hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 27• Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dro Nastelski und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Haager, Liesecke und Dr. Reinieke für Recht erkannt: Schadensersatzanspruche wegen der Nichtausführung von ihm erteilter Aufträge geltend, die die Ausübung von Bezugsrechten und die Veräußerung von Wertpapieren betreffen, von denen der Kläger behauptet, daß sie zu dem Nachlaß von Martha Elise 'gehörten» Januar 1935 ein gemeinschaftliches Testament durch Übergabe einer Schrift an den Notar Arthur August in Im Testament setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ihres gesamten Nachlasses ein und bestimmten, daß nach dem Tode des zuletzt Versterbenden das Vermögen des Otto Felix an dessen Verwandte und das Vermögen der Martha Elise an deren Verwandte fallen sollte. April 1950 wurde er aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker für die beiden Nachlässe entlassen, Als Grund ist das Verlassen des Gebietes der sowjetischen Besatzungszone angegeben. Der Kläger führte von West-B^H^ aus die Testamentsvollstreckengeschäfte fort, soweit sie im Westen Deutschlands belegenes Vermögen betrafen, Zum Nachlaß des Otto Felix -gehörten insbe- Der Klager beauftragte am 1, Juni 1950 die Beklagte in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker des Otto Felix dessen Wert- Mit Schreiben vom 18, September 1950 bat die Beklagte den Kläger, ihr ein Testamentsvollstrecker-Zeugnis für den Nachlaß des Otto Felix einzureichen. Der Kläger lehnte dies mit der Begründung ab, daß er sich zur Kostenersparnis kein Zeugnis besorgt habe und durch das notarielle Testament nebst Eröffnungsverhandlung, von dem er der Beklagten eine einfache Abschrift vorgelegt hatte, ausreichend legitimiert sei. Das Amtsgericht--Diehtenstein/Sa» hab aus dem Amt als Testamentsvollstrecker entlassen und das Landgericht Berlin habe im Wertpapierbereinigungsverfahren ausgeführt, die Anmeldestelle werde die Präge der Ver~ fügungsberechtigung des Testamentsvollstreckers in eigener Verantwortung zu prüfen haben. Die Beklagte führte noch in den Monaten März bis Mai 1955 verschiedene Aufträge des Klägers aus, Bezugsrechte auszuüben und den für die Deckung des Ankaufs der jungen Aktien nötigen Betrag durch Veräußerung von Aktien aus dem Nachlaß zu beschaffen. Der Kläger beauftragte sodann im «Juli 1955 die Beklagte, die Bezugsrechte für Aktien der Bä'disehen Anilin-, und Sodafabrik, die zu dem Nachlaß gehörten, auszuüben und den Kaufpreis für die jungen Aktien, soweit er nicht durch ein Sparbuch des Nachlasses gedeckt war, durch Veräußerung von Teilen der im Nachlaßdepot befindlichen Aktien der üarpener Bergbau AG und der Essener Steinkohlenbergwerke AG, evtl« der Hamborner Bergbau AG, zu beschaffen. Die Beklagte erklärte dem Kläger, Verfügungen über das Depot durch Verkauf von Wertpapieren nicht zulassen zu können, weil der Kläger sich nicht durch Vorlage entsprechender Urkunden, insbesondere eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, legitimiert habe. Die Beklagte bezog für 3 000 DM junge Aktien und beschaffte den Ankaufpreis durch : Veräußerung der restlichen Bezugsrechte. Der Kläger erhielt auf seinen Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, den er nach der Anordnung der Nachlaßpflegschaft gestellt hatte, ein solches Zeugnis hinsichtlich des Nachlasses von Otto Felix und ein weiteres für den Nachlaß von Martha Elise Der Kläger hat geltend gemacht: Die Beklagte habe zu Unrecht seine Aufträge ab Juli 1955 zur Ausübung von Bezugsrechten unteriVeräußerüns von lertpapiereh-ähs :dem Nachlaß nicht ausgeführt. Sie hat geltend gemacht; Die behaupteten Schadensersatz-ansorüche könnten allenfalls für den Nachlaß des Otto Felix täWKKKi entstanden sein» Der Kläger klage aber als Testaments Vollstrecker des Nachlasses Martha Elise Diese sei Vorerbin ihres Mannes gewesen» Beide Nachlässe seien auch nach ihrem /Tode , zu trennen. Das Testament s.ehe ausdrücklich Vor- und Nacherbschaft vor» Sie habe nach der Weisung der Wertpapierbereinigungskammern und wegen der Bezeichnung des Kontos als Nachlaßkonto die Legitimation des Klägers zu Verfügungen über das Depot zu prüfen gehabt. Nach ihren Geschäftsbedingungen habe sie verlangen können, daß der Kläger seine Eigenschaft als Testamentsvollstrecker durch ein Zeugnis des Nachlaßgerichts nachweise» Der Kläger sei als Testamentsvollstrecker vom Nachlaßgericht Lichtenstein/Sa abberufen worden. Für die Zeit nach der Bestellung des Nachlaßpflegers könne sie wegen der Nichtausführung von Mer-* kaufsaufträgen des Testamentsvollstreckers ohnehin nicht haftbar gemacht werden. Der Kläger habe auch keinen Erbschein und keine