2.) Handelt ea sich bei einer Gruppenversicherung lediglich um einen RÜckdeckungsvertrag, den der Arbeitgeber auf das Beben von Betriebsangehörigen genommen hat, um die Erfüllung seiner diesen gegebenen Versorgungszusagen sicherzustellen, so gelten alle Verbindlichkeiten aus dem Ver-sicherungsverhältnis mit Wirkung vom 21. Juni 1948 seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Gebiet von Deutschland nach dem Stand vom 51. Dies gilt auch dann, "wenn der Betriebsangehörige, auf dessen Beben die Versicherung abgeschlossen ist, seinen Wohnsitz am 20. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Artl für Recht erkannt* Juli 1952 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Paderborn vom 7. Im Jahre 1938 trat der Kläger, der bis dahin Beamter des Oberschlesischen Provinzialverbandes war, als Vorstandsmitglied in die AG (im folgenden** AG genannt) ein, die ihren Sitz in BMB hatte. Haoh'Puhkt 7 des Vertrages soll ten in dem Pall, daß ein Betriebsangehöriger vor Fälligkeit der Versicherungsleistung aus den Diensten der AG ausschied, 95 $> des am Austrittstag vorhandenen Deckungskapitals an die AG zurückvergütet werden. Dasselbe sollte nach Punkt BCdes Vertrages auch gelten, wenn sich die AG auflöste und damit der Vertrag erlosch. ihren Wohnsitz nach dem Zusammenbruch in die britische , Zone verlegt hat, einen Anspruch auf das Deckungskapital Er meint, daß ihm ein solcher unmittelbarer Anspruch gegen die Be- * klagte unter den nach dem Zusammenbruch eingetretenen, bei Abschluß des Gruppenversicherungsvertrages nicht vorher- Im zweiten Rechtszug hat er sich außerdem darauf gestützt, daß ihm der Anspruch auf Auszahlung des Deckungskapitals von 2 früheren Vorstandsmitgliedern der AG sowie von dem für die AG bestellten Pfleger abgetreten worden ist* Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, daß der AG nach den Punkten T "und 8 des Gruppenversicherungsvertrages ein Anspruch auf Rückzahlung von 95 # des Deckungskapitals zustehe und daß sie diesen Anspruch durch den für sie bestellten Pfleger rechtswirksam an den Kläger abgetreten ha£e. der Versiehe rungs fall bis zu dem 20; Juni 1948 einget^eteri ist, sondern § 1; denn da die Versicherung nach* den Punk- ™ ten 7 und 8 des Gruppenversicherungsvertrages mit ‘^er /r Nach dieser Bestimmung gelten alle Verbindlichkeiten des Versicherers aus * dem Versicherungsverhältnis dann mit Wirkung vom 21. Angesichts Steuerkraft des Währungsgebiets konnte died aber nicht auch für solche Versicherungen geschehen, deren -Versiehe-rungsnehmer am WährungsStichtag ihren.Wohnsitz* in dem ‘be-y*^ Sicherungsnehmer des Grupp env er siche rungs Vertrages war allein die AG, weil nur sie diese Versicherung beantragt hatte (§1 der Normativ-Bedingungen für die Lebensversi-cherung). Da es sich bei der AG um eine Handelsgesellschaft handelt, tritt bei ihr an die Stelle des Wohnsitzes ihr Sitz (Hartmann-Meisch, Lebensversicherungsverträge aaO S 73)« Maßgebend ist für ihn allein der in der Satzung bestimmte und im Handelsregister eingetragene Sitz (§§ 5, 32 AktG). Juni 1948 noch Gläubigerin der hier streitigen Forderung gegen die im Währungsgebiet ansässige Beklagte war * und damit noch Vermögen im Währungsgebiet hatte, ist für die Präge ihres Sitzes unerheblich; denn entgegen der Auffassung des Klägers wurde auch dann, wenn sie im Währungs-gebiet Vermögen besaßy hierdurch noch nicht ihr Sitz in, diesem Gebiet begittndet. Eine Entscheidung die-ser Frage bedarf es aber nicht, weil es im letzteren Fall erst recht an der*nach;^ 1 der 2l VQX&V erforderlichen Be Ziehung des Versicherungsnehmers zu dem Währungsgebiet fehlt und