Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Juli 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 196/08 5. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit OLG Nürnberg - Az. 12 U 690/07 vom 09.07.2008; LG Amberg - Az. 41 HKO 1019/05 vom 05.03.2007; Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Juli 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 50.900,00 € (§ 247 Abs. 1 AktG analog) Drescher Löffler Goette Strohn Reichart