1«Rechtssatzs Wird ein angestellter Kraftfahrer von seinem Arbeitgeber laufend beauftragt, Fahrzeuge zur Instandsetzung zu bringen, und wird ihm hierbei »»freie Hand*» gelassen, so gilt er zwar als bevollmächtigt, auch vom Gesetz abweichende Allgemeine Geschäftsbe-. In dem Betrieb des Beklagten werden bei der Erteilung von Aufträgen Vordrucke verwendet, die in Blocks zusammengefaßt sind. Auf der Rückseite des weißen Blattes^ sind "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Kraftfahrzeugreparaturen" abgedruckt, die unter dem Stichwort »Haftung" folgenden Satz enthalten* Der Beklagte beruft sich auf die nach seiner Meinung zu dem Inhalt des Werk Vertrages gewordene Klausel in den «Allgemeinen Bedingungen«, die in Handel a-und verkehrsüblich seien und die von der Mehrzahl der Kraftfiahrzeug-Repara- Mai 1951 für die Zugmaschine habe Die Klägerin will diese Haftungsbeschränkung nicht gelten lassen« Sie trägt vor, die Firma habe von den fraglichen Bedingungen keine Kenntnis gehabt und ihr Kraftfahrer L^f^ sei nicht berechtigt gewesen, irgendwelche von den gesetzlichen Regeln des Werkvertrages abweichende Haftungsbeschränkungen zu vereinbaren« Die in den wAllgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Kraftfahrzeugreparaturen** enthaltenen Haftungsbeschränkungen seien auch unzulässig, weil sie gegen die durch Erlaß des Reichskommissars für die Preisbildung vom 5* März 1940 in Kraft gesetzten und auch heute noch gültigen »»Einheitsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraft-fahrzeugen*» verstiessen« Sie meint weiter, daß der Beklagte es grob fahrlässig an der erforderlichen Beaufsichtigung des Schweißers Rabe fehlen lassen« Schweißerarbei- I» Bas Landgericht hat dem Beklagten die Berufung auf die Haftungsausschlußklausel mit der Begründung versagt, daß es den Zeugen zwar zu dem Abschluß eines Repara- 1o Wenn ein bei einer Birma angestellter Kraftfahrer von seiner Birma beauftragt wird, den von ihm gefahrenen Kraftwagen zur Reparatur zu bringen, und wenn sich der In-♦ haber der Birma oder ein gesetzlicher Vertreter der Birma nicht selbst mit der Reparaturfirma in Verbindung setzt, dann liegt darin nach der Meinung des Berufungsgerichts nicht nur eine Bevollmächtigung des Kraftfahrers zu dem Abschluß eines Reparaturvertrages als solchen, sondern auch dazu, beim Abschluß dieses Vertrages besondere, von den gesetzlichen Bedingungen abweichende Bedingungen zu vereinbaren. Bei der weiten"Verbreitung, die derartige "Allgemeine Geschäftsbedingungen" heute hätten, müsse jede Birma damit rechnen, daß.die Reparaturfirma den Reparaturvertrag nur unter Zugrundelegung solcher von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" abschliessen werde, und demgemäß müsse ein Kraftfahrer, der von seiner Birma zu einer Reparaturfirma zwecks Reparatur des von ihm gefahrenen Wagens geschickt werde, als ermächtigt angesehen werden, nicht nur den Re- 2* Biesen Erwägungen des Berufungsgerichts kann insoweit gefolgt werden, als ein angestellter Kraftfahrer, dem von seinem Arbeitgeber in der festgestellten Weise freie Hand gelassen wird, nicht nur als bevollmächtigt gelten muß, Instandsetzungsaufträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen abzuschliessen, sondern auch solche be.-sonderen Bedingungen zu vereinbaren, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen« Wenn aber diese Vollmacht daraus gefolgert wird, daß solche «Allgemeinen Geschäftsbedingungen” sehr weit verbreitet sind, so kann sie andererseits nur solche Klauseln umfassen, die an dieser allgemeinen Verbreitung teilhaben, die also üblicherweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind« Der Grundsatz; der Vertz^agsfreiheit wird zwar durch das Gesetz (§ 276 Abs 2, § 278 Satz 2 BGB) nur dahin beschränkt, daß die Haftung für eigenen Vorsatz des Schuldners nicht ausgeschlossen werden kann« Daraus ergibt sich die Möglichkeit, die Haftung