließlich die so erhaltene Summe durch die Zahl der in diesem Zeitraum hergestellten Velos (nämlich 90) dividiert hat« Wenn diese Velos nach den getroffenen Feststellungen auch ausschließlich erst in den Monaten April und Mai ausgeliefert worden sind? 3c) Dagegen läßt sich - und hierin hat die Revision im Ergebnis recht - die Berechnung des Sachverständigen für den Selbstkostenpreis der im Monat Juni 1950 hergestellten 50 Velos nicht aufrechterhalten* Der Sachverständige ist bei der Ermittlung der allgemeinen sonstigen Unkosten (Betriebskosten, Verwaltungskosten, Vertriebskosten usw) so vorgegangen, daß er die hierfür von dem privaten Sachverständigen der Klägerin und die von dem privaten Sachverständigen des Beklagten errech-neten Beträge miteinander verglichen hat« Hierbei hat er festgestellt, daß der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Betrag für die Monate Januar bis Mai und der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Betrag für die Monate Janu- ar bis Juni beide einen durchschnittlichen Monatsbetrag von etwa 4 „500 DM ergeben» Diesen Durchschnittssatz von monatlich 4«500 DM hat er sodann mit 5 multipliziert,bei der Errechnung des Herstellungspreises für die 90 Velos in der Zeit von Januar bis Mai 1950 als Betrag für die allgemeinen Unkosten zugrunde gelegt und dabei angegeben, daß die allgemeinen Unkosten in dieser Zeit 102 der Lohnkosten ausmachen» Bei der Errechnung des Herstellungspreises für die 50 Velos im Monat Juni ist der Sachverständige mangels anderer Anhaltspunkte so vorgegangen, daß er die aus den Lohnlisten herausgezogenen Lohnkosten für den Monat Juni zusammengerechnet und daneben als allgemeine Unkosten einen Betrag von ebenfalls 102 # der Lohnlcosten in Ansatz gebracht hat» Da die Lohnkosten im Monat Juni mehr als die Hälfte der Lohnkosten für die fünf vorausgegangenen Monate betragen haben, ist der Sachverständige auf diesem Wege zu einer sehr viel höheren Unkostenpauschale als für die vorausgegangenen Monate, nämlich zu einem Betrag von mehr als 12»000 IM für den Monat Juni gelangt» Dabei hat der Sachverständige diese Art des Vergleichs damit gerechtfertigt, daß die Produktion im Monat Juni unter der gleichen Leitung wie in den Vormonaten gestanden habe, daß in diesem Monat die etwa gleiche Anzahl an Velos wie in den beiden Vormonaten ausgebracht worden sei, und daß daher bei dieser Sachlage angenommen werden könne, daß sich die allgemeinen Unkosten je Velo gegenüber den beiden Vormonaten nicht wesentlich geändert hätten. a) Angesichts der von den Parteien getroffenen Regelung ist eine Unterscheidung zwischen dem Selbstkostenpreis der vom 1» Januar bis zu dem 31» Mai 1950 und der im Monat Juni 1950 hergestellten Velos erforderlich« Daraus ergibt sich, daß, v/ie bereits hervorgehoben, für. Angesichts der hervorgehobenen Unstimmigkeiten läßt sich die Feststellung des Berufungsgerichts« daß der Selbstkostenpreis für die im Monat Juni 1950 hergesteil--ten Velos den Betrag von 700 DM je Velo übersteige, nicht aufrechterhaltene Damit entfällt zugleich die aus dieser Feststellung gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin ein Gewinnanteil für den Monat Juni 1950 nicht zustehe« Da in Verbindung mit den Anständen, die sich bei der Frage nach der Höhe des der Klägerin zustehenden Kapitalbetrages ergeben, hiernach die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Klageanspruch der Klägerin im vollen Umfang begründet und der in der Widerklage geltend gemachte Anspruch des Beklagten im vollen Umfang unbegründet ist, muß das Berufungsurteil ganz aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht im vollen Umfang zurückverwiesen werden« 4o) In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht bei der Feststellung über die Höhe des Selbstkostenpreises für die ab 1« Juni 