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BGH · II ZR 196/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 196/60

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13= Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Fischer], Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke für Rocht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Die Beklagte lehnte es ab, ihm wegen der von ihm erbrachten Leistungen Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren» Der Kläger machte dagegen geltend, daß die Beklagte nach dem Versicherungsvertrag zwar nicht für die Kosten der an den Kloakrohrleitungen selbst vorgenommenen Instand-setzungsarbeiten einzutreten, wohl aber seine sonstigen Auslagen zu decken habe» Mit seiner im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage verlangte er 2.285,05 DM als Ersatz der Aufwendungen, die ihm durch den von Lutz aus der Schadensersatzforderung hergeleiteten Erstattungsanspruch entstanden sind, sowie einen weiteren Betrag von 1*392 DM, den er für Fliesenleger-, Puts- und Malerarbeiten entrichtet hat* Diese waren dadurch erforderlich geworden, daß die Badezimmer- Die Parteien haben im ersten .Rechtszug hinsichtlich des erstgenannten Anspruchs des Klägers von 2,285,05 DM einen außergerichtlichen Teilvergleich geschlossen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte ist der Ansicht, dieser Anspruch sei sowohl durch §41 Kr, 6 Abs, 3 AHB als auch durch § 4 I Kr. 6 b AHB vom Haftpflichtjversicherungsschutz ausgeschlossen. 1, Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten der Fliesenleger-, P.utz- und Malerarbeiten, gemäß § 1 AHB begründet sei, ist nicht zutreffend, Dies wird durch §41 Hr. 6 Abs.3 AHB verdeutlicht, der darauf hinweist, daß die Erfüllung von Verträgen durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist. Die Berechtigung des Klageanspruchs hängt somit davon ab, ob die ihm zugrunde liegenden Aufwendungen des Klägers für die Fliesenleger-, Putz- und Malerarbeiten ihrem rechtlichen Charakter nach als eine Schadensersatzleistung anzusehen sind, oder ob sie in den Rahmen der vertraglichen Erfüliungsleistungen des Klägers fallen. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte im Vorprozeß dem Auftraggeber LtfV gegen den Kläger wegen der Mangelhaftigkeit der Kloakrohrleitungen einen Hachbesserungsanspruch gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB zuerkannt„ Das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht des Bestellers stellt keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen echten vertraglichen Erfüllungsanspruch dar, weil es der Forderung des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werkes (§ 631 Abs» 1 BGB) entspringt (vgl.' Das gleiche muß für die Wiederherstellung der aufgeschlagenen Badezimmerv/ändc gelten; auch sie entsprach der dem Kläger durch § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB auf erlegten Wachbesserungspflicht. Sie darf demnach nicht zu einer wirtschaftlichen Belastung ues Bestellers führen und keine Spuren hinterlassen, durch die das Eigentum des Bestellers beeinträchtigt wird. Die aus ihr erwachsenden Aufwendungen sind daher dem vertraglichen Erfüllungsauf-wand des Unternehmers zuzurechnen, der gemäß'§ 1 Nr, 1 AHB. der Ausschlußklausel des § 4 I Nr„ 6 Abs.3 AHB anzusehen sind,gehen fehl, da diese Kosten in den Bereich der vertraglichen Erfüllungsleistungen selbst fallen und somit kein Erfüllungssurrogat darstellen. 4» Das Landgericht hat in der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils die gerichtlichen Kosten zu •1/5 dem Kläger und zu 1/5 der Beklagten auferlegt und den Kläger mit den außergerichtlichen Kosten belastet, soweit sie nicht in dem außergerichtlichen leilvergleich von der Beklagten übernommen worden sind* DiesecKostenverteilung ist nach §§ 91» 92 und 98 ZPO gerechtfertigt» Die Berufung des Klägers gegen aas JO^geabweisende landgerichtliche Urteil mußte deshalb in vollem Umfang erfolglos bleiben,,

Zitierte Normen: § 41 AHB § 633 BGB § 1 AHB
KostenAHBUnternehmerAnspruchBestellerKlägervertraglich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
v	Abs. 2 Satz 1; AVB für die	Haftpflichtver'sichel1
(AhB) § 1 Nr. 1, § 4 I Nra 6 Abs. 3
Der Unternehmer, der den Mangel eines Werkes beseitig011 m
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ist verpflichtet, auch die Schäden zu beheben, die daau~
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 Sachen des Bestellers beschädigt werden müssen»
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 Diese Verpflichtung ist keine Schadensersatzverpflic^lin^’ sie gehört vielmehr zu den Erfüllungspflichten des Unternehmers.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 1962
II ZR 196/60
KG Berlin LG Berlin
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I

II ZR 196/60 Verkünde'!:
am 13. Dezember 1962 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Alhingia-Versicherungs-Aktiengeseilschaft
2
ver'treten durc Herbert von M Dr. Jürgen H und Herbert
gS“.