Vollmacht sämtlicher Miterben beigebracht, so daß sie nur als Geschäftsführerin ohne Auftrag für die unbekannten Erben habe tätig werden können. Von einem Verkauf anderer Wertpapiere zu dem Zwecke der vollen Ausübung der Bezugsrechte habe sie abgesehen, weil die Befugnis zur Veräußerung gefehlt und sie eine solche nicht als dem mutmaßlichen Willen der Erben entsprechend angesehen habe. Die Beklagte hat ferner bestritten, daß dem Nachlaß der behauptete Schaden entstanden sei, und geltend gemacht, der Kläger habe nach der Erteilung des Testamentsvollstrecker-Zeugnisses Aufträge erteilen können, um die Entstehung weiterer Nachteile für die Erben abzuwenden. Es hält zunächst die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker nach Martha Elise hWKtttt/B für urkundlich nicht belegt. Sie ist Teil des Klaggrundes» Das Berufungsgericht konnte ohne diese Prüfung zur Abweisung der Klage gelangen, wenn es den Schadensersatzanspruch im übrigen für unbegründet hielte, II* Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, der Kläger habe über das Wertpapierdepot "Felix Nachlaß" jedenfalls nur verfügen können, wenn er seine Eigenschaft als Aestamentsvollstrecker für den Nachlaß der Martha Elise MflHHP, zu dem das gesamte Vermögen beider Ehegatten nach Behauptung des Klägers gehöre, durch Vorlegung eines Zeugnisses des Naehlaßgerichts der Beklagten nachwies. Das Konto ist unter der Bezeichnung "Felix MflÜ Nachlaß" vom Kläger in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker errichtet worden. Diese Art der Anlegung ist üblich und bezweckt die Klarstellung, daß es sich nicht um eigene Werte des Testamentsvollstreckers handelt (Trost, jiBankgesd^ Fo;:$tj®^ AdSgab:df':''(:B:, :i40) Th Die Wertpapiergutscnriften sind auf dem Konto nach Anerkennung der Berechtigung des Nachlasses (vgl. Die Anerkennung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis erfolgt, daß die Beklagte als Anmeldestelle die Frage der Verfügungsberechtigung des Testamentsvollstreckers "in Ansehung seiner vor der Kammer gemachten Ausführungen" in eigener Verantwortung zu prüfen habe. Der Kläger hatte bei der Anhörung durch die Kammer für Wertpapierbereinigung angegeben, daß er durch den Beschluß des Amtsgerichts Liehtenstein/Sa. aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker entlassen worden sei, weil er die Sowjetzöne verlassen habe. Aus der Anlegung des Kontos durch den Testamentsvollstrecker für den Nachlaß wurden Rechte und Pflichten unmittelbar für die Erben begründet (RGZ 144, 399, 401). Bei der Veräußerung von Wertpapieren handelte es sich nicht um die von der Mehrheit der Erben zu regelnde Verwaltung des Nachlasses (§ 2038 BGB),vsondern um die Veränderung des Bestandes durch ..Verfügung über Nachiaigegenstände die nur von allen Erben gemeinschaftlich vorgenommen werden konnte (§ 2040 3GB), sofern nicht die Testamentsvollstreckung entgegenstando Mit Recht hat die Beklagte vor der Ausführung der Verkaufsorders des Klägers verlangt, daß er das von ihm in erster Linie in Anspruch genommene Amt als Testamentsvollstrecker nachweise. Die Bevollmächtigung des Klägers durch einzelne Erben reichte, selbst wenn das Amt des Testamentsvollstreckers als durch die Entlassung beendigt ange~ sehen wurde, nicht aus, um seine Verfügungsbefugnis für die Berechtigten aus dem Depotvertrag, d.h. die Erben, darzutun. Die Beklagte hat vom Kläger verlangt, daß er den Nachweis seines Amtes als Testamentsvollstrecker durch Vorlegung .eines Zeugnisses des Nachlaßgerichts erbringe« Der Kläger hat dies der Kosten wegen abgelehnt und sich darauf beschränkt, Abschrift des Testaments und der Eröffnungsverhandlung vorzulegen. Grundsätzlich ist der Testamentsvollstrecker nicht genötigt, sein Amt gerade durch das im § 2368 BGB vorgesehene Zeugnis des Nachlaßgerichts nachzuweisen. Das Reichsgericht hat bereits in seiner Entscheidung JW 1910, 802 Nr. 9 (ebenso Recht 1921 Nr. 155) ausgeführt, weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 2368 BGB ergebe sich, daß die Legitimation des Testamentsvollstreckers nur auf diesem Wege Dritten gegenüber dargetan werden könne. Aus dieser Wirkung 1st aber nicht zu folgern, daß der Dritte, der mit dem Testamentsvollstrecker in rechtsgeschäftliche Beziehungen tritt, unbedingt die Vorlegung eines solchen Zeugnisses verlangen kann« Die Lage ist nicht anders als AllgemeinefGeschaftsbedingungeh rOia::Ä anders als die AGB von 1957 Hr« 5 - Nr» 24 AGB der Banken, allgemein, nicht nur für den Pali des Ablebens eines Kunden) die Vorlage eines. durch den Tescamentsvollstrecker vorsehen, wirksam geschehen, ist, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen» Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vom Mai 1949 für das Rechtsverhältnis maßgeblich geworden und wie sie auszulegen sind» Nach den besonderen Umständen des Palles brauchte sich die Beklagte nie d er Vo rla ge ;:b iner -ff siamehths b s chrif t nebst. 