März I960 suchten sie den Beklagten auf, besichtigten das Kino und erörterten die Einzelheiten des Verkaufs. Der Beklagte behauptet, den Klägern eine Rentabilitätsberechnung vorgelegt zu haben, wie er sie bei seiner persönlichen Anhörung überreicht hat. März I960 einigten sich die Partoien auf einen ; Kaufpreis von 24-000 DM und schlossen am nächsten Tage, dem ■ 23- Marz I960, einen notariellen Kaufvertrag- In § 3 des Vertrages erklärten sie, daß keine Eigenschaften zugesichert worden seien. Die Kläger haben den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Beklagte sie über den Umsatz und die Rentabilität des Kinos getäuscht habe- Mit ihrer Klage verlangen sie Rückzahlung des Kaufpreises von 24-000 Dl - Zug um Zug gegen Rückgabe des Filmtheaters - und Schadensersatz- Das Landgericht hat durch Teilurteil den Klageanspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abgev/iesen- Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben- Mit der Revision verfolgen die Kläger die abgev/ie3ene Klageforderung weiter- Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Berufungsgericht hat eine arglistige Täuschung der Kläger verneintEs hat dazu ausgeführt % Die Kläger hätten nicht bewiesen, daß der Beklagte sie arglistig getäuscht und dadurch zu dem Abschluß des Kaufvertrages bestimmt habe-Durch die Beweisaufnahme habe nicht geklärt werden können, ob der Beklagte den Betrag von 90.000 DM für den Gesamtum- j Der Gesamtumsatz sei allerdings auch mit 90„000 DM unrichtig angegeben, weil er nach den eigenen Angaben des Beklagten nur 83»000 DM betragen habe« Hierbei sei davon auszugehen, daß der Beklagte als erfahrener Geschäftsmann drei Monate nach Jahresschluß den im Vorjahr erzielten Umsatz gekannt habe, auch wenn sich seine Geschäftsbücher beim Steuerhelfer befunden hätten. Aus den übertriebenen Angaben und der gefärbten Rentabilitätsberechnung sei aber noch nicht auf ein arglistiges Handeln des Beklagten zu schließen, Ein Geschäftsinhaber, der sein Unternehmen verkaufen wolle, schildere seine Lage immer in einem günstigen Licht. Nicht der Beklagte, sondern die Kläger hätten auf den Abschluß des Vertrages gedrängt. Wenn die Kläger im Vertrauen auf ihre Geschäftsgewandtheit auf eine Kontroll-berechnung des Umsatzes verzichtet hätten, so könnten sie für ihre Unterlassung nicht den Beklagten verantwortlich machen. Nach den gesamten Umständen seien die Kläger deshalb beweisfällig dafür geblieben, daß der Abschluß des Kaufvertrages auf die Täuschung des Beklagten und nicht auf Denn der Beklagte hat die Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt über die Rentabilität des verkauften Kinos arglistig getäuscht, Erst wenn man das der Ehefrau für ihre Mitarbeit gezahlte Gehalt von 4.344 DM vom Aufwand absetzt, entsteht ein Überschuß; er beträgt aber noch nicht 3-000 DM. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, Denn der Beklagte hat nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Unrichtigkeit seiner Angaben gekannt« Er ist sich auch bewußt gewesen, daß die Kläger ohne die ihnen vorgelegte Rentabilitätsberechnung den Vertrag möglicherweise nicht geschlossen hätten» Der Beklagte hat auch beides nicht in Abrede gestellt, sondern sich immer nur auf die Vorlage des Kartenverkaufsbuches berufen, auf die es aber, wie bereits dargelegt, für die Frage der Rentabilität nicht ankommt o Umstände, die gegen ein arglistige^ Handeln sprechen, hat weder der Beklagte vorgetragen, noch das Berufungsgericht festgcstellt« Solche Umstände können nicht darin gesehen werden, daß der Beklagte noch andere Kaufinteressenten gehabt hat und für sie bereits die später den Klägern vorgelegte Rentabilitätsberechnung angefertigt haben will. Das Wissen der Kläger von den weiteren Kaufintoressenten erklärt ihren natürlichen Wunsch, nit dem Beklagten sofort abzuschließen, als sie auf Grund der Rentabilitätsberechnung glaubten, ein günstiges Kaufobjekt gefunden zu haben,
