Kann eine "weitere11 Generalversammlung einer Genossenschaft unter erleichterten Voraussetzungen Beschluß fassen, wenn die für eine erste Generalversammlung vorgesehene Anwesenheitszahl nicht erreicht worden ist, so muß die Einladung zu der weiteren Versammlung einen Hinweis darauf enthalten, daß es sich um eine Versammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlußfähigkeit handelt* Soweit über die Kosten des Rechtsstreits noch nicht rechtskräftig entschieden ist, werden sie zu 2/3 der Beklagten und zu 1/3 dem Kläger auf erlegt«, April 1957 nicht teilgenommen hat, begründet seine Anfech-tungsbcfugnis einmal mit der Behauptung, er sei zu dieser Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden, und zu dem anderen mit der Ansicht, die Tagesordnung sei nicht gehörig angekündigt worden (§ 51 Abs. 2 Satz 1-GenG)» Trifft das nicht zu, so kann eine weitere Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschließen, wenn sie nach mindestens zwei und höchstens vier Wochen einberufen wird (§ 33 Abs.3 Satz 2). April 1957 sei nicht gehörig einberufen worden, da die Einladung zu dieser Versammlung keinen Hinweis darauf enthalten habe, daß es sich uro eine weitere Versammlung im Sinne des § 33 der Satzung handle und sie unter erleichterten Bedingungen über die Auflösung der Genossenschaft beschließen könne. Er meint weiter, dieser Einladung fehler hafte auch dem zu 2 der Tagesordnung gefaßten Beschluß an, da seine Abberufung und seine Entlassung in einem engen Zusammenhang zur Auflösungsfrage gestanden habe. Als Grund für die Anfechtung des unter Ziffer 7 gefaßten Beschlusses macht der Kläger geltend, die unter dieser Ziffer gutgeheißenen Vorstands- und Aufsichtsrats-beschlüsse seien in einem Rundschreiben vom 25» März 1957 niedergelegt v/orden, dieses Rundschreiben sei aber nicht allen Einladungen, insbesondere nicht der an ihn und seine Ehefrau gerichteten, beigefügt worden. Bas Berufungsgericht hält den Vortrag des Klägers zu der Behauptung, er sei zur Generalversammlung vom 18, April 1957 nicht zugelassen worden, für nicht schlüssig» Das ist richtig und wird von der Revision nicht angegriffen» Im weiteren untersucht das Berufungsgericht, ob diese Versammlung gehörig oinberufen und der Kläger unter diesem Gesichtspunkt anfechtungsberechtigt ist. April 1957 unter den erleichterten Anforderungen des § 33 Abs.3 Satz 2 der Satzung beschlußfähig gewesen sei. März 1957 (und erst recht die vom 18» April 1957) nicht spätestens binnen 4 Wochen nach dem 21. April 1957 in einer Frist von 2-4 Wochen seit der Versammlung von 22.-März 1957 einberufen worden ist, fehlte ihr zu dem Punkt "Auflösung der Genossenschaft" nicht die Beschlußfähigkeit, obwohl auch zu ihr nicht die Hälfte aller Mitglieder erschienen war. -Es fragt sich jedoch, ob eine "weitere Generalver-sammlung", die für den Pall des Nichterscheinens der zu einer gültigen Beschlußfassung erforderlichen Mitgliederzahl vorgesehen und.unter geringeren Anforderungen beschlußfähig ist, in der Einladung als solche gekennzeichnet werden muß. Das.Kammergericht (JW 1958, 2675; ebenso Meyer/ Meulenbergh, GenG § 46 An. 1) hat dies im Hinblick auf § 46 Abs. 2 GenG bejaht und bei der Ankündigung der Tagesordr nung einen Hinweis darauf verlangt, daß es sich um eine Versammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlußfähigkeit handelt. einer weiteren Versammlung statutarisch an keine Prist gebunden gewesen, die weitere, nicht als solche bezeichnete Versammlung habe erst fast ein Jahr nach der ersten stattgefunden und die Ankündigung "Änderung des § 1 des Statuts" sei zu ungenau gewesen, um klarzus tel1en3 daß es nach so langer Zelt noch um dieselbe Satzungsänderung gehe. Erst recht hänge der weitere Schutz dagegen, daß die Genossen die Begrenzung dieses SonderSchutzes auf eine erste Versammlung verkennen, allein von der Satzung ab. In ihr.auch noch eine warnende Belehrung über die erleichterten, rein gesetzlichen Bedingungen der weiteren Versammlung vorzuschreiben, sei zwar möglich und von einem solchen Pall handle KG JW 1926, 1675; wenn aber die Satzung, wie hier, von einem solchen zusätzlichen Schutz der Genossen absehe, sei es nicht Sache der Gerichte, ihn den Genossenschaften allgemein aufzuzwingen. Auch wenn die Satzung nicht bestimmt, in welcher Weise der Zweck einer Generalversammlung bekanntzu demachen ist, ist doch die Ankündigung nur dann ordnungsmäßig, wenn sie den Gegenstand der Beschlußfassung ausreichend erkennen läßt. Gegenstand der Beschlußfassung sollte in dem vom Kammergericht entschiedenen Pall eine Satzungsänderung sein, während es im vorliegenden Pall um die Auflösung der Genossenschaft ging. diese Ermächtigung für den Fall der Satzungsänderung in § 16 Abs. 2 und für die Auflösung der Genossenschaft in § 8 Abs. 1 Nr. 4 bringt, hat rein technische Bedeutung, denn das erklärt sich daraus, daß im allgemeinen einfache Mehrheit genügt, während für Satzungsänderungen Dreiviertelmehrheit vorgeschrieben ist, Macht das Statut von der Befugnis zur Erschwerung der Abstimmungsmodalitäten dahin Gebrauch, daß beim Nichterscheinen der zu einer gültigen Beschlußfassung erforderlichen Mitgliederzahl eine weitere Versammlung einzuberufen und diese schon bei Erfüllung geringerer Voraussetzungen beschlußfähig ist, so können aus Gründen der Einheitlichkeit und der Rechtssicherheit nicht unterschiedliche Anforderungen an den Umfang der Ankündigung gestellt werden, je nachdem eine Änderung des Statuts oder die Auflösung der Genossenschaft auf der Tagesordnung steht. Aber der Wunsch nach Auflösung der Genossenschaft kann verschiedene Gründe haben, und eine zahlenmäßig zv/eite Versammlung braucht nicht als eine Versammlung beabsichtigt zu sein, die unter den satzungsmäßig erleichterten Anforderungen einer “weiteren Versammlung" beschließen soll. Y/enn die Satzung für den Fall der Beschlußunfähigkeit einer Generalversammlung eine weitere Generalversammlung vorsieht und an ihre Beschlußfähigkeit geringere Anforderungen stellt, so ist sehr wesentlich, welche Art von Versammlung abgehalten werden soll und darf.Soll eine Versammlung unter den erleichterten Voraussetzungen statt- finden, so muß das den Genossen nitgeteilt werden, damit sie sich hierauf einrichten können» Der vorliegende Fall zeigt, daß ein Hinweis darauf, daß unter erleichterten Bedingungen Beschluß gefaßt werden soll, nicht entbehrt werden kann. Aus der Tatsache der Einhaltung der für diese Abstimmungsmodalität vorgesehenen Einberufungsfrist und der Tatsache der erneuten Ansetzung des Punktes "Auflösung” war nicht ohne weiteres erkennbar, daß es sich um eine ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlußfähige Versammlung handle. März 1957 die erste Versammlung im Sinne des § 53 des Statuts war und die Voraussetzung für eine weitere Versammlung im Sinne dieser Bestimmung abgab. 2. Zu Recht verneint das Berufungsgericht dagegen die Anfechtungsberechtigung des Klägers für den unter Punkt 2 der Tagesordnung gefaßten Beschluß» Grundsätzlich zieht ein bloß zu einem bestimmten Beschlußgegenstand begangener Ankündigungsfehler nicht ohne weiteres die