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BGH · II ZR 196/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 196/80

September 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19* September 1980 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung einer Gewinnbeteiligung für 1976 in Höhe von 10.578,72 DM und eines Anteils der Berufungskosten von mehr als 3/4 verurteilt worden ist. Juni 1975 getroffenen Vereinbarung steht dem Kläger als Geschäftsführer eine jährliche Gewinnbeteiligung von 15 % des Überschusses aus dem gesamten Arbeitsbereich der Beklagten zu, wobei der Überschuß in der Differenz zwischen Umsatzerlösen und angefallenen Bauaufwendungen laut Baustellenkonten zuzüglich des erforderlichen Deckungsbeitrags für Gemeinkosten besteht. Er hat der Beklagten für 1975 eine Zahlung in Höhe von 25.000 DM gutgebracht und Klage auf Zahlung des Restbetrages in Höhe von insgesamt 62.530,68 Mit der Revision, soweit der Senat deren Annahme nicht abgelehnt hat, wendet sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Gewinnanteils für 1976 in Höhe von 10.578,72 DM mit der Begründlang, bei der Errechnung des Überschusses für 1976 sei eine Einlage von 205.300 DM gewinnerhöhend berücksichtigt worden. Die Revision hat Erfolg Das Berufungsgericht ist bei der Zuerkennung des Gewinnanteils 1976 der Behauptung der Beklagten nicht weiter nachgegangen, die wie diese zur sogenannten Noetzel-Gruppe gehörende Firma habe ihr 1976 zu dem Ausgleich für Verluste und zur Sicherung der Kapitaldecke die vom Wirtschaftsprüfer in die Errechnung des Überschusses einbezogenen 205*300 DM "geschenkt'1 • In der Revision sin stanz ist deshalb die Richtigkeit der Behauptung zu unterstellen. Die Revision beanstandet mit Recht die Berücksichtigung dieses Betrages bei der Errechnung des dem Kläger zustehenden Gewinnanteils. unter Beiden Begriffs bestimmungen ist gemeinsam, daß die Erlöse ein Entgelt darstellen nach dem Umsatzsteuergesetz für jede, nach dem Aktiengesetz für bestimmte Leistungen des Unternehmens Der Kläger hat nicht behauptet, daß die Parteien bei Vereinbarung der Gewinnbeteiligung mit dem Wort Auch wird von entscheidender Bedeutung sein, wie die Zahlung in der Jahresabschlußbilanz behandelt worden ist, ob die Beklagte sie dort als Einlage oder als Gewinn ausgewiesen hat. b) Sollte sich ergeben, daß die Firma A^BIP tatsächlich keine Einlage geleistet hat, stellt sich die weitere Frage, wieweit die Zahlung einen Ausgleich dafür schaffen sollte, daB die Beklagte ihrerseits zugunsten verbundener Unternehmen auf die Erzielung von Über- Soweit die Beklagte bei diesen Vorhaben zugunsten anderer Unternehmen auf Einnahmen verzichtet hat, ist die Einlage der Firma gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Es sind also nicht nur die bei den genannten Bauvorhaben infolge des Verzichts ausgewiesenen Verluste auszugleichen, sondern auch die Überschüsse, die nach der Kalkulation von der Beklagten hätten verdient werden können und stattdessen anderen Unternehmen der Gruppe zugeflossen sind. Die Überschüsse müBten allerdings ingesamt höher als 134.775»17 DM sein, da sonst das in dieser Höhe bestehende negative Betriebsergebnis nicht ausgeglichen wird und ein Gewinn, an dem der Kläger zu beteiligen ist, nicht entsteht. daß die Parteien dem Wirtschaftsprüfer nicht auch die von ihnen ohne weiteres selbst zu treffende Entscheidung übertragen wollten, was Umsatzerlös und was Einlage ist» Diese Frage kann aber offenbleiben, weil der Wirtschaftsprüfer diese Entscheidung nicht getroffen hat» Er hat zwar in die Ermittlung des Überschusses die 205•300 DM (nicht

Zitierte Normen: § 10 AktG
GewinnbeteiligungHöheFirmaZahlungEinlageKlägerÜberschuß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 196/80	URTEIL	Verkündet	am
28. September 198i Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der E
GmbH & Co. Leichtbeton KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,
 die
GmbH, diese vertreten durch ihren
 Geschäftsführer, den Bauingenieur Hans N
Straße 19,
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr
 und Dr.
gegen
 den Bauingenieur Ulrich
 straße 9 a,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr v.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19* September 1980 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung einer Gewinnbeteiligung für 1976 in Höhe von 10.578,72 DM und eines Anteils der Berufungskosten von mehr als 3/4 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs gericht zurückverwiesen.
