G. (Gilde) den für ein Seeschiff taxierten Versicherungswert aufgrund seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch noch nach Eintritt des Versicherungsfalls herabsetzen kann, wenn die Taxe den wirklichen Wert des Schiffes nicht unerheblich übersteigt. Mit der Klage fordert der Kläger den Unterschiedsbetrag zu dem bei Versicherungsabschluß auf 640.000 DM taxierten Wert des Schiffes. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Beklagte dem Kläger die Herabsetzung des Taxwerts des MS von 640.000 DM auf 480.000 DM vor Ein- Denn mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Beklagte nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AVB berechtigt war, den Taxwert des MS nPflHHHBn noch nach Eintritt des Schadensereignisses herabzusetzen (sofern, was noch zu erörtern sein wird, der wirkliche Wert des Schiffes zu dem Unfallzeitpunkt nicht unerheblich niedriger als der Taxwert war). a) Nach § 795 Abs. 1 HGB "gilt als Versicherungswert des Schiffes, wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbart haben, der Wert, welchen das Schiff in dem Zeitpunkt hat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zu laufen beginnt" (ähnlich § 70 ADS). Es verstößt danach nicht gegen § 795 Abs. 1 HGB, daß § 6 Abs. 2 Satz 2 AVB den Gilden die Befugnis einräumt, "den Versicherungswert auch von sich aus neu festzuetzen, wenn im Laufe des Versicherungsverhältnisses der wirkliche Wert durch (bestimmte) Umstände oder durch Alter und Abnutzung vom Versicherungswert nicht unerheblich abweicht". b) Nach § 793 Abs. 2 Halbsatz 1 HGB kann der Versicherer eine Herabsetzung des Taxwerts fordern, wenn dieser wesentlich übersetzt ist (vgl. Die Vorschrift macht deutlich, daß trotz der Regelung des § 795 Abs. 1 HGB auch auf dem Gebiete der Seeversicherung das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot (vgl. Dieser Gedanke läßt sich aber nur dann voll verwirklichen, wenn die Herabsetzung des Taxwerts auch noch nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangt und durchgesetzt werden kann (ebenso Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung 2. Auch ist ihr Inhalt nicht, wie die Revision meint, einschränkend dahin auszulegen, daß sie den Fall einer Herabsetzung des Taxwerts nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht umfaßt. Denn die Klausel will - wie § 793 Abs. 2 Halbsatz 1 HGB - eine nicht unerhebliche Bereicherung eines Versicherungsnehmers verhindern, zu demal diese hier besonders leicht eintreten kann, weil sich das Versicherungsverhältnis im allgemeinen über einen längeren Zeitraum erstreckt (nach § 28 AVB wird dieses Hauf die Dauer des Mitgliedsverhältnisses und auf unbestimmte Zeit geschlossen”), wodurch erfahrungsgemäß das Auseinanderfallen von Taxwert und Versicherungswert begünstigt wird. Auch hat Jedes Gildenmitglied ein besonderes Interesse daran, daß es durch eine Abweichung des wirklichen Schiffswerts vom Taxwert zu keiner erheblichen Bereicherung eines einzelnen Mitglieds kommt, da nach § 18 der Satzung des Beklagten alle Mitglieder verpflichtet sind, die für die Versicherungsleistungen erforderlichen Mittel durch Umlagen aufzubringen. Ferner ist zu diesem Punkt bedeutsam, daß die (erneute) Wertfestsetzung, wie noch näher auszuführen sein wird, an die Festsetzungsregelung des § 6 Abs. 1 AVB ("Der Versicherungswert des Schiffes einschließlich Motore, Ausrüstung, Inventar und Zubehör wird unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angegebenen Werte und der Anschaffungspreise von der allein-versichernden oder führenden Gilde als verbindliche Werttaxe nach den wahren Wertverhältnissen