Die Beklagte räumte der Klägerin, einer englischen Bank, eine Unterbeteiligung an ihrer Beteiligung am Wj^((-Kredit in Höhe von 180 000 US-Dollar ein. Im Jahre 1940 bestand für den Restkredit, an dem die Klägerin unterbeteiligt war, eine Sicherheit durch folgende, beim Bankhaus Y/^^& Co. in hinterlegte Aktiens nom. Auf Betreiben eines Kreditschuldners, der Schaff-gotsch GmbH, die nach Behauptung der Beklagten die ihr gehörigen Aktien als Sicherheit zur Verfügung gestellt hatte, erklärte die Beklagte im Jahre 1940 gegenüber dem Bankhaus BflBHHHBj Co., daß sie gegen die Frei- Abspaltung des Kredit-reotes von den Beteiligten in Aussicht genommen worden, bei der die Unternehmen SdHIHHfc BaSBBBfc und aus der Haftung für den Kreditanteil der Klägerin entlassen und die hinterlegten Wertpapiere teilweise freigegeben werden sollten. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe durch die Freigabe der Aktien und die Umschuldung grob fahrlässig gegen ihre Pflichten aus der Unterbeteiligung der Klägerin am Y/iHJJ-Kredit verstoßen, indem sie die Interessen der Klägerin an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Weiterhaftung sämtlicher Schuldner nicht gewahrt habe. Die freigegebenen Aktien, die im Jahre 1957 einen Kurswert von 266.171 DM gehabt hätten, seien zu ihrer Befriedigung ausreichend gewesen* Von den aus der Haftung entlassenen Schuldnern habe die GmbH in "Anspruch genommen werden können, da sie ein bedeutendes Vermögen in Westdeutschland habe* Sie hat eine schuldhafte Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin bestritten* Es habe sich bei der Freigabe und der Umschuldung um wirtschaftlich sinnvolle flaßnahmen zur Anpassung des Wj^^Kredits an die gegebenen Verhältnisse gehandelt« Der Kredit sei bis auf einen geringen Rest zurückgezahlt gewesen, sodaß die Sicherheit durch die verpfändeten Aktien nicht mehr nötig gewesen sei. Die Beklagte hat der Klägerin im Jahre 1928 eine Unterbeteiligung an ihrem Anteil am Wi^l^jKx'edit, einem Konsortialkredit für oberschlesische Montanunternehmen, in Höhe von 180 000 US-Dollar eingeräumt. Die Revision will das Rechtsverhältnis der Parteien als einen Geschüft3besorgungsvertrag auffassen, bei dem die Beklagte von den Weisungen des Auftraggebers unter Verstoß gegen § 665 BGB abgewichen sei, indem sie den überwiegenden Teil der Schuldner, insbesondere die SflHHHI^en Werke, und die nach ihrer Behauptung speziell für ihren Kreditanteil bestellten Sicherheiten, nämlich die in verwahrten und noch nach 1945 ver- Die Tätigkeit der Beklagten beschränkte sich nicht auf die Erledigung eines genau umrissenen Auftrages der Klägerin durch den einmaligen Akt der Kreditgewährung zu bestimmten Bedingungen im Rahmen des Konsortiums, sondern es entstand ein Rechtsverhältnis von längerer Dauer, da die Verwaltung eines derartigen Konsortialkredits mit entsprechender Laufzeit verschiedenartige Maßnahmen, wie ZoBo Verlängerungen, Änderungen des Zinses und der Zahlungsweise, während seiner Dauer erfordert. Da die Unterbeteiligten an den Erträgnissen und Einbußen der Hauptbeteiligung mit ihrer Quote in der nrt teilnehmen, daß entsprechende Ansprüche zwischen ihnen und dem Hauptbeteiligten entstehen, wird das Rechtsverhältnis als Ihnengesell-schaft zu kennzeichnen sein« Jedenfalls ist eine ausschließliche Anwendung des Auftragsrechts (§§ 675, 665 BGB), wie sie die Revision für richtig hält, abzulehnen• klagte hatte bei ihrer Geschäftsführung hinsichtlich des V/i^^-Kredits die Interessen der