Die Beklagte trägt 4/7 der Kosten der Revisionsinstanz; die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war von 1971 bis 1977 Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der beklagten Kommanditgesellschaft. Aufgrund einer am 30. Juni 1975 getroffenen Vereinbarung steht dem Kläger als Geschäftsführer eine jährliche Gewinnbeteiligung von 15 % des Überschusses aus dem gesamten Arbeitsbereich der Beklagten zu, wobei der Überschuß in der Differenz zwischen Umsatzerlösen und angefallenen Bauaufwendungen laut Baustellenkonten zuzüglich des erforderlichen Deckungsbeitrags für
 Gemeinkosten besteht. Für die Zeit ab 1. Juli 1975 bis 31# Dezember 1977 ermittelte der Wirtschaftsprüfer, dessen Feststellung laut Vertrag für beide Parteien verbindlich ist, Überschüsse in Höhe von insgesamt
583.537,97 DM, von denen auf das zweite Halbjahr 1975 236.744,35 DM, auf 1976 70.524,83 DM und auf 1977 276.268,79 DM entfielen, so daß der Kläger seinen Gewinnanteil 11/1975 mit 35.511,65 DM, 1976 mit 10.578,72 EM und 1977 mit 41.440,31 IM beziffert. Er hat der Beklagten
 für 1975 eine Zahlung in Höhe von 25.000 DM gutgebracht
 und Klage auf Zahlung des Restbetrages in Höhe von
 insgesamt 62.530,68 IM erhoben. Gleichzeitig macht er
 für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis 30. Juni 1975 eine Gewinnbeteiligung geltend und klagt insoweit auf Abrechnung.
Das Landgericht hat durch Teilurteile dem Antrag auf Rechnungslegung vollen Umfangs und dem auf Zahlung in Höhe von 45.848,15 IM stattgegeben. In Höhe von 16.682,53 DM
hat es den Rechtsstreit für nicht entscheidungsreif gehalten, weil der Kläger am 12. Januar 1979 einen erststelligen Teilbetrag seiner Gewinnansprüche in dieser Höhe abgetreten hatte, Gewinnansprüche aus der Zeit vor dem 1. Juli 1975 aber bisher nicht feststehen, so daß nicht auszuschließen
 ist, daß die Abtretung die später entstandenen Gewinnansprüche erfaßt hat. Das Berufungsgericht hat den Anspruch aus 1972 als verjährt und den Zahlungsanspruch aus 1975 in Höhe von weiteren 1.000 DM als getilgt angesehen. Im übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Mit der Revision, soweit der Senat deren Annahme nicht abgelehnt hat, wendet sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Gewinnanteils für 1976 in Höhe von 10.578,72 DM mit der Begründlang, bei der Errechnung des Überschusses für 1976 sei eine Einlage von 205.300 DM gewinnerhöhend berücksichtigt worden.
Die Revision hat Erfolg
 Das Berufungsgericht ist bei der Zuerkennung des Gewinnanteils 1976 der Behauptung der Beklagten nicht weiter nachgegangen, die wie diese zur sogenannten Noetzel-Gruppe gehörende Firma	habe	ihr 1976 zu dem Ausgleich
 für Verluste und zur Sicherung der Kapitaldecke die vom Wirtschaftsprüfer in die Errechnung des Überschusses einbezogenen 205*300 DM "geschenkt'1 • In der Revision sin stanz ist deshalb die Richtigkeit der Behauptung zu unterstellen. Die Revision beanstandet mit Recht die Berücksichtigung dieses Betrages bei der Errechnung des dem Kläger zustehenden Gewinnanteils.
1 • Stellt ein Konzemmitglied einem anderen ohne Gegenleistung und ohne Rückzahlungsverpflichtung zu dem Ausgleich einer negativen Bilanz Geld zur Verfügung, so handelt es sich um die Zuführung von Kapital, mithin bei einer Personengesellschaft wie der Beklagten um eine für Rechnung eines Gesellschafters geleistete Einlage. Einlagen sind aber keine Umsatzerlöse, von denen laut Vereinbarung vom 30. Juni 1975 bei der Errechnung des Gewinnanteils auszugehen ist. Sowohl das Umsatzsteuergesetz (§ 10) wie das Aktiengesetz (§ 158) definieren.