1953, 947)° Die Beklagte verlangte vom Kläger nichts Unbilliges, wenn sie die Verfügung über das Wertpapierkonto unter diesen Umständen von der Vorlegung eines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses abhängig machte. Die Kosten konnten angesichts des Wertes des Nachlasses keine entscheidende Rolle spielen Wenn die Beklagte irn Jahre 1955 zu dem Entschluß kam, Verkäufe von Aktien aus dem Nachlaß zu dem Zwecke der Beschaffung der Mittel für junge Aktien nicht mehr zuzulassen, so verletzte sie nicht ihre Pflichten aus dem Depotvertrag. Bei dieser Sachlage kann unerortert oleiben, ob und in welchem Umfange eine unberechtigte Ablehnung der Beklagten, die Verkaufsorders des Klägers auszuführen, bereit deshalb ausscheidet, weil dieses Vernalten der Beklagten von dem zur Vertretung der Erben befugten Nachlaßpfleger Dr. worden ist, worauf sich die Beklagte berufen hatte. Auch wenn die Voraussetzungen für die Nachlaßpflegschaft, die im Beschwerdewege aufgehoben worden ist, fehlten, war ■sievbis zu ihrer Aufhebung wirksam (München, DR 1943, 491)° Ob sich gleichwohl eine Schadenser sa tzpflicht der Beklagten ergeben könnte, weil sie die Nachlaßpflegschaft ohne ausreichenden Grund beantragte und das Nachlaßgericht nicht vollständig über den Sachverhalt unterrichtete, wie der Kläger behauptet hat, braucht nicht erörtert zu werden« zeichneten Aktien veräußert hat» Daß die Beklagte, nachdem sie nach Ansicht des■Klägers ohne gerechtfertigten Grund den Verkauf zur Beschaffung der Deckung für alle beziehbaren jungen Aktien abgelehnt hatte, wenigstens einige junge Aktien durch Veräußerung eines Teils der Bezugsrechte beschafft hat, statt alle Bezugsrechte zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben, wirft er ihr nicht vor,, Diese Maßnehme ermöglichte, wenn schon keine Verkäufe, von Aktien ‘ hohgunommep:; ■wehigstdha^^'di'e Anschaffung eines Teils der juhgen. ohne Auftrag verwertet hat, kann däüihgentellthb^ Verwertung geschah jedenfalls nach bestem Ermessen, da die Verkaufsaufträge des Klägers unbeachtet; bleiben durften« Die voai Kläger erteilte Weisung zur vollen Ausübung der;: Sezugsrechte war mangels Nachweises seiner Legitimation für den Aktienverkauf nicht verbindlich«
II ZR 196/59 Verkündet am 27• Februar 1961 I fa uz, Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 i m ® a m e n d e s V c 1 l epsin dem .Rechtsstreit. des Bund e sänge stellt e n; j)r Erns t eis Tasteäenl'S'v o 11 strecker über den Nachlaß der am 17» Juli 1949 verstorbenen Martha Elise Klägers und Revisionsklägers, P r c z e 3 b e v o 11 m ä c h t i g t e r s Rechtsanwalt Dr< g egen der Stadt':10IHIHV> Gemeinniitzige uv: mündel-erschaft des öffentliehen Rechts, Straßegesetzlich vertreten durch ihren die; Direktoren Reinhold Herbert ZdHund - Proze Beklagte.und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 27• Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dro Nastelski und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Haager, Liesecke und Dr. Reinieke für Recht erkannt: Die .Revision gegen das Urteil des 7. .Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juli 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker- des Nacnlasses der am; 17« Mai 1949 verstorbenen Witwe . .Martha;-Elise IvlUB^Bgeb, GflHBl gegen .die läkldgt;©:! Schadensersatzanspruche wegen der Nichtausführung von ihm erteilter Aufträge geltend, die die Ausübung von Bezugsrechten und die Veräußerung von Wertpapieren betreffen, von denen der Kläger behauptet, daß sie zu dem Nachlaß von Martha Elise 'gehörten» Dae Erblasserin und ihr Ehemann Otto Felix MflHBPr beide ln . wohnhaft gewesen, er- richteten am 18. Januar 1935 ein gemeinschaftliches Testament durch Übergabe einer Schrift an den Notar Arthur August in Im Testament setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ihres gesamten Nachlasses ein und bestimmten, daß nach dem Tode des zuletzt Versterbenden das Vermögen des Otto Felix an dessen Verwandte und das Vermögen der Martha Elise an deren Verwandte fallen sollte. Die Ver- wandten des Ehemannes wurden dabei insofern bevorzugt, als 5 Personen aus diesem Kreise als die Nacherben des zuletzt Versterbenden bezeichnet wurden, während 4 Verwandte der Ehefrau für den Fall des Ablebens des zuletzt Versterbenden mit Vermächtnissen in Höhe von 10 000 RM bis 20 000 RM bedacht wurden. Es hieß weiter, daß der überlebende Gatte von allen Besenränkungen der Nacherbschaft befreit sein sollte. Zum Testamentsvollstrecker wurde der Kläger bestellt, der