deshalb auch in fieaem 1*all‘alle Verbindlichkeiten aus dem VersicherungsVerhältliis mit Wirkung vom 21. regelten Binzel-Versicherungen insofern Besonderheiten auf, als sie die Versicherung einer Vielzahl von Personen, die in einem Verein oder einem Betrieb zusammengefaßt sind, zu dem Gegenstand haben. Wenn diese Verlautbarung auch nicht als bindend angesehen werden kann, so kommt ihr doch im Hinblick darauf, daß die Versicherungsaufsichtsbehörden selbst die*2. VOLRV dann nicht verwirklicht werden, wenn zwar das versicherte Gruppenmitglied seinen Wohnsitz am WahrungsStichtag im Währungsgebiet hatte, aber die Gruppe oder der Betrieb, die die Versicherung abgeschlossen haben und damit als Versicherungsnetoer anzusehen sind, ihren Sitz im Ausschlußgebiet hatten* denn dann müßten nach Nach der Verlautbarung der Versicherungsaufsichtsbe-hörden eröffnet aber' § 5 der 2o VOIRV hier die Möglichkeit, dem wirtschaftlichen Zweck dieser Gruppenversicherungen durch eine sinngemäße Anwendung des § 1 in der Weise Rechnung zu tragen, daß diese Gruppenmitglieder so angesehen werden, als wären sie Versicherungsnehmer im Sinne der 2. VOIRV, so daß für sie die Ansprüche aus der Gruppenversicherung bestehen bleiben (Ziff I 2 b und II 1 • der Verlautbarung)c Dies gilt aber nach Ziff II 2 der Verr lautbarung dann nicht, wenn der Gruppenversicherungsvertrag lediglich einen Rückdeckungsvertrag des Arbeitgebers darstellt, den er auf das Beben der Betriebsangehörigen genommen hat, um die Erfüllung seiner diesen gegebenen VersorgungsZusagen sicherzustellen- Der wirtschaftliche Zweck solcher Verträge erschöpft sich in der Sicherung der vom Arbeitgeber selbst übernommenen rechtlichen Ver-r* -pflichtungen zur Altersversorgung der betreffenden Betriebsangehörigen. Diese stehen ihrerseits zu.dem Versi-cherungsverhältnis in keinerlei unmittelbarer wirtschafte ’ * licher oder rechtlicher Beziehung, außer der, daß die Versicherung auf ihr leben genommen ist und deshalb nach t -§ 159 VVG ihrer Einwilligung bedarf.Deshalb muß es in VOIRV bleiben, daß alle Ansprüche aus dem VersieherungsVerhältnis als erloschen gelten, wenn die Gesellschaft, die den Vertrag abgeschlossen hat, also Versicherungsnehmer ist, am 20. In Punkt 1 des Vertrages ist ausdrücklich hervorgehoben, daß die Versicherung von der AG zu dem Zweck der Rückdeckung für ihre RuhegeldVerpflichtungen gegenüber ihren Betriebsangehörigen abgeschlossen ist. Der ganze Vertrag ist so gestaltet, daß den Betriebs angehörigen, auf deren Leben die Versicherung genommen ist, keinerlei Beziehung zu dem Versicherungsverhältnis eingeräumt ist. Die AG verfolgte bei Abschluß des Vertrages unstreitig nur den Zweck, auf diese Weise der sonst bestehenden Notwendigkeit zu entgehen, für ihre PensionsVerpflichtungen die entsprechenden bilanzmässi-gen Rückstellungen vorzunehmen und damit erhebliche Tei-* le ihres Vermögens festzulegen. War hiernach der Rückdeckungsvertrag nur ein Ersatz für die Rückstellungen,, die die AG sonst bei ihrer Vermögensverwaltung selbst hatte durchführen müssen, so kann auch der Kläger nicht verlangen, auf Grund des Rückdeckungsvertrages anders Wenn er sich hinsichtlich seiner Ruhegehaltsansprüche mit der AG als Gläubigerin begnügt und zu dem von der AG selbständig abgeschlosse-nen Rückdeckungsvertrag keine rechtlichen und*unmittelbaren wirtschaftlichen Beziehungen erlangt hat, so muß es auch bei einer entsprechenden Anwendung des, § l'der 2. der Versicherung auch dann als erloschen gelten, wenn der Kläger seihst seinen Wohnsitz am 20. Rer Kläger selbst erstrebt mit einer solchen auch gar nicht, daß er als Versicherungsnehmer angesehen