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BGH · II ZR 197/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 197/57

Rechtssatzs Der organisierte Austausch von Weehselakzepten (Finanzwechseln), zu dem Zwecke der Kreditbeschaffung unter Einschaltung eines gewerbsmäßigen Vermittlers, dem die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Partners und dessen Auswahl ohne eigene Verantwortung überlassen bleibt, widerspricht den Grundsätzen des anständigen Geschäftsverkehrs« Die Teilnahme an einem solchen Austausch ist auch dann sittenwidrig, wenn im Einzelfall keine Täuschung Dritter beabsichtigt war« Tatbestands Die Klägerin ist Ausstellerin von vier Wechseln Uber 2.325 DM, 2«525 DM, 2,825 DM und 2,925 DM, fällig am 11o, 14,, 18o und 22, Oktober 1956, Die Beklagte hat diese Wechsel angenommen. Die Wechsel sind von der Klägerin an Banken zu dem Diskont oder zahlungshalber an Gläubiger gegeben worden. Die Klägerin und die Beklagte gehören zu dem Kündender ”AGesellschaft mit beschränkter Haftung, in Eschenheimer Anlage 26 (im folgenden; Af^PHHfe) • Diese Birma vermittelt Kredit im Wege eines Akzeptaustausches ihrer Kunden» Sie veranlaßt die Kredit suchenden, ihr Blankoakzepte von Wechseln an eigene Order auszuhändigen, bei denen der Ausstellervermerk und das Fälligkeitsdatum offengeblieben sind. In Höhe von 10 werden die Akzepte von der einbehalten und gelten als verfallen, wenn ein Wechsel des Kunden protestiert wird. Datum der Fälligkeit und den Etopfänger dem Kunden mit, von dem das Akzept herrührt« Den Kunden bleibt es überlassen, die erhaltenen Akzepte zu dem Diskont oder zur Weitergabe zahlüngshalber an ihre Gläubiger zu verwenden, nachdem sie die Wechsel als Aussteller unterzeichnet und mit ihrem Giro versehen hat. selreiterei großen Stiles gegen die guten Sitten verstoße» Die Klägerin habe den Empfängern der Wechsel verschwiegen, daß sie die Akzepte durch die A£p0HMerb&lten habe und daß es sich um ."Rittwechsel", nicht um Kundenwechsel, gehandelt habe. Eine solche Täuschung sei nötig gewesen, um überhaupt Kredit durch die Akzepte zu beschaffen» Die Wechsel seien auch nicht über runde Beträge ausgestellt worden, um Kundenwechsel vorzutäuschen. Die AjPMNHk» die selbst nicht auf den Wechseln erschei-ne und jede Regreßhaftung ausschlösse, ziehe aus der bloßen Vermittlung einen übermäßigen Gewinn, durch eine Provision von 3 # der Wechselsumme bei einer Laufzeit von drei Monaten» Auch hieraus ergebe sich, daß nur in Schwierigkeiten befindliche Kaufleute am Akzeptaustausch teilnähmen. Die Kundenheziehung der Beklagten wie der Klägerin zur sei nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig* Bei dem System der aJ|MMA handele es sich um eine organisierte Beschaffung von Finanzwechseln* Der Gebrauch solcher Wechsel auch durch kleine Gewerbebetriebe, wie sie hier in Betracht kämen, sei weder verboten noch kaufmännisch anstößig» Die Vermittlung von Finanzwechseln sei daher nicht sittenwidrig. II» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keinen Austausch auf Grund eines zwischen dem Geber und dem Nehmer der einzelnen Akzepte zustande gekommenen, der Wechselbegebung zugrunde liegenden Vertrages angenommen und.irrig die Nichtigkeit dieses Grundgeschäfts gemäß § 138 BGB verneint* Die Büge ist begründet. bekannt bleibenden Partner ein Versprechen zur Gewährung von eigenen Akzepten ab, das durch die spätere Übersendung der Wechsel seitens der erfüllt wird« Ob diese Verpflichtung als Pariehnsversprechen zu kennzeichnen ist, kann dahingestellt bleiben« Jedenfalls besteht neben dem Begebungsvertrag über die Wechsel auch im