für noch so grobe eigene Fahrlässigkeit und sogar für den Vorsatz eines Erfüllungsgehilfen einzuschränken und auszuschliessen«, Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß der Vertragspartner mit einem so weitgehenden Ausschluß einverstanden ist, solange nicht festgestellt werden kann, daß er eine solche Klausel ausdrücklich billigt oder daß ein stillschweigendes Einverständnis nach den Umständen des Einzelfalles auch eine solche Vereinbarung umfaßt* Sie waren durch § 4 der Zweiten Anordnung zur Regelung der Preise für überholungs- und Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen vom 17« April 1940 (Reichsanzeiger 1940 Nr 95) von dem Reichskommissar für die Preisbildung für allgemein verbindlich erklärt worden. Es ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß diese Allgemeinverbindlichkeit' seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Währungsreform vom 24. Daraus folgt aber noch nicht, daß die Einheitsbedingungen im Xraftfahraeughandwerk allgemein ausser Übung gekommen waren« Ba gerade im Punkte der Haftungsbeschränkung ein so weitgehender Unterschied zwischen diesen Ein-heitsbedingungeh und den vom Beklagten verwendeten Bedingungen besteht, so konnte die Firma m mit einer so weitgehenden Haftungsbeschränkung nur dann rechnen, wenn sie ganz allgemein oder doch in sehr erheblichem Umfang an die Stelle der bis 1945 oder 1948 allgemein verbindlich gewe- Sein Betriebsleiter als Zeuge vor dem Berufungsgericht beendet, daß die Auftragsblocks mit den streitigen »Allgemeinen Reparaturbedingungen» in dem Betrieb des Beklagten erst seit 1950 im Gebrauch waren, während vorher ohne besondere Bedindungen gearbeitet wurde* Daraus ergibt sich, daß nach der eigenen Einlassung des Beklagten seit der ersten Ingebrauchnahme dieser Blocks bis zur Erteilung des streitigen Auftrags nur etwa ein Jahr verstrichen war. Gleichwohl könnte ein Einverständnis der Firma D^fcmit dem Haftungsaus-schluß dagn bejaht werden, wenn festgestellt wäre, daß im Aufträge dieser Firma im Laufe des Jahres wiederholt Reparaturaufträge an den Beklagten erteilt hätte oder daß bei Aufträgen an andere Werkstätten Geschäftsbedingungen mit inhaltlich gleichläutenden Haftungsbeschränkungen vereinbart worden wären. Auch wenn das Berufungsgericht in richtiger Erkenntnis der Rechtslage diese Umstände für erheblich gehalten hättet hätte es jedoch keinen Anlaß gehabt, den Beklagten durch Ausübung des Fragerechts zur Aufstellung entsprechender Behauptungen zu veranlassen. deren Begründung aufrecht erhalten werden, wenn der Meinung des Beklagten gefolgt werden könnte, daß die Unwirksamkeit der Haftungsausschlußklausel dazu führen müsse, tung des Beklagten nach § 278 BGB überhaupt zu verneinen« Das ist jedoch nicht möglich« 1« Es kann zwar der auch vom Landgericht vertretenen Meinung nicht gefolgt werden, daß schon die Einlieferung geführt habe, für den infolge der Unwirksamkeit der besonderen Bedingungen nun die gesetzlichen Vorschriften maßgebend seien; denn der Beklagte wollte einen solchen Vertrag nur dann abschliessen, wenn dafür die von ihm geforderten besonderen Bedingungen zu dem Vertragsinhalt wurden« mehr ein vertragsloser Zustand solange, bis sich etwa die Firma mit den geforderten Bedingungen einverstanden erklärte« Daraus kann aber noch nicht gefolgert werden, daß dem Beklagten hinsichtlich des streitigen Wagens überhaupt keine vertraglichen Verpflichtungen obgelegen hätten. den mit den Bedingungen pflichtgemäß mitgenommen und aer Jfirma 3(Bl ausgehändigt hätte, so hätte diese noch vor dem Unfall die Möglichkeit gehabt, den von ihr nicht gebilligten Vertrag mit der Haftungsausschlußklausel zu "widerrufen"* Auch mit dieser Erwägung kann aber der Haftung nicht entgegengetreten, werden» Da ein wirksamer Vertrag nicht abgeschlossen waap., so brauchte er auch nicht “widerruf enN zu werden» Ob ein Einverständnis der Birma mit der streitigen