wird, sondern nur, daß ihm nunmehr unter den jetzt vorliegenden Umstanden ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Reckungskapitals zugebilligt wird. VOIRV, daß alle Ansprüche aus dem Versi-cherungsverhaltnis, also auch die auf Auszahlung des Reckungskapitals erloschen sind, gleichviel, ob sie dem Versicherungsnehmer selbst oder einem Rntten zustehen (Hartmann-Meisch, Rebensversicherungsverträge in der Währungsumstellung S 74, 77)- Reshalb bedarf die Präge, ob hier eine solche ergänzende Vertragsauslegung möglich ist, keiner Entscheidung. vornherein klar, daß das verwickelte Gesamtproblem der Ostversicherungen durch die im Umstellungsgesetz selbst enthaltene knappe grundsätzliche Vorschrift des § 24 Abs 6 noch nicht erschöpfend geregelt sein konnte, sondern daß diese Bestimmung einer ergänzenden Auslegung bedurf-' te. VOLRV hat sie dann durch die Versicherungsaufsichtsbehörden eine Auslegung erhalten, die ihr nach .Sinn und Zweck vernünftigerweise zukommt (Thees aaO). esse der -Gesamtheit der Versicherungsnehmer erforderlich war, kann nicht zweifelhaft sein* es können deshalb auch aus dem Umstand, daß durch sie einzelne Gruppen von Versicherungsnehmern benachteiligt wurden, keine durchgreifenden Bedenken gegen ihre Rechtswirksamkeit hergeleitet werden.
Vy fM* «• <r> v ^4» ^ v / * f * J , " -* r >\* ♦ % * > ^ 3X3^3*'$ &^7*3K r#r3WW* v Vi;«L?-V; v*£ ^ ' ~ .......Wff^f- s.^ %'■'' #j tlr das Nachschlagewerk ! ficht für die Amtliche Sammlung ! 2373 "Gesetz: 2. VOBRV 'Rechtssatz: 1.) Gegen die Rechtsgültigkeit der in der 2» VOBRV über die Ost Versicherungen getroffenen Regelung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. 2.) Handelt ea sich bei einer Gruppenversicherung lediglich um einen RÜckdeckungsvertrag, den der Arbeitgeber auf das Beben von Betriebsangehörigen genommen hat, um die Erfüllung seiner diesen gegebenen Versorgungszusagen sicherzustellen, so gelten alle Verbindlichkeiten aus dem Ver-sicherungsverhältnis mit Wirkung vom 21. Juni 1948 als erloschen, wenn der Arbeitgeber am 20. Juni 1948 seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Gebiet von Deutschland nach dem Stand vom 51. Dezember 1937 außerhalb des Währungsgebietes hatte oder vor seinem Erlöschen als AG seinen letzten‘Sitz dort hatte. Dies gilt auch dann, "wenn der Betriebsangehörige, auf dessen Beben die Versicherung abgeschlossen ist, seinen Wohnsitz am 20. < ^ N Juni 194Ö im Währungsgebiet* hätte. ’ i x * Aktenzeichen: II ZR 197/52 Urteil des BGfi vom 15. Mai 1953 OBG Hamm L* .X. W- * c 'z4L£c* *a ^ , r < , < » r» *' , » A 'll. ZB 197/52 Verkündet am 13o Mai 1953 Jodas, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der tr» instalt in und restf., Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen in den Direktor Dr. I. T; Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Artl für Recht erkannt* Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. Juli 1952 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Paderborn vom 7. November 1951 zurückgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen ry, « * ■‘f %. - a - Tatbestands V%'r V#>* ^ *0** -#» yw* "‘•*'.1''* r„ ' * 4* V' H ^ Im Jahre 1938 trat der Kläger, der bis dahin Beamter des Oberschlesischen Provinzialverbandes war, als Vorstandsmitglied in die AG (im folgenden** AG genannt) ein, die ihren Sitz in BMB hatte. Die Regelung seines Rühegehalts wurde dem deutschen Beamtengesetz angepaßt. Mit Wirkung ab 1. Juli 1940 schloß die AG für ihre gegenüber ihren Betriebsangehörigen bestehenden Ruhe-gehaltsverpflichtungen bei der Beklagten, die damals ihren Sitz ebenfalls in BjNMHfr hatte, zu dem Zwecke