festgesetzt") gebunden und für den Versicherungsnehmer nur dann verbindlich ist, wenn sie sich unter Berücksichtigung des bei der Schätzung auszuübenden billigen Ermessens in einem dem wirklichen Schiffswert noch entsprechenden Rahmen hält. e) Richtig ist, daß die Herabsetzung des Taxwerts nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AVB wegen der Regelung des § 6 Abs.4 AVB ("Die Versicherungssumme ist gleich dem Versicherungswert") zugleich die Versicherungssumme und damit die Höhe des Versicherungsschutzes gegen Haftpflichtansprüche sowie gegen Ansprüche aufgrund einer Wrackbeseitigung betrifft (vgl. Das ist jedoch nur die Folge davon, daß nach dem Versicherungsverhältnis auch dieser Schutz an den - in der Regel nicht gleich bleibenden - Schiffswert anknüpft. Selbst wenn aber insoweit Bedenken gegen eine Herabsetzung des Taxwerts nach Eintritt eines Haftungsfalls bestehen sollten, könnten diese den Bereich der Versicherung des Schiffskaskos nicht berühren Es liegt auf der Hand, daß ein solcher Betrag von dem bei Abschluß des Versicherungsvertrages im Juli 1969 auf 640.000 DM taxierten Wert des Schiffes "nicht unerheblich" abwich. Aus dieser Sicht bestehen daher keine Bedenken gegen die Herabsetzung des Taxwerts durch den Beklagten von 640.000 DM auf 480.000 DM. Hierzu hat er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht näher ausgeführt, daß ein Ersatzschiff, das man im Oktober 1972 gekauft hätte, um es mit den Verstärkungen zu versehen, die MS aufzuweisen gehabt habe, "vielleicht 360.000 DM" gekostet hätte, wobei sich "diese Größe noch genauer durch Rückfrage bei Maklern ermitteln" lasse. Damit hat der Sachverständige selbst klargestellt, daß es für eine genauere Bestimmung des wirklichen Werts des Schiffes zu demindest noch der Rückfrage bei Schiffsmaklern und weiterer Berechnungen bedurfte. Sie ist daher nach Treu und Glauben sowie mit Rücksicht auf den Grundgedanken des § 315 BGB dahin einzuschränken, daß die Festsetzung für den Versicherungsnehmer nur dann verbindlich ist, wenn der anhand der Vorschrift des § 6 Abs. 1 AVB nach billigem Ermessen bestimmte Versiehenings- Auch ist die Nachprüfung der Wertfestsetzung nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, aus vereinsrechtlichen Gesichtspunkten beschränkt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
HGB §§ 793, 795; ADS §§ 6, 70
Zur Frage, ob ein Versicherungsverein a. G. (Gilde) den für ein Seeschiff taxierten Versicherungswert aufgrund seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch noch nach Eintritt des Versicherungsfalls herabsetzen kann, wenn die Taxe den wirklichen Wert des Schiffes nicht unerheblich übersteigt.
BGH, Urt. v. 2. April 1979 - XI ZR 195/77 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 195/77 URTEIL
Verkündet am
2. April 1979 Kaufmann,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kapitäns Frank
bei
traße % b,
Grafschaft
Klägers und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Assekuranz-Verein HUB cJHB WaG, Große Elbstraße fl, HMBBlBi, vertreten durch seinen Vorstand H. und
K. Anthony,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
//
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Oktober 1977 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Reeder des MS Der
Beklagte hatte - als führender Versicherer mehrerer Versicherungsvereine a.G. (GflHHI) - dieses Schiff ab 29. Juni 1969 mit einer Versicherungssumme von 640.000 DM gegen Kasko-, Havarie-grosse- und HaftpflichtSchäden nach Maßgabe der Satzungen und Versicherungsbedingungen seeversichert. Gleichzeitig hatte er den Kläger als Mitglied aufgenommen.
