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BGH · II ZR 196/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 196/04

Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert des Beschwerdegegenstandes werden auf 18.296,80 € festgesetzt. Der Wert des Zahlungsantrags beträgt und bei dem Vertrag der Ehefrau des Klägers

Zitierte Normen: § 45 GKG
ReichartvertragenWertHöheZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 196/04
vom 5. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
 beschlossen:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert des Beschwerdegegenstandes werden auf 18.296,80 € festgesetzt.
Gründe:
Der Wert des Zahlungsantrags beträgt
14.350,90 €.
Der Feststellungantrag ist gern. § 9 ZPO mit dem 42-fachen
 Wert der Monatsraten zu bewerten, das sind bei dem
1. Vertrag des Klägers
78,75 DM = 40,26 € x 42 =
und bei dem Vertrag der Ehefrau des Klägers
105,00 DM = 53,69 €x 42 =
Das ergibt die Summe von
2.254.80 €. 18.296,80 €.
1.691,10 €
2
Die Abweisung des Hilfsantrags hat auf die Höhe des Beschwerdewertes keinen Einfluss, weil Haupt- und Hilfsantrag hier wirtschaftlich auf dasselbe Ergebnis, lediglich in unterschiedlicher Höhe, gerichtet sind (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juni 1976 -VIZR 154/75, AnwBI. 1976,	339;	v.	10. Oktober 1983
- Ill ZR 87/83, WM 1983, 1320). Das gleiche gilt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG für den Gebührenstreitwert.
Goette	Kraemer	Münke
 Strohn
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 20.11.2003 -40 423/03 -OLG Celle, Entscheidung vom 16.07.2004 - 9 U 19/04 -