Tauschgeschäft eine weitere rechtsgeschäftliche Beziehung der Parteien, die den rechtlichen Grund für die Begebung der Wechsel darstellto Ist dieses Grundgeschäft gemäß § 138 BGB nichtig, so steht der Klägerin aus den unmittelbaren Beziehungen zur Beklagten die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegen (Art» 17 WG, § 812 BGB)« Ob sich die Sittenwidrigkeit auch auf den Begebungsvertrag, der ein abstraktes Erfüllungsgeschäft ist, erstreckt (vgl. Pas der Wechselbegebung zugrunde liegende Tauschgeschäft ist unabhängig von einer etwaigen Täuschungsabsicht der Parteien sittenwidrig, weil das System des Austausches von Finanzwechseln, das die A^^B^fl^etreibt und an dem sich die Parteien beteiligt haben, nach seiner ganzen Anlage auf eine unverhältnismäßig große Gefährdung der Tauschpartner und ihrer künftigen Kreditgeber unter Mißbrauch der Einrichtung des Wechsels hinausläuft, sie gibt den vermittelten Tauschgeschäften den Charakter des Verwerflichen. Da Sicherheiten für.die Verpflichtungen des Annehmers nicht in 3etracht kommen, hängt, wenn nicht eine Verdoppelung der Verbindlichkeit aus dem Kredit eintreten soll, alles davon ab, ob der Annehmer persönlich das Vertrauen verdient, er werde bei Fälligkeit seine Akzepte einlösen. Das System der a£|^^| schaltet nun für ein Geschäft mit derart ungewöhnlich hohem Risiko diese entscheidende Prüfung durch den Kreditsuchenden aus. Erst wenn er seine Akzepte.der ausgehändigt hat, erhält er die Tauschwechsel und erfährt, wessen Zahlungsfähigkeit darüber entscheidet, ob er neben dein Zinsen und der Vergütung für die A^p^BI die ganze Kreditsumme zweimal zahlen muß oder nicht. Diese übernimmt jedoch nach den für das vorliegende Geschäft maßgebenden Bedingungen nicht die Verpflichtung, eine solche Prüfung vorzunehmen» Sie sagt dem Auftraggeber nicht einmal zu, daß sie in jedem Pall anerkannte Auskunfteien befragen und nur solche Partner zu dem Tausch zulassen werde, die von solchen Instituten als genügend kreditwürdig bezeichnet werden» Vor allem zeichnet sich die A^HHHlvon allen Ansprüchen, ganz gleich aus welchem Grunde sie erhoben werden, frei« Auch wenn die Prüfung aus grober Fahrlässigkeit nur unzulänglich vorge- nommen oder unterlassen sein sollte, ist der Auftraggeber schutzlos» Bei einem Geschäft mit hohem Risiko, aus dem Yfechselverbindlichkeiten mit doppeltem Betrag des erstrebten Kredits mit Hotwendigkeit hervorgehen, wird mithin nicht nur die eigene Prüfungsmöglichkeit für den Abschließenden ausgeschaltet, sondern zugleich die Prüfung in das Belieben einer Mittelsperson gestellt, die den Beteiligten in keiner ?/eise verpflichtet ist und für Fehler nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Aber diese liefern nur Unterlagen für die eigene Prüfung des Auftraggebers, während hier derjenige, der über den Partner des Kreditgeschäfts bestimmt, freigezeichnet ist. Demgegenüber kommt es für die Würdigung des Gesamtcharakters dieses bereits nach s einer rechtlichen Gestaltung gesunden kaufmännischen Grundsätzen widersprechenden Geschäfts nicht darauf an, ob die tatsächlich mit aller Sorgfalt bei der Aus- Zu einem solchen Geschäft mit einem zunächst unbekannten Partner entschließen sich die Auftraggeber teils, weil sie die volle Tragweite und Gefährlichkeit nicht übersehen, teils, weil sie die Nachteile trotz ihrer Erkenntnis in Kauf nehmen, um sich eine Kreditmöglichkeit zu verschaffen, die sich ihnen im normalen Geschäftsverkehr nicht -bietet, Von der durch die a£0HMI gebotenen Art der Kreditbeschaffung wird kein vernünftig -vorgehender Kaufmann Gebrauch machen, der Kredit auch ohne Übernahme