1950 hergestellten Velos unter Umständen auch noch zu der Vertragsbestimmung des § 4 Abs 3 Stellung zu nehmen haben, wonach das Jahr 1950 endgültig im Dezember 1950 abzurechnen ist» Aus dieser Bestimmung könnte unter Umständen die Folgerung gezogen werden, daß der Selbstkostenpreis der 1950 hergestellten Velos für den Zeitraum bis zu dem 31* Dezember 1950 insgesamt, also nicht monatlich, zu errechnen ist, eine Berechnungsweise, die bei der recht geringen Produktion der folgenden Monate wohl einen höheren Selbstkostenpreis für die im Monat Juni 1950 hergestellten Velos ergeben würde, als wenn der Selbstkostenpreis für jeden Monat gesondert errechnet wird«
2534 088 II ZR 196/54 Verkündet am 16o Februar 1956 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der lene R MI « Sei tetr< Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklägerin« -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Karl Heinz Straße Beklagten. Widorkläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof»Br hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 9° Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Canter und der Bundesrichter Br« Selowsky, Br« Fischer, Artl und Br« Haager für Recht erkannt s Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München« den Parteien an Verkündungsstatt zugestellt am 25*/26« Mai 1954 > aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision« an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen -2- Tatbestands Die Klägerin war Inhaberin einer Bootswerft in In dieser befaßte sie sich mit der Entwicklung, .der Herstellung und dem Vertrieb von sog* Wasservelos, d*h> für den Badebetrieb bestimmter Wasserfahrzeuge mit Tretvorrichtung» Der Beklagte beteiligte sich auf Grund einer mündlichen Vereinbarung vom 6» Dezember 1949 an diesem Unternehmen mit eine? Bareinlage von 30«000 DKL wobei der Y/ert des von der Klägerin betriebenen Unternehmens ebenfalls mit 30c000 DM angenommen wurde» Außer, seiner Einlage .gewährte der Beklagte auch noch ein Darlehen von 12,000 DM* Am 7o Juni 1950 bot die Klägerin durch, ihre Tochter dem Beklagten «ihren Gesellschaftsanteil an der Firma Lc nach Maßgabe eines schriftlichen Vertragsangebots zu dem Kauf an* Der Beklagte nahm dieses Angebot am 5* Juli 1950 an« wobei zwischen den Pai’teien schriftlich noch eine Ergänzung des ursprünglichen Vertragsangebots vereinbart wurde» Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 25»000 DM festgelegt, der sich auf 17*000 DM ermäßigen sollte, sofern das damals beantragte Patent für die Wasservelos nicht wirksam werden sollte» Dieser Betrag war unter Berücksichtigung der Werte, die im Status vom 15e November 1949 • \ für das eingebrachte Unternehmen der Klägerin im einzelnen eingesetzt waren, bestimmt% er sollte sich nach der Ergänzung des Vertragsangebots ermäßigen, soweit diese Werte bei der Übergabe nicht mehr vorhanden oder in ihrem Y/ertansatz als überhöht anzusehen sein sollten* Weiterhin sollte die Klägerin einen Gewinnanteil für die in den Jahren 1950 und 1951 verkauften Wasservelos erhalten, wobei die Klägerin dem Beklagten für die Zeit bis zu dem 31 * Mai 1950 einen Mindestgewinn von 200 DM je Wasservelo garantierte? ihr Gewinnanteil sollte je Wasservelo 60 DM betra- gen, sich bei einem niedrigeren Gewinn jedoch ermäßigen und bei einem Selbstkostenpreis von 702 DM in Fortfall kommen. Für die Gewinnbeteiligung der Klägerin ab L Juni 1950 v/urden etwas abgeänderte Bestimmungen vereinbart, die jedoch ebenfalls unter Umständen einen völligen Fortfall der Gewinnbeteiligung der Klägerin ins Auge faßten. Der Beklagte hat an die Klägerin ä conto der im Vertrag vorgesehenen einmaligen Zahlung einen Betrag von 10t000 DM und ä conto der Gewinnbeteiligung einen Betrag von 3-000 DM entrichtet. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines weiteren Teilbetrages von 3*249,64 DM, Der Beklagte bestreitet seine Zahlungsverpflichtung, Er macht vor allem geltend, daß sich nach Übernahme des Betriebes herausgestellt habe, daß der Wert des von ihm Übernommenen Gesellschaftsanteils der Klägerin erheblich unter den Wertansätzen des Status vom 15«. November ♦ • 1949 gelegen habe und daß sich daher der zunächst vereinbarte Kaufpreis von 17-000 IM auf einen Betrag von weniger als 1C©000 DM ermäßige. Für das Patent könne die Klägerin kein Entgelt verlangen, weil dieses nicht wirksam geworden sei. Als Gewinnbeteiligung könne die Klägerin überhaupt nichts verlangen, weil die Selbstkosten für die Anfertigung der Wasservelos sich als so hoch herausgestellt hätten, daß nach den Vertragsbestimmungen eine Gewinnbeteiligung der Klägerin entfalle«. Die von ihm geleistete a-conto-Zahlung von 3o000 PLI auf die Gewinnbeteiligung habe die Klägerin somit ohne rechtlichen Grund erhalten© Im Wege der Widerklage verlangt er von der Klägerin Rückzahlung dieses Betrages (die insoweit auch gegen die Tochter der Klägerin als GesamtSchuldnerin gerichtete Klage des Beklagten auf Rückzahlung ist für die Revieionsinstanz ohne Bedeutung)» Hie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und ' auf die Widerklage die Klägerin (und ihre Tochter als Gesamtschuldner) zur Zahlung von 3*000 DM verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag und ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet, •Ents che idungsgründes I, Hie Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im schriftlichen Verfahren (§ 128 A.b3 2 ZPO) erlassen hat, Each Ansicht der Revision ist hier für eine Anwendung des § 128 Abs 2 ZPO kein Raum gewesen, da der Rechtsstreit nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zur Endentscheidung reif gev/esen sei und daher die Entscheidung hätte verkündet werden müssen. Der Revision muß zugegeben werden, daß im vorliegenden Pall der Erlaß des Urteils im schriftlichen Verfahren eine Verletzung des § 128 Abs 2 ZPO darstellt. Dieser Verfahrensmangel kann jedoch nicht zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen. Er stellt nämlich, wie der Bundesgerichtshof bereits im einzelnen dargelegt hat (BGHZ 17, 119), keinen absoluten Revisions-grund dar, sondern kann im Revisionsverfahren nur nach Maßgabe* des § 549 ZPO geltend gemacht werden, mit Erfolg also nur dann, wenn das Urteil auf diesem Verfahrensmangel • beruhtd Davon kann bei den hier gegebenen Verhältnissen nicht gesprochen werden. Auch die Revision bringt für eine solche Annahme keinen irgendwie gearteten sachlichen An-•>•< haltspunkt vor, t, II, Das Berufungsgericht ist im Anschluß an das Gut- achten des Sachverständigen Bauer der Meinung.* daß der Gesellschaftsanteil der Klägerin beim Übergang des Unter- * * — i. . nehmens auf den Beklagten einen Wert von 11«055»06 DM gehabt, also gegenüber dem Status vom 15« November 1949 einen Minderwert von 18*944,94 DM aufgewiesen habe« Im Hinblick auf die Gleitklausel in der Ergänzung zu dem schriftlichen Vertragsangebot vom 7* Juni 1950 ermäßige sich somit der vom Beklagten.zu zahlende Kapitalbetrag nach der Gleichung X =- §55--~~~~~~ auf 9.212,55 DM; demgemäß könne die Klägerin, nachdem sie auf den Kapitalbetrag eine Zahlung von 10«000 DM erhalten habe, unter diesem Gesichtspunkt keine weiteren Leistungen verlangen«* Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht auch auf einen Einwand der Klägerin eingegangen, der sich mit dem Wert des gev/erblichen Schutzrechts befaßt« Die Klägerin hatte insoweit ausgeführt, daß der in dem Status vom 15* November 1949 angenommene Wert ihres Unternehmens auch ihr gewerbliches Schutzrecht umfaßt habe und daß der hierfür in Betracht kommende Wert von 8«000 DM von dem auf 50«000 DM im Status vom 