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BGH · II ZR 196/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 196/90

Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 8. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Die Klägerin will die beiden Abschlagszahlungen von zusammen 34.200,-- DM jetzt von den "Gutschriften" über insgesamt 54.401,26 DM abziehen. April 1986 über 20.996,98 DM und 20.353,56 DM für Lieferungen aus der Zeit vom 18. (Produktion in Schneverdingen) und einem Betrag von 13.050,72 DM für Lieferungen aus der Zeit ab 27. Juni 1986 das Katzenstreuprodukt hergestellt und an die Klägerin geliefert. Die Klägerin hätte aber zunächst vortragen müssen, warum sie auf die Lieferungen aus dem oben erwähnten Zeitraum überhaupt nichts zahlen will.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZeitWilhelmKlägerinProzeßbevollmächtigteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 196/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Wilhelm	GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Kaufmann Wilhelm , Zum E53,	11,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
1 .
2 .
Ing .
Walter
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Partner,	15,
und
2
3
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 8. April 1991
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juli 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs.	1	ZPO).
Streitwert: 34.200,-- DM
Gründe:
Die Klägerin will die beiden Abschlagszahlungen von zusammen 34.200,-- DM jetzt von den "Gutschriften" über insgesamt 54.401,26 DM abziehen. Diese setzen sich aus den Beträgen zweier Rechnungen der früheren Beklagten zu 1 vom 7. und 14. April 1986 über 20.996,98 DM und 20.353,56 DM für Lieferungen aus der Zeit vom 18. März bis 10. April 1986
3
(Produktion in Schneverdingen) und einem Betrag von 13.050,72 DM für Lieferungen aus der Zeit ab 27. Juni 1986 zusammen. Unstreitig hat die Beklagte zu 1 aber auch in der Zeit zwischen der Produktionsaufnahme in Oberhausen am 28. Mai 1986 und dem 27. Juni 1986 das Katzenstreuprodukt hergestellt und an die Klägerin geliefert. Wenn Abschlagszahlungen auf einen noch nicht anerkannten Anspruch zurückgefordert werden, trifft zwar grundsätzlich den Bereicherungsschuldner die Beweislast dafür, daß seine Forderung, auf die gezahlt worden ist, entstanden ist. Die Klägerin hätte aber zunächst vortragen müssen, warum sie auf die Lieferungen aus dem oben erwähnten Zeitraum überhaupt nichts zahlen will. Dazu hätte um so mehr Anlaß bestanden, als das Berufungsgericht bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat, es gebe keinen Hinweis darauf, daß bei dem Guthaben von 54.401,26 DM jene Abschlagszahlungen nicht bereits berücksichtigt worden seien.
Dr. Hesselberger	Röhricht
 Brandes
Dr. Henze
 Stodolkowitz