F II ZR 195/61 Verkündet am 28, Oktober 1963 Schorm, Justizangestellter als Urkunde'beamt er der ffeschüftss teile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit bei Bi 1. des Kaufmanns Karl X 00, &tfHB@tr. 0 2 c des Kaufmanns Heinrich 5? 000, ®l. Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Kaufmann Willy 0B9 U00000veg - Prozoßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Hörr, liooecke, Br. Bukov/ und Br, Schulze für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (V/estf.) von 9. März 1961 aufgehoben und das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 26. September I960 abgeanderts Ber Beklagte wird verurteilt, an die Kläger den Betrag von 24.000 BM Zug um Zug gegen Rückgabe des - la - / / H durch den Kaufvertrag vom 23. März I960 an die Kläger verkauften und übergebenen Eilmtheaters nebst Einrichtung und Gegenständen zu zahlen„ Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen„ Von Rechts wegen Tatbestand s Der Beklagte bot das ihm gehörende Filmtheater "A^|^" in zwei Anzeigen, die im Februar und März I960 im "Filmecho" erschienen, zu dem Verkauf an. In beiden Inseraten waren als Umsatz 90□000 bis 100.000 DM und als Kaufpreis 30.000 DM angegeben. Hierauf meldeten sich die Kläger. Am 22. März I960 suchten sie den Beklagten auf, besichtigten das Kino und erörterten die Einzelheiten des Verkaufs. Die Kläger erkundigten 3ich nach dem Umsatz und der Rentabilität des Unternehmens. Der Beklagte legte ihnen das Kartenverkaufs-buch und eine Rentabilitätsberechnung vor. Zur Vorlage weiterer Unterlagen erklärte er sich außerstande, weil diese sich bei seinem Steuerhelfer zur Erstellung der Bilanz befänden. Die Kläger sahen das für die Vergnügungssteuer geführte Kartenverkaufsbi eh ein. Sie verglichen den Kartenumsatz in den ersten drei Monaten des Jahres I960 mit dem Umsatz in den gleichen Monaten des Vorjahres, verzichteten aber darauf, den Umsatz des vergangenen Jahres zu errechnen. Der Beklagte behauptet, den Klägern eine Rentabilitätsberechnung vorgelegt zu haben, wie er sie bei seiner persönlichen Anhörung überreicht hat. Diese "Rentabilitätsberechnung 1959" vom 7. März I960 stellt Einnahmen von ca. 92.830 DM Ausgaben von rund 76.000 DM gegenüber und schließt mit einem Überschuß von 16.830 DM ab. In der von seinem Steuerhelfer erstellten Gewinn- und Verlustrechnung sind die Ausgaben des Beklagten bei Abzug der seiner Ehefrau gezahlten Bezüge (4.344 DM) ebenso hoch. Die Einnahmen betragen hingegen zuzüglich des nachgemeldeten Umsatzsteuerbetra-ges für verkaufte Süßwaren insgesamt nur 78.220 DM. r 's Am 22. März I960 einigten sich die Partoien auf einen ; Kaufpreis von 24-000 DM und schlossen am nächsten Tage, dem ■ 23- Marz I960, einen notariellen Kaufvertrag- In § 3 des Vertrages erklärten sie, daß keine Eigenschaften zugesichert worden seien. Die Kläger haben den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Beklagte sie über den Umsatz und die Rentabilität des Kinos getäuscht habe- Mit ihrer Klage verlangen sie Rückzahlung des Kaufpreises von 24-000 Dl - Zug um Zug gegen Rückgabe des Filmtheaters - und Schadensersatz- Der Beklagte hat um Klageabweisung gebetenEr bestreitet, den Klägern falsche Umsatzzahlen genannt zu haben-Seine Einnahmen für 1959 gibt er, über seine Steuerbilanz hinausgehend, mit insgesamt 83-048 DM an. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Klageanspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abgev/iesen- Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben- Mit der Revision verfolgen die Kläger die abgev/ie3ene Klageforderung weiter- Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe s I. Das Berufungsgericht hat eine arglistige Täuschung der Kläger verneintEs hat dazu ausgeführt % Die Kläger hätten nicht bewiesen, daß der Beklagte sie arglistig getäuscht und dadurch zu dem Abschluß des Kaufvertrages bestimmt habe-Durch die Beweisaufnahme habe nicht geklärt werden können, ob der Beklagte den Betrag von 90.000 DM für den Gesamtum- j satz, wie er behauptet, oder nur für den Kartenumsatz, wie die Kläger vortragen, genannt habe» Der Gesamtumsatz sei allerdings auch mit 90„000 