Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Juni 1981 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 30. einzigen Kommanditisten der Klägerin ihre Gesellschafter-anteile an die Firma RflB Handelsgesellschaft LeflIBMl OHG, An dieser Gesellschaft sind je zur Hälfte die RflB-Gruppe und die allein die Geschäfte führende Lel^HHM-Gruppe beteiligt; zugleich ist die OHG "Mitglied” der R®^-Selbsthilfeorganisation, der R^Ä-Zentral AG in W.Mit der Begründung, durch Übertragung der Gesellschaftsrechte auf einen Wettbewerber sei gegen die Interessen der Genossenschaft verstoßen worden, kündigte diese am 6. "Nach den Feststellungen des Vorstands hat Ihre Firma gegen die auf wirtschaftliche Zusammenarbeit gerichteten Interessen verstoßen und unsere Genossenschaft auch in sonstiger Weise geschädigt. Die gegen den Beschluß des Vorstands gemäß § 8 der Satzung eingelegte Berufung wies der Aufsichtsrat durch Beschluß vom 27. Der Vorstand hat die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, daß der Aufsichtsrat den Ausschluß aus den vom Vorstand angenommenen Gründen gebilligt hatte. Das Berufungsgericht hat diesen Sachverhalt nur an Hand des § 6 e der Satzung geprüft und sich zu Unrecht gehindert gesehen, ihn unter Buchstabe f zu subsumieren. Wenn die Beklagte den Ausschluß nicht auf diese Satzungsnorm gestützt hat und ihn darauf auch nicht hat stützen wollen, so war das nicht in dem Sinne zu verstehen, daß ein Ausschluß aufgrund des unter f normierten Konkurrenzfalls nicht in Betracht komme und die Klägerin Mitglied der Beklagten bleiben sollte, falls zwar die Voraussetzungen unter f, nicht aber die unter e erfüllt sein sollten. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, ob der Ausschluß gerechtfertigt ist, können zwar nur die im Beschluß genannten und nicht nachgeschobene oder von der Genossenschaft selbst nicht einmal gesehene Gründe sein. Das Gericht ist aber nicht gehindert, den zu dem Anlaß einer Ausschließung genommenen konkreten Sachverhalt rechtlich anders als Vorstand und Aufsichtsrat zu würdigen und unter andere Ausschluß-Tatbestände der Satzung zu subsumieren. Doch selbst wenn ihm § 6 e der Satzung zugrunde liegt, weil der Vorstand die Voraussetzungen des unter f normierten Tatbestandes nicht für gegeben hielt, hatte das Berufungsgericht - falls es anderer Ansicht war - die Möglichkeit, umgekehrt zu entscheiden. Nach § 6 f der Satzung rechtfertigt die Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Vereinigung oder Unternehmung, gleich welcher Rechtsform, den Ausschluß. Nach § 1 Abs. 2 der Satzung ist Zweck der Beklagten die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder. Der Beklagten wird nicht zugemutet, ein Mitglied zu fördern, das mit ihr konkurriert oder als Gesellschafter eines Konkurrenzunternehmens ihrerseits den Wettbewerb zur Beklagten fördert. Da somit der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt die Voraussetzungen des unter § 6 f der Satzung normierten Ausschlußtatbestandes erfüllt, ist der Ausschluß rechtmäßig.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 195/81 URTEIL Verkündet am 20. September 1982 Kaufmann Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Berlin eG., vertreten durch den Vorstand, die Kaufleute Heinrich SchMBB, Arthur Rl Dieter Wolfgang S^—W und Otto B< WaMHBBI Str. BeflBB ff, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen EuÄ-Waren-Verbrauchermarkt GmbH & Co. KG, Befll, vertreten durch die Eu^-Waren-Verbrauchermarkt GmbH & Co., Ntt-IflU, diese vertreten durch die Verbrauchermarkt GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Adalbert Wfllfe und Heinz