Klausel oder eine stillschweigende nachträgliche Genehmigung aus einem Schweigen der Birma hätte entnommen werden können, brauchte nur in dem unstreitig nicht vorliegenden Wall, geprüft zu werden, daß die Birma von den streitigen Bedingungen überhaupt Kenntnis hatte» 3o Hiernach kann das Berufungsurteil nicht aufrecht erhalten werden* Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist nicht erforderliche Da der Beklagte keine sonstigen Umstände vorgebracht hat, die seine Haftung ausschliessen oder einschränken könnten« so war der Entscheidung des Landgerichts zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis beizutreten und unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2374 021 y v' f . , Gesetz? BGB § 164 1«Rechtssatzs Wird ein angestellter Kraftfahrer von seinem Arbeitgeber laufend beauftragt, Fahrzeuge zur Instandsetzung zu bringen, und wird ihm hierbei »»freie Hand*» gelassen, so gilt er zwar als bevollmächtigt, auch vom Gesetz abweichende Allgemeine Geschäftsbe-. dingungen zu vereinbaren® Auf solche Klauseln,'*^ die eine besonders weitgehende Abweichung vom ^ Gesetz enthalten, insbesondere auf vollständig * gen Ausschluß der Haftung für Erfüllungsgehil-fen, erstreckt sich aber diese Vollmacht nur unter besonderen Voraussetzungen® A A' * . Gesetz BGB §§ 276, 278 ' T 20 Rechtssatz? Der Inhaber einer Instandsetzungswerkstatt, der ohne Abschluß eines Werkvertrages ein Fahrzeug in Arbeit nehmen läßt, haftet für /ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen • nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung« * Aktenzeichen? II ZR 198/52 Urteil des BGH vom 14. Oktober 1953 OLG Hamburg '1 if :v,\. )i II, ZR, 158/52 Verkündet am 14« Oktober 1953 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle* Im Hamen des Volke In dem Rechtsstreit der ", ["Verslßher ^herungs^kti lsmit?^HS^^ iengeseilschaft in “, gesetzlich vertreten lurch ihre vorstandsmitg 1« Dr. Harald 2» Br. Willibal ^ 3« Herbert von 4. Hugo W||i, 5« Jobst VodoM^j^, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br, den Inhaber Pranz L gegen er Kraftfahrzeugmotoren-Instandsetzung Hflü. vflMi m, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof.Br, hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Ganter und der Bundesrichter Dr.Selows« ky, Br. Delbrück, Br. Haidinger und Artl für Recht erkannt3 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Juli 1952 aufgehobene Bie Berufung des Beklagten gegen.das Urteil der Qo Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 23« Januar 1952 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, * Vs 2 Nr ' O.'.vt * daß im entscheidenden Teil des Urteils die Worte «Die Klage” durch die Worte “Der Klageanspruch” ersetzt werden«. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt der Beklagte« Von Rechts wegen >*» fr &tv* \»s 'V < Die Firma Schrott- und Eisenhandel, ließ am 18» Mai 1951 die ihr gehörige Hanomag-Zugmaschine BH 22 -2624 durch ihren Kraftfahrer .zu dem Beklagten, der eine Kraftfahrzeuginstandsetzungswerkstatt betreibt, zwecks Behebung eines KuppelungsSchadens, Beschriftung der Türen und Dichtung des Dieseltanks bringen» In dem Betrieb des Beklagten werden bei der Erteilung von Aufträgen Vordrucke verwendet, die in Blocks zusammengefaßt sind. Diese Vordrucke bestanden damals aus einem weißen dünneren Blatt und einem dahinter liegenden gelblichen Kartenblatt, auf das der handschriftlich zu fertigende Teil des Auftrages mittels Blaubogens durchgeschrieben wurde. Beide Blätter (Bl 14 GA) enthalten auf der Vorderseite unmittelbar Uber der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle im Fettdruck folgenden Hinweis* »Wichtig? Sofern nicht andere Bedingungen schriftlich niedergelegt wurden, gelten die auf der Rückseite der Durchschrift Vermerkten, deren Empfang hiermit bestätigt wird"* Auf der Rückseite des weißen Blattes^ sind "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Kraftfahrzeugreparaturen" abgedruckt, die unter dem Stichwort »Haftung" folgenden Satz enthalten* «Wird das Fahrzeug beschädigt oder geht es ganz oder teilweise unter"! so” haftet Ile’ Werkstatt”nur“für grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, , oder, .soweit es sich um Angestellte, Arbeiter oder beauftragte* UnterneKer*handelt]^für’ grobe”Fahrlässigkeit" bei” deren” Auswahl“ und* Beaufsichtigung^, i ''S * i Einen solchen Auftrag unterschrieb Die Arbeiten an dem Tank führte der seit etwa drei Jahren bei dem Beklagten tätige Schweißer F^HV duroh» Nach Durchführung der Reparaturarbeiten baute er den Tank rechten Seitenv/and des Tanks in der Gegend der Schweiß- einbauen wollte, versuchte er, die leckstelle mit dem Schweißbrenner abzudichten. Diese Handlungsweise führte die Zugmaschine zu dem großen Teil zerstört wurde. Die Klägerin, bei d^r die Zugmaschine kaskoversichert war, vergüte- 8.500 DM* - Sie verlangt von dem Beklagten Ersatz dieses Betrages nebst Zinsen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vertragsverletzung und der unerlaubten Handlung. Der Beklagte beruft sich auf die nach seiner Meinung zu dem Inhalt des Werk Vertrages gewordene Klausel in den «Allgemeinen Bedingungen«, die in Handel a-und verkehrsüblich seien und die von der Mehrzahl der Kraftfiahrzeug-Repara- turwerkstätten ihren Reparaturverträgen zugrunde gelegt wür den. Er trägt vor, **abe während seiner dreijährigen Tätigkeit bei ihm niemals zu irgendwelchen Beanstandungen Anlaß gegeben, sei vielmehr.als ein besonders gewissenhafter Arbeiter.bekannt gewesen. Es könne daher keine Rede davon sein, daß der Beklagte bei der Auswahl und Beaufsichtigung nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet wieder ein und füllte ihn mit Dieselkraftstoff0 Dabei stell te er fest, daß sich noch eine winzige leckstelle an der stelle befandv Da er den Tank ninhi noch einmal ausund zu einer schweren Explosion, bei der F getötet und te der Fir&a D am 26. Mai 1951 für die Zugmaschine habe Die Klägerin will diese Haftungsbeschränkung nicht gelten lassen« Sie trägt vor, die Firma habe von den fraglichen Bedingungen keine Kenntnis gehabt und ihr Kraftfahrer L^f^ sei nicht berechtigt gewesen, irgendwelche von den gesetzlichen Regeln des Werkvertrages abweichende Haftungsbeschränkungen zu vereinbaren« Die in den wAllgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Kraftfahrzeugreparaturen** enthaltenen Haftungsbeschränkungen seien auch unzulässig, weil sie gegen die durch Erlaß des Reichskommissars für die Preisbildung vom 5* März 1940 in Kraft gesetzten und auch heute noch gültigen »»Einheitsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraft-fahrzeugen*» verstiessen« Sie meint weiter, daß der Beklagte es grob fahrlässig an der erforderlichen Beaufsichtigung des Schweißers Rabe fehlen lassen« Schweißerarbei- ten seien immer eine gefährliche Angelegenheit,und zur Zeit des Unglücks sei überhaupt keine Aufsicht in der Werkstatt gewesen« - . Das Landgericht hat »»die Klage»* dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen« Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe% Die Revision ist begründet« Daß der Schweißer bei der Art der Durchfüh- rung seiner Arbeiten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob verletzt hat, wird auch vom Beklagten nicht bezweifelt« Er kann sich gegen den Klageanspruch daher nur wirksam verteidigen, wenn er sich auf die in seinen "Allgemeinen Bedingungen” enthaltene Haftungsbeschränkung berufen kann» I» Bas Landgericht hat dem Beklagten die Berufung auf die Haftungsausschlußklausel mit der Begründung versagt, daß es den Zeugen zwar zu dem Abschluß eines Repara- turvertrages zu den gesetzlichen Bedingungen, nicht aber zu dem Abschluß eines Reparaturvertrages zu den in den "Allgemeinen Bedingungen" niedergelegten Bedingungen als ermächtigt angesehen hat. Biese