hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Nastelski und der Bundesrichter Br* Haidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn und Br. Haager für Recht erkanntj Auf die Revision des Beklagten zu 1) wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9« Juli 1959 aufgehoben. Auf seinen Anti'sg hat das Landgericht den Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger 1,200 DM (rückständige Raten) zu bezahlen, und es hat die Widerklage des Beklagten zu 1), mit der er die Feststellung des Niehtbestehens von Ansprüchen des Klägers und dessen Ehefrau begehrt, abgewiesen. Die Berufung des Beklagten zu 1), mit der er die Abweisung der auf seine Verurteilung zur Leistung von 1,200 DM gerichteten Klage und die Verurteilung des Klägers entsprechend seiner Widerklage beantragt, hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil zurückgewiesen- Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es den Beklagten zu 1) weiterhin verurteilt, an den Kläger 13-600 DM zu bezahlen. Wegen weitergehender mit der Anschlußberufung erhobener Ansprüche des Klägers und wegen der Berufung gegen den Beklagten zu 2) ist das Verfahren noch beim Oberlandesgericht anhängig. Die Entscheidung Über die Kosten hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen.
Verkündet am 13« Juni I960 flHB? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftestelle
2122 085
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
1. des Rechtsanwalts und Notars Br« Rolf Sj
2. des Rechtsanwalts Br» Faul Bf
boide wohnhaft in G| v,
Beklagte und zu 1) Revisionskläger, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
den Rechtsanwalt und Notar Br» Wilhelm
Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br«
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Nastelski und der Bundesrichter Br* Haidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn und Br. Haager
für Recht erkanntj
Auf die Revision des Beklagten zu 1) wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9« Juli 1959 aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
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Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Der Kläger hatte die beiden Beklagten in seine Anwalts-praxis, den Beklagten zu 1) auch in seine Notariatspraxis aufgenommen. Er behauptet, beide Beklagten seien auf Grund des bei ihrem Eintritt geschlossenen Sozietätsvertrages ver-pflicntet, ihm und seiner Ehefrau wegen seiner Arbeitsunfähigkeit monatliche Zahlungen zu leisten.
Auf seinen Anti'sg hat das Landgericht den Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger 1,200 DM (rückständige Raten) zu bezahlen, und es hat die Widerklage des Beklagten zu 1), mit der er die Feststellung des Niehtbestehens von Ansprüchen des Klägers und dessen Ehefrau begehrt, abgewiesen. Einen entsprechenden Antrag des Klägers gegen den Beklagten zu 2) hat das Landgericht zurückgewiesen, während es auf Grund dessen Widerklage feststeilte, daß dem Kläger und dessen iähofrau gegen den Beklagten zu 2) keine Ansprüche zustehen.
Die Berufung des Beklagten zu 1), mit der er die Abweisung der auf seine Verurteilung zur Leistung von 1,200 DM gerichteten Klage und die Verurteilung des Klägers entsprechend seiner Widerklage beantragt, hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil zurückgewiesen- Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es den Beklagten zu 1) weiterhin verurteilt, an den Kläger 13-600 DM zu bezahlen. Wegen weitergehender mit der Anschlußberufung erhobener Ansprüche des Klägers und wegen der Berufung gegen den Beklagten zu 2) ist das Verfahren noch beim Oberlandesgericht anhängig. Mit der Revision erstrebt der Beklagte zu 1) die Abweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers entsprechend dem .Viderklageantrag, während der Kläger die Zurückweisung begehrt.
Entscheidungsgründe;
Das Urteil des Berufungsgerichts ist am 9- Juli 1959 verkündet worden. Wie sich aus den Akten des Berufungsgerichts
ergibt, ist das Urteil nicht vor dem 12« April I960 abgosetzt worden. Mit Recht sieht die Revision darin eine Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, liegt jedenfalls dann ein Revisionsgrund nach § 551 Nr. 7 ZPO vor, wenn die Urteilsgründe 5 Monate nach der Verkündung des Urteils noch nicht vorliegen (BGrHZ 7, 155 ; NJW 1956, 831 { vgl. II ZR 22/59 v. 25<>1.1960). Daher war das Urteil wegen Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO aufzuheben. Die Entscheidung Über die Kosten hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Naotelski Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Haager