damals Rechtsanwalt und Notar in • war. ...ptfoiFelixv am 15. Juli 1947, Martha Elise MflHMP äm 17 > Juli 1949. ■'■'.v'o Im Mai 1949 übersiedelte der Kläger aus politischen Gründen nach West-B^fl^L Durch Beschluß des Amtsgerichts Lichtenstein/Sa. vom 6. April 1950 wurde er aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker für die beiden Nachlässe entlassen, Als Grund ist das Verlassen des Gebietes der sowjetischen Besatzungszone angegeben. Der Kläger führte von West-B^H^ aus die Testamentsvollstreckengeschäfte fort, soweit sie im Westen Deutschlands belegenes Vermögen betrafen, Zum Nachlaß des Otto Felix -gehörten insbe- sondere Ansprüche aus Wertpapieren, die sich früher im Depot der Deutschen Bank, Filiale Chemnitz, befunden hatten und nach Mai 1945 von der sowjetischen Besatzungsmacht beschlagnahmt worden waren. Der Klager beauftragte am 1, Juni 1950 die Beklagte in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker des Otto Felix dessen Wert- papiere nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Bereinigung des '.Vertpapierwesens anzu demelden. Mit Schreiben vom 18, September 1950 bat die Beklagte den Kläger, ihr ein Testamentsvollstrecker-Zeugnis für den Nachlaß des Otto Felix einzureichen. Der Kläger lehnte dies mit der Begründung ab, daß er sich zur Kostenersparnis kein Zeugnis besorgt habe und durch das notarielle Testament nebst Eröffnungsverhandlung, von dem er der Beklagten eine einfache Abschrift vorgelegt hatte, ausreichend legitimiert sei. Die Beklagte führte den Auftrag zur Wertpapierbereinigung aus. Die Erben des Otto Felix Mi|0 wurden als Berechtigte anerkannt. Entsprechend dem vom Kläger "als Testamentsvollstrecker" gestellten Antrag vom 7. Dezember 1953 wurde von der Beklagten ein Konto für den Wertpapierverkehr unter der Bezeichnung "Felix Nachlaß" eröffnet. Auf dieses wurden die im Verfahren der Wertpapierbereinigung anerkannten Rechte gutgeschrieben. Am 7« und 12. Oktober 19 bat die Beklagte erneut den Kläger um Vorlegung des Testamentsvollstrecker-Zeugnisses . Der Kläger blieb bei seiner Weigerung, ein solches Zeugnis zu beschaffen. Die Beklagte teilte ihm am 26, Oktober 1954 mit, daiß sie seine Aufträge \n hinsichtlich des Kontos bis zur Vorlage des Zeugnisses nich ausführen...:könne. Das Amtsgericht--Diehtenstein/Sa» hab aus dem Amt als Testamentsvollstrecker entlassen und das Landgericht Berlin habe im Wertpapierbereinigungsverfahren ausgeführt, die Anmeldestelle werde die Präge der Ver~ fügungsberechtigung des Testamentsvollstreckers in eigener Verantwortung zu prüfen haben. Palls der Kläger die Aufträge als Bevollmächtigter der Erben erteilt haben sollte, müsse er den Erbschein und die Vollmacht der Erben vor-legen. Die Beklagte führte noch in den Monaten März bis Mai 1955 verschiedene Aufträge des Klägers aus, Bezugsrechte auszuüben und den für die Deckung des Ankaufs der jungen Aktien nötigen Betrag durch Veräußerung von Aktien aus dem Nachlaß zu beschaffen. Der Kläger beauftragte sodann im «Juli 1955 die Beklagte, die Bezugsrechte für Aktien der Bä'disehen Anilin-, und Sodafabrik, die zu dem Nachlaß gehörten, auszuüben und den Kaufpreis für die jungen Aktien, soweit er nicht durch ein Sparbuch des Nachlasses gedeckt war, durch Veräußerung von Teilen der im Nachlaßdepot befindlichen Aktien der üarpener Bergbau AG und der Essener Steinkohlenbergwerke AG, evtl« der Hamborner Bergbau AG, zu beschaffen. Die Beklagte erklärte dem Kläger, Verfügungen über das Depot durch Verkauf von Wertpapieren nicht zulassen zu können, weil der Kläger sich nicht durch Vorlage entsprechender Urkunden, insbesondere eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, legitimiert habe. Sie verkaufte einen Teil der Bezugsrechte und bezog für den Erlös und das Guthaben des Sparbuchs junge Aktien der BASP. Der Kläger widersprach. Am 25. Januar 1956 erteilte der Kläger den Auftrag, das Bezugsrecht für 7 400 DM junge Aktien der Farben Bayer AG unter Verkauf anderer 'Wertpapiere auszuüben. Die Beklagte bezog für 3 000 DM junge Aktien und beschaffte den Ankaufpreis durch : Veräußerung der restlichen Bezugsrechte. Ähnlich verfuhr die Beklagte bei einem Auftrag des Klägers vom 11. Mai 1956 die Bezugsrechte auf junge Aktien der Deutschen Bank auszuüben, und bei einem weiteren Auftrag bezüglich der Bezugsrechte für Aktien der August Thyssen-Hütte AG. Nach Behauptung des Klägers unterblieb infolge Ablehnung der .