Auffassung des Landgerichts hält das Berufungsgericht für unzutreffende t 1o Wenn ein bei einer Birma angestellter Kraftfahrer von seiner Birma beauftragt wird, den von ihm gefahrenen Kraftwagen zur Reparatur zu bringen, und wenn sich der In-♦ haber der Birma oder ein gesetzlicher Vertreter der Birma nicht selbst mit der Reparaturfirma in Verbindung setzt, dann liegt darin nach der Meinung des Berufungsgerichts nicht nur eine Bevollmächtigung des Kraftfahrers zu dem Abschluß eines Reparaturvertrages als solchen, sondern auch dazu, beim Abschluß dieses Vertrages besondere, von den gesetzlichen Bedingungen abweichende Bedingungen zu vereinbaren. Bei der weiten"Verbreitung, die derartige "Allgemeine Geschäftsbedingungen" heute hätten, müsse jede Birma damit rechnen, daß.die Reparaturfirma den Reparaturvertrag nur unter Zugrundelegung solcher von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" abschliessen werde, und demgemäß müsse ein Kraftfahrer, der von seiner Birma zu einer Reparaturfirma zwecks Reparatur des von ihm gefahrenen Wagens geschickt werde, als ermächtigt angesehen werden, nicht nur den Re- paraturvertrag abzuschliessen, sondern ihn auch unter Zugrundelegung solcher ‘»Allgemeinen Geschäftsbedingungen11 abzuschliessen, es sei denn, daß seine Firma dies ausdrücklich ausgeschlossen und seine Vollmacht entsprechend beschränkt hätteo ' \ Bas Berufungsgericht stellt hierzu fest, da& die Firma dem Zeugen nach dessen Aussagen immer freie Hand gelassen hat und die Durchschriften der Reparaturaufträge, die im allgemeinen den Inhalt des Reparaturvertrages wiedergeben, von dem Zeugen niemals sofort nach Erteilung des Auftrages, sondern immer erst nach Ausführung der Reparatur dem Platzvizen der Firma dO ausgehändigt worden sind* 2* Biesen Erwägungen des Berufungsgerichts kann insoweit gefolgt werden, als ein angestellter Kraftfahrer, dem von seinem Arbeitgeber in der festgestellten Weise freie Hand gelassen wird, nicht nur als bevollmächtigt gelten muß, Instandsetzungsaufträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen abzuschliessen, sondern auch solche be.-sonderen Bedingungen zu vereinbaren, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen« Wenn aber diese Vollmacht daraus gefolgert wird, daß solche «Allgemeinen Geschäftsbedingungen” sehr weit verbreitet sind, so kann sie andererseits nur solche Klauseln umfassen, die an dieser allgemeinen Verbreitung teilhaben, die also üblicherweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind« Bei der Prüfung dieser Voraussetzung muß ein umso schärferer Maßstab angelegt werden, je weiter die Vereinbarung die Rechte d.es Vertragsgegners und die Pflichten des Unternehmers gegenüber der gesetzlichen Regelung beschränkt* Der Grundsatz; der Vertz^agsfreiheit wird zwar durch das Gesetz (§ 276 Abs 2, § 278 Satz 2 BGB) nur dahin beschränkt, daß die Haftung für eigenen Vorsatz des Schuldners nicht ausgeschlossen werden kann« Daraus ergibt sich die Möglichkeit, die Haftung für noch so grobe eigene Fahrlässigkeit und sogar für den Vorsatz eines Erfüllungsgehilfen einzuschränken und auszuschliessen«, Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß der Vertragspartner mit einem so weitgehenden Ausschluß einverstanden ist, solange nicht festgestellt werden kann, daß er eine solche Klausel ausdrücklich billigt oder daß ein stillschweigendes Einverständnis nach den Umständen des Einzelfalles auch eine solche Vereinbarung umfaßt* 3*« Durch Erlaß vom 5* März 1940 (III - 235 - 16511), von dem sich ein Abdruck Bl 33 d.Akten befindet, hatte der Reichskommissar für die Preisbildung Einheitsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen bekannt gegeben, die ausschliesslich gelten sollten. Sie enthalten in Abschnitt IX unter der Überschrift «Haftung*» folgende Vorschriftens «Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste ah den ihm zur Instandsetzung übergebenen Fahrzeugen und feilen, soweit sie durch Ausserachtlassung seiner Sorgfaltspflicht entstanden sind; das gleiche gilt für Schäden aus Probe-, Überfühxnmgs- und Schwarzfahrten, die während der Dauer der Instandsetzung erfolgen-«* Der Auftragnehmer hat seine Sorgfaltspflicht insbesondere ausser acht gelassen, wenn er eine ungeeignete Person mit der Probefahrt beauftragt oder es in seinem Betrieb an der nötigen Aufsicht hat fehlen lassen.