unter
 Beiden Begriffs
 bestimmungen ist gemeinsam, daß die Erlöse ein Entgelt
 darstellen
nach dem Umsatzsteuergesetz für jede, nach
 dem Aktiengesetz für bestimmte Leistungen des Unternehmens Der Kläger hat nicht behauptet, daß die Parteien bei
 Vereinbarung der Gewinnbeteiligung mit dem Wort

"Umsatzerlös" eine von der gesetzlichen Definition abweichende Vorstellung verbunden hätten. Auch erforderte der mit einer Beteiligung am Geschäftsergebnis verfolgte Zweck, zur Erwirtschaftung eines möglichst hohen Gewinns den Arbeitseinsatz des Klägers zu stärken, nur die Beteiligung an den Früchten dieser Arbeit, Eine Beteiligung an der im Falle eines Verlustes erforderlichen Kapitalzufuhr würde stattdessen eher Fehlleistungen honorieren und damit den Zweck der Gewinnbeteiligung in das Gegenteil verkehren. Nichts spricht dafür, da6 die Parteien dergleichen gewollt haben. Das Urteil kann deshalb, soweit es den Anspruch für das Jahr 1976 betrifft, keinen Bestand haben.
2. a) Da umstritten ist, ob die Zahlung der Firma
 einen Umsatzerlös oder eine Einlage darstellt,
 ist dem Senat keine abschließende Entscheidung möglich.
«
Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die Beweise erheben und die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Bei Würdigung der Beweise wird es zu berücksichtigen haben, daß die Beklagte der
 am 22. März 1977 für Leistungen am Bauvor
 Firma
haben Prinzessinnenstraße 19/20	235*300	1X9	in Rechnung
 gestellt hat, was gegen eine Kapitaleinlage und für eine Tätigkeit der Beklagten als Subunternehmerin der Firma
 sprechen könnte. Auch wird von entscheidender Bedeutung sein, wie die Zahlung in der Jahresabschlußbilanz behandelt worden ist, ob die Beklagte sie dort als Einlage oder als Gewinn ausgewiesen hat.
b) Sollte sich ergeben, daß die Firma A^BIP tatsächlich keine Einlage geleistet hat, stellt sich die weitere Frage, wieweit die Zahlung einen Ausgleich dafür
 schaffen sollte, daB die Beklagte ihrerseits zugunsten verbundener Unternehmen auf die Erzielung von Über-
schüssen verzichtet hat. Bei dem Bauvorhaben K
und
 ist das imstreitig der Fall gewesen. Soweit die Beklagte bei diesen Vorhaben zugunsten anderer Unternehmen auf Einnahmen verzichtet hat, ist die Einlage der Firma
 gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Denn durch die Verlagerung von Gewinnen auf andere Unternehmen des Konzerns kann die Gewinnbeteiligung des Klägers nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urt. d. Sen. v. 8. 2. 60 -II ZR 102/58, WM I960, 314). Es sind also nicht nur die bei den genannten Bauvorhaben infolge des Verzichts ausgewiesenen Verluste auszugleichen, sondern auch die Überschüsse, die nach der Kalkulation von der Beklagten hätten verdient werden können und stattdessen anderen Unternehmen der Gruppe zugeflossen sind. Die Überschüsse müBten allerdings ingesamt höher als 134.775»17 DM sein, da sonst das in dieser Höhe bestehende negative Betriebsergebnis nicht ausgeglichen wird und ein Gewinn, an dem der Kläger zu beteiligen ist, nicht entsteht.
Da feststeht, daß die Beklagte in zwei Fällen zugunsten verbundener Unternehmen nicht kostendeckend gearbeitet hat, ist es Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, wieweit die Einlage nicht zu dem Ausgleich der dadurch entstandenen Nachteile gedient hat.
3. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß die Feststellung des Jahresüberschusses durch den Wirtschaftsprüfer für beide Parteien verbindlich zu sein hatte. Es liegt nahe, daß diese Regelung nur für die Errechnung der Differenz zwischen Umsatzerlösen und Kosten gelten sollte.
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daß die Parteien dem Wirtschaftsprüfer nicht auch die von ihnen ohne weiteres selbst zu treffende Entscheidung übertragen wollten, was Umsatzerlös und was Einlage ist» Diese Frage kann aber offenbleiben, weil der Wirtschaftsprüfer diese Entscheidung nicht getroffen hat» Er hat zwar in die Ermittlung des Überschusses die 205•300 DM (nicht
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 die tatsächlich gezahlten 255.300 DM, sonst wäre der Überschuß um 50.000 DM höher ausgefallen) einbezogen, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Beklagte diesen Betrag nicht selbst verdient habe. Er hat es damit den Parteien überlassen zu beurteilen, wie die Zahlung zu behandeln ist.
Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze und Fleck können urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel Brande s
Stimpel
 Dr. Bauer