der Rückdeckung y ‘V > einen Gruppenversicherangsvertrag ab, durch den die Invali-ditäts- und AlterspensiorP/kowie die -Witwen- und Waisengelder in Höhe der von der AG zugestandenen Versorgungsan- > * < Sprüche zu dem Gegenstand der Versicherung gemacht wurden* ln dem Vertrag wurde festgelegt, daß die AG Versicherungsnehmerin ist, daß sie die Prämien aus eigenen Mitteln zahlt und daß der Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen ausschließlich ihr zusteht. Haoh'Puhkt 7 des Vertrages soll ten in dem Pall, daß ein Betriebsangehöriger vor Fälligkeit der Versicherungsleistung aus den Diensten der AG ausschied, 95 $> des am Austrittstag vorhandenen Deckungskapitals an die AG zurückvergütet werden. Dasselbe sollte nach Punkt BCdes Vertrages auch gelten, wenn sich die AG auflöste und damit der Vertrag erlosch. Dem Kläger teilte die AG mit, daß er t s ' s beim Ausscheiden aus der Gesellschaft gegen sie Ansprüche“ V x> \ & #4 * auf 95 # des zur Verfügung stehenden Deckungskapitala habe. ♦v»>? >4? rff XV ^4 + <■ * \T I/* V Der Kläger macht nunmehr gegen die Beklagte, die - < .*■ * > ' “ * ihren Wohnsitz nach dem Zusammenbruch in die britische , Zone verlegt hat, einen Anspruch auf das Deckungskapital 4 ^ in Höhe eines Teilbetrages von DM 1-.100 geltend'. Er meint, daß ihm ein solcher unmittelbarer Anspruch gegen die Be- * klagte unter den nach dem Zusammenbruch eingetretenen, bei Abschluß des Gruppenversicherungsvertrages nicht vorher- gesehenen Umständen durch ergänzende Vertragsauslegung zuzubilligen sei. Im zweiten Rechtszug hat er sich außerdem darauf gestützt, daß ihm der Anspruch auf Auszahlung des Deckungskapitals von 2 früheren Vorstandsmitgliedern der AG sowie von dem für die AG bestellten Pfleger abgetreten worden ist* Das Landgericht hat aie Klage abgewiesen, das Ober- ♦ * V K K landesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Bekiag- * j r te die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. X. f * s v * * * Entecheidungsgründe3 & & ? : Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, daß der AG nach den Punkten T "und 8 des Gruppenversicherungsvertrages ein Anspruch auf Rückzahlung von 95 # des Deckungskapitals zustehe und daß sie diesen Anspruch durch den für sie bestellten Pfleger rechtswirksam an den Kläger abgetreten ha£e. Es hat hierbei aber übersehen, daß * es sich um eine Versicherung aus dem jetzt unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen,Ostgebiet handelt und daß > * alle Verbindlichkeiten der Beklagten aus ihr mit Wirkung '' t * vom 21. Juni 1948 als erloschen1gelten. Die hierfür maß-gebende Regelung ist in der 2. VO .über die Lebensund Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwe-sens (2. VOLRV)'vom 27- Juli 1948 (VÄ 1948,• enthalten. Von ihren Bestimmungen greift hier ’nicht,diel ' , * . ' < > ♦ ' < * * ^' Vorschrift des § 2 über die Versicherungen e in,r bei/denen ,4- „v 'SP?* der Versiehe rungs fall bis zu dem 20; Juni 1948 einget^eteri ist, sondern § 1; denn da die Versicherung nach* den Punk- ™ ten 7 und 8 des Gruppenversicherungsvertrages mit ‘^er /r Auflösung der AG und dem Ausscheiden des Klägers aus ihr *" 4 - it*:. :> ;r % *-* N schon vor dem Eintritt des Versicherungsfalles ihr Ende -gefunden hatte, kommt hier ein Eintritt des Versioherungs-,falles bis zu dem 20. Juni 1948 nicht in Betracht. § l der VOERV stellt es darauf ab, wo der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948 seinen Wohnsitz hatte. Nach dieser Bestimmung gelten alle Verbindlichkeiten des Versicherers aus * dem Versicherungsverhältnis dann mit Wirkung vom 21. Juni 1948 ab als erloschen, wenn der