15* November 1949 angenommenen Wert noch abzusetzen sei, weil er auch bei der Berechnung ihres Kapitalanteils nicht berücksichtigt sei« Das Berufungsgericht hat diesen Einwand der Klägerin für unbegründet erachtet« Denn der Wert dieses gewerblichen Schutzrechts sei weder in dem Status vom 15* November 1949 noch in der Wertberechnung ihres Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt des Übergangs des Unternehmens auf den Beklagten enthalten« Bei dieser Sachlage könne das gewerbliche Schutz recht völlig unberücksichtigt und ferner die weitere Frage unentschieden bleiben« ob es nämlich in der Folgezeit, wie die Klägerin meint* im Sinne des Vertrages vom 5« Juli 1950 wirksam geworden sei« 1«) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts über das Schutzrecht greift die Revision mit Recht an« Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, und auch die -6- t) *♦ .s Revision stellt sich auf diesen Standpunkte daß der Wert des Schutzrechts weder in dem Status vom 15c November 1949 noch in der Wertberechnung des Gesellschaftsanteils der Klägerin im Zeitpunkt des Übergangs des Unternehmens auf den Beklagten berücksichtigt ist. dann gilt für die Errechnung des von dem Beklagten zu zahlenden Kapitalbetrages zunächst die fUr die Klägerin ungünstigere Gleichung 17oOOP x 11,055.06 X = 30c000 6*263,50 DM* Denn in dem Vertrag vom 5c Juli 1950 war als Kapitalbetrag, der vom Beklagten ohne Rücksicht auf das gewerbliche Schutzrecht zu zahlen war, ein solcher von 17«000 UM zugrunde gelegt worden« Zu diesem Betrag, der, wie die Revision mit Recht hervorhebt, allein von der Gleitklausel nach Maßgabe der Vertragsergänzung vom 5c Juli 1950 erfaßt wird, tritt noch der fest angenommene Wert des Schutzrechts mit 8«000 UM, sofern dieses Schutzrecht in der Folgezeit im Sinne des Vertrages wirksam geworden ist« Uenn der mit 8«000 UM angenommene Wert des Schutzrechts sollte nach dem Vertrag nicht von der Gleitklausel erfaßt werden«: Baraus folgt, daß für den Fall, daß die Voraussetzungen für eine Vergütung des Schutzrechts in der Folgezeit eingetreten sind, die Klägerin einen Kapitalbetrag von 6«263*50 + 8«000 UM verlangen könnte« Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat insoweit jedoch nicht möglich, weil das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus die notwendigen tatsächlichen Feststellungen darüber, ob das gewerbliche Schutzrecht in der Folgezeit im Sinne des Vertrages vom 5« Juli 1950 wirksam geworden ist, bisher nicht getroffen hat« Uas Berufungsurteil muß daher in diesem Umfang aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« 2C) In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch noch einmal sei- nen tatsächlichen Ausgangspunkt überprüfen müssen, nämlich die Auffassung* daß der Wert des Schutzrechts bei dem Status vom 15o November 1949 keine Berücksichtigung gefunden habe» Biese Auffassung könnte mit Bücksicht auf den zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt (so der Tatbestand des Berufungsurteils) f daß "die von der Klägerin , n r eingebrachten Werte, insbesondere die von der Klägerin bereits geleistete Konstruktionsarbeit und die in Aussicht gestellte Einbringung des Patents »•» mit 30o000 BM festgesetztw seien, immerhin zweifelhaft sein® Sollte sich bei der erneuten Überprüfung insoweit eine Änderung der tatsächlichen Auffassung des Berufungsgerichts als notwendig' erweisen, dann würde sich eine andere Berechnung für die Bestimmung des von dem Beklagten zu zahlenden Kapitalbetrages ergeben® In diesem Pall wäre von dem im Status vom 15» November 1949 angenommenen Wert des Unternehmens der Betrag von 8«000 BM abzusetzen und es müßte demgemäß von der Gleichung X ~ - 8c 542,55 BL! ausgegangen werden, weil in diesem Pall bei der Anwendung der Gleitklausel die Vermögenswerte der Klägerin