___ »dämm H den Vorstand, bestehend aus Jobst von der Meflfe,
 Josef K<
Erich Mül
 ebenda,
Beklagten und Revisionsklägerin; -Proze.ßbevollmächtigter: . Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Richard Firma Richard H
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Inhaber der
 Kläger und Revisionsbeklagten.
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwal
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13= Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Fischer], Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke für Rocht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. September I960 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. Februar I960 wird zurückge-v/iesen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger betreibt ein Unternehmen, das sich mit dem Rohrleitungsbau sowie der Installation von Heizungsund sanitären Anlagen befaßt« Sr ist bei der Beklagten betriebshaftpflichtversichert o.Im Jahre 1954 verlegte er in einem Neubau seines Auftraggebers Lflflfr die erforderlichen Kloakrohrleitungen» Nachdem die Mieter das Haus bezogen hatten, wurden die eingebauten Leitungen infolge fehlerhafter Verlegung schadhaft und dadurch undicht« Durch die austretenden Abwässer wurden verschiedene im Keller.unterge brachte Sachen des Mieters FilflBl beschädigt» FiMB nahm
 Lutz deswegen auf Schadensersatz in Anspruch,
 erwirkte
gegen den Kläger ein rechtskräftiges Urteil, durch das dieser zur Erstattung der ihm aus der Schadensersatzforderung FiBHBs erwachsenen Aufwendungen sowie zur Instandsetzung der Kloakrohrleitungen verurteilt wurde* Der Kläger kam dar aufhin beiden Verpflichtungen nach*
Die Beklagte lehnte es ab, ihm wegen der von ihm erbrachten Leistungen Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren» Der Kläger machte dagegen geltend, daß die Beklagte nach dem Versicherungsvertrag zwar nicht für die Kosten der an den Kloakrohrleitungen selbst vorgenommenen Instand-setzungsarbeiten einzutreten, wohl aber seine sonstigen
 Auslagen zu decken habe»
I.
Mit seiner im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage verlangte er 2.285,05 DM als Ersatz der Aufwendungen, die ihm durch den von Lutz aus der Schadensersatzforderung hergeleiteten Erstattungsanspruch entstanden sind,
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sowie einen weiteren Betrag von 1*392 DM, den er für Fliesenleger-, Puts- und Malerarbeiten entrichtet hat* Diese waren dadurch erforderlich geworden, daß die Badezimmer-
wände zu dem Zweck der Instandsetzung der Kloakrohrleitungen aufgeschlagen und nach Beendigung der Leitungsreparaturen wiederhergestellt\ werden mußten.