Reinhard ScflHHB und durch die weitere persönlich haftende Gesellschafterin, die RHG Lebensmittel Vertriebsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Klaus Wi^H9, BuMBBr ChMH^p SP - WH, BeflBL •, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h. c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Juni 1981 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 1980 zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt in BeiBi in der Lebensmitteleinzelhandels-Branche sieben Verbrauchermärkte. Sie war Mitglied der verklagten eingetragenen Genossenschaft. Am 18. Januar 1979 veräußerten der einzige Gesellschafter der Komplementär-GmbH und die beiden einzigen Kommanditisten der Klägerin ihre Gesellschafter-anteile an die Firma RflB Handelsgesellschaft LeflIBMl OHG, An dieser Gesellschaft sind je zur Hälfte die RflB-Gruppe und die allein die Geschäfte führende Lel^HHM-Gruppe beteiligt; zugleich ist die OHG "Mitglied” der R®^-Selbsthilfeorganisation, der R^Ä-Zentral AG in W. Mit der Begründung, durch Übertragung der Gesellschaftsrechte auf einen Wettbewerber sei gegen die Interessen der Genossenschaft verstoßen worden, kündigte diese am 6. Februar 1979 der Klägerin deren Ausschluß gemäß § 6 e der Satzung an. Am 1A. Februar 1979 schloß der Vorstand der Beklagten die Klägerin aus. In der Begründung heißt es u.a.: "Nach den Feststellungen des Vorstands hat Ihre Firma gegen die auf wirtschaftliche Zusammenarbeit gerichteten Interessen verstoßen und unsere Genossenschaft auch in sonstiger Weise geschädigt. Aus Hinweisen der R^H und aus diversen von Ihnen vorliegenden Briefen und Pressenotizen ergibt sich eindeutig, daß die Geschäfte von der im Wettbewerb stehenden Rflfc-Handelsgruppe weitergeführt werden sollen. Es kommt hinzu, daß unter Geheimhaltung ... die Gesellschaftsanteile von Herrn J4HB ohne Konsultation übertragen wurden. Das gesamte Verhalten zwingt zu einem Ausschluß." Nach § gründe, 6 der Satzung der Beklagten bestehen Ausschließungs- ”e) wenn das Mitglied gegen die auf wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Genossenschaft gerichteten Interessen verstößt, insbesondere wenn es unbefugt Angebotsmaterial, Preise, Rundschreiben oder sonstige vertrauliche Informationen der Genosssenschaft Außenstehenden zuleitet (§ 12 Ziff. f), oder wenn es in sonstiger Weise die Genossenschaft durch Handlungen oder Unterlassungen schädigt; f) bei Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Vereinigung oder Unternehmung, gleich welcher Rechtsform." Die gegen den Beschluß des Vorstands gemäß § 8 der Satzung eingelegte Berufung wies der Aufsichtsrat durch Beschluß vom 27. März 1979 zurück. Hiervon setzte der Vorstand die Klägerin mit Schreiben vom 2. April 1979 in Kenntni s. Die Klägerin klagt auf Feststellung, daß die Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat nichtig sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungs gericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Abweisung der Klage, weiter. Entseheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Der Beschluß des Aufsichtsrats ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Vorstand hat die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, daß der Aufsichtsrat den Ausschluß aus den vom Vorstand angenommenen Gründen gebilligt hatte. Das genügt. II. Die Ausschließung ist auch sachlich gerechtfertigt. 