Klägerin wahr zunehmen, ohne von deren Zustimmung abhängig zu sein» Unter normalen Verhältnissen werden naturgemäß die nötigen Maßnahmen in enger Fühlungnahme und regelmäßig im Einvernehmen mit dem Unterbeteiligten getroffen. In den Jahren 1940 und 1942, als die Beklagte ihre Maßnahmen traf, konnte aber keine Verbindung mit der Klägerin selbst auf genommen werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht für entscheidend erachtet, ob die Beklagte bei der Freigabe der Aktien und der Enthaftung einzelner Schuldner des Wi^^^Kredites ihre Pflicht cur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin als ihrer Unterbeteiligten schuldhaft vernachlässigt hat. Die Darlegungen des Berufungsgerichts ergeben, daß entgegen der Auffassung der Revision bereits eine objektive Verletzung der vertraglichen Pflichten mit Recht verneint worden ist, soweit es sich um die Freigabe der Aktien im Jahre 1940 handelte zu erheben brauchen, die von der 3flHHHHV'en Werke GmbH mit der Begründung betrieben wurde, die Aktien gehörten ihr und sie habe ihren Kreditanteil vollständig zurückgezahlt» Daraus sei zwar wegen der Verpfändung für den Gesantkredit kein Anspruch auf Freigabe entstanden, aber der Wegfall der Sicherheit sei durch die wirtschaftliche Bedeutung der Gesamtschuldner ausgeglichen worden» Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß auch von zahlungsfähigen Schuldnern regelmäßig Sicher-’heiten bei langfristigen Krediten verlangt würden» Jedoch kann nicht anerkannt werden, das Berufungsgericht habe zu geringe Anforderungen an die Pflichten der Beklagten zur Wahrung der Interessen der Klägerin gestellt, wenn ec den verhältnismäßig kleinen Kreditrest als durch die Haftung der Gesamtschuldner, unter denen sich die maßgeblichen Großunternehmen der oberschlesischen Montanindustrie befanden, genügend gesichert ansah» Daran änderte auch nichts die Berücksichtigung des Kriegsrisikos» Wurde ein ungünstiger Kriegsausgang in Betracht gezogen, so konnte angenommen werden, daß dann auch die Aktien deutscher Unternehmen keine Sicherheit mehr boten» Die Freigabe der Aktiensicherheit konnte unter den gegebenen Verhältnissen ohne Rechtsirrtum als eine Maßnahme des Hauptbeteiligten angesehen werden, die sich im Rahmen seines Verfügungsrechts über das Kreditverhältnis hielt, dem sich der Unterbeteiligte unterwirft» IIIo Das Berufungsgericht hat auch die Zustimmung der Beklagten im Jahre 1942 zur Entlassung von vier Gesamtschuldnern aus der Haftung für den Wi^^-Kredit nicht als schuldhafte Verletzung der Pflichten aus der Unterbeteiligung betrachtet» Dazu hat es ausgeführt, daß diese vier Schuldner in Innenverhältnis ihren Anteil am Y/i^^-Kredit zurück- gezahlt hatten und daß für den auf die Klägerin entfallenden Anteil im Innenverhältnis der Schuldner nur noch und HflHHWvon tto zusammengefaßt in der F( Die Entlassung der vier Gesamtschuldner aus der Haftung für den Kreditreat kann nicht von vornherein als eine Maßnahme betrachtet werden, die in jedem Fall nur mit Zu- Stimmung des Unterbeteiligten getroffen werden konnte, an der es wegen der Unbeachtlichkeit der Erklärung des Feindvernögensverwalters gemäß Art» 23 Nr» 2 Anlage IY des Londoner Schuldenabkommens fehlen würde» Die Abwicklung des Konsortialki’edits kann es durchaus mit sich bringen, daß eine Abspaltung einzelner Schuldner vorge-nommen wird, weil es wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, sie an der Haftung festzuhalten. Wenn auch dieser Zustimmung nach den