der strengen wechselmäßigen Haftung für den doppelten Betrag erhalten kann« Mir diese aus allgemeiner Erfahrung folgende Würdigung bedarf es keiner Feststellung, in welchem Umfang tatsächlich zahlungsschwache Firmen am Wechselaustausch beteiligt gewesen‘und wieviele Akzepte zu Protest gegangen sind» Der Akzeptaustausch über einen gewerbsmäßigen Vermittler, wie er sich hier darstellt, ist darauf angelegt, laufend zur Gewinner2ielung durch diesen Geschäf- . Druck seiner läge übernimmt» Schon hiermit steht das von der Allfinanz betriebene System des WechBelaustausches in krassem Widerspruch zu den Auffassungen, die im anständigen Geschäftsverkehr bei auch nur durchschnittlichen Anforderungen zugrunde gelegt werden müssen» Auf diese Weise kann aber^derffe5tergäbe der Wechsel unter Täuschung oder unter Ausnutzung eines Irrtums und damit über den Wert und die Sicherheit der Wechsel nicht ausgeschaltet werden. besondere, daß weder für sie die Möglichkeit bestand, vor dem Austausch der Akzepte die Kreditwürdigkeit ihrer Partner zu prüfen, noch die Gewähr gegeben war, daß die AHP ■■Mb diese Prüfung ordnungsmäßig vornehmen werde.

Zitierte Normen: § 138 BGB
GeschäftPrüfungParteiAustauschKundePartnerKreditKlägerinwechselnAkzepte

Volltext der Entscheidung

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Für die Amtliche Sammlung l
Gesetzs BGB § 138 (Ca) WG Art. 17.'
Rechtssatzs
 Der organisierte Austausch von Weehselakzepten (Finanzwechseln), zu dem Zwecke der Kreditbeschaffung unter Einschaltung eines gewerbsmäßigen Vermittlers, dem die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Partners und dessen Auswahl ohne eigene Verantwortung überlassen bleibt, widerspricht den Grundsätzen des anständigen Geschäftsverkehrs« Die Teilnahme an einem solchen Austausch ist auch dann sittenwidrig, wenn im Einzelfall keine Täuschung Dritter beabsichtigt war«
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Aktenzeichens II ZR 197/57
Urteil des BGH vom 28. April 1958. - OIG Häm»
DG Essen
II ZR 197/57
Verkündet
 am 28. April 1958
Braun, Justizobersekretär,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Kraftfahrzeuge,
der Firma Johannes
 Straße
Beklagte und Bevisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt Dr«
gegen
 die Firma	ßflPNHHHI	Gustav
 Gesellschaft mit beschrankter Haftung, ver durch ihren Geschäftsführer Gustav ZÜfc, in
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rtret
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-Prozeßbevollmächtigterj
 Klägerin und Kevisionsheklagte Bechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Bastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Liesecke und Dr. Reinicke für Recht erkannt 8
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in.Hamm vom" 25. Oktober 1957 aufgehoben.
Die Berufungen der Klägerin gegen die am 1. Februar 1957 verkündeten Urteile der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Rasen (17 HP 42 und 43/57) werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungen und der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Klägerin ist Ausstellerin von vier Wechseln Uber 2.325 DM, 2«525 DM, 2,825 DM und 2,925 DM, fällig am 11o, 14,, 18o und 22, Oktober 1956, Die Beklagte hat diese Wechsel angenommen. Die Wechsel sind von der Klägerin an Banken zu dem Diskont oder zahlungshalber an Gläubiger gegeben worden. Sie sind am Verfalltage nicht eingelöst worden. Die Wechselinhaber haben bei der Klägerin Rückgriff genommen. Die Klägerin hat von der Beklagten im Wechselprozeß klagend Zahlung der Wechselsummen nebst Zinsen und Wechselunkosten verlangt.