Wohnsitz des Versieherungs-nehmers am 20. Juni 1948 in dem dort bezeichneteh Ausschlußgebiet lag, nämlich in einem Gebiet von Deutschland nach’ dem Stand vom 31. Dezember 1957 außerhalb des Währungsge-bietes. Der innere Grund dieser Begelung liegt in folgen^ dem« Da die Versicherer wegen der großen VermögensVerluste, die sie durch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse insbesondere in Mittelund Ostdeutschland erlitten hatten und auf Grund der Neuordnung $es Geldwesens nicht mehr die erforderlichen Vermögenswerte zur Deckung ihrer Verpflichtungen aus den Versicherungen hatten, mußten ihnen hierfür * durch § 24 Abs 2 UmstG Ausgleichsförderungen gegen die , ~ 4 Länder aus dem öffentlichen Steueraufkommen des Währungs- i; ‘V it gebiete zugeteilt werden. Angesichts Steuerkraft des Währungsgebiets konnte died aber nicht auch für solche Versicherungen geschehen, deren -Versiehe-rungsnehmer am WährungsStichtag ihren.Wohnsitz* in dem ‘be-y*^ zeichneten Ausschlußgebiet hatten, also! in keiner »'U < _ > * J? ~ ^ * ' « ' ' Jj» J-1' hung zu dem Währungsgebiet' standen. Die ihnen in1 anderen* Zö^, x *- nen Deutschlands entstandenen Verluste konnten nicht *■** ' - * ’ ' c : >>< £ > _2-—^ . *v*. . ? » * >*, £$ v * ? * ^ Hilfe des beschränkten Steueraufkommens des Währurigsge- V ’ . * „> ^ „ >v biets ausgeglichen werden, und deshalb mußten die Ve'mßfjid* , lichkeiten der Versicherer aus solchen Versicherungen,1m* Währungsgebiet mit Wirkung vom 21. Juni 1948 ab als erlo-^ ^ N * A >• i schon erklärt werden (Hartmann-Meisch, LebensVersicherung^- . - fr x * % & Verträge in der Währungsumstellung S 75/76; dieselben in Wille, Wege und Wandlungen im Versicherungswesen Heft 6 S 67 und in VW 1949, 111? Hartmann VersR 1950, 112; Harme« ning-Duden, Währungsgesetze I, 296) „ if In dem hier zur Entscheidung stehenden Pall fehlt es an einem Anknüpfungspunkt an das Währungsgebiet. Ver- ** Sicherungsnehmer des Grupp env er siche rungs Vertrages war allein die AG, weil nur sie diese Versicherung beantragt hatte (§1 der Normativ-Bedingungen für die Lebensversi-cherung). Dies ist in dem Versicherungsvertrag; selbst auch ausdrücklich klargestellt. Da es sich bei der AG um eine Handelsgesellschaft handelt, tritt bei ihr an die Stelle des Wohnsitzes ihr Sitz (Hartmann-Meisch, Lebensversicherungsverträge aaO S 73)« Maßgebend ist für ihn allein der in der Satzung bestimmte und im Handelsregister eingetragene Sitz (§§ 5, 32 AktG). Dieser war hier Breslau. Der Sitz der AG lag also in dem in § 1 der 2. VOLRV bezeichne- ten Ausschlußgebiet. Eine Verlegung des Sitzes der AG in das Währungsgebiet hat nicht stattgefunden. Ob die AGMun 20. Juni 1948 noch Gläubigerin der hier streitigen Forderung gegen die im Währungsgebiet ansässige Beklagte war * und damit noch Vermögen im Währungsgebiet hatte, ist für die Präge ihres Sitzes unerheblich; denn entgegen der Auffassung des Klägers wurde auch dann, wenn sie im Währungs-gebiet Vermögen besaßy hierdurch noch nicht ihr Sitz in, diesem Gebiet begittndet. Hierzu hätte es vielmehr: einer Sitzverlegung nach § 38 AktG bedurft, die unstreitig nicht erfolgt ist. Von der vom Berufungsgericht angeschnittenen aber nicht^rifsdhiedenen Präge, ob auch die hier streitige Forderung^von der Enteignung des Vermögens der AG, die, durch das*polnische Enteignungsgesetz vom 30. Januar 1946 Erfolgte (vgl Würdinger SJZ 1950, 81), erfaßt wurde, oder hb die Beklagte als Schuldnerin ihren Sitz schon vor der Enteignung in die britische Zone, also außerhalb des Herr schaftsgebiets des enteignenden Staates verlegt hatte und dadurch die Forderung der Enteignung entging, hängt es