einschlägigen Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens keine rechtliche Wirkung mehr zukommt, so ist sie doch für die Frage, ob der Beklagten seiner Zeit bei der Umschuldung des Y/i^^-Kredits ein Verschulden ob den Berufungsgericht zu folgen ist, wenn es den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Verfügungen der Beklagten und einen Schaden der Klägerin verneint, weil die Aktien jedenfalls anläßlich der Umschuldung im Jahre 1942 freigegeben worden wären und auch kein Zugriff auf die aus der Haftung entlassenen Schuldner nach dem Ausgang des Krieges mehr möglich gewesen wäre»
Lachs chlagev/erk; ja Amtliche Sammlung% nein 2059 OH BGB § 705 Zur Rechtsnatur der Unterbeteiligung an einem Kreditkon sortium» BGH, Urt. v. 22. März 1965 - II ZR 196/62 - OLG* München LG* München. I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 196/62 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22, März 19659 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Gflü, & Go, Ltd, L ^P C0IBHB’ vertreten durch H.S,H, Q LoR. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Px^of.Dr.j und 3)r, gegen die RMMP-KHB^*esellochaft Aktiengesellschaft, 1 RJI^straße flP vertreten durch die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder Br. KflÜ^und V/ilhelm tom R(HP Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 2 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Lies ecke, Dr, Bukov/ und Fleck für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17» Mai 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand; Im Jahre 1928 räumte ein Bankenkonsortium, dem auch die Beklagte angehörte, unter Federführung des Bankhauses .i'mi & Co. HBBl (später Co.) und der DfliHBB Bank verschiedenen oberschlesischen Ilon-tanunternehnen einen mit 7 f* verzinslichen, bis 51« Dezember 1935 rückzahlbaren Kredit von 3«372.0C0 TB -Dollar ein, mit den eine Aktiengesellschaft polnischen Rechts, die Wi^(| AG, gegründet werden sollte (sog. . Es handelte sich um folgende Unternehmen, die als Gesamtschuldner für den Kredit hafteten; - 3 ~ von Dl zu 3) und 4) vertreten durch die offene Handelsgesellschaft FflBVvon D( Generaldirektion. Swl V sehe 5) SlHIB^Gewerkschaft, 6) von FflUHV-F^Htfachlaß, vertreten durch den Testamentsvollstrecker, Bj 7) G^Plil^HVvon BflM^B, PI Die unter Hr. 1, 3, 4 und 5 aufgeführten Unternehmen waren polnisch, die übrigen deutsch. Letztere lagen auf Heichcgebiet, das jetzt unter polnischer Verwaltung steht. Die Beklagte räumte der Klägerin, einer englischen Bank, eine Unterbeteiligung an ihrer Beteiligung am Wj^((-Kredit in Höhe von 180 000 US-Dollar ein. Diesen Betrag stellte die Klägerin der Beklagten für die Kreditgewährung durch das Konsortium zur Verfügung. Der Kredit wurde unter Zinsherabsetzung bis zu dem 31. Dezember 1939 verlängert und bis zu diesem Zeitpunkt zurückgezahlt mit Ausnahme derjenigen Beträge, die auf die Unterbeteiligung einer schweizerischen und einer nie-derlündisphen Bankfirma sowie auf die der Klägerin entfielen. Die Klägerin hatte im Jahre 1939 noch den Betrag von 100.076,67 US-Dollar auf Grund ihrer Unterbeteiligung zu erhalten. Im Jahre 1940 bestand für den Restkredit, an dem die Klägerin unterbeteiligt war, eine Sicherheit durch folgende, beim Bankhaus Y/^^& Co. in hinterlegte Aktiens nom. 162.000 RM Bubiag nom. 60.000 RM Oberbedarf nom. 11.000 RM Dresdner Bank. Auf Betreiben eines Kreditschuldners, der Schaff-gotsch GmbH, die nach Behauptung der Beklagten die ihr gehörigen