DM unrichtig angegeben, weil er nach den eigenen Angaben des Beklagten nur 83»000 DM betragen habe« Hierbei sei davon auszugehen, daß der Beklagte als erfahrener Geschäftsmann drei Monate nach Jahresschluß den im Vorjahr erzielten Umsatz gekannt habe, auch wenn sich seine Geschäftsbücher beim Steuerhelfer befunden hätten. Aus den übertriebenen Angaben und der gefärbten Rentabilitätsberechnung sei aber noch nicht auf ein arglistiges Handeln des Beklagten zu schließen, Ein Geschäftsinhaber, der sein Unternehmen verkaufen wolle, schildere seine Lage immer in einem günstigen Licht. Die Angabe falscher Umsatzzahlen könne allerdings die Grenzen erlaubter Anpreisung überschreiten. Ob dies zutreffc, v/enn der wirkliche Umsatz um 7.000 DM hinter dem ungefähr angegebenen Umsatz zurückbleibe, könne dahinstehen. Denn die Umstände des Palles sprächen gegen ein arglistiges Verhalten. So habe der Beklagte noch andere Kauf-interesoenten an der Hand gehabt. Auf einen Verkauf an die Kläger sei er nicht angewiesen gewesen. Nicht der Beklagte, sondern die Kläger hätten auf den Abschluß des Vertrages gedrängt. Vor allem habe er den Klägern mit dem Kartenver-kaufsbuch eine zuverlässige Unterlage für die Rentabilität seines Geschäftes vorgelegt und ihnen anheimgestellt, den Kartenumsatz daraus selbst zu errechnen. Wenn die Kläger im Vertrauen auf ihre Geschäftsgewandtheit auf eine Kontroll-berechnung des Umsatzes verzichtet hätten, so könnten sie für ihre Unterlassung nicht den Beklagten verantwortlich machen. Nach den gesamten Umständen seien die Kläger deshalb beweisfällig dafür geblieben, daß der Abschluß des Kaufvertrages auf die Täuschung des Beklagten und nicht auf ihr eigenes leichtfertiges Verhalten zurückzuführen sei, II. Die angefochtene Entscheidung hält, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hierbei kann der Streit der Parteien, ob sich die Angaben des Beklagten auf den Gesamtumsatz oder nur auf den Kartenumsatz bezogen haben, dahingestellt bleiben. Denn der Beklagte hat die Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt über die Rentabilität des verkauften Kinos arglistig getäuscht, 1. Die Rentabilitätsberechnung, die der Beklagte den Klagern vorgelegt haben will, weist einen Überschuß von 16,830 DM aus. Nach der Gewinn- und Verlustrechnung seines Steuerhelfors hat der Beklagte jedoch einschließlich der nachgemeldeten Einnahmen aus Süßwarenverkauf mit Verlust gearbeitet. Erst wenn man das der Ehefrau für ihre Mitarbeit gezahlte Gehalt von 4.344 DM vom Aufwand absetzt, entsteht ein Überschuß; er beträgt aber noch nicht 3-000 DM. Unterstellt man darüber hinaus noch zugunsten des Beklagten die Richtigkeit seines Vorbringens, seine Einnahmen hätten die versteuerten Beträge überschritten und in Wahrheit 83-000 DM betragen, so ergibt sich bei günstigster Rechnung ein Überschuß von 7-000 DM, d.h. nur gut 40 des in der Rentabilitätsberechnung genannten Überschusses. B3eibt aber der wirkliche Ertrag eines Geschäftes um fast 60 hinter den Angaben des Verkäufers zurück, so kann von einer nur gefärbten Rentabilitätsberechnung, von einer nur übertriebenen Anpreisung des Verkaufsobjekts keine Rede mehr sein. 2. Auf die Rentabilität des Filmtheaters legten die Kläger aber, dem Beklagten klar erkennbar, entscheidenden Wert. Als Kinobesitzer* kannten sie die rückläufigen Besucher zahlen« Auch vom Beklagten hörten sie, daß sein Kino im Jahre 1959 gegenüber 1958 um 20 zurückgegangen war« Die Kläger fragten deshalb nach einer Rentabilitätsberechnung, weil ihnen, v/ie der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung erklärt hat, die Mitteilung des Umsatzes und die Vorlage des Kartenverkaufsbuches nicht genügt hatten« Der Beklagte hat darauf die “Rentabilitätsberechnung 1959" vorgelegt und ihre Übereinstimmung mit den Zahlen seiner Geschäftsbücher versichert« Hierdurch sind die Kläger dann zu demindest mit bestimmt worden, das Kino zu kaufen« Ob ihr Entschluß daneben noch andere Gründe gehabt hat, kann dahinsteilen« Denn der