Die Parteien haben im ersten .Rechtszug hinsichtlich des erstgenannten Anspruchs des Klägers von 2,285,05 DM einen außergerichtlichen Teilvergleich geschlossen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Der Kläger hat daraufhin unter Aufrechterhaltung seiner restlichen Forderung beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1,392 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dieser Anspruch sei sowohl durch §41 Kr, 6 Abs, 3 AHB als auch durch § 4 I Kr. 6 b AHB vom Haftpflichtjversicherungsschutz ausgeschlossen.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelasoenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe;
1,	Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten der Fliesenleger-, P.utz- und Malerarbeiten, gemäß § 1 AHB begründet sei, ist nicht zutreffend,
§ 1 Nr, 1 AHB beschränkt den Haftpflichtversicherungsschutz auf Schadensersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Personen- oder Sachschäden auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-lichcn Inhalts erhoben werden. Durch das Erfordernis eines
 Schadenersatzanspruchs ist klargestellt, daß vertragliche Erfüllungsansprüche der Haftpflichtversicherung nicht unterliegen (vgl» BGHZ 23, 349, 351). Dies wird durch §41 Hr. 6 Abs. 3 AHB verdeutlicht, der darauf hinweist, daß die Erfüllung von Verträgen durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist.
Die Berechtigung des Klageanspruchs hängt somit davon ab, ob die ihm zugrunde liegenden Aufwendungen des Klägers für die Fliesenleger-, Putz- und Malerarbeiten ihrem rechtlichen Charakter nach als eine Schadensersatzleistung anzusehen sind, oder ob sie in den Rahmen der vertraglichen Erfüliungsleistungen des Klägers fallen. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach der Rechtsnatur des Anspruchs, dessen Befriedigung die vorgenannten Aufwendungen des Klägers dienten.
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte im Vorprozeß dem Auftraggeber LtfV gegen den Kläger wegen der Mangelhaftigkeit der Kloakrohrleitungen einen Hachbesserungsanspruch gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB zuerkannt„ Das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht des Bestellers stellt keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen echten vertraglichen Erfüllungsanspruch dar, weil es der Forderung des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werkes (§ 631 Abs» 1 BGB) entspringt (vgl.' BGHZ 26, 337, 340; Staudinger/Riedel, BG33 11. Auf1. § 633 Rand. 16). Demgemäß müssen alle Leistungen des Klägers, die von dem Nachbesserungsanspruch des Lutz erfaßt wurden, als vertragliche Erfüllungsleistungen angesehen werden. Hierunter fielen außer den an den Rohrleitungen selbst durchgeführten Arbeiten auch die vorbereitenden Maßnahmen, die erforderlich waren, um die Instandsetzung der Leitungen zu ermöglichen; nach § 633 Abs» 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer den gesamten Arbeitsaufwand zu tragen, den die Beseitigung des V/erkmangels voraussetst. Es kann des-
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halb nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger, indem er die ‘Rohrleitungen zürn Zwecke ihrer Instandsetzung durch Aufschlagen der Badezimmerwände freilegen ließ, einer vertraglichen Srfüllungspflicht genügte. Das gleiche muß für die Wiederherstellung der aufgeschlagenen Badezimmerv/ändc gelten; auch sie entsprach der dem Kläger durch § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB auf erlegten Wachbesserungspflicht. Das ergibt sich daraus, daß die in dieser Bestimmung geregelte
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3T,ng des 7/erkmangels auf Kosten de3 Unternehmer:.