MS "RHHHHB11 ist am 11. Oktober 1972 in der Themsemündung nach einer Kollision gesunken. Darauf hat der Beklagte - nach Abgabe einer Abandon-Erklärung - an den Kläger 480.000 DM gezahlt. Mit der Klage fordert der Kläger den Unterschiedsbetrag zu dem bei Versicherungsabschluß auf 640.000 DM taxierten Wert des Schiffes. Nach seiner Behauptung hat der wirkliche Wert des MS
bei Eintritt des Versicherungsfalls dem genannten Taxwert des Schiffes zu demindest entsprochen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 160.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Nach dem Vorbringen des Beklagten hat der wahre Wert des MS zu dem Unfallzeitpunkt höchstens
480.000 DM ausgemacht. Auch habe er Versicherungssumme und Taxwert ab 1. Oktober 1972 auf diesen Betrag herabgesetzt gehabt. Die Maßnahme sei auf der Grundlage von § 6 der Allgemeinen-Versicherungs-Bedingungen der Gilden (AVB) und eines im Mai 1972 von den Gildenvorständen generell gefaßten Herabsetzungsbeschlusses erfolgt. Die Herabsetzung sei dem Kläger mit Schreiben vom 29. September 1972 mitgeteilt worden (wogegen der Kläger behauptet hat, lediglich im November 1972 eine Ablichtung dieses Schreibens erhalten zu haben).
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Beklagte dem Kläger die Herabsetzung des Taxwerts des MS von 640.000 DM auf 480.000 DM vor Ein-
tritt des Versicherungsfalls oder erst danach mitgeteilt hat. Im Revisionsrechtszug ist deshalb zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, daß ihm eine derartige Mitteilung
des Beklagten erst nach dem Verlust des MS zugegangen ist. Das ist für die Entscheidung über den Klageanspruch Jedoch ohne Bedeutung. Denn mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Beklagte nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AVB berechtigt war, den Taxwert des MS nPflHHHBn noch nach Eintritt des Schadensereignisses herabzusetzen (sofern, was noch zu erörtern sein wird, der wirkliche Wert des Schiffes zu dem Unfallzeitpunkt nicht unerheblich niedriger als der Taxwert war).
a) Nach § 795 Abs. 1 HGB "gilt als Versicherungswert des Schiffes, wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbart haben, der Wert, welchen das Schiff in dem Zeitpunkt hat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zu laufen beginnt" (ähnlich § 70 ADS). Die Vorschrift geht von dem in der Seeversicherung seit langem geltenden Satz "von der Unwandelbarkeit des Versicherungswerts" aus (vgl. Hagen, Seeversicherungsrecht 1938 S. 155; für die Binnenschiffsversicherung vgl. § 141 Abs. 1 WG, aber auch § 22 Abs. 1 Satz 1 Flußkasko-Police), ist aber nicht zwingend. Es verstößt danach nicht gegen § 795 Abs. 1 HGB, daß § 6 Abs. 2 Satz 2 AVB den Gilden die Befugnis einräumt, "den Versicherungswert auch von sich aus neu festzuetzen, wenn im Laufe des Versicherungsverhältnisses der wirkliche Wert durch (bestimmte) Umstände oder durch Alter und Abnutzung vom Versicherungswert nicht unerheblich abweicht".
b) Nach § 793 Abs. 2 Halbsatz 1 HGB kann der Versicherer eine Herabsetzung des Taxwerts fordern, wenn dieser wesentlich übersetzt ist (vgl. auch § 6 Abs. 2 Satz 2 ADS). Die Vorschrift macht deutlich, daß trotz der Regelung des § 795 Abs. 1 HGB auch auf dem Gebiete der Seeversicherung das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot (vgl. § 55 WG) Jedenfalls insoweit durchgreifen
kann, als es zu keiner wesentlichen Bereicherung des Versicherungsnehmers kommen soll (vgl. auch Hagen aaO S. 84 und 154). Dieser Gedanke läßt sich aber nur dann voll verwirklichen, wenn die Herabsetzung des Taxwerts auch noch nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangt und durchgesetzt werden kann (ebenso Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung 2. Aufl. § 6 Anm. 34; vgl. auch Bruck/Möller, WG 8. Aufl. § 57 Anm. 39 sowie Prölss/
Martin, VVG 21. Aufl. § 57 Anm. 2). Denn ein Vergleich von Taxwert und wirklichem Wert wird vielfach erst erfolgen, wenn es um die Entschädigung des Versicherungsnehmers geht.