nur unter Ausschluß des für das gewerbliche Schutzrecht angenommenen Wertes von 8®000 BM gegenübergestellt werden können» Auch in diesem Pall wäre sodann weiter zu prüfen, ob zu dem so errechneten Kapitalbetrag (X - 8»542,55 BM) der Betrag von 8®000 BM hinzuzurechnen ist, wenn nämlich das gewerbliche Schutzrecht in der Folgezeit im Sinne des Vertrages vom 5® Juli 1950 wirksam geworden iste III» Unter Verwertung der. Gutachten der beiden Sachverständigen BflBI und Pe^H^ hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der pelbstkostenpreis je Wasservelo in der Zeit vom le Januar 1950 bis 31® Mai 1950 den Betrag von 702 BM und im Juni 1950 den Betrag von 700 BM über- -8- stiegen habe« Auf Grund dieser Feststellung ist das Berufungsgericht in Anwendung der entsprechenden Vertragsbestimmungen sodann zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung nicht zustehe und daß sie daher die entsprechende ä-conto-Zahlung des Beklagten in Höhe von 3-000 UM unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (als Gesamtschuldnerin neben ihrer Tochter) zurückzuzahlen habe» Die Revision wendet sich gegen diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, Ihre dahingehenden Angriffe sind zu dem Teil begründete 1„) Soweit die Revision beanstandet, daß der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht bei ihrer Berechnung zu Unrecht die hohen Unkosten der ersten Versuche mit einbezogen hätten, so ist das nicht richtig*. Die Konstrukt ions versuche fallen im wesentlichen in das Jahr 1949*» Bis zu dem Ablauf dieses Jahres waren nach dem Sachverständigengutachten etwa 10 Velos fertiggestellto Die Herstellungskosten für diese ersten Wasserfahrzeuge waren naturgemäß sehr viel höher als die Kosten für die später im Jahre 1950 hergestellten Velos, und zwar beliefen sich diese im Durchschnitt auf 1*011 DM je Fahrzeug« Diese Unkosten hat der Sachverständige bei seiner Berechnung- die sich lediglich auf die Kosten für die im Jahre 1950 hergestellten Velos erstreckt, außer acht gelassen« Es kann ihm daher der von der Revision erhobene Vorwurf nicht gemacht werden« 20) Es mag nun sein, daß auch im Anfang des Jahres 1950 die Kosten für die zunächst hergestellten Velos noch höher lagen als im Verlauf der weiteren Monate, in denen die Fabrikation immer mehr anlief« Unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen VertragsbeStimmung, die auf den Selbstkostenpreis der Velos in der Zeit vom 1» Januar 1950 bis 31. Mai 1950 abstellt, kann es jedoch nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht - auch insoweit dem Sachverständigen folgend - die in dieser Zeitspanne angefallenen Materialkosten, Lohnkosten und sonstigen Unkosten ermittelt, sodann insgesamt zusammengerechnet und schließlich die so erhaltene Summe durch die Zahl der in diesem Zeitraum hergestellten Velos (nämlich 90) dividiert hat« Wenn diese Velos nach den getroffenen Feststellungen auch ausschließlich erst in den Monaten April und Mai ausgeliefert worden sind? so ist es doch nicht möglich, wie die Revision meint, für die Berechnung des Selbstkostenpreises dieser Velos neben dien Materialkosten nur die in den Monaten April und Mai 1950 angefallenen Lohnkosten und sonstigen Unkosten in Rechnung zu stellen. Denn für die Herstellung dieser Fahrzeuge waren auch die in den Monaten Januar bis März 1950 angefallenen Unkosten erforderlich; sie müssen daher bei der Berechnung des Selbstkostenpreises ebenfalls berücksichtigt werden« 3c) Dagegen läßt sich - und hierin hat die Revision im Ergebnis recht - die Berechnung des Sachverständigen für den Selbstkostenpreis der im Monat Juni 1950 hergestellten 50 Velos nicht aufrechterhalten* Der Sachverständige ist bei der Ermittlung der allgemeinen sonstigen Unkosten (Betriebskosten, Verwaltungskosten, Vertriebskosten