zu erfolgen hat. Sie darf demnach nicht zu einer wirtschaftlichen Belastung ues Bestellers führen und keine Spuren hinterlassen, durch die das Eigentum des Bestellers beeinträchtigt wird. Der Unternehmer hat deshalb, sofern die ihn obliegende Behebung des ’Werkmangels einen zerstörenden Eingriff in das sonstige Eigentum des Bestellers erfordert, die hiervon betroffenen Gegenstände auf seine Rechnung wiederhersteilen zu lassen; anderenfalls liefe der Besteller Gefahr, die Erfüllung seines Anspruchs auf Mängelbeseitigung mit einer Einbuße seines Vermögens bezahlen zu müssen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts umfaßt daher die Nachbesserungspflicht des Unternehmers die Beseitigung jeder Beeinträchtigung, uie dom Eigentum des Bestellers zugefügt werden muß, um die Behebung des Werkmangels zu ermöglichen. Die Verpflichtung zur Beseitigung derartiger Wachbesserungsspuren ist, weil sic
 einen Teil der in § 653 Abs, 2 Satz 1 BGB festgelcgten Wach-
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besserungopflicht bildet, unabhängig von den Voraussetzungen, unter denen dem Besteller ein Schadensersatzanspruch zusteht. Sie besteht daher auch dann, wenn der Besteller keinen Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§' 635 BGB) oder wegen positiver Vertragsverletzung verlangen kann. Da sie untrennbar mit der Pflicht zur Behebung des Werkmangels verbunden ist, muß sie ebenso, wie diese selbst als eine Belastung angesehen werden, deren rechtliche Grundlage

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in der Verpflichtung des Unternehmers zur Herstellung des versprochenen Werkes zu finden ist. Die aus ihr erwachsenden Aufwendungen sind daher dem vertraglichen Erfüllungsauf-wand des Unternehmers zuzurechnen, der gemäß'§ 1 Nr, 1 AHB. der Haftpflichtversicherung nicht unterliegt.
Die hier vorgenommene Abgrenzung zwischen vertraglichem Erfüllungsaufwand und Schadensersatzleistungen schränkt den Schutzbereich der Betriebshaftpflichtversicherung auch nicht unbillig ein; sie entspricht vielmehr dem - der rechtlichen Ausgestaltung des Haftpflichtversicherungsschutzes zugrunde liegenden - Gedanken, daß eine Betriebshaftpflichtversicherung grundsätzlich nicht die Aufgabe hat, den Versicherten von dem Risiko seiner unternehmerischen Leistung zu befreien (vgl. hierzu BGH VersR I960, 109, HO).
2,	Die Ausführungen der Parteien darüber, ob die Kosten der Fliesenleger-, Puts- und Malerarbeiten als eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung i. S.. der Ausschlußklausel des § 4 I Nr„ 6 Abs. 3 AHB anzusehen sind,gehen fehl, da diese Kosten in den Bereich der vertraglichen Erfüllungsleistungen selbst fallen und somit kein Erfüllungssurrogat darstellen. Dem-gemäß ist auch die Frage, nach welchen Gesichtspunkten die durch § 4 I Nr. 6 Abs, 3 AHB erfaßten Erfüllungssurrogate Hon sonstigen Schadensersatzleistungen abzugrenzen sind (vgl. hierzu BGH VersR 1962, 334, 1049), für die Entscheidung des vorliegenden Falles .unerheblich.
3.	Da der Klageanspruch aus den.dargelegten Gründen daran scheitern muß, daß er nicht in den durch § 1 Nr. 1 AHB abgegrenztenl Schutzbereich der Haftpflichtversicherung fällt, ist das vom Berufungsgericht erörterte Problem einer Anwendbarkeit der in § 4 I Nr. 6b AKB enthaltenen Ausschlußklausel gleichfalls gegenstandslos.

4» Das Landgericht hat in der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils die gerichtlichen Kosten zu •1/5 dem Kläger und zu 1/5 der Beklagten auferlegt und den Kläger mit den außergerichtlichen Kosten belastet, soweit sie nicht in dem außergerichtlichen leilvergleich von der Beklagten übernommen worden sind* DiesecKostenverteilung ist nach §§ 91» 92 und 98 ZPO gerechtfertigt» Die Berufung des Klägers gegen aas JO^geabweisende landgerichtliche Urteil mußte deshalb in vollem Umfang erfolglos bleiben,,
DieEntscheidung Uber die Kosten der beiden Rechtsmittelinstanzen beruht auf §§91 und 97 ZPO»
Dr. Nörr
 Liesecke
Dr» Reinicke
])r. Fischer
 Dr. Kuhn