BGH · II ZR 195/86 vom 25.05.1987
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BGB § 727 Zur Frage, ob der Anteil am Gesellschaftsvermögen dem zu dem Eintritt in die Gesellschaft Berechtigten testamentarisch vermacht werden kann, wenn der Anspruch auf Gewinn und der künftige Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben dem Erben verbleiben soll. Zur Frage, ob der Anteil am Gesellschaftsvermögen dem zu dem Eintritt in die Gesellschaft Berechtigten testamentarisch vermacht werden kann, wenn der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben dem Erben verbleiben sollen. Die Kläger sind die Abkömmlinge Ludwig der 194 3 zusammen mit seinem Bruder Erich vom Vater Friedrich ein Kühlhaus und eine Eisfabrik geerbt hatte. Nach § 12 des Gesellschaftsvertrages wird die Gesellschaft nach dem Tode eines Gesellschafters mit dessen Erben unter der Voraussetzung fortgesetzt, daß diese in gerader Linie mit Friedrich K. 1. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Kläger nicht als Erben ihres Vaters in dessen Gesellschafterstellung nachgefolgt sind oder als Nacherben noch nachfolgen können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger - was das Berufungsgericht angenommen hat und was nach dem Wortlaut des Testaments naheliegt - testamentarisch als Erben des Letztversterbenden eingesetzt worden sind oder ob sie, worauf die Revision abstellt, nach dessen Tode Nacherben des zuerst Verstorbenen werden sollen. gerader Linie vom einstigen Alleininhaber des Unternehmens abstammt, so versagt die Nachfolgeklausel mit der Folge, daß die Mitgliedschaft erlischt und allenfalls ein Abfindungsanspruch vorhanden ist, den die Nacherben erben könnten . 2. Ohne Erfolg wendet die Revision sich auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß § 12 des Gesellschaftsvertrages neben der Nachfolgeklausel nicht auch noch eine Eintrittsklausel für Abkömmlinge enthalte, die nicht Erben geworden sind. Es heißt dort, daß die Erben bestimmen können, wer von ihnen nachfolgt, und daß sämtliche ehelichen Abkömmlinge oder Geschwister des verstorbenen Gesellschafters Gesellschafter werden, falls sie sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist einigen. Landgericht und Berufungsgericht haben diese Regelung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß auch nach ihr die Gesellschafterstellung der ehelichen Abkömmlinge und der Geschwister davon abhängt, daß sie Erben des verstorbenen Gesellschafters sind. Die Revision wendet sich aber mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht keine Möglichkeit gesehen hat, den Klägern durch ergänzende Vertragsauslegung zu einem Eintrittsrecht zu verhelfen. Das Berufungsgericht beantwortet die Frage, was die Gesellschafter vereinbart hätten, wenn sie das Scheitern der erbrechtlichen Nachfolgeklausel hätten voraussehen können, zwar ohne Rechtsfehler dahin, daß sie sich für eine Eintrittsklausel entschlossen hätten. In Fällen, in denen der Gesellschaftsanteil durch Sondervererbung auf einen oder mehrere Erben übergeht, werden nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die nach § 717 Satz 2 BGB selbständig abtretbaren Ansprüche auf Gewinn und das Auseinandersetzungs- (oder Abfindungs-) Guthaben im Interesse der Nachlaßgläubiger dem Nachlaß zugeordnet (vgl. Eine solche Pfändung der Stammrechte ginge einer zuvor erfolgten Abtretung künftiger Ansprüche auf Gewinn und Abfindung grundsätzlich vor, so daß diese mit dem Pfändungspfand-recht belastet entstehen würden (vgl. Etwas anderes gilt aber, wenn der Gesellschafter die genannten künftigen Ansprüche nicht abgetreten, vielmehr durch Erbfolge einen Gesellschaftsanteil erlangt hat, dem diese in den Nachlaß gefallenen und dort bis zu dessen Auseinandersetzung verbleibenden Ansprüche von vornherein fehlten (vgl. Die Rechtslage ist, soweit es um die Vorenthaltung künftiger Ansprüche auf Gewinn und Abfindung geht, auch dann nicht wesentlich anders, wenn der Nachfolger nicht durch Erbfolge, sondern durch ein gesellschaftsvertragliches Eintrittsrecht Gesellschafter werden kann. Gesellschaftsverhältnis durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, so erlischt die Mitgliedschaft mangels einer unmittelbaren Nachfolge und in den Nachlaß fällt grundsätzlich der gleichzeitig entstandene (und nicht wie bei der unmittelbaren Nachfolge erst künftig entstehende) Anspruch auf die Abfindung. Ist nun der Gesellschaftsvertrag um ein Eintrittsrecht zu ergänzen und der Wille des verstorbenen Gesellschafters - wie zu unterstellen ist -darauf gerichtet gewesen, den Gesellschaftsanteil seinem Familienstamm zu erhalten, ohne den Gläubigern der Kläger zu Lebzeiten seiner Witwe den Zugriff auf den Anteil zu eröffnen, so war der Erblasser aus Rechtsgründen nicht gehindert, den Klägern seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen in der Zeit, bevor dieser ohnehin an sie als Erben der zuletzt versterbenden Ehefrau fiel, nur für die Dauer ihrer Mitgliedschaft oder bis zur Auflösung der Gesellschaft testamentarisch zu vermachen. September 1977 - II ZR 214/75, WM 1977, 1323 wäre den Klägern der in den Nachlaß gefallene Abfindungsanspruch nur mit der Maßgabe zuzuwenden, daß der Erbin die Früchte, also der Gewinnanspruch, und der künftige Anspruch auf die Abfindung oder das Auseinandersetzungsguthaben verbleiben. Eine dahingehende Regelung sichert in Fällen, in denen durch Eintritt in die Gesellschaft nachgefolgt wird, den Nachlaßgläubigern den Vermögenswert des Anteils in demselben Maße vor dem Zugriff der Privatgläubiger des Nachfolgenden wie das bei einer erbrechtlichen Nachfolge der Fall ist. Rechtlich vollzieht sich das Ganze in der Weise, daß in Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht und das Testament ein in dem obengenannten Sinne einschränkendes Vermächtnis enthält, der mit dem Ausscheiden des Erblassers entstehende Abfindungsanspruch auflösend und zugleich die künftigen Gewinn- und Abfindungsansprüche aufschiebend durch den Eintritt bedingt in den Nachlaß fallen. Nach alledem ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht haltbar, daß der Erblasser durch Vereinbarung eines Eintrittsrechts im Gesellschaftsvertrage und die Aussetzung eines Vermächtnisses zugunsten der Kläger sein Ziel, den Gesellschaftsanteil seinem Familienstamm zu demindest solange zu sichern, wie seine Ehefrau lebte, nicht hätte erreicht werden können.