\ ■Veräußerung anderer 'Wertpapiere der Erwerb von 2 500 DM junger Aktien der BASF, von 5 700 DM junger Aktien der Deutschen Bank und von 1 000 DM der August Thyssen-Hütte AG Auf Antrag der Beklagten wurde am 51° Januar 1956 Rechtsanwalt Dr. B@dl vom Amtsgericht Schöneberg zu dem Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben der Eheleute bestellt. Die Beschwerde des Klägers wurde vom Landgericht Berlin zurückgewiesen. Am 6. August 1956 hob das Kammergericht die Nachlaßpflegschaft auf, weil die Testamentsvollstreckung noch bestehe und ein Fürsorgebedürfnis damit entfalle. Der Beschluß des Amtsgerichts Lichtenstein/Sa. vom 6. April 1950 könne nicht als wirksam anerkannt werden, weil er auf einem Verfahren beruhe, das rechtsstaatliche Grundsätze erheblich verletze. Der Kläger erhielt auf seinen Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, den er nach der Anordnung der Nachlaßpflegschaft gestellt hatte, ein solches Zeugnis hinsichtlich des Nachlasses von Otto Felix und ein weiteres für den Nachlaß von Martha Elise Der Kläger hat geltend gemacht: Die Beklagte habe zu Unrecht seine Aufträge ab Juli 1955 zur Ausübung von Bezugsrechten unteriVeräußerüns von lertpapiereh-ähs :dem Nachlaß nicht ausgeführt. Ein Testamentsvoilstreckerzeug-nis habe sie nicht verlangen dürfen, da seine Legitimation als Testamentsvolletrecker'""genügend'''dargetan gewesen sei und er auch als Ivliterbe und ausgewiesener Bevollmächtigter von Miterben für 60 ^ der Erbanteile habe handeln können und damit zur Verwaltung des ungeteilten Nachlasses berechtigt gewesen sei. Die Wertpapiere gehörten zu dem Nachlaß der Martha Elise die Benennung des Kontos als - »‘Felix Nachlaß'» sei nur eine falsche Bezeichnung«■ Martha Elise sei Vollerbin ihres Mannes geworden und die beiderseitigen Nachlässe bildeten nach ihrem Tode eine Einheito Dem Nachlaßvermögen sei durch das Verhalten der Beklagten bereits^'ein'.S.ehaden ,v?on mindestens 1-2 ..000-.DM, entstanden, weil durch die teilweise Veräußerung der-Bezugsrechte statt ihrer Ausübung unter Verkauf anderer, weniger vorteilhafter Aktien erhebliche Kursverluste und Dividendenausfälle eingetreten seien. Der Kläger hat von der Beklagten idie Zahlung von 12 000 DM nebst Zinsen verlangt und die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Nachlaß Martha Elise allen weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstehe, daß sie entgegen den in den Jahren 1955 und 1956 erteilten. Aufträgen .,es unterlassen habe, durch Ausübung von Bezugsrechten junge Aktien bestimmter Gesellschaften für den Nachlaß zu erwerben c Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Sie hat geltend gemacht; Die behaupteten Schadensersatz-ansorüche könnten allenfalls für den Nachlaß des Otto Felix täWKKKi entstanden sein» Der Kläger klage aber als Testaments Vollstrecker des Nachlasses Martha Elise Diese sei Vorerbin ihres Mannes gewesen» Beide Nachlässe seien auch nach ihrem /Tode , zu trennen. Das Testament s.ehe ausdrücklich Vor- und Nacherbschaft vor» Sie habe nach der Weisung der Wertpapierbereinigungskammern und wegen der Bezeichnung des Kontos als Nachlaßkonto die Legitimation des Klägers zu Verfügungen über das Depot zu prüfen gehabt. Nach ihren Geschäftsbedingungen habe sie verlangen können, daß der Kläger seine Eigenschaft als Testamentsvollstrecker durch ein Zeugnis des Nachlaßgerichts nachweise» Der Kläger sei als Testamentsvollstrecker vom Nachlaßgericht Lichtenstein/Sa abberufen worden. Für die Zeit nach der Bestellung des Nachlaßpflegers könne sie wegen der Nichtausführung von Mer-* kaufsaufträgen des Testamentsvollstreckers ohnehin nicht haftbar gemacht werden. Der Kläger habe auch keinen Erbschein und keine Vollmacht sämtlicher Miterben beigebracht, so daß sie nur als Geschäftsführerin ohne Auftrag für die unbekannten Erben habe tätig werden können. Sie habe in eigener Verantwortung zu prüfen gehabt, inwieweit die Weisungen des Klägers befolgt werden konnten. Von einem Verkauf anderer Wertpapiere zu dem Zwecke der vollen Ausübung der Bezugsrechte habe sie abgesehen, weil die Befugnis zur Veräußerung gefehlt und sie eine solche nicht als dem mutmaßlichen Willen der Erben entsprechend angesehen habe. Die Beklagte hat ferner bestritten, daß dem Nachlaß der behauptete Schaden entstanden sei, und geltend gemacht, der Kläger habe nach der Erteilung des Testamentsvollstrecker-Zeugnisses Aufträge erteilen können, um die Entstehung weiterer Nachteile für die Erben abzuwenden. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. E n t s c h e i d un g s gr und e; I. Das Berufungsgericht unterstellt die Befugnis des Klagers, als Testamentsvollstrecker des Nachlasses der Frau Martha Elise die behaupteten Schadensersatzan- spruche.geltend zu machen, hält diese aber für unbegründet. Das Berufungsgericht hat gegen die "Aktivlegitimation" des Klägers, die von der Beklagten bestritten wird, zwei verschiedenartige Bedenken. Es hält zunächst die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker nach Martha Elise hWKtttt/B für urkundlich nicht belegt. Ferner sei es nach dem Testament zweifelhaft^ Vollerbin nach : 8 #; § 2269: BiGBtund iorfrbih ihres Ehemannes gewordi©,- ■ sei .