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BGH · II ZR 197/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 197/83

Februar 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Juli 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Anschlußberufung der Klägerin hinsichtlich des Antrags zurückgewiesen hat, den Beklagten unter Abänderung des Vergleichs vom 16. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Als Entgelt für geleistete Dienste und zur Abfindung ihrer Beteiligung an der Gesellschaft verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin unter anderem bis an ihr Lebensende eine monatliche Rente von 1.500 DM zu zahlen. Es hat auch die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der diese unter anderem beantragt hatte, den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Vergleichs über den dort festgelegten Betrag von 1.500 DM seit 1. Mit der Revision, die der Beklagte zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Klägerin nur noch den Antrag weiter, den im Vergleich festgesetzten Monatsbetrag der Rente von 1.500 DM ab 1. Das Berufungsgericht hat die Ansicht der Klägerin, es handele sich bei Nr. 2 Abs. 2 des Vergleichs um eine Gleitklausel - mit der Folge automatischer Anpassung der Rente an die sich verändernden Lebenshaltungskosten - abgelehnt und die Klausel als Leistungsbestimmungsvorbehalt ausgelegt. Die materiell-rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen zwar den Ausspruch, daß die Rente der Klägerin nicht über 2.100 DM zu erhöhen sei. Sie sind aber keine ausreichende Begründung für die Zurückweisung des mit der Anschlußberufung verfolgten Antrages, mit dem Da sich die materiell-rechtliche Rüge der Revision, wenn auch ohne nähere Begründung, so doch formal auch auf diesen Teilbereich des Streitstoffes erstreckt, ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens, über die zu entscheiden dem Berufungsgericht Vorbehalten bleibt, geht der Senat davon aus, daß die (mit dieser Sache verbundene, aber nicht angenommene) Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 6.

Zitierte Normen: § 315 BGB
BerufungsgerichtVergleichRenteLebenshaltungskostenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 197/83
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verbindet am
11. Februar 1985 Spengler, Justizangestellte
 ab Urkondabeamter der GeacfeÜtaatelle
 Anne H|
geb.	6
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Peter Wilhelm Hl
 Ir S{
- Prozeßbevollmächtigte:
^Straße 32,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze,
 Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Anschlußberufung der Klägerin hinsichtlich des Antrags zurückgewiesen hat, den Beklagten unter Abänderung des Vergleichs vom 16. Januar 1968 zu verurteilen, über die darin vereinbarten Beträge hinaus ab 1. August 1983 eine weitere monatliche Rente von 600 DM zu zahlen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien - Mutter und Sohn - betrieben seit 1957 ein ererbtes Optikergeschäft in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft. Nachdem es später zu Differenzen gekommen war, erhob der Beklagte Klage auf alleinige Übernahme des Geschäfts. In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 16. Januar 1968 einen Prozeßvergleich. Danach übertrug die Klägerin ihren Geschäftsanteil dem Beklagten. Als Entgelt für geleistete Dienste und zur Abfindung ihrer Beteiligung an der Gesellschaft verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin unter anderem bis an ihr Lebensende eine monatliche Rente von 1.500 DM zu zahlen. Hierzu heißt es in Nr. 2 Abs. 2 des Vergleichs weiter:
"Wenn und soweit sich die Lebenshaltungskosten erheblich nach Abschluß dieses Vergleiches ändern, hat auf Verlangen eines Partners dieses Vergleiches binnen eines Monats eine Anpassung an die veränderten Umstände stattzufinden. Verweigert der andere Partner des Vergleiches die Anpassung, so entscheidet das Gericht. Unter erheblicher Änderung der Lebenshaltungskosten wird eine Anhebung oder Senkung der Lebenshaltungskosten für einen vier-Personen-Haus-halt um jeweils 10 % nach unten oder oben nach den amtlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes verstanden ..."
Diese Klausel wurde von der Landeszentralbank genehmigt. In den Jahren 1971 bis 1976 hoben die Parteien die Rente wiederholt an, so daß der Beklagte seither 2.100 DM monatlich zahlte. Seit dem 1. Juni 1979 möchte die Klägerin die Rente um weitere 150 DM erhöht haben.
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Entsprechend ihrem Klagantrag hat das Landgericht den Vergleich dahin abgeändert, daß der Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Juni 1979 eine Rente von monatlich 2.250 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Es hat auch die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der diese unter anderem beantragt hatte, den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Vergleichs
 über den dort festgelegten Betrag von 1.500 DM seit 1. Juni 1979 weitere 600 DM - insgesamt mithin 2.100 DM - monatlich zu zahlen.
Mit der Revision, die der Beklagte zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Klägerin nur noch den Antrag weiter, den im Vergleich festgesetzten Monatsbetrag der Rente von 1.500 DM ab 1. August 1983 auf 2.100 DM abzuändern und den Beklagten dementsprechend, zuzüglich von Zinsen auf Rückstände, zur Zahlung zu verurteilen.
Entscheidungsqründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Ansicht der Klägerin, es handele sich bei Nr. 2 Abs. 2 des Vergleichs um eine Gleitklausel - mit der Folge automatischer Anpassung der Rente an die sich verändernden Lebenshaltungskosten - abgelehnt und die Klausel als Leistungsbestimmungsvorbehalt ausgelegt. Die Rentenhöhe sei daher von Fall zu Fall gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu überprüfen. Hierbei
 
