Juli 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Nach Behauptung des Klägers haben ihm acht Kunden der Beklagten ihre Ansprüche auf Rückzahlung der Einlagen im Gesamtbetrag von 50.041,20 DM abgetreten. Mit seiner Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. RflHHM, SflBM und ihre angeblichen Ansprüche auf Rückzahlung der Kapitalanlage an den Kläger abgetreten haben. Die Abtretungen seien Jedoch ausschließlich im Interesse der Zedenten erfolgt und stellten sich damit ebenso wie eine Einziehungsermächtigung als ein fremdnütziges Treuhandgeschäft dar, durch die lediglich die äußere Rechtsmacht des Klägers verstärkt, die Interessenlage im übrigen aber nicht verändert worden sei. Infolgedessen hätte das Berufungsgericht die Klage in der Sache prüfen müssen, soweit es um die vorgenannten Ansprüche geht, und sie nicht als imzulässig abweisen dürfen. 2. Das Berufungsurteil kann aber auch insoweit keinen Bestand haben, als etwaige Ansprüche auf Rückzahlung von Kapitalanlagen der Kunden LflM und Schneider im Streit sind. daß das Schreiben des Kunden L0HB an den Kläger vom 9. September 1977 keine Abtretungserklärung zugunsten des Klägers enthalte» haften jedoch am Wortlaut und lassen nicht erkennen» daß es die Schreiben gemäß §§ 133» 137 BGB ausgelegt hat. Es lag nahe» daß diese beiden ebenso wie die anderen Kunden dem Kläger die stärkste rechtliche Grundlage für eine Klage im eigenen Namen verschaffen wollten» ihre Erklärung also auch das Angebot einer Abtretung enthält.
BUNDESGERICHTSHOF m NAMEN DEE VOLKES II m 196/79 URTEIL iß &mteGtot99tV0it 7. Juli 1980 ®peojglsr JUStiZ#»g«5t(Slit^ <ies Angestellten Wslfgsog i OHM, Klägers tBMl RevisinnsfcXägers, - PrQseSfceyollJK&chtigters Rechtsanwalt Dj% gegen Finaagtrensfer international fflH i» I.», __ Hayn MMM-Stifts»«» vertrete» .dumb den Liquidator Welter Mi M-^MMstrefte A, VHP geklagte tnd Revisionsfeekisgte, - PFoneSbeyellnSentigteF} Mmhtßmmlt fP9t,pp,h,e, Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13. Juli 1979 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, eine seit dem Herbst 1977 in Liquidation befindliche Gesellschaft liechtensteinischen Rechts, hatte sich ihren Kunden gegenüber verpflichtet, deren Kapitaleinlagen nach eigenem Ermessen gewinnbringend anzulegen (Kapitalansammlungsverträge). Nach Behauptung des Klägers haben ihm acht Kunden der Beklagten ihre Ansprüche auf Rückzahlung der Einlagen im Gesamtbetrag von 50.041,20 DM abgetreten. Er habe diese Forderungen, die nach den Kapitalansämmlungsverträgen Jederzeit kündbar seien, der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 19. September 1977 zur Rückzahlung gekündigt. Mit seiner Klage verlangt er Zahlung von 50.041,25 DM nebst 4 % Zinsen seit 22. Juni 1978. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Mit seiner Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte stellt den Antrag auf Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s Die Revision hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht ist rechtlich einwandfrei und in der Revisionsinstanz auch nicht beanstandet davon ausgegangen, daß sechs der in der Klageschrift auf geführten Kunden der Beklagten, nämlich BW, RflHHM, SflBM und ihre angeblichen Ansprüche auf Rückzahlung der Kapitalanlage an den Kläger abgetreten haben. Die Abtretungen seien Jedoch ausschließlich im Interesse der Zedenten erfolgt und stellten sich damit ebenso wie eine Einziehungsermächtigung als ein fremdnütziges Treuhandgeschäft dar, durch die lediglich die äußere Rechtsmacht des Klägers verstärkt, die Interessenlage im übrigen aber nicht verändert worden sei. Diese Rechtsstellung des Klägers rechtfertige nicht die Zulassung der Klage, weil er kein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Führung des Prozesses habe. Hierauf kommt es indes nicht an. Anders als bei der Einziehungsermächtigung (siehe dazu unten 2.) kann der Inkassozessionar die abgetretene Forderung auch dann einklagen, wenn er selbst an ihr wirtschaftlich nicht interessiert ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. 12. 79 - VII ZR 306/78, NJW 1980, 991). Denn der Zessionär klagt aus eigenem Recht, und seine Prozeßführungsbefugnis beruht auf seiner eigenen vollen Sachlegitimation, die durch die Bindung gegenüber dem Zedenten aus dem Innenverhältnis nicht berührt wird. Infolgedessen hätte das Berufungsgericht die Klage in der Sache prüfen müssen, soweit es um die vorgenannten Ansprüche geht, und sie nicht als imzulässig abweisen dürfen. 2. Das Berufungsurteil kann aber auch insoweit keinen Bestand haben, als etwaige Ansprüche auf Rückzahlung von Kapitalanlagen der Kunden LflM und Schneider im Streit sind. Zwar hat das Oberlandesgericht in diesen beiden Fällen eine Abtretung an den Kläger verneint. Eine bloße Ermächtigung - hierin ist ihm recht zu geben - würde für die Prozeßführungsbefugnis nicht ausreichen, es müßte ein eigenes rechtliches Interesse des Klägers hinzukommen (BGHZ 70 , 389 » 394; BGH, Urt. v. 20. 12 . 79 aaO unter II 1 der Entscheidungsgründe) . Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu. daß das Schreiben des Kunden L0HB an den Kläger vom 9. September 1977 und des Kunden ScflBHBi an Rechtsanwalt Dr. Li|^B vom 14. September 1977 keine Abtretungserklärung zugunsten des Klägers enthalte» haften jedoch am Wortlaut und lassen nicht erkennen» daß es die Schreiben gemäß §§ 133» 137 BGB ausgelegt hat. Hierbei hätte es berücksichtigen müssen» daß offenbar alle genannten Kunden den Kläger einschalten wollten» damit dieser ihnen wieder zu ihrem Geld ver-half. Sechs von ihnen haben ihre angeblichen Forderungen eindeutig an den Kläger abgetreten. Dieser erscheint jedoch auf durchaus vergleichbare Weise auch in den beiden hier interessierenden Schreiben. ScflHHi wendet sich zwar an Rechtsanwalt Dr. LiflHB» erwähnt aber ausdrücklich einen seinem Schreiben beigefügten Auftrag an Wolfgang Bfli (Kläger) • Lemmink gibt dem Kläger den "Auftrag» alles zu versuchen» meine Gelder wieder zu besorgen". Es lag nahe» daß diese beiden ebenso wie die anderen Kunden dem Kläger die stärkste rechtliche Grundlage für eine Klage im eigenen Namen verschaffen wollten» ihre Erklärung also auch das Angebot einer Abtretung enthält. Hiermit wird sich das Berufungsgericht bei der gebotenen anderweiten Verhandlung und Entscheidung noch auseinandersetzen müssen. Stimpel Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Skibbe