Aktien als Sicherheit zur Verfügung gestellt hatte, erklärte die Beklagte im Jahre 1940 gegenüber dem Bankhaus BflBHHHBj Co., daß sie gegen die Frei- gabe dieser Sicherheit keine Einwendungen erhebe. Die Aktien hatten in diesem Zeitpunkt einen Kurswert von 500.180 RM. Im Jahre 1939 war wegen der Zurückzahlung des größten Teils des Kredites eine sog. Abspaltung des Kredit-reotes von den Beteiligten in Aussicht genommen worden, bei der die Unternehmen SdHIHHfc BaSBBBfc und aus der Haftung für den Kreditanteil der Klägerin entlassen und die hinterlegten Wertpapiere teilweise freigegeben werden sollten. Die Beklagte wollte die Umschuldung nur im Einvernehmen mit der Klägerin vornehmen. Infolge des Kriegsausbruchs wurde die Abspaltung nicht durchgeführt. Im Jahre 1942 kam die GmbH auf den Umschuldungsplan zurück, nachdem im Innenverhältnis der Schuldner des Y/i^^^-Kr edits die Verpflichtungen sämtlicher Beteiligten erfüllt waren mit Ausnahme der auf die sehe Generaldirektion und die 5flHHHB£ev/erkschaft entfallenden Verbindlichkeiten. Die letztere war inzwischen von der Bergwerksverwaltung OflHHHI^ GmbH der Reichsv/erke Hermann Gpp|pübernommen worden. Hit Genehmigung des für die Klägerin bestellten Feindvermögensver-walters, des Reiehskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens und der Reichsbank wurde die Haftung für den Restkredit, an dem die Unterbeteiligung der Klägerin bestand? auf die FpmPpBflBHHlK'sehe Generaldirektion Fvon und K^^B Hi L von DMHHIHS) und die Bergwerksverwaltung 0| ^^^GnbH beschränkt, während die übrigen Schuldner, ins-besondere die SlHHIHIH)' en V/erke, aus der Haftung entlassen wurden« Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe durch die Freigabe der Aktien und die Umschuldung grob fahrlässig gegen ihre Pflichten aus der Unterbeteiligung der Klägerin am Y/iHJJ-Kredit verstoßen, indem sie die Interessen der Klägerin an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Weiterhaftung sämtlicher Schuldner nicht gewahrt habe. Die Zustimmung des Feindvermögensverwalters und des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens sei nach dem Londoner Schuldenabkommen nicht su beachten. Die freigegebenen Aktien, die im Jahre 1957 einen Kurswert von 266.171 DM gehabt hätten, seien zu ihrer Befriedigung ausreichend gewesen* Von den aus der Haftung entlassenen Schuldnern habe die GmbH in "Anspruch genommen werden können, da sie ein bedeutendes Vermögen in Westdeutschland habe* Die Klägerin hat ihren Schaden auf 177.411,89 US-Dollar berechnet und einen Teilbetrag von 100 000 US-Dollar nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht* Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat eine schuldhafte Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin bestritten* Es habe sich bei der Freigabe und der Umschuldung um wirtschaftlich sinnvolle flaßnahmen zur Anpassung des Wj^^Kredits an die gegebenen Verhältnisse gehandelt« Der Kredit sei bis auf einen geringen Rest zurückgezahlt gewesen, sodaß die Sicherheit durch die verpfändeten Aktien nicht mehr nötig gewesen sei. - 6 Die verbleibenden Schuldner seien außerordentlich finanzkräftig gewesen. Die Reichsbank und der FeindVermögens-Verwalter hätten der Umschuldung zugestimnt und auch die Freigabe der Aktien gebilligt. Der Schaden wäre auch ohne ihre Maßnahmen entstanden, weil sich die Schuldner auf den Schutz des Eundesvertriebenengesetzes hätten berufen können. Das ergebe sich auch daraus, daß ein Vertragshilf everfahren nach § 87 BVFG gegen die sehe Generaldirektion trotz vorhandenen Westvermögens abgelehnt worden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Öberlandesgericht hat sie abgewiesoi (bis auf einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch von 19.945,40 US-Dollar auf Zinszahlungen, die an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden entrichtet worden waren). Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag im vollen Umfang weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheid ungsgründe t I. Die Beklagte hat der Klägerin im Jahre 1928 eine Unterbeteiligung an ihrem Anteil am Wi^l^jKx'edit, einem Konsortialkredit für oberschlesische Montanunternehmen, in Höhe von 180 000 US-Dollar eingeräumt. Das Berufungsgericht betrachtet das Rechtsverhältnis der Parteien als einen gemischten Vertrag besonderer Art, auf den Gesichtspunkte des Auftrages, der Treuhand und des Geoellschafts-rcchts Anwendung zu finden hätten. Es führt aus, der Beklagten falle bei der Freigabe von Sicherheiten im Jahre 1940 und der Haftentlassung einzelner Schuldner des Wi^^-Kredits im Jahre 1942 keine fahrlässige Verletzung der aus der Unterbeteiligung folgenden Pflichten gegenüber der Klägerin zur Last» Es hält daher den Schadensersatzanspruch der Klägerin für unbegründet» Die Revision will das Rechtsverhältnis der Parteien als einen Geschüft3besorgungsvertrag auffassen, bei dem die Beklagte von den Weisungen des Auftraggebers unter Verstoß gegen § 665 BGB abgewichen sei, indem sie den überwiegenden Teil der Schuldner, insbesondere die SflHHHI^en Werke, und die nach ihrer Behauptung speziell für ihren Kreditanteil bestellten Sicherheiten, nämlich die in verwahrten und noch nach 1945 ver- wertbaren Aktien, freigegeben habe» Die Ausführungen der Revision sind aber nicht geeignet, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten darzutun» Die Parteien haben unstreitig eine Unterbeteiligung der Klägerin an der Beteiligung der Beklagten am Wirek-Kreditkonsortium vereinbart» Der Vertrag hat, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht vorgesehen, die Beklagte habe sich in jedem Pall wegen aller Maßnahmen im Rahnen des Kreditverhältnisses vorher des Einverständnisses der Klägerin zu vergewissern gehabt (S. 48 UA}» Damit entfallt bereits die Grundlage für die Auffassung der Revision, die Klägerin habe der Beklagten einen Auftrag zur Kreditgewährung im eigenen Namen für Rechnung der Klägerin erteilt, bei dem die einzelnen Bedingungen, unter denen der Kredit ausgegeben v/erden sollte, verbindliche Weisungen der Klägerin im Sinne des § 665 BGB darstellten. Vielmehr entsprach das Rechtsverhältnis der - 8 t i < > / üblichen Unterbeteiligung an einem Kreditgeschäft, für die seit jeher anerkannt ist, daß der Unterbeteiligte alle diejenigen Maßnahmen des allein aus der Kreditgewährung berechtigten Hauptbeteiligten hinzunehmen hat, die dieser im Rahmen einer ordnungsmäßigen Durchführung des Kreditvertrages oder des Unterbeteiligungsvertrages trifft (RU Recht 1911 Nr. 3075)« Nach Handelsbrauch oder als stillschweigend vereinbart ist anzunehmen, daß der Hauptkonsorte selbständig alle Maßnahmen hinsichtlich der Beteiligung verbindlich für den Unterbeteiligten treffen kann (Trost-Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch, 16. Ausgabe, 1962, S. 246; vgl. Steinrück-Scholze, Das Konsortialgeschäft der deutschen Banken S. 53? 