„■■■Hur #m.i;ersÄeh 3%ili gehörte##!# hem . Yermägen /Ie^ :: Mannes; ..stammendeniAs.rt|#;i#ere ;.©#;:© inem^^Rinh^ Martha' Elise Be#io##;hA#^ ■ im .Jahre 91.#>3 9, unter der ABezhAehhUhg '#eli#iI|BMp^ ■: worden. Das deute ebenso wie der Text des Testaments, das ausdrücklich von Vor- und Nacherbschaft spreche und von einem Rechtsanwalt und Notar entworfen sei, auf eine Trennung der Nachlässe hin» Der Testamentsvollstrecker führt den Rechtsstreit xm eigenen Namen als sog. Partei kraft Amtes (vgl. Stein-Jonas ZPO 12 vor § 50 zu N. 16). Seine Prozeßführungsbefugais (§ 2212 BGB) beruht auf seiner Rechtsstellung als Testamentsvollstrecker. Sie ist Prozeßvoraussetzung. Ihre Prüfung konnte nicht mit' der Begründung dahingestellt bleiben, der Anspruch sei sachlich unbegründet (BGH LM ZPO § 268 Nr. 1). Jedoch ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß der Rläger Tbsisfien^ des NachlMhÄs Maf|ha,;;'.„ Elise x' liehe Beweis .der .Ahnahmerdb's Amtes als T es tarnen tsvoilsfi^ war' nicht, erforderlich,: ühhfref tig hat der Kläger eini;§esta:A : menisvoI.lstr#;ke^ ■ für 'de#: Nachlaß ■ de# Marth#|Blise:::::;:.' MBBH^heäiiträgt:.':^ 1# A#rag/lla#.spätedhehs tii- die. Anhahpe des Amte##^ 1005) . Zudem bbsgrühdCt .■ das ZedghisEgemäß §§ 2568, 2365 BGB die Vermtitung de# wifk- Ai samen Bestellung, zu dem 'TestamentsvoAlstrecke#5 sc daß^ie#-weitere Na c.hforb:C%n.S©h::deStProzeßgefichts Erübrige# Die ' i#ii Rügen der RevisiQhA'.^^l'i^achfrage-'Whre vorgetragen werden#:#; das Amt sei bereit#©®: 6. November 1949 durch BrklärungE gegenüber dem Amtsgerichttlichtenstein/Sa. angenommen worden, sind gegenstandslos» ■ ■■ . ■Dagegen betrifft die präge, ob die :geltendgemaChten9' ' Ansprüche tatsächlich zu dem . Nachlaß ilartha 'Elise und nicht -zu dem Nachiaß-Belix. gehör e.n#ydiePrüfungs ich;1 das eingeklagte materielle Recht demjenigen zusteht, für den es geltendgemacht wird, also die Sachlegitiraation. Sie ist Teil des Klaggrundes» Das Berufungsgericht konnte ohne diese Prüfung zur Abweisung der Klage gelangen, wenn es den Schadensersatzanspruch im übrigen für unbegründet hielte, II* Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, der Kläger habe über das Wertpapierdepot "Felix Nachlaß" jedenfalls nur verfügen können, wenn er seine Eigenschaft als Aestamentsvollstrecker für den Nachlaß der Martha Elise MflHHP, zu dem das gesamte Vermögen beider Ehegatten nach Behauptung des Klägers gehöre, durch Vorlegung eines Zeugnisses des Naehlaßgerichts der Beklagten nachwies. Die hiergegen gerienteten Angriffe der Revision sind nicht begründet» Das Konto ist unter der Bezeichnung "Felix MflÜ Nachlaß" vom Kläger in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker errichtet worden. Diese Art der Anlegung ist üblich und bezweckt die Klarstellung, daß es sich nicht um eigene Werte des Testamentsvollstreckers handelt (Trost, jiBankgesd^ Fo;:$tj®^ AdSgab:df':''(:B:, :i40) Th Die Wertpapiergutscnriften sind auf dem Konto nach Anerkennung der Berechtigung des Nachlasses (vgl. BGH WM 1951, 595) gemäß § 13 des Gesetzes zur Bereinigung des Wert-pa pierwesens vom 19. August; T949. (WiGBl 295) -"^BGt -■ ; genommen >,WOrden. Die Anerkennung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis erfolgt, daß die Beklagte als Anmeldestelle die Frage der Verfügungsberechtigung des Testamentsvollstreckers "in Ansehung seiner vor der Kammer gemachten Ausführungen" in eigener Verantwortung zu prüfen habe. Der Kläger hatte bei der Anhörung durch die Kammer für Wertpapierbereinigung angegeben, daß er durch den Beschluß des Amtsgerichts Liehtenstein/Sa. aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker entlassen worden sei, weil er die Sowjetzöne verlassen habe. Verflglihgan;'.über die zu dem Nachläfcg'ehörend-E Wertpapxe^gtit:.S(?hf'i:ft'^ brauchte diefBeklagte nur :nüiaessn,. wenn der Klager -^sdlne;,; Be fügni; s; hierzu na chgew isseu:;;ha t: Der Klager; bat : d:efii^eKiag|e^n.. g'dr ; linse hei furg^ - preisen tür^ Verkaufsorders zur Veräußerung .verschiedener zu dem Nachlaß gehöriger Wertpapiere erteilt, die von ihm als weniger günstig beurteilt wurden. Die Beklagte war auch abgesehen von der Auflage der Kammer für Wertpapierbereinigung auf Grund ihrer -Verpflichtungen' aus dem Depotvertrag gehalten, Ent nahmen aus dem Depot nur auf Grund einer Verfügung des Berechtigten zuzulassen. Aus der Anlegung des Kontos durch den Testamentsvollstrecker für den Nachlaß wurden Rechte und Pflichten unmittelbar für die Erben begründet (RGZ 144, 399, 401). Zu Unrecht spricht die Revisionsbegründung davon, es habe sich um "Eigentum des Klägers" und um "sein Konto" gehandelt. Die Rechte aus dem Guthaben auf dem Wertpapier- kcnto (■Seügirqsam^ vgl. §...14 Abs. 2 Satz 3 WBG) standen den Der -Testamentsvdli::s::trecker ist nur Verwalter:; -dei3.'