usw) so vorgegangen, daß er die hierfür von dem privaten Sachverständigen der Klägerin und die von dem privaten Sachverständigen des Beklagten errech-neten Beträge miteinander verglichen hat« Hierbei hat er festgestellt, daß der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Betrag für die Monate Januar bis Mai und der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Betrag für die Monate Janu- ar bis Juni beide einen durchschnittlichen Monatsbetrag von etwa 4 „500 DM ergeben» Diesen Durchschnittssatz von monatlich 4«500 DM hat er sodann mit 5 multipliziert,bei der Errechnung des Herstellungspreises für die 90 Velos in der Zeit von Januar bis Mai 1950 als Betrag für die allgemeinen Unkosten zugrunde gelegt und dabei angegeben, daß die allgemeinen Unkosten in dieser Zeit 102 der Lohnkosten ausmachen» Bei der Errechnung des Herstellungspreises für die 50 Velos im Monat Juni ist der Sachverständige mangels anderer Anhaltspunkte so vorgegangen, daß er die aus den Lohnlisten herausgezogenen Lohnkosten für den Monat Juni zusammengerechnet und daneben als allgemeine Unkosten einen Betrag von ebenfalls 102 # der Lohnlcosten in Ansatz gebracht hat» Da die Lohnkosten im Monat Juni mehr als die Hälfte der Lohnkosten für die fünf vorausgegangenen Monate betragen haben, ist der Sachverständige auf diesem Wege zu einer sehr viel höheren Unkostenpauschale als für die vorausgegangenen Monate, nämlich zu einem Betrag von mehr als 12»000 IM für den Monat Juni gelangt» Dabei hat der Sachverständige diese Art des Vergleichs damit gerechtfertigt, daß die Produktion im Monat Juni unter der gleichen Leitung wie in den Vormonaten gestanden habe, daß in diesem Monat die etwa gleiche Anzahl an Velos wie in den beiden Vormonaten ausgebracht worden sei, und daß daher bei dieser Sachlage angenommen werden könne, daß sich die allgemeinen Unkosten je Velo gegenüber den beiden Vormonaten nicht wesentlich geändert hätten. Diese Ausführungen lassen sich nicht halten® a) Vergleicht man £as Ergebnis des Sachverständigen über die Höhe der allgemeinen Unkosten mit den cli- ent sprechenden Zahlen des privaten Sachverständigen des Beklagten, so- kommen der gerichtliche Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht zu einem Unkostenbetrag von 22o500 DM (Monate Januar bis Mai) + 12«108,89 UM (Monat Juni), also zu insgesamt 34o608,89 UM gegenüber 27*130,32 EM des privaten Sachverständigen des Beklagten, somit zu einem Mehrbetrag von 7*478.57 UM, für den selbst der Beklagte in den Geschäftsunterlagen keinen Anhaltspunkt gefunden hat«, b) Muß daher allein das Ergebnis, zu dem der Sachverständige gelangt ist, schon unter diesem Gesichtspunkt Zweifel erwecken, so läßt sich das Ergebnis auch schon unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen gewählten Begründung nicht halten» Eer Sachverständige sagt, daß bei derselben Geschäftsleitung und dem etwa gleichen Ausbringungsergebnis in den Monaten April und Mai einerseits und im Monat Juni andererseits auch von einem entsprechend gleichen Betrag für die allgemeinen Unkosten ausgegangen werden könne« Uabei übersieht der Sachverständige, daß er jedoch selbst insoweit von völlig verschiedenen Prozentzshlen im Verhältnis lohnkosten und allgemeine Unkosten ausgeht® Bei einem Eohnaufwand von 3c227,54 UM im Monat April beläuft sich für diesen Monat die angenommene Unkostenpauschale von 4 »500 UM auf etwa 139 # cles Eohnaufwands, bei einem Eohnaufwand von 8®876,85 UM im Monat Mai dagegen nur auf etwa 50,7 $> und für beide Monate zusammen auf 74,3 Es wäre daher bei der vom Sachverständigen gewählten Begründung angebracht gewesen, den prozentualen Anteil der allgemeinen Unkosten an den Eohnaufwendungen der Monate April und Mai auch für den Monat Juni mit 74,3 # statt mit 102 # zugrunde zu legen®. 