c) § 6 Abs. 2 Satz 2 AVB enthält, sieht man einmal von der einseitigen Herabsetzungsbefugnis der Gilden ab, praktisch die gleiche Regelung wie § 793 Abs. 2 Halbsatz 1 HGB. Aus dieser Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Aufnahme der Klausel in die AVB der Gilden. Auch ist ihr Inhalt nicht, wie die Revision meint, einschränkend dahin auszulegen, daß sie den Fall einer Herabsetzung des Taxwerts nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht umfaßt. Denn die Klausel will - wie § 793 Abs. 2 Halbsatz 1 HGB - eine nicht unerhebliche Bereicherung eines Versicherungsnehmers verhindern, zu demal diese hier besonders leicht eintreten kann, weil sich das Versicherungsverhältnis im allgemeinen über einen längeren Zeitraum erstreckt (nach § 28 AVB wird dieses Hauf die Dauer des Mitgliedsverhältnisses und auf unbestimmte Zeit geschlossen”), wodurch erfahrungsgemäß das Auseinanderfallen von Taxwert und Versicherungswert begünstigt wird. Auch hat Jedes Gildenmitglied ein besonderes Interesse daran, daß es durch eine Abweichung des wirklichen Schiffswerts vom Taxwert zu keiner erheblichen Bereicherung eines einzelnen Mitglieds kommt, da nach § 18 der Satzung des Beklagten alle Mitglieder verpflichtet sind, die für die Versicherungsleistungen erforderlichen Mittel durch Umlagen aufzubringen.
d) Entgegen der Ansicht der Revision kann die Befugnis der Gilden, den Taxwert einseitig herabzusetzen, ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der streitigen Klausel führen. Die Regelung hat den Zweck, langwierige Streitigkeiten mit einem einzelnen Versicherungsnehmer über die Anpassung des Taxwerts an den wirklichen Wert des Schiffes zu vermeiden. Das liegt im Interesse aller Gildenmitglieder. Ferner ist zu diesem Punkt bedeutsam, daß die (erneute) Wertfestsetzung, wie noch näher auszuführen sein wird, an die Festsetzungsregelung des § 6
Abs. 1 AVB ("Der Versicherungswert des Schiffes einschließlich Motore, Ausrüstung, Inventar und Zubehör wird unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angegebenen Werte und der Anschaffungspreise von der allein-versichernden oder führenden Gilde als verbindliche Werttaxe nach den wahren Wertverhältnissen festgesetzt") gebunden und für den Versicherungsnehmer nur dann verbindlich ist, wenn sie sich unter Berücksichtigung des bei der Schätzung auszuübenden billigen Ermessens in einem dem wirklichen Schiffswert noch entsprechenden Rahmen hält.
e) Richtig ist, daß die Herabsetzung des Taxwerts nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AVB wegen der Regelung des § 6
Abs. 4 AVB ("Die Versicherungssumme ist gleich dem Versicherungswert") zugleich die Versicherungssumme und damit die Höhe des Versicherungsschutzes gegen Haftpflichtansprüche sowie gegen Ansprüche aufgrund einer Wrackbeseitigung betrifft (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 AVB). Das ist jedoch nur die Folge davon, daß nach dem Versicherungsverhältnis auch dieser Schutz an den - in der Regel nicht gleich bleibenden - Schiffswert anknüpft. Selbst wenn aber insoweit Bedenken gegen eine Herabsetzung des Taxwerts nach Eintritt eines Haftungsfalls bestehen sollten, könnten diese den Bereich der Versicherung des Schiffskaskos nicht berühren
xind insbesondere nicht dazu führen, dem Versicherungsnehmer eine nicht unerhebliche Bereicherung im Rahmen dieser Versicherung zu verschaffen.
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte MS "fUHHV bei Eintritt des Versicherungsfalls im Oktober 1972 keinen höheren Wert als 480.000 DM. Es liegt auf der Hand, daß ein solcher Betrag von dem bei Abschluß des Versicherungsvertrages im Juli 1969 auf 640.000 DM taxierten Wert des Schiffes "nicht unerheblich" abwich.