.':::|S^ch|lasae$- für die Erbe^ einen der Verwailühg des Tes tamentav^^trecker^hö^^^^pihr'l den Nächleßge^ nicht verfügen |i|v 22ll; BGB}if Klager he ohne Einschränkahgen:; zu dem;V vollsfrecket .ernennt war, konnten ■di.e'tEr^gh^i^^Cern. noch ::beetähh;5, über die fbrtpapiere nicht daher irrig, wenn die Revision annimmt, entscheidend sei o.er wirkliche Wille der Erben gewesen. Solange eine Testaments Vollstreckung bestand, kam es auf den Willen der Erben nicht an. Zudem vertrat der Kläger nach seinen Angaben nur 60 ^ der Erbanteile. Bei der Veräußerung von Wertpapieren handelte es sich nicht um die von der Mehrheit der Erben zu regelnde Verwaltung des Nachlasses (§ 2038 BGB),vsondern um die Veränderung des Bestandes durch ..Verfügung über Nachiaigegenstände die nur von allen Erben gemeinschaftlich vorgenommen werden konnte (§ 2040 3GB), sofern nicht die Testamentsvollstreckung entgegenstando Mit Recht hat die Beklagte vor der Ausführung der Verkaufsorders des Klägers verlangt, daß er das von ihm in erster Linie in Anspruch genommene Amt als Testamentsvollstrecker nachweise. Die Bevollmächtigung des Klägers durch einzelne Erben reichte, selbst wenn das Amt des Testamentsvollstreckers als durch die Entlassung beendigt ange~ sehen wurde, nicht aus, um seine Verfügungsbefugnis für die Berechtigten aus dem Depotvertrag, d.h. die Erben, darzutun. III. Die Beklagte hat vom Kläger verlangt, daß er den Nachweis seines Amtes als Testamentsvollstrecker durch Vorlegung .eines Zeugnisses des Nachlaßgerichts erbringe« Der Kläger hat dies der Kosten wegen abgelehnt und sich darauf beschränkt, Abschrift des Testaments und der Eröffnungsverhandlung vorzulegen. Die Entlassung durch das Gericht der Ostzone sei unbeachtlich, weil sie aus politischen Gründen erfolgt sei. Grundsätzlich ist der Testamentsvollstrecker nicht genötigt, sein Amt gerade durch das im § 2368 BGB vorgesehene Zeugnis des Nachlaßgerichts nachzuweisen. Das Reichsgericht hat bereits in seiner Entscheidung JW 1910, 802 Nr. 9 (ebenso Recht 1921 Nr. 155) ausgeführt, weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 2368 BGB ergebe sich, daß die Legitimation des Testamentsvollstreckers nur auf diesem Wege Dritten gegenüber dargetan werden könne. Allerdings genießt der Dritte, falls ein Testamentsvollstrecker-Zeugnis erteilt Worden ist, ohne Rücksicht darauf, ob es ihm auch vorgelegt worden ist, den Schutz des öffentlichen Glaubens wie beim Erbschein (§§ 2368 Abs. 2, 2366, 2367 BGB). Aus dieser Wirkung 1st aber nicht zu folgern, daß der Dritte, der mit dem Testamentsvollstrecker in rechtsgeschäftliche Beziehungen tritt, unbedingt die Vorlegung eines solchen Zeugnisses verlangen kann« Die Lage ist nicht anders als 12 beim .Ei^ schein* Es ist anerkannt , daß der Schuldner nicht wegen der auch bei Unrichtigkeit des ErbsQheins befreienden Wirkung der Leistung (•§ 2367 BGB) den Nachweis des Erbrechts gerade'durch einen ■ Ipb'schdih^^t'erlangen ka,;3:43)!A ■. Bür -das. Grühdbuchrecht geltsnll©:» BurchwPereiübarung■ kann im \Eejfm#h;/::egsv' nisses der -Nachwais in' bedti^Äter ■^^l^bib^esehen wÖrden*. Ob diesrfürw:£bh-$^ durch■ deren '■ AllgemeinefGeschaftsbedingungeh rOia::Ä anders als die AGB von 1957 Hr« 5 - Nr» 24 AGB der Banken, allgemein, nicht nur für den Pali des Ablebens eines Kunden) die Vorlage eines. Zeugnisses des • Na.chlaßgerichts . durch den Tescamentsvollstrecker vorsehen, wirksam geschehen, ist, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen» Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vom Mai 1949 für das Rechtsverhältnis maßgeblich geworden und wie sie auszulegen sind» Nach den besonderen Umständen des Palles brauchte sich die Beklagte nie d er Vo rla ge ;:b iner -ff siamehths b s chrif t nebst. Er- öffnühgsverhahdiüh zu begnügin, sohdarn kphnte dehiNäb'tir-'-weis durch das Zeugnis des Machlaßgerichts verlangen» Die Beklagt# Wörden, :;$kß der .Kläger";., durch dkSy Amfsgericlii 44$!$^ Testamentsvoi Istreeke4:.;'fhtiä0'sen'; wörd'en)-«a4.» .Diei/^Pragb.', ■ ob diese Entsofieidung kniuorkennehl^ wir. Verfahren; ub.er]|.ie:/ Ehföllung.-les fisiaminfsvefi0f4e.;eke4“7: , Zeugnisses ,VGhrdsii:;.Be^ fferichten : 4ers'chi.e.deh'':' beurf'eii't worden- Das Amtsgericht :Söhönebe^ . Landgericht .Berlin r habenisich'auf den;B^ bierEntlassung sei.;., wirksam» lErst .