Die Klägerin und die Beklagte gehören zu dem Kündender ”AGesellschaft mit beschränkter Haftung, in Eschenheimer Anlage 26 (im folgenden; Af^PHHfe) • Diese Birma vermittelt Kredit im Wege eines Akzeptaustausches ihrer Kunden» Sie veranlaßt die Kredit suchenden, ihr Blankoakzepte von Wechseln an eigene Order auszuhändigen, bei denen der Ausstellervermerk und das Fälligkeitsdatum offengeblieben sind. Ohne selbst wechselreehtliche Erklärungen abzugeben, übersendet sie die Akzepte, in die sie lediglich die Fälligkeitsdaten (etwa drei Monate nach der Übersendung liegend) einsetzt, anderen Kreditsuchenden, die ebenfalls an sie herangetreten sind und Blankoakzepte gegeben haben. Jeder Kunde erhält Akzepte anderer Firmen
 in Höhe von 90 des Betrages, in dem er selbst Akzepte
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gegeben hat. In Höhe von 10 werden die Akzepte von der einbehalten und gelten als verfallen, wenn ein Wechsel des Kunden protestiert wird. Sie werden zurückgegeben, wenn der Kunde alle Verpflichtungen erfüllt hat.
Die Allfinanz berechnet 3 $> der «Kreditsumme” als Provision, die bei der Aushändigung der fremden Akzepte zu zahlen ist. Sie teilt bei der Weitergabe der Akzepte das
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Datum der Fälligkeit und den Etopfänger dem Kunden mit, von dem das Akzept herrührt« Den Kunden bleibt es überlassen, die erhaltenen Akzepte zu dem Diskont oder zur Weitergabe zahlüngshalber an ihre Gläubiger zu verwenden, nachdem sie die Wechsel als Aussteller unterzeichnet und mit ihrem Giro versehen hat.
Die Beklagte hat geltend gemacht, daß der durch die	organisierte	Akzeptaustausch als sog« Wech-
selreiterei großen Stiles gegen die guten Sitten verstoße» Die Klägerin habe den Empfängern der Wechsel verschwiegen, daß sie die Akzepte durch die A£p0HMerb&lten habe und daß es sich um ."Rittwechsel", nicht um Kundenwechsel, gehandelt habe. Es sei allen am Akzeptaustausch Beteiligten klar gewesen, daß sie nur auf Wechselakzepte von Finnen rechnen konnten, die im normalen Bankoder Kredit verkehr keinen Kredit bekommen können. Die Beteiligten hätten auch gewußt, hei der Weitergabe würden Dritte darüber getäuscht werden, daß den Wechseln keinerlei Deckung aus irgendeiner Sachleistung zugrunde liege. Eine solche Täuschung sei nötig gewesen, um überhaupt Kredit durch die Akzepte zu beschaffen» Die Wechsel seien auch nicht über runde Beträge ausgestellt worden, um Kundenwechsel vorzutäuschen. Die AjPMNHk» die selbst nicht auf den Wechseln erschei-ne und jede Regreßhaftung ausschlösse, ziehe aus der bloßen Vermittlung einen übermäßigen Gewinn, durch eine Provision von 3 # der Wechselsumme bei einer Laufzeit von drei Monaten» Auch hieraus ergebe sich, daß nur in Schwierigkeiten befindliche Kaufleute am Akzeptaustausch teilnähmen. Sie habe die ernstliche Absicht gehabt, die Akzepte einzulösen doch seien für über 100.000 DM Akzepte, die sie von der Allfinaiz erhalten habe, zu Protest gegangen.