73)« Nur diese Auffassung wird der Eigenschaft des Geschäfts gerecht. Die Tätigkeit der Beklagten beschränkte sich nicht auf die Erledigung eines genau umrissenen Auftrages der Klägerin durch den einmaligen Akt der Kreditgewährung zu bestimmten Bedingungen im Rahmen des Konsortiums, sondern es entstand ein Rechtsverhältnis von längerer Dauer, da die Verwaltung eines derartigen Konsortialkredits mit entsprechender Laufzeit verschiedenartige Maßnahmen, wie ZoBo Verlängerungen, Änderungen des Zinses und der Zahlungsweise, während seiner Dauer erfordert. Da die Unterbeteiligten an den Erträgnissen und Einbußen der Hauptbeteiligung mit ihrer Quote in der nrt teilnehmen, daß entsprechende Ansprüche zwischen ihnen und dem Hauptbeteiligten entstehen, wird das Rechtsverhältnis als Ihnengesell-schaft zu kennzeichnen sein« Jedenfalls ist eine ausschließliche Anwendung des Auftragsrechts (§§ 675, 665 BGB), wie sie die Revision für richtig hält, abzulehnen• Hiernach bestand kein Weisungsrecht der Klägerin, wie die Kreditgewährung im einzelnen abzuwickeln sei. Die Be- klagte hatte bei ihrer Geschäftsführung hinsichtlich des V/i^^-Kredits die Interessen der Klägerin wahr zunehmen, ohne von deren Zustimmung abhängig zu sein» Unter normalen Verhältnissen werden naturgemäß die nötigen Maßnahmen in enger Fühlungnahme und regelmäßig im Einvernehmen mit dem Unterbeteiligten getroffen. In den Jahren 1940 und 1942, als die Beklagte ihre Maßnahmen traf, konnte aber keine Verbindung mit der Klägerin selbst auf genommen werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht für entscheidend erachtet, ob die Beklagte bei der Freigabe der Aktien und der Enthaftung einzelner Schuldner des Wi^^^Kredites ihre Pflicht cur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin als ihrer Unterbeteiligten schuldhaft vernachlässigt hat. Die Darlegungen des Berufungsgerichts ergeben, daß entgegen der Auffassung der Revision bereits eine objektive Verletzung der vertraglichen Pflichten mit Recht verneint worden ist, soweit es sich um die Freigabe der Aktien im Jahre 1940 handelte II. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe sich zur Einwilligung in die Freigabe der Aktien auch bei der gebotenen Berücksichtigung der Interessen der Klägerin entschließen dürfen. Dabei läßt es dahingestellt, ob die Freigabe im Interesse der Klägerin erklärt v/erden mußte, um eine Erfüllung der Kreditverbindlichkeit in Reichsmark zu verhindern, und ob eine Übersicherung (Nr. 19 AGB Abs. 7) Vorgelegen hat. Im Jahre 1940 habe nur noch ein verhältnismäßig sehr kleiner Rest des Gesamtkredits offen gestanden (Anteil der Klägerin etwa 5 # des ursprünglichen Kredits). Die Schuldner hätten sich, wie auch die Rückzahlung des größten £eils des Kredites ergebe, in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden. Die Beklagte habe daher keinen Widerspruch gegen die Freigabe der Aktien 10 zu erheben brauchen, die von der 3flHHHHV'en Werke GmbH mit der Begründung betrieben wurde, die Aktien gehörten ihr und sie habe ihren Kreditanteil vollständig zurückgezahlt» Daraus sei zwar wegen der Verpfändung für den Gesantkredit kein Anspruch auf Freigabe entstanden, aber der Wegfall der Sicherheit sei durch die wirtschaftliche Bedeutung der Gesamtschuldner ausgeglichen worden» Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß auch von zahlungsfähigen Schuldnern regelmäßig Sicher-’heiten bei langfristigen Krediten verlangt würden» Jedoch kann nicht anerkannt werden, das Berufungsgericht habe zu geringe Anforderungen an die Pflichten der Beklagten zur Wahrung der Interessen