4 *-*12' * c) Das Verfahren des Sachverständigen leidet aber noch an einem weiteren Fehler, der den soeben erörterten Ausgangspunkt in der Begründung des Sachverständigen als unrichtig erscheinen läßt« Bei der Berechnung des Selbstkostenpreises für die in den Monaten Januar bis Mai 1950 hergestellten 90 Velos geht der Sachverständige selbst nicht davon aus. daß hierfür - abgesehen von den unstreitigen Uaterialkosten - die Lohnkosten und die allgemeinen Unkosten nur für die Monate April und Mai zugrunde zu legen seien, sondern er berücksichtigt hierbei zutreffend (vgl oben III7 2) auch die entsprechenden Unkosten der Monate Januar bis März 1950*. Daraus folgt, daß der vom Sachverständigen für richtig gehaltene Vergleich zwischen den Monaten April /Mai einerseits und dem Monat Juni andererseits gar nicht gezogen werden kann« Denn insoweit kommt es nicht auf die Ausbringung (Auslieferung), sondern auf die Herstellung der Fahrzeuge an, und in diesem Punkt ist wegen der verschieden hohen Produktionsergebnisse ein Vergleich gerade nicht möglich«, a) Angesichts der von den Parteien getroffenen Regelung ist eine Unterscheidung zwischen dem Selbstkostenpreis der vom 1» Januar bis zu dem 31» Mai 1950 und der im Monat Juni 1950 hergestellten Velos erforderlich« Daraus ergibt sich, daß, v/ie bereits hervorgehoben, für. die Berechnung des Selbstkostenpreises der in der ersten Zeitspanne produzierten Fahrzeuge die unter Umständen noch verhältnismäßig höheren Kosten beim Anlaufen der Produktion und bei der Einführung (Werbung) mit zu berücksichtigen sind«. Anders dagegen bei der Berechnung des Selbstkostenpreises für die im Monat Juni hergestellten Velos; da sie für diesen Zeitraum nicht nochmals in Ansatz gebracht werden können«. Der Unterschied, der sich hieraus nach der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt, ist von dem Sachverständigen ebenfalls nicht berücksichtigt® Angesichts der hervorgehobenen Unstimmigkeiten läßt sich die Feststellung des Berufungsgerichts« daß der Selbstkostenpreis für die im Monat Juni 1950 hergesteil--ten Velos den Betrag von 700 DM je Velo übersteige, nicht aufrechterhaltene Damit entfällt zugleich die aus dieser Feststellung gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin ein Gewinnanteil für den Monat Juni 1950 nicht zustehe« Da in Verbindung mit den Anständen, die sich bei der Frage nach der Höhe des der Klägerin zustehenden Kapitalbetrages ergeben, hiernach die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Klageanspruch der Klägerin im vollen Umfang begründet und der in der Widerklage geltend gemachte Anspruch des Beklagten im vollen Umfang unbegründet ist, muß das Berufungsurteil ganz aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht im vollen Umfang zurückverwiesen werden« 4o) In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht bei der Feststellung über die Höhe des Selbstkostenpreises für die ab 1« Juni 1950 hergestellten Velos unter Umständen auch noch zu der Vertragsbestimmung des § 4 Abs 3 Stellung zu nehmen haben, wonach das Jahr 1950 endgültig im Dezember 1950 abzurechnen ist» Aus dieser Bestimmung könnte unter Umständen die Folgerung gezogen werden, daß der Selbstkostenpreis der 1950 hergestellten Velos für den Zeitraum bis zu dem 31* Dezember 1950 insgesamt, also nicht monatlich, zu errechnen ist, eine Berechnungsweise, die bei der recht geringen Produktion der folgenden Monate wohl einen höheren Selbstkostenpreis für die im Monat Juni 1950 hergestellten Velos ergeben würde, als wenn der Selbstkostenpreis für jeden Monat gesondert errechnet wird« Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht ebenfalls zu übertragen, da eine abschließende Entscheidung zu der Sache noch nicht möglich ist o Dr«. Ganter Dr.Selowsky Dr. Fischer Artl zugleich für den beurlaubten BR« Dr. Haager