- das Ksmmergerie^seinem Beschluß vom;; 6, lAugust 19.56 ::(i W 1662,156) : aüsgeführt, daß re.chis-staatifeiieGrundsätze demlentg^ Der wheklagtsn war nicht zuöumüteneldie Prag© inreigenar:^ zu entscheiden»- War der % läge r nicht mehr 1 e s ta ment sv o 11- : - 13 Strecker, so konnte über die Wertpapiere, wie ausgeführt, nur von den Erben gemeinschaftlich verfügt: werden. Der Kläger war aber nicht ausgewiesener Bevollmächtigter sämtlicher Erben. Zu einer für die Beteiligten maBgibrf-:;;:):;); liehen Klarstellung der Rechtslage bot sich ein Verfahren beim Amtsgericht Schöneberg an, das als Hächlaßge;riöh.tl:'für:; diejenigen Fälle zuständig ist, in denen ein deutscher Erblasser zurKZeitdäsiErtfa11s seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone hatte (KG- NJV. 1953, 947)° Die Beklagte verlangte vom Kläger nichts Unbilliges, wenn sie die Verfügung über das Wertpapierkonto unter diesen Umständen von der Vorlegung eines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses abhängig machte. Sie hatte ihn zudem rechtzeitig auf die Möglichkeit hingewiesen, sich eine ausreichende Legitimation zu verschaffen. Die Kosten konnten angesichts des Wertes des Nachlasses keine entscheidende Rolle spielen Wenn die Beklagte irn Jahre 1955 zu dem Entschluß kam, Verkäufe von Aktien aus dem Nachlaß zu dem Zwecke der Beschaffung der Mittel für junge Aktien nicht mehr zuzulassen, so verletzte sie nicht ihre Pflichten aus dem Depotvertrag. Bei dieser Sachlage kann unerortert oleiben, ob und in welchem Umfange eine unberechtigte Ablehnung der Beklagten, die Verkaufsorders des Klägers auszuführen, bereit deshalb ausscheidet, weil dieses Vernalten der Beklagten von dem zur Vertretung der Erben befugten Nachlaßpfleger Dr. worden ist, worauf sich die Beklagte berufen hatte. Auch wenn die Voraussetzungen für die Nachlaßpflegschaft, die im Beschwerdewege aufgehoben worden ist, fehlten, war ■sievbis zu ihrer Aufhebung wirksam (München, DR 1943, 491)° Ob sich gleichwohl eine Schadenser sa tzpflicht der Beklagten ergeben könnte, weil sie die Nachlaßpflegschaft ohne ausreichenden Grund beantragte und das Nachlaßgericht nicht vollständig über den Sachverhalt unterrichtete, wie der Kläger behauptet hat, braucht nicht erörtert zu werden« TV. .Konnte; hiernach die Bekiägt'8i;;::d.iö- Veräußerung ;von Aktien zurIBeschaffungD desAnkaufspreises zu dem Brwerbh^phger. Aktien auf .Bezugsrechte ohne Pflichtverletzung unterlassen, so sind die vom. Kläger erhobenen Ansprüche auf Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens unbegründete Das Berufungs- bei seiner Erörterung, die ■ Ausübung der Bezugsreeate habe imoSinne;Vd:efeü^ ge - leg eng daß geh Rläger|üeh-''Schad:ensersh::lh^hP'rucih nur daraus“o hergeleitefghat ,;Ddä$Ahicht aüsgeübt . .worden:;; öind:p."Wei:l:;h^^^^ 'die vom Kh^ger';d.eh::::i:A- zeichneten Aktien veräußert hat» Daß die Beklagte, nachdem sie nach Ansicht des■Klägers ohne gerechtfertigten Grund den Verkauf zur Beschaffung der Deckung für alle beziehbaren jungen Aktien abgelehnt hatte, wenigstens einige junge Aktien durch Veräußerung eines Teils der Bezugsrechte beschafft hat, statt alle Bezugsrechte zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben, wirft er ihr nicht vor,, Diese Maßnehme ermöglichte, wenn schon keine Verkäufe, von Aktien ‘ hohgunommep:; ■wehigstdha^^'di'e Anschaffung eines Teils der juhgen. Aktien,auf :die deih® v% Für eine 'Abwendung' dsh;:.|^ ddeAfe- o"': schüftsfährung ohne,;.Auf■traginsbesondere, de,; ;;6;78:;..RGB:. "über eine Seha^Pneersatzpflicb^^ dessenoBeranzie® Revisiohovermißt, ist kein Rahm. Die Beklagte hat :;;:für:. die. Erben keine Geschäfte; ohne Auftrag igefühht, als sie die BpSGha:ffung hon liittelnbD^h den Brwefbhjünger AktienbdurchvDerkauf'.:v.on Wertpapieren verKo weigerte. Sie hat es gerade seit lull 1955 abgelehnt?den Verkauf von ■Wertpapieren, für den .keine Verfügungsbefugnis :.nachgewiesen war, als Geschäftsführerin-ohne-Auftrag vorzunehmen. Ob die Beklagte die Bezügsrechte,vnachdem sie die Beschaffung;von .Mitteln zur'vollen Ausnützung mit Recht abgelehnt hatte, in Erfüllung einer ihr ausdem. Depotvertrag obliegenden Verpflichtung oder als Geschäftsführerin 15 - ohne Auftrag verwertet hat, kann däüihgentellthb^ Verwertung geschah jedenfalls nach bestem Ermessen, da die Verkaufsaufträge des Klägers unbeachtet; bleiben durften« Die voai Kläger erteilte Weisung zur vollen Ausübung der;: Sezugsrechte war mangels Nachweises seiner Legitimation für den Aktienverkauf nicht verbindlich« Die Revision ■ er$$äi:ie^h§i;Lch::^ ;als inrbh;grühdäf: Si:^^ar;;:::^^i»n ,.surueic|iuw:e;i^ ' ha t;: die: Kos te n ■;?'s e i ne h.; f er f olglo sen : e chtsm it t s :■; ge maß . ■ : :■§:; ppv ZT'ö'-;::::ZÜ';'/'::trä'gen«.' ■"Vlihlf■£; pri linhi'" /V'vp'Dr„ '■ Kühh';..'.. ::'Bnä;ger.r<;'. , Liesecke Dr„ Reinicke