« Sie waren durch § 4 der Zweiten Anordnung zur Regelung der Preise für überholungs- und Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen vom 17« April 1940 (Reichsanzeiger 1940 Nr 95) von dem Reichskommissar für die Preisbildung für allgemein verbindlich erklärt worden. ' '' # ' ' Es ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß diese Allgemeinverbindlichkeit' seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Währungsreform vom 24. Juni 1948 (GVB1 VerY/iGeb 59) und der auf Grund des Art II Nr 1 dieses Gesetzes erlassenen Anordnung des Verwaltungsrats über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25o Juni 1948 (GVB1 VerWiGeb 61) entfallen war« Hach § 4 Abs 1 ITr 2 der genannten Anordnung sind - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - die Vorschriften nicht mehr anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplanes - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29* Oktober 1935 (RGBl I, 927) erlassen sind. Biese Bestimmung, die sich nicht auf eigentliche Preisregelungen beschränkt, findet auch auf eine solche Verbindlichkeitserklärung Anwendung« m Daraus folgt aber noch nicht, daß die Einheitsbedingungen im Xraftfahraeughandwerk allgemein ausser Übung gekommen waren« Ba gerade im Punkte der Haftungsbeschränkung ein so weitgehender Unterschied zwischen diesen Ein-heitsbedingungeh und den vom Beklagten verwendeten Bedingungen besteht, so konnte die Firma m mit einer so weitgehenden Haftungsbeschränkung nur dann rechnen, wenn sie ganz allgemein oder doch in sehr erheblichem Umfang an die Stelle der bis 1945 oder 1948 allgemein verbindlich gewe- r v * v «5f * 10 - »V / 1 i) + v\V ' M senen Klausel getreten waren* Eine dahingehende Feststellung ist Jedoch im Berufungsurteil nicht enthalten. Es wäre Aufgabe des Beklagten gewesen, Behauptungen in diesem Sinne aufzustellen und für sie Beweis anzutreten. Bas hat er jedoch nicht getan. Sein Betriebsleiter als Zeuge vor dem Berufungsgericht beendet, daß die Auftragsblocks mit den streitigen »Allgemeinen Reparaturbedingungen» in dem Betrieb des Beklagten erst seit 1950 im Gebrauch waren, während vorher ohne besondere Bedindungen gearbeitet wurde* Daraus ergibt sich, daß nach der eigenen Einlassung des Beklagten seit der ersten Ingebrauchnahme dieser Blocks bis zur Erteilung des streitigen Auftrags nur etwa ein Jahr verstrichen war. Gleichwohl könnte ein Einverständnis der Firma D^fcmit dem Haftungsaus-schluß dagn bejaht werden, wenn festgestellt wäre, daß im Aufträge dieser Firma im Laufe des Jahres wiederholt Reparaturaufträge an den Beklagten erteilt hätte oder daß bei Aufträgen an andere Werkstätten Geschäftsbedingungen mit inhaltlich gleichläutenden Haftungsbeschränkungen vereinbart worden wären. Daß dies geschehen wäre, ist aber weder festgestellt noch von dem Beklagten behauptet worden. Auch wenn das Berufungsgericht in richtiger Erkenntnis der Rechtslage diese Umstände für erheblich gehalten hättet hätte es jedoch keinen Anlaß gehabt, den Beklagten durch Ausübung des Fragerechts zur Aufstellung entsprechender Behauptungen zu veranlassen. Es war vielmehr davon auszugehen, daß der rechtskundig beratene Beklagte die hiernach erforderlichen Beweise nicht antreten konnte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war hiernach nicht bevollmächtigt, mit Wirkung für 11 die Firma die Geltung der streitigen Klausel zu ver- einbaren o Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob die sonst