Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert des Beschwerdegegenstandes werden auf 18.296,80 € festgesetzt. Der Wert des Zahlungsantrags beträgt und bei dem Vertrag der Ehefrau des Klägers
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 196/04 vom 5. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert des Beschwerdegegenstandes werden auf 18.296,80 € festgesetzt. Gründe: Der Wert des Zahlungsantrags beträgt 14.350,90 €. Der Feststellungantrag ist gern. § 9 ZPO mit dem 42-fachen Wert der Monatsraten zu bewerten, das sind bei dem 1. Vertrag des Klägers 78,75 DM = 40,26 € x 42 = und bei dem Vertrag der Ehefrau des Klägers 105,00 DM = 53,69 €x 42 = Das ergibt die Summe von 2.254.80 €. 18.296,80 €. 1.691,10 € 2 Die Abweisung des Hilfsantrags hat auf die Höhe des Beschwerdewertes keinen Einfluss, weil Haupt- und Hilfsantrag hier wirtschaftlich auf dasselbe Ergebnis, lediglich in unterschiedlicher Höhe, gerichtet sind (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juni 1976 -VIZR 154/75, AnwBI. 1976, 339; v. 10. Oktober 1983 - Ill ZR 87/83, WM 1983, 1320). Das gleiche gilt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG für den Gebührenstreitwert. Goette Kraemer Münke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 20.11.2003 -40 423/03 -OLG Celle, Entscheidung vom 16.07.2004 - 9 U 19/04 -