seien neben den Interessen der Klägerin an einem angemessenen Unterhalt auch die Ertragskraft des Geschäfts und die Sicherung des Einkommens des Beklagten und seiner Familie zu berücksichtigen- Unter den gegebenen Umständen, insbesondere wegen der schwierigen Lage des Geschäfts, komme eine Rentenerhöhung über 2.100 DM nicht in Betracht. Daraus, daß die Umsätze im Betrieb gesunken seien, könne die Klägerin nichts herleiten; denn ihre Behauptung, der Beklagte habe das herbeigeführt, um der Rentenzahlung die Grundlage zu entziehen, sei nicht bewiesen.
Soweit sich die Revision gegen die in diesen Ausführungen enthaltene Vertragsauslegung wendet, ist sie unbegründet. Es handelt sich insoweit um eine dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung. Diese kann im Revisionsrechtszuge nur daraufhin überprüft werden, ob dem Berufungsgericht Rechts-, Denk- oder Verfahrensfehler unterlaufen sind.
Solche hat die Revision nicht aufgezeigt; sie hat lediglich versucht, ihre eigene, nicht zwingende Würdigung der Anpassungsklausel an die Stelle derjenigen zu setzen, die das Berufungsgericht mit zu demindest vertretbaren Gründen für richtig gehalten hat. Ein solcher Revisionsangriff ist verfahrensrechtlich nicht zulässig.
Das angefochtene Urteil kann aber aus einem anderen Grunde nicht in vollem Umfange aufrecht erhalten werden.
Die materiell-rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen zwar den Ausspruch, daß die Rente der Klägerin nicht über 2.100 DM zu erhöhen sei. Sie sind aber keine ausreichende Begründung für die Zurückweisung des mit der Anschlußberufung verfolgten Antrages, mit dem
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die Klägerin die Titulierung des vom Beklagten zeitweise freiwillig übernommenen, über die ursprüngliche Vergleichssumme hinausgehenden Rentenmehrbetrages von 600 DM erstrebt. Insoweit kommt es, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, noch auf weitere tatrichterliche Feststellungen und Überlegungen an, die im Revisionsrechtszuge nicht vorgenommen werden können. Da sich die materiell-rechtliche Rüge der Revision, wenn auch ohne nähere Begründung, so doch formal auch auf diesen Teilbereich des Streitstoffes erstreckt, ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens, über die zu entscheiden dem Berufungsgericht Vorbehalten bleibt, geht der Senat davon aus, daß die (mit dieser Sache verbundene, aber nicht angenommene) Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 1983 kostenmäßig keine selbständige Bedeutung hat.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr.	Bauer
 Dr. Kellermann	Brandes