1. Der Vorstand hat sie in seinem Schreiben vom 14. Februar 1979 auch damit begründet, daß die Geschäfte der Klägerin von der im Wettbewerb zur Beklagten stehenden R®B-Handels gruppe weitergeführt werden sollten. Das Berufungsgericht hat diesen Sachverhalt nur an Hand des § 6 e der Satzung geprüft und sich zu Unrecht gehindert gesehen, ihn unter Buchstabe f zu subsumieren. Wenn die Beklagte den Ausschluß nicht auf diese Satzungsnorm gestützt hat und ihn darauf auch nicht hat stützen wollen, so war das nicht in dem Sinne zu verstehen, daß ein Ausschluß aufgrund des unter f normierten Konkurrenzfalls nicht in Betracht komme und die Klägerin Mitglied der Beklagten bleiben sollte, falls zwar die Voraussetzungen unter f, nicht aber die unter e erfüllt sein sollten. Die Beklagte hat die Voraussetzungen des unter f normierten Tatbestandes nicht für gegeben erachtet. Daran war das Berufungsgericht jedoch nicht gebunden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, ob der Ausschluß gerechtfertigt ist, können zwar nur die im Beschluß genannten und nicht nachgeschobene oder von der Genossenschaft selbst nicht einmal gesehene Gründe sein. Das Gericht ist aber nicht gehindert, den zu dem Anlaß einer Ausschließung genommenen konkreten Sachverhalt rechtlich anders als Vorstand und Aufsichtsrat zu würdigen und unter andere Ausschluß-Tatbestände der Satzung zu subsumieren. Der Beschluß vom 14. Februar 1979 enthält keinen Hinweis auf eine Norm der Satzung. Doch selbst wenn ihm § 6 e der Satzung zugrunde liegt, weil der Vorstand die Voraussetzungen des unter f normierten Tatbestandes nicht für gegeben hielt, hatte das Berufungsgericht - falls es anderer Ansicht war - die Möglichkeit, umgekehrt zu entscheiden. 2. Nach § 6 f der Satzung rechtfertigt die Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Vereinigung oder Unternehmung, gleich welcher Rechtsform, den Ausschluß. Mit dieser Fassung ist zunächst der hier nicht gegebene - mit engeren Voraussetzungen schon im § 68 Abs. 1 GenG geregelte Fall erfaßt, daß ein Mitglied der Beklagten zusätzlich einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten beigetreten ist. Dasselbe muß aber nach Sinn und Zweck der Bestimmung gelten, wenn umgekehrt ein Konkurrenzunternehmen sich zu 50 % an einem Mitglied der Beklagten beteiligt. Nach § 1 Abs. 2 der Satzung ist Zweck der Beklagten die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder. Der Beklagten wird nicht zugemutet, ein Mitglied zu fördern, das mit ihr konkurriert oder als Gesellschafter eines Konkurrenzunternehmens ihrerseits den Wettbewerb zur Beklagten fördert. Der Ausschluß ist aber nicht weniger gerechtfertigt, wenn ein Mitglied - ohne eigenes Zutun allein durch Auswechslung der Gesellschafter - Konzerngesellschaft der Konkurrenz wird. Die Beklagte würde sonst nicht nur mittelbar ihre Wettbewerber fördern, sie hätte diese zugleich als Insider in den eigenen Reihen. Das wäre mit dem Förderungszweck und dem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb, den beiden Hauptelementen der Genossenschaft, ebensowenig zu vereinbaren wie der Beitritt des Mitglieds zur Konkurrenz (vgl. BGHZ 27, 297). Da somit der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt die Voraussetzungen des unter § 6 f der Satzung normierten Ausschlußtatbestandes erfüllt, ist der Ausschluß rechtmäßig. Das Landgericht hat deshalb die Klage mit Recht abgewiesen. SS Unerheblich ist, daß im vorliegenden Fall nicht die Gesellschafterin der Klägerin, die R®J-HandelsgeSeilschaft LeHHIB OHG, sondern die an dieser zu 50 % beteiligte R®^-Handelsgruppe mit der Beklagten konkurriert. Die unternehmerischen Vorteile, die der Klägerin eine Förderung durch die Beklagte brächte, kämen der Konkurrenz auch auf diese Weise zugute. Stimpel Dr. Schulze Richter am Bundes- Bundschuh Brandes gerichtshof Fleck kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Stimpel