Kausalzusammenhang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erfolg durch mehrere Ursachen herbeigeführt wird (vgl« RGZ 77, 309, 314; RG SeuffArch 84 Nr» 190; RG WarnRspr 1933 Nr» 144)« Es genügt, daß die unrichtigen Angaben bei den Klägern irrige Vorstellungen erregt haben, ohne die sie sich nicht zu dem Kauf entschlossen hätten» Hingegen wäre es ohne Bedeutung, daß die Kläger sich ihren Irrtum, wie das Berufungsgericht meint, selbst zuzusehreiben hätten« Denn der Getäuschte verliert selbst bei grobem Mitverschulden nicht sein Anfechtungsrecht, v/eil das Gesotz keine Bindung an ein durch unlautere Mittel zustande gebrachtes Rechtsgeschäft will (vgl« RGZ 107, 175, 178; RG SeuffArch 84 Nr« 190; 91 Nr« 86; BGHZ 33, 302, 310)« Im übrigen ist dem Berufungsgericht auch darin nicht zu folgen, daß die Kläger leichtfertig gehandelt hätten, v/eil sie die Angaben des-Beklagten nicht anhand des Kartenverkaufs-buchcs, “das einzig zuverlässige Beweisstück über die Rentabilität”, überprüft hätten» Das Kartenverkaufsbuch konnte die Kläger allenfalls über einen Teil des Umsatzes, über Zahl und Preis der verkauften Karten, informieren, konnte ihnen aber keinerlei Aufschlüsse über die Rentabilität des Unternehmens vermitteln» 3o Der Beklagte hat auch arglistig gehan- I del to Denn der vom Berufungsgericht verkannte Begriff der ] Arglist erfordert keinen Schädigungsvorsatz» Nach festste- ] hender Rechtsprechung genügt ein bedingter Vorsatz, das Be- > wußtsein, daß die Täuschung den Vertragsgegner zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmen könnte (RGZ 96, 345; RG WarnRspr 1932 Nr» 12; BGH MDR 1955, 26)» Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, Denn der Beklagte hat nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Unrichtigkeit seiner Angaben gekannt« Er ist sich auch bewußt gewesen, daß die Kläger ohne die ihnen vorgelegte Rentabilitätsberechnung den Vertrag möglicherweise nicht geschlossen hätten» Der Beklagte hat auch beides nicht in Abrede gestellt, sondern sich immer nur auf die Vorlage des Kartenverkaufsbuches berufen, auf die es aber, wie bereits dargelegt, für die Frage der Rentabilität nicht ankommt o Umstände, die gegen ein arglistige^ Handeln sprechen, hat weder der Beklagte vorgetragen, noch das Berufungsgericht festgcstellt« Solche Umstände können nicht darin gesehen werden, daß der Beklagte noch andere Kaufinteressenten gehabt hat und für sie bereits die später den Klägern vorgelegte Rentabilitätsberechnung angefertigt haben will. Dies bev/eist allenfalls, daß der Beklagte auch andere Kauflustige täuschen wollte. Das Wissen der Kläger von den weiteren Kaufintoressenten erklärt ihren natürlichen Wunsch, nit dem Beklagten sofort abzuschließen, als sie auf Grund der Rentabilitätsberechnung glaubten, ein günstiges Kaufobjekt gefunden zu haben, IIIo Dem danach begründeten Anfechtungsrecht der Kläger steht der § 3 des Kaufvertrages nicht entgegen, in dem die artoien erklärt haben, daß keine Eigenschaften zugesichert Worden seien. Hierdurch werden nur vertragliche Ansprüche ,v/ogen zugesicherter, aber fehlender Eigenschaften ausgeschlossen. Eie Kläger erstreben dagegen wegen der arglistigen Täuschung des Beklagten die Vernichtung des Kaufverträge. Ist die darauf gerichtete Anfechtung berechtigt, so entfallen damit alle abgegebenen Vertragserklärungen« Eie erklärte Anfechtung hat nach § 142 BGB zur Folge, daß der Kaufvertrag der Parteien von Anfang an als nichtig anzuschen ist. Eie Kläger können daher nach den §§ 812, 819 in Verbindung mit § 142 Abs, 2 BGB die Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises verlangen. Eie weiteren Rügen der Revision können damit auf sich beruhen. Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben v/erden. In Abänderung des erstinstanzlichen Teilurteils ist der entschoidungsreifen Klage nach § 565 Abs, 5 Nr, 1 ZPO stattzugeben. IV, Eie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO Er,Pischer Bundesrichter Br,Nörr ist durch Ortsabv/esen-heit gehindert zu unter-schreiben- Dr.Pischer Eiesecke Er,Bukow Er,S chulze