der Klägerin gestellt, wenn ec den verhältnismäßig kleinen Kreditrest als durch die Haftung der Gesamtschuldner, unter denen sich die maßgeblichen Großunternehmen der oberschlesischen Montanindustrie befanden, genügend gesichert ansah» Daran änderte auch nichts die Berücksichtigung des Kriegsrisikos» Wurde ein ungünstiger Kriegsausgang in Betracht gezogen, so konnte angenommen werden, daß dann auch die Aktien deutscher Unternehmen keine Sicherheit mehr boten» Die Freigabe der Aktiensicherheit konnte unter den gegebenen Verhältnissen ohne Rechtsirrtum als eine Maßnahme des Hauptbeteiligten angesehen werden, die sich im Rahmen seines Verfügungsrechts über das Kreditverhältnis hielt, dem sich der Unterbeteiligte unterwirft» IIIo Das Berufungsgericht hat auch die Zustimmung der Beklagten im Jahre 1942 zur Entlassung von vier Gesamtschuldnern aus der Haftung für den Wi^^-Kredit nicht als schuldhafte Verletzung der Pflichten aus der Unterbeteiligung betrachtet» Dazu hat es ausgeführt, daß diese vier Schuldner in Innenverhältnis ihren Anteil am Y/i^^-Kredit zurück- - 11 gezahlt hatten und daß für den auf die Klägerin entfallenden Anteil im Innenverhältnis der Schuldner nur noch und HflHHWvon tto zusammengefaßt in der F( sehen Generaldirektion oHG, sowie die hafteten« An die Stelle der letzteren war Uber die neu gegründete Bergwerksver-v/altung ommmm der Reichswerke nHermann GflBi praktisch das Deutsche Reich getreten« Es sei wirtschaftlich verständlich, daß die vier Unternehmen, die ihren Anteil zurückgezahlt hatten, danach strebten, das Kreditgeschäft für ihren Bereich vollständig abzuwicltcln« Da die Mithaftung der sieben Gesamtschuldner für den Kredit von 3j572 Mill« Dollar vorgesehen gewesen sei, während nunmehr nur ein verhältnismäßig kleiner Kre-ditrest von etwa 108 000 Dollar in Betracht gekommen sei, habe der Rückzahlungsanspruch als durch die verbleibenden Schuldner genügend gesichert angesehen werden können« Bereits die FflHHHB Generaldirektion sei ein kapitalstarkes und wirtschaftlich gut fundiertes Unternehmen mit einem Vermögen von mehreren Hundert Millionen Reichsmark gewesen« Auszugehen sei von der Sachlage, der sich die Beklagte im Jahre 1942 gegenübergesehen habe« Die Revision hält diese Beurteilung für fehlsam, v/eil sich bereits Ende 1942 Anzeichen für eine militärische Niederlage des Reichs bemerkbar gemacht hätten« Die Beklagte habe auch selbst eine Garantie zugunsten der Klägerin an-geboten« Die Revision vermag aber im Ergebnis keinen Rcchtsirrtum des Berufungsgerichts darzutun» Die Entlassung der vier Gesamtschuldner aus der Haftung für den Kreditreat kann nicht von vornherein als eine Maßnahme betrachtet werden, die in jedem Fall nur mit Zu- - 12 Stimmung des Unterbeteiligten getroffen werden konnte, an der es wegen der Unbeachtlichkeit der Erklärung des Feindvernögensverwalters gemäß Art» 23 Nr» 2 Anlage IY des Londoner Schuldenabkommens fehlen würde» Die Abwicklung des Konsortialki’edits kann es durchaus mit sich bringen, daß eine Abspaltung einzelner Schuldner vorge-nommen wird, weil es wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, sie an der Haftung festzuhalten. So wurde auch hier bereits bei Kriegsbeginn eine Umgestaltung des Wirek-Kre-dits in dieser Art ins Auge gefaßt und mit der Klägerin darüber verhandelt» Diese hatte jedenfalls als Unterbeteiligte keinen Anspruch darauf, daß der Hauptbeteiligte die Haftung aller Schuldner unverändert bis zur restlosen Abdeckung der Schuld, die hier durch