allerdings ab, ob die AG am 20. Juni 1948 überhaupt noch Vermögen hatte und damit damals auch noch ihre Rechtspersönlichkeit besaß (BGH NJW 52, 540), oder, ob sie damals v , <r < * bereits wegen des vollständigen Verlustes ihrer gesamten< wirtschaftlichen Unterlagen erloschen war und damit auch j/ keinen Sitz mehr hatte. Eine Entscheidung die-ser Frage bedarf es aber nicht, weil es im letzteren Fall erst recht an der*nach;^ 1 der 2l VQX&V erforderlichen Be Ziehung des Versicherungsnehmers zu dem Währungsgebiet fehlt und deshalb auch in fieaem 1*all‘alle Verbindlichkeiten aus dem VersicherungsVerhältliis mit Wirkung vom 21. Juni' •>*A> ^ V> > \ A 1948 als erloschen gelten müssen. Ba es 5 T der 2 des Versicherungsnehmers abstellt, tritt«diese Wirkung ohne Rücksicht darauf ein, wo derjenige, auf dessen lieben A ^ y* Y 1 V * - .f 1 VOtRV lediglich $uf den Wohnsitz die Verefcherung^pgeschlössen is-t^fder ^Versicherte”) oder der Bezugsberech¥igte seihen Wohnsitz hat. hei Be-N triebspensionskassen mit Zwangsbeitritt sind nach einer '' Verlautbarung des Hamburger Zonenamtes des Re ich s auf -sichtsamtes für das Versicherungswesen (VA 50, 9) ^sowohl. die Versicherten als *auoh die Betriebe als Versicherungs-r* nehmer im Sinne der §§ 1, 2 der 2". VQERV. anzusehen,/weil hier beide beim Abscllüß ' der Versicherung zusarnmenwirken, X - - V -X*’' ^ V , V - beide an der Prämienzahlung beteiligt sind und beide auf den Versicherungsvertrag gestaltend einwirken (Rolcke in Wille, Wege und Wandlungen im Versicherungswesen Heft 6, S 136). Biese Voraussetzungen liegen aber bei dem hier zur Beurteilung stehenden Gruppenversicherungsvertrag nicht vor. Er ist lediglich zwischen der AG und der Beklagten abgeschlossen worden und sollte nach seinen ausdrücklichen Bestimmungen Rechtswirkungen lediglich im Verhältnis zwischen ihnen begründen. Br kann also nicht nach den Richtlinien über die! Werkpensionskassen mit Zwangsbeitritt behandelt werden. Allerdings weisen auch die Gruppenversicherungs-vertrage gegenüber den in den §§ 1 bis 4 der 2. VOIRV ge- i * x * * * regelten Binzel-Versicherungen insofern Besonderheiten auf, als sie die Versicherung einer Vielzahl von Personen, die in einem Verein oder einem Betrieb zusammengefaßt sind, zu dem Gegenstand haben. Dieser Besonderheit trägt die 2. VOIRV dadurch Rechnung, daß sie die Vorschriften über die Einzel-Versicherungen auf die Gruppenversicherungen in § 5 nicht für unmittelbar, sondern nur für sinngemäß anwendbar erklärt. Dadurch ist die Möglichkeit eröffnet, den verschiedenartigen wirtschaftlichen Zwecken, die mit solchen sehr unterschiedlich gestalteten Gruppenversicherungsverträgen verfolgt werden, jeweils gerecht zu werden (Hartmann-Meisch, Bebensversicherungsverträge m der Währungsumstellung S 96). Zur Ausfüllung dieser Rahmenvorschrift des § 5 der 2. VOIRV haben die Versicherungsaufsichtsbehörden in einer Verlautbarung festgelegt, was nach ihrer Auffassung unter der in § 5 genannten sinngemäßen Anwendung zu verstehen ist (Veröffentli- A * * * chungen des Zonenaufsichtsamts Hamburg (VA) 1949» 24)« Wenn diese Verlautbarung auch nicht als bindend angesehen werden kann, so kommt ihr doch im Hinblick darauf, daß die Versicherungsaufsichtsbehörden selbst die*2. VOIRV erlassen haben, bei der Auslegung dieser VO eine wichtige Bedeutung zu. £> 4i 8 - Die Gruppenversicherung bezweckt in der Hegel die Sicherstellung der* versicherten Gruppenmitglieder. Dieser wirtschaftliche Zweck könnte bei unmittelbarer Anwendung des § 1 der 2. VOLRV dann nicht verwirklicht werden, wenn zwar das versicherte Gruppenmitglied seinen Wohnsitz am WahrungsStichtag im