Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» April 1965 unter Mitwirkung des Benatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr» Kuhn, Dr» NÖrr, Liesecke und Fleck für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandeugerichts in Hamm (Westfo) vom 19» Oktober 1959 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfene Von Rechts wegen Tatbestand s Gegen das in der Urteilsformel bezeichnete, hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 14» Januar I960 Revision eingelegt, nachdem am 3» November 1959 über das Vermögen der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet worden war» Der Konkursverwalter hat das Verfahren aufgenommene Die Klägerin hat der Aufnahme widersprochen» Sie hat beantragt, den Antrag auf Aufnahme des Verfahrens zurückzuweisen, hilfsweise nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag mit der Maßgabe zu erkennen, daß an die Stelle der Verurteilung zur Zahlung die Feststellung der Forderung zur Konlcurstabellc erfolgt» Der beklagte Konkursverwalter hat beantragt, das Verfahren als aufgenommen an-suschen und die Revision zurückzuweisen» En tsche1dungsgründen Der Rechtsstreit war zur Zeit der Einlegung der Revision infolge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten unterbrochen (§ 240 ZPO)» Die Revi-sionsschrift, die die Konkurseröffnung nicht erwähnt, kann nicht als Aufnahme gemäß § 11 KO, § 250 ZPO betrachtet werden«, Gleichwohl ist die Einlegung der Revision nicht wirkungslos gemäß § 249 Abs«, 2 ZPO (RGZ 66, 400) „
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II_ZRJ 22/62 URTEIL Verkündet am 80 April 1965 Heil, Justizobersekretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Artur Genuseimport und Obst- und Großhandel Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmiichtigter Rechtsanwalt gegen den Wirtschaftsprüfer Diplom-Kaufmann Dr0 Bernhard K IHHHHHV in als in Konkurse über das Vermögen der Firma GflfHIHP GmbH, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozcßbevollmlichtigte s Rechtsanwälte Prof <.Br<>|^m^und Br, 2 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» April 1965 unter Mitwirkung des Benatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr» Kuhn, Dr» NÖrr, Liesecke und Fleck für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandeugerichts in Hamm (Westfo) vom 19» Oktober 1959 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfene Von Rechts wegen Tatbestand s Gegen das in der Urteilsformel bezeichnete, hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 14» Januar I960 Revision eingelegt, nachdem am 3» November 1959 über das Vermögen der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet worden war» Der Konkursverwalter hat das Verfahren aufgenommene Die Klägerin hat der Aufnahme widersprochen» Sie hat beantragt, den Antrag auf Aufnahme des Verfahrens zurückzuweisen, hilfsweise nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag mit der Maßgabe zu erkennen, daß an die Stelle der Verurteilung zur Zahlung die Feststellung der Forderung zur Konlcurstabellc erfolgt» Der beklagte Konkursverwalter hat beantragt, das Verfahren als aufgenommen an-suschen und die Revision zurückzuweisen» En tsche1dungsgründen Der Rechtsstreit war zur Zeit der Einlegung der Revision infolge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten unterbrochen (§ 240 ZPO)» Die Revi-sionsschrift, die die Konkurseröffnung nicht erwähnt, kann nicht als Aufnahme gemäß § 11 KO, § 250 ZPO betrachtet werden«, Gleichwohl ist die Einlegung der Revision nicht wirkungslos gemäß § 249 Abs«, 2 ZPO (RGZ 66, 400) „ Die Revision ist auch nicht wegen Verstoßes gegen §. 249 Abso 2 ZPO unzulässig, denn der Konkursverwalter hat in der mündlichen Verhandlung die Einlegung vor der Aufnahme nicht gemäß § 295 ZPO gerügt (RGZ aaO S» 401)= Die Aufnahme ist wirksam gemäß § 250 ZPO durch die zugestellte Erklärung des Konkursverwalters erfolgt» Die Revision ist aber unzulässig nach § 546 Abs» 1 ZPO» Der Y/ert des Beschwerdegegenstandes beträgt nach dem Beschluß des Senats nur 1000 DU (vgl» § 148 KO, § 4 ZPO; Schriftsatz des Revisionsklägers vom 20» Januar 1961 Bl»50 SP). Gemäß §§ 554a, 97 ZPO war daher wie geschehen zu erkennt* Dr»Bischer Dr.Kuhn Bundesrichter Dr.Rörr Liesecke PIedk ist ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben Dr»Fischer