BGH · II ZR 197/14 vom 01.03.2016
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. schwerdeschrift unter Berücksichtigung des beigefügten Berufungsurteils noch hinreichend deutlich entnommen werden kann - nur gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtet, ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der im Berufungsverfahren erfolglos gebliebenen und mit der Beschwerde weiterverfolgten Klageanträge über dem vom Berufungsgericht insoweit angenommenen Betrag von 18.891,15 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Eine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO ist nicht eingetreten, weil die mit der Klage angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten zu 2, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, nicht zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse führen (vgl. auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (BGH, Beschluss vom 21.