Währungsgebiet hatte, aber die Gruppe oder der Betrieb, die die Versicherung abgeschlossen haben und damit als Versicherungsnetoer anzusehen sind, ihren Sitz im Ausschlußgebiet hatten* denn dann müßten nach § 1 alle Ansprüche aus der Versicherung als erloschen gel- * ten. Nach der Verlautbarung der Versicherungsaufsichtsbe-hörden eröffnet aber' § 5 der 2o VOIRV hier die Möglichkeit, dem wirtschaftlichen Zweck dieser Gruppenversicherungen durch eine sinngemäße Anwendung des § 1 in der Weise Rechnung zu tragen, daß diese Gruppenmitglieder so angesehen werden, als wären sie Versicherungsnehmer im Sinne der 2. VOIRV, so daß für sie die Ansprüche aus der Gruppenversicherung bestehen bleiben (Ziff I 2 b und II 1 • der Verlautbarung)c Dies gilt aber nach Ziff II 2 der Verr lautbarung dann nicht, wenn der Gruppenversicherungsvertrag lediglich einen Rückdeckungsvertrag des Arbeitgebers darstellt, den er auf das Beben der Betriebsangehörigen genommen hat, um die Erfüllung seiner diesen gegebenen VersorgungsZusagen sicherzustellen- Der wirtschaftliche Zweck solcher Verträge erschöpft sich in der Sicherung der vom Arbeitgeber selbst übernommenen rechtlichen Ver-r* -pflichtungen zur Altersversorgung der betreffenden Betriebsangehörigen. Diese stehen ihrerseits zu.dem Versi-cherungsverhältnis in keinerlei unmittelbarer wirtschafte ’ * licher oder rechtlicher Beziehung, außer der, daß die Versicherung auf ihr leben genommen ist und deshalb nach t -§ 159 VVG ihrer Einwilligung bedarf. Deshalb muß es in % diesen Pallen bei der Regel des § 1 der 2. VOIRV bleiben, daß alle Ansprüche aus dem VersieherungsVerhältnis als erloschen gelten, wenn die Gesellschaft, die den Vertrag abgeschlossen hat, also Versicherungsnehmer ist, am 20. Juni 1948 ihren Sitz im Ausschlußgebiet hatte. Bin solcher Pall eines reinen Rückdeckungsvertra-ges liegt auch hier vor. In Punkt 1 des Vertrages ist ausdrücklich hervorgehoben, daß die Versicherung von der AG zu dem Zweck der Rückdeckung für ihre RuhegeldVerpflichtungen gegenüber ihren Betriebsangehörigen abgeschlossen ist. Der ganze Vertrag ist so gestaltet, daß den Betriebs angehörigen, auf deren Leben die Versicherung genommen ist, keinerlei Beziehung zu dem Versicherungsverhältnis eingeräumt ist. Die AG verfolgte bei Abschluß des Vertrages unstreitig nur den Zweck, auf diese Weise der sonst bestehenden Notwendigkeit zu entgehen, für ihre PensionsVerpflichtungen die entsprechenden bilanzmässi-gen Rückstellungen vorzunehmen und damit erhebliche Tei-* le ihres Vermögens festzulegen. War hiernach der Rückdeckungsvertrag nur ein Ersatz für die Rückstellungen,, die die AG sonst bei ihrer Vermögensverwaltung selbst hatte durchführen müssen, so kann auch der Kläger nicht verlangen, auf Grund des Rückdeckungsvertrages anders > v gestellt zu werden, als wenn die AG den anderen Weg der Rückstellung gewählt hätte. Wenn er sich hinsichtlich seiner Ruhegehaltsansprüche mit der AG als Gläubigerin begnügt und zu dem von der AG selbständig abgeschlosse-nen Rückdeckungsvertrag keine rechtlichen und*unmittelbaren wirtschaftlichen Beziehungen erlangt hat, so muß es auch bei einer entsprechenden Anwendung des, § l'der 2. VOLRV dabei bleiben, daß als Versicherungsnehmer~lediglich * die AG anzusehen ist, so daß die Ansprüche aus A f >4^ %*? * W« 5 der Versicherung auch dann als erloschen gelten, wenn der Kläger seihst seinen Wohnsitz am 20. Juni 1948 im Währungsgebiet hatte. An der durch die eindeutigen Willenserklärungen der Beteiligten geschaffenen Rechtslage, daß sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich nur die AG Versicherungsnehmerin war, läßt sich