von der Klägerin gegen die Wirkung der Klausel erhobenen Einwendungen zutreffend sind« II« Das Berufungsgericht sieht ohne Rechtsirrtum den der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt und überwacht wor- deren Begründung aufrecht erhalten werden, wenn der Meinung des Beklagten gefolgt werden könnte, daß die Unwirksamkeit der Haftungsausschlußklausel dazu führen müsse, tung des Beklagten nach § 278 BGB überhaupt zu verneinen« Das ist jedoch nicht möglich« 1« Es kann zwar der auch vom Landgericht vertretenen Meinung nicht gefolgt werden, daß schon die Einlieferung geführt habe, für den infolge der Unwirksamkeit der besonderen Bedingungen nun die gesetzlichen Vorschriften maßgebend seien; denn der Beklagte wollte einen solchen Vertrag nur dann abschliessen, wenn dafür die von ihm geforderten besonderen Bedingungen zu dem Vertragsinhalt wurden« Es bestand zwischen der Firma und dem Beklagten viel- mehr ein vertragsloser Zustand solange, bis sich etwa die Firma mit den geforderten Bedingungen einverstanden erklärte« Daraus kann aber noch nicht gefolgert werden, daß dem Beklagten hinsichtlich des streitigen Wagens überhaupt keine vertraglichen Verpflichtungen obgelegen hätten. Der Wagen* war • ihm im Rahmen von Verhandlungen über den Abschluß eines Reparaturvertrages übergeben worden Nachweis für geführt an, daß F von dem Beklagten mit den ist« Das Berufungsurteil könnte deshalb mit einer an- vertragliche Beziehungen der Parteien und damit eine Haf- des Wagens durch L zu dem Abschluß eines Werkvertrages und er hatte ihn zunächst in Obhut genommen» Aus derartigen Vorgängen anlässlich von VertragsVerhandlungen ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung eine Verpflichtung zur sorglichen Behandlung solcher Gegenstände, und die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtung richten sich nach den Grundsätzen des Vertragsrechts, Der Beklagte hätte wohl Ii^^| oder nach dessen Weggang die Birma 3^^ auffordern können, den Kraftwagen mitzunehmen oder abholen zu lassenc Wenn er jedoch den Wagen behielt und die Arbeiten daran ausführte, so hatte er die gleiche Sorgfaltspflicht wie für einen im Rahmen eines Vertragsverhältnis-. ses bei ihm untergebrachten Wagen* Wird diese Sorgfaltspflicht, wie es hier geschehen ist, durch einen Erfüllungs gehilfen verletzt, so haftet der Geschäftsherr nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung» 2» 3er Beklagte hat geltend gemacht, wenn 3 den mit den Bedingungen pflichtgemäß mitgenommen und aer Jfirma 3(Bl ausgehändigt hätte, so hätte diese noch vor dem Unfall die Möglichkeit gehabt, den von ihr nicht gebilligten Vertrag mit der Haftungsausschlußklausel zu "widerrufen"* Auch mit dieser Erwägung kann aber der Haftung nicht entgegengetreten, werden» Da ein wirksamer Vertrag nicht abgeschlossen waap., so brauchte er auch nicht “widerruf enN zu werden» Ob ein Einverständnis der Birma mit der streitigen Klausel oder eine stillschweigende nachträgliche Genehmigung aus einem Schweigen der Birma hätte entnommen werden können, brauchte nur in dem unstreitig nicht vorliegenden Wall, geprüft zu werden, daß die Birma von den streitigen Bedingungen überhaupt Kenntnis hatte» 3o Hiernach kann das Berufungsurteil nicht aufrecht erhalten werden* Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist nicht erforderliche Da der Beklagte keine sonstigen Umstände vorgebracht hat, die seine Haftung ausschliessen oder einschränken könnten« so war der Entscheidung des Landgerichts zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis beizutreten und unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Dabei erschien es geboten, die Fassung des Urteilsspruchs der Aus-drucksweise des Gesetzes (§ 304 ZPO) anzupassen* v Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren beruht auf § 97 ZPOo Dr«Ganter . Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr. Haidinger Artl T A •*