den V'ährungcCharakter verzögert wurde, aufrechterhielt» Jedoch könnten hier gegen die Zulässigkeit der Enthaftung einiger Gesamtschuldner Bedenken unter dem Gesichtspunkt erhoben werden, daß mit Rücksicht auf die sich suspitzende militärische Lage Deutschlands zun Jahreswechsel 1942/43 ein solcher Eingriff in das Kreditverhältnis die Interessen der unterbeteiligten Klägerin derart gefährdete, daß er nicht mehr als sachgemäße Maßnahme des Hauptbeteiligten anzusehen wäre, die die Klägerin hinzunehmen hatte» Zutreffend hat aber das Berufungsgericht ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, das allein ihre Schadensersatzpflich.t recht-fertigen könnte, verneint» Der für das inländische Vermögen der Klägerin bestellte Verwalter hatte mit Genehmigung des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens der Umschuldung zugestimmt. Wenn auch dieser Zustimmung nach den einschlägigen Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens keine rechtliche Wirkung mehr zukommt, so ist sie doch für die Frage, ob der Beklagten seiner Zeit bei der Umschuldung des Y/i^^-Kredits ein Verschulden zur Last zu legen ist, von Bedeutung- Denn die Beklagte konnte seiner Zeit darauf vertrauen, daß sie damit in ausreichenden Umfang die Interessen der Klägerin im Zusammenhang mit der Umschuldung berücksichtigte» Die Amtsführung des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens war, wie gerichtsbekannt ist, korrekt, beachtete die allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätze bei der Verwaltung von Feindvermögen und diente der Erhaltung der beschlagnahmten Vermögenswerte <> Unter diesen Umständen kann der Beklagten ein Schuldvor-v/urf nicht deshalb gemacht werden, weil sie sich bei der für wirtschaftlich für gerechtfertigt gehaltenen Umschuldung mit der Zustimmung des für das inländische Vermögen der Klägerin bestellten Verwalters und mit der Genehmigung des Reichskommissars für das Feindvermögen begnügte» Auch daraus, daß die Beklagte bei der Vorbereitung der Umschuldung erwähnt hat, sie würde gegebenenfalls eine Garantie gegenüber der Klägerin übernehmen, ergibt sich nicht, daß sie schuldhaft das Interesse der Klägerin verletzt hat, als sie die Umschuldung ohne Abgabe einer Garantieerklärung vornahm, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt- Die Verminderung der Zahl der Schuldner des Kredits, an dem die Unterbeteiligung der Klägerin bestand, bedeutete naturgemäß eine für sie nachteilige Änderung, die möglicherweise durch eine (von der Reichsbank zu genehmigende) Garantie auszugleichen war, wenn sie etwa von den maßgeblichen Stellen gefordert wurde» Da dies nicht der Fall war, konnte die Beklagte ohne Fahrlässigkeit annehmen, ihre Maßnahmen lägen im Rahmen desjenigen, was der Unterbeteiligte unter den gegebenen Verhältnissen hinnehmen mußte. IVDer von der Klägerin erhobene Schadensersatzanspruch ist hiernach unbegründetEs bedarf keiner Erörterung mehr, - 14 ob den Berufungsgericht zu folgen ist, wenn es den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Verfügungen der Beklagten und einen Schaden der Klägerin verneint, weil die Aktien jedenfalls anläßlich der Umschuldung im Jahre 1942 freigegeben worden wären und auch kein Zugriff auf die aus der Haftung entlassenen Schuldner nach dem Ausgang des Krieges mehr möglich gewesen wäre» Die Revision war vielmehr als unbegründet zurückzuweisen . Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen» Dr»Fischer Dr o Nörr Liesecke Dr»Bukow Fleck