auch durch eine ergänzende Vertragsauslegung nichts ändern. Rer Kläger selbst erstrebt mit einer solchen auch gar nicht, daß er als Versicherungsnehmer angesehen wird, sondern nur, daß ihm nunmehr unter den jetzt vorliegenden Umstanden ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Reckungskapitals zugebilligt wird. Selbst wenn dies aber geschähe, bliebe es bei der lediglich an den Wohnsitz des Versicherungsnehmers geknüpften Wirkung des § 1 der 2. VOIRV, daß alle Ansprüche aus dem Versi-cherungsverhaltnis, also auch die auf Auszahlung des Reckungskapitals erloschen sind, gleichviel, ob sie dem Versicherungsnehmer selbst oder einem Rntten zustehen (Hartmann-Meisch, Rebensversicherungsverträge in der Währungsumstellung S 74, 77)- Reshalb bedarf die Präge, ob hier eine solche ergänzende Vertragsauslegung möglich ist, keiner Entscheidung. « j* } * i K f] ;v ij i 'Aw* il :u Rie Rechtsgültigkeit der 2. VORRV, die .hiernach für den vorliegenden Rechtsstreit von entscheidender Bedeutung ist, ist gelegentlich in Zweifel gezogen worden (IG Kiel VersR 1950, 112; OLG Hamm VersR 1951, 241). Riese Zweifel sind aber nach der heute in der Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden Auffassung nicht gerechtfertigt (Prölss in VersR 1952, 196 und die dort angeführte Rechtsprechung; Thees VersW 1948, 285; Hartmann-Meis ch BebensVersicherungsverträge in der Währungsumstellung S 8; Hartmann VersR 1950, 112). Es war von 1t JE J' il »} > ■v* • * v,> *- * * .* * Y * I ' *‘ f ■* * . > " x vornherein klar, daß das verwickelte Gesamtproblem der Ostversicherungen durch die im Umstellungsgesetz selbst enthaltene knappe grundsätzliche Vorschrift des § 24 Abs 6 noch nicht erschöpfend geregelt sein konnte, sondern daß diese Bestimmung einer ergänzenden Auslegung bedurf-' te. In der 2. VOLRV hat sie dann durch die Versicherungsaufsichtsbehörden eine Auslegung erhalten, die ihr nach .Sinn und Zweck vernünftigerweise zukommt (Thees aaO). Die Aufsichtsbehörden haben sich hierbei auf § 8 Abs 4 der 3- DVO/UmstG (Versicherungsverordnung) gestützt, der sie ermächtigt, die von ihnen zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer erforderlich gehaltenen weiteren Vorschriften zu erlassen«. Der Sinn einer solchen Ermächtigung kann nur darin gesehen werden, daß die von den Aufsichtsbehörden zu treffende Regelung den Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer dienen muß, was auch dann der Pall sein kann, wenn hierbei einzelne Gruppen von Versicherungsnehmern einen Rechtsverlust in Kauf nehmen müssen. Daß die in der 2. VOLRV getroffene Regelung des Problems der Ost Versicherungen im Inter-* * esse der -Gesamtheit der Versicherungsnehmer erforderlich war, kann nicht zweifelhaft sein* es können deshalb auch aus dem Umstand, daß durch sie einzelne Gruppen von Versicherungsnehmern benachteiligt wurden, keine durchgreifenden Bedenken gegen ihre Rechtswirksamkeit hergeleitet werden. Die 1. und 2. VOIRV haben zudem dadurch eine <9 * Legalisierung erhalten, daß die durch“§ 34 Abs 4 des * r UmstG zu dem Erlaß von Dur chführungs- und Ergänzüngsverord-nungen ermächtigte Alliierte Bankkommission die 1. und 2. VOLRV dann in den §§ 5 und 6 der 23- DVOA^stG Gewußt\ und ausdrücklich zur Grundlage der dort von ihr getroffenen Regelung gemacht hat (Binder-Wetter-Reinbothe Währungsreform II S 280; Hartmann VersR 1950, 112). A <*> « \ ki- rn $ \ V 0 •X vV**w * v •?£ Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wieder herzustellen« Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO« * % Dr« Canter Dr. ^e'lö\vs^L> Dr. Haidinger Dr« Fischer Artl ; \ (f> >> * w <• -5 * ' 3 *♦ ts I v t