Die Klägerin hat bestritten, daß eine Täuschung der Empfänger beabsichtigt gewesen sei. Die nicht runden Wech-

selsummen erklärten sich durch den Abzug der Provision«
Sie habe auch die diskontierenden Banken auf die Besonderheit der Wechsel hingewiesen* Jeder Teilnehmer am Austausch wisse und werde auch von der Af0MM| ausdrücklich darauf hingewiesen» daß es sich um Finanzwechsel handle und daß er sie nur als solche verwenden könne* Am Akzeptaustausch nähmen nur solche Firmen teil» die auf ihre Kreditwürdigkeit von der Aj^HMNI geprüft worden seien« Bas System der	nicht zu übermäßigen Un-
kosten« Bie Zahl der Proteste sei nicht ungewöhnlich hoch« Bie Verwertung von Finanzwechseln, die im "Wege des Akzeptaustausches beschafft würden, sei nicht verboten oder anstößig*
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter dem Vorbehalt der Ausführung ihrer Hechte im Hachverfahren verurteilt, läit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
3ntscheidungsaründei
I. Bas Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe die v/echselakzepte der Beklagten nicht ohne rechtlichen Grund erlangt« Dieser sei auch nicht nachträglich weggefallen* Seinen rechtfertigenden Grund finde der Akzeptempfang eines Kunden der	lediglich	in deren Ab-
reden mit dem Akzeptanten, der diese gegen Empfang der Akzepte anderer Kunden zur Vervollständigung und Weitergabe ermächtigt habe. Uber die wechselmäßige Verpflichtung hinaus würden zwischen den Kunden der A0HMMHI keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen im Sinne eines Kausalgeschäfts für die Wechselbegebung hergestellt. Insbesondere
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würden von den Kunden nicht Darlehensversprechen unter Vermittlung der	a^SeSet3en°
Die Kundenheziehung der Beklagten wie der Klägerin zur	sei	nicht	wegen	Verstoßes gegen die guten
 Sitten nichtig* Bei dem System der aJ|MMA handele es sich um eine organisierte Beschaffung von Finanzwechseln* Der Gebrauch solcher Wechsel auch durch kleine Gewerbebetriebe, wie sie hier in Betracht kämen, sei weder verboten noch kaufmännisch anstößig» Die Vermittlung von Finanzwechseln sei daher nicht sittenwidrig. Besondere Umstände, die die Geschäftspraxis der A^PHNMI als unsittlich erscheinen lassen könnten, etwa eine Kreditvermittlung ohne jede Prüfung der Kreditwürdigkeit ihrer Kunden, seien nicht erwiesen. Die Unkosten seien nicht untragbar» Ebenso sei kein Beweis erbracht, daß die Ausfälle jedes vernünftige Maß überstiegen* Von einer Ausbeutung der Kunden durch zu hohe Provisionen könne nicht gesprochen werden. Für den Wechselbegebungsvertrag seien dieselben Erwägungen anzustellen. Auch er sei daher nicht sittenwidrig.
II» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keinen Austausch auf Grund eines zwischen dem Geber und dem Nehmer der einzelnen Akzepte zustande gekommenen, der Wechselbegebung zugrunde liegenden Vertrages angenommen und.irrig die Nichtigkeit dieses Grundgeschäfts gemäß § 138 BGB verneint* Die Büge ist begründet.
’ Dem Berufungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es . hinsichtlich des von der AfHHHl vermittelten Austausches der Wechsel keine rechtsgesöhäftliche Grundlage zwischen den Parteien für den Begebungsvertrag annimmt, sondern nur Beziehungen des einzelnen Kunden zur für gegeben erachtet. Durch die Teilnahme am Akzeptaus-tausch gibt jeder Partner unter Vermittlung der A^0MNH| gegenüber dem von dieser auszusuchenden, ihm zunächst un-
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bekannt bleibenden Partner ein Versprechen zur Gewährung von eigenen Akzepten ab, das durch die spätere Übersendung der Wechsel seitens der	erfüllt	wird«	Ob diese
 Verpflichtung als Pariehnsversprechen zu kennzeichnen ist, kann dahingestellt bleiben« Jedenfalls besteht neben dem Begebungsvertrag über die Wechsel auch im Tauschgeschäft eine weitere rechtsgeschäftliche Beziehung der Parteien, die den rechtlichen Grund für die Begebung der Wechsel darstellto Ist dieses Grundgeschäft gemäß § 138 BGB nichtig, so steht der Klägerin aus den unmittelbaren Beziehungen zur Beklagten die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegen (Art» 17 WG, § 812 BGB)« Ob sich die Sittenwidrigkeit auch auf den Begebungsvertrag, der ein abstraktes Erfüllungsgeschäft ist, erstreckt (vgl. Staudinger 11. Aufl. § 138 Anm. 21 d), braucht nicht erörtert zu werden, weil in jedem Palle die Einrede gemäß § 812 BGB, die durch § 817 Satz 2 nieht ausgeschlossen wird, dem Klaganspruch entgegensteht«
III. Pas der Wechselbegebung zugrunde liegende Tauschgeschäft ist unabhängig von einer etwaigen Täuschungsabsicht der Parteien sittenwidrig, weil das System des Austausches von Finanzwechseln, das die A^^B^fl^etreibt und an dem sich die Parteien beteiligt haben, nach seiner ganzen Anlage auf eine unverhältnismäßig große Gefährdung der Tauschpartner und ihrer künftigen Kreditgeber unter Mißbrauch der Einrichtung des Wechsels hinausläuft, sie gibt den vermittelten Tauschgeschäften den Charakter des Verwerflichen.
Durch den Austausch der Pinanzwechsel, wie er von der	in	großem Umfang auf Grund einer an die
 Öffentlichkeit gerichteten Werbung vermittelt wird, suchen . die Teilnehmer sich die Möglichkeit der Kreditaufnahme dui'ch Diskontierung oder Weitergabe der eingetauschten Akzepte an ihre Gläubiger zu verschaffen. Um die nötigen
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Akzepte zu erlangen, gehen sie Verpflichtungen aus den von ihnen angenommenen, an die AflHMMfcübersandten und ferner in gleicher Höhe aus den ihnen von der	überlas-
senen, vom zugeteilten Tauschpartner angenommenen. Wechseln ein, die sie als Aussteller und Indossanten zeichnen» Es entstehen also Wechselverpflichtungen in doppelter Höhe der Kreditsumme. Dazu tritt die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung von 3 # des Kredits (etwa 18,5 $> Jahreszinsen) für die AfHHHb die ebenfalls durch Akzepte gesichert ist. 3s ist ferner zu berücksichtigen, daß bei der Verwertung der Wechsel im Wege der Diskontierung der Zwischenzins abgezogen wird. Ein solches Geschäft kann nach vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen ein Gewerbetreibender nur ein-gehen, wenn er zuverlässig damit rechnen kann, daß er nur aus seinen eigenen Akzepten am Fälligkeitstage in Anspruch genommen wird. Das Geschäft steht und fällt also mit der Kreditwürdigkeit des Annehmers der Tauschwechsel. Da Sicherheiten für.die Verpflichtungen des Annehmers nicht in 3etracht kommen, hängt, wenn nicht eine Verdoppelung der Verbindlichkeit aus dem Kredit eintreten soll, alles davon ab, ob der Annehmer persönlich das Vertrauen verdient, er werde bei Fälligkeit seine Akzepte einlösen.
Das System der a£|^^| schaltet nun für ein Geschäft mit derart ungewöhnlich hohem Risiko diese entscheidende Prüfung durch den Kreditsuchenden aus. Sr muß diejenigen Wechsel nehmen, die ihm die	zuteilt.	Ein Recht
 auf Rückgabe besteht selbst dann nicht, wenn er bei näherer Prüfung erkennt, daß der Annehmer zahlungsunfähig ist. Erst wenn er seine Akzepte.der	ausgehändigt	hat,
 erhält er die Tauschwechsel und erfährt, wessen Zahlungsfähigkeit darüber entscheidet, ob er neben dein Zinsen und der Vergütung für die A^p^BI die ganze Kreditsumme zweimal zahlen muß oder nicht. Es wird hier entgegen kaufmännischer Übung ein Geschäft, das.hohe Risiken birgt und
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ganz besondere Vorsicht verlangt, mit einem unbekannten Partner abgeschlossen» Die Prüfung der Kreditwürdigkeit des anderen Teils muß der Kredit suchende der überlassen. Diese übernimmt jedoch nach den für das vorliegende Geschäft maßgebenden Bedingungen nicht die Verpflichtung, eine solche Prüfung vorzunehmen» Sie sagt dem Auftraggeber nicht einmal zu, daß sie in jedem Pall anerkannte Auskunfteien befragen und nur solche Partner zu dem Tausch zulassen werde, die von solchen Instituten als genügend kreditwürdig bezeichnet werden» Vor allem zeichnet sich die A^HHHlvon allen Ansprüchen, ganz gleich aus welchem Grunde sie erhoben werden, frei« Auch wenn die Prüfung aus grober Fahrlässigkeit nur unzulänglich vorge-
A
nommen oder unterlassen sein sollte, ist der Auftraggeber schutzlos» Bei einem Geschäft mit hohem Risiko, aus dem Yfechselverbindlichkeiten mit doppeltem Betrag des erstrebten Kredits mit Hotwendigkeit hervorgehen, wird mithin nicht nur die eigene Prüfungsmöglichkeit für den Abschließenden ausgeschaltet, sondern zugleich die Prüfung in das Belieben einer Mittelsperson gestellt, die den Beteiligten in keiner ?/eise verpflichtet ist und für Fehler nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Während sonst im Rechtsverkehr der Kaufmann, der eine Geschäftsbesorgung durch einen Dritten vornehmen läßt, in dessen Haftung für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eine Gewähr für die ordnungsmäßige Erledigung des Geschäfts erhält, fehlt hier ein solcher Schutz. Zwar zeichnen sich auch Auskunfteien von der Haftung für ihre Auskünfte frei. Aber diese liefern nur Unterlagen für die eigene Prüfung des Auftraggebers, während hier derjenige, der über den Partner des Kreditgeschäfts bestimmt, freigezeichnet ist. Demgegenüber kommt es für die Würdigung des Gesamtcharakters dieses bereits nach s einer rechtlichen Gestaltung gesunden kaufmännischen Grundsätzen widersprechenden Geschäfts nicht darauf an, ob
 die	tatsächlich	mit	aller	Sorgfalt bei der Aus-
wahl der Partner verfahren ist, insbesondere stets von der ihr vertraglich eingeräumten Befugnis, die Kreditwürdigkeit der Partner nachzuprüfen, (Jebrauch gemacht hat»
Zu einem solchen Geschäft mit einem zunächst unbekannten Partner entschließen sich die Auftraggeber teils, weil sie die volle Tragweite und Gefährlichkeit nicht übersehen, teils, weil sie die Nachteile trotz ihrer Erkenntnis in Kauf nehmen, um sich eine Kreditmöglichkeit zu verschaffen, die sich ihnen im normalen Geschäftsverkehr nicht -bietet, Von der durch die a£0HMI gebotenen Art der Kreditbeschaffung wird kein vernünftig -vorgehender Kaufmann Gebrauch machen, der Kredit auch ohne Übernahme der strengen wechselmäßigen Haftung für den doppelten Betrag erhalten kann« Mir diese aus allgemeiner Erfahrung folgende Würdigung bedarf es keiner Feststellung, in welchem Umfang tatsächlich zahlungsschwache Firmen am Wechselaustausch beteiligt gewesen‘und wieviele Akzepte zu Protest gegangen sind» Der Akzeptaustausch über einen gewerbsmäßigen Vermittler, wie er sich hier darstellt, ist darauf angelegt, laufend zur Gewinner2ielung durch diesen Geschäf- . te zustande zu bringen, bei denen jeder Beteiligte ungewöhnlich hohe Risiken ohne Anspruch auf zuverlässige und verantwortliche Prüfung seines Partners, der ihm vor Abschluß unbekannt bleibt, entweder leichtfertig oder.unter dem’
Druck seiner läge übernimmt» Schon hiermit steht das von der Allfinanz betriebene System des WechBelaustausches in krassem Widerspruch zu den Auffassungen, die im anständigen Geschäftsverkehr bei auch nur durchschnittlichen Anforderungen zugrunde gelegt werden müssen»
IV» Außerdem begründet der durch die AtBHHHIvermit-telte Austausch von Finanzwechseln, die das äußere Bild von Warenwechseln bieten, in hohem Maße die Gefahr, daß
 dritte Nehmer der Wechsel getäuscht und geschädigt werden, mag das im Einzelfall von den Parteien zunächst auch weder beabsichtigt noch auch nur als möglich in Betracht gezogen und gebilligt worden sein« Wechsel der in Rede stehenden Art werden erfahrungsgemäß im Verkehr durchweg geringer bewertet als für Lieferungen oder Leistungen gegebene Wechsel» Zumeist werden sie als Kreditunterlage überhaupt abgelehnt werden» Denn sowohl Banken wie Lieferanten legen in aller Regel auf Kundenwechsel Wert. Bei längerer Geschäftsverbindung kann es sich sogar von selbst verstehen, daß nur Warenwechsel entgegengenommen werden (vgl. BGH Urt.v.13« November 1956 - 5 StR 620/55 -). Um in den Genuß kurzfristiger Kredite mit Hilfe der Tauschakzepte zu gelangen, müssen die Tauschpartner der P^auf eine alsbaldige Verwertung der Wechsel bedacht sein. Diese kann zwangsläufig nur im Rahmen bestehender Geschäftsverbindungen stattfinden. Werden hier aber, wie dargelegt, Tauschakzepte im allgemeinen abgelehnt, so steht zu befürchten, daß die Tauschpartner der Versuchung erliegen werden, die Rehmer der Wechsel über deren Charakter als bloße Finanzwechsel zu täuschen oder doch zu dem mindesten im unklaren zu lassen. Die AfPNNMi hat sich denn auch in der Erkenntnis der naheliegenden Gefahr eines derartigen Mißbrauches der Tauschwechsel veranlaßt gesehen, ihren Auftraggebern die ausdrückliche Verwendung nur "als Finanzwechsel" aufzuerlegen. Auf diese Weise kann aber^derffe5tergäbe der Wechsel unter Täuschung oder unter Ausnutzung eines Irrtums und damit über den Wert und die Sicherheit der Wechsel nicht ausgeschaltet werden. Diese Gefahr ist, zu demal in Rechnung zu stellen ist, daß der Akzeptaustausch infolge der Werbetätigkeit der Vermittler einen bedeutenden Umfang annehmen kann, so erheblich, daß das Kreditbeschaffungssystem der Af^HHIals seiner Natur nach gemeinschaftsschädigend und auch unter diesem
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Blickpunkt als sittenwidrig gekennzeichnet werden muß.
Sin Sittenverstoß liegt auch dann vor, wenn im Interesse eigener Vorteile die Belange anderer am Wirtschaftsleben beteiligter Personen in einer Weise außer acht gelassen werden, die mit dem Änstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 20, 43, 50). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Sittenwidrigkeit des Systems begründet zugleich die Sittenwidrigkeit der in seinem Rahmen abgeschlossenen einzelnen Tauschgeschäfte.
V. Den Parteien sind auch die Umstände bekannt gewesen, die hiernach die objektive Sittenwidrigkeit des Kreditbeschaffungssystems der i£HHM|und der in seiner Durchführung getätigten Tauschgeschäfte begründet haben. Aus den Geschäftsbedingungen der	ergab sich ins-
besondere, daß weder für sie die Möglichkeit bestand, vor dem Austausch der Akzepte die Kreditwürdigkeit ihrer Partner zu prüfen, noch die Gewähr gegeben war, daß die AHP ■■Mb diese Prüfung ordnungsmäßig vornehmen werde. Auch der Umfang ihres Risikos lag, zu demal sich die von jeder Verantwortung freigezeichnet hatte, deutlich zutage. Der Erkenntnis, daß sie durch ihre Beteiligung am Kreditbeschaffungssystem der	daß nach seiner
 ganzen Anlage ersichtlich auf die planmäßige Schaffung von - mindestens zu dem Teil notwendig fragwürdigen - Finanzwechseln im äußeren Gewände von Handelswechseln hinauslief, die Gefahr der Täuschung und Schädigung Dritter lieraufbe-schworen, konnten sie sieh, ohne sich dem Vorwurf leichtfertigen Handelns auszusetzen, nicht verschließen. Damit sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Nichtigkeit der in Rede stehenden Tauschgeschäfte der Parteien nach § 138 Abs. 1 BGB gegeben (RGZ 160, 52, 58; BGH BB 1953, 695). Der Beklagten ist es auch nicht versagt, sich auf den unsittlichen Charakter dieser Geschäfte zu beru-
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fen, obwohl sie an ihnen selbst teilgenommen hat (RGZ 160, 56; Staudinger § 158 Anm» 21)»
VI» Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben«
Da nach deia festgestellten Sachverhalt der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, waren die Berufungen gegen die klagabweisenden Urteile des Landgerichts zurückzuweisen» Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 91? 97 ZPO zu tragen»
Dr« Rastelski	Dr.	Haidinger	Dr.	Rischer
 Liesecke	Dr»	Reinicke