Aus dieser Sicht bestehen daher keine Bedenken gegen die Herabsetzung des Taxwerts durch den Beklagten von 640.000 DM auf 480.000 DM. Jedoch rügt die Revision mit Grund, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts über den - verminderten - wahren Wert des MS "RflHI^HB” verfahrensrechtlich fehlerhaft sind.
Der Sachverständige Dipl. Ing. WeflHBB hat den Betrag, den der Kläger im Oktober 1972 hätte aufwenden müssen, um ein dem MS gleichwertiges Fahrzeug zu beschaf-
fen, zuletzt auf 460.000 IM geschätzt. Hierzu hat er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht näher ausgeführt, daß ein Ersatzschiff, das man im Oktober 1972 gekauft hätte, um es mit den Verstärkungen zu versehen, die MS aufzuweisen gehabt
habe, "vielleicht 360.000 DM" gekostet hätte, wobei sich "diese Größe noch genauer durch Rückfrage bei Maklern ermitteln" lasse. Ferner hat er gemeint, der Kostenaufwand für die Verstärkung eines solchen Schiffes hätte "ganz grob geschätzt" 100.000 DM ausgemacht; "die Größe könne man anhand der vorliegenden Pläne ziemlich genau berechnen". Damit hat der Sachverständige selbst klargestellt, daß es für eine genauere Bestimmung des wirklichen Werts des Schiffes zu demindest noch der Rückfrage bei Schiffsmaklern und weiterer Berechnungen bedurfte. Das ist
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nicht geschehen, was um so mehr geboten gewesen wäre, als sich der Sachverständige in seinen gutachtlichen Äußerungen zu dem wahren Wert des MS vor dem
Landgericht nur mit dem Verkaufswert des Schiffes zu dem Unfallzeitpunkt befaßt hat und vom Berufungsgericht erstmals in der Berufungsverhandlung nach dem - insoweit maßgeblichen - Wiederbeschaffungswert des Schiffes gefragt worden ist, worauf er offenbar nicht vorbereitet war. Die Sache bedarf deshalb zu diesem Punkt weiterer Prüfling durch das Berufungsgericht.
3. Bei der erneuten tatriehterlichen Verhandlung der Sache wird der Kläger Gelegenheit haben, auf die weiteren Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil zurückzukommen. Zwei Bemerkungen erscheinen insoweit angezeigt:
a) § 6 Abs. 1 AVB (vgl. oben unter 2d) bestimmt, welche Gesichtspunkte für die Berechnung des Versicherungswerts maßgebend sind. Dafür, daß im Falle einer Neufestsetzung der Taxe etwas anderes gelten soll, besteht kein Anhalt. Demnach kommt es für die Ermittlung des Versicherungswerts des MS "RflHÜHB” nicht auf den mutmaßlichen Verkaufswert des Schiffes im Oktober 1972, sondern auf den Anschaffungspreis für ein gleichwertiges Fahrzeug (Wiederbeschaffungswert) an.
b) Die Regelung des § 6 Abs. 3 AVB, wonach wdie Wertfestsetzungen der Gilden verbindlich sind, sofern sie nicht offenbar unbillig sind”, räumt den Gilden ohne vernünftigen Grund einen unangemessen weiten Schätzungsspielraum ein.
Sie ist daher nach Treu und Glauben sowie mit Rücksicht auf den Grundgedanken des § 315 BGB dahin einzuschränken, daß die Festsetzung für den Versicherungsnehmer nur dann verbindlich ist, wenn der anhand der Vorschrift des § 6 Abs. 1 AVB nach billigem Ermessen bestimmte Versiehenings-
wert sich in einem dem wirklichen Schiffswert noch entsprechenden Rahmen hält. Auch ist die Nachprüfung der Wertfestsetzung nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, aus vereinsrechtlichen Gesichtspunkten beschränkt. Denn die Festsetzung betrifft das Versicherungsverhältnis, hingegen nicht das vereinsrechtliche Mitgliedschaftsverhältnis des Versicherungsnehmers.
Stimpel Dr. Bauer Richter am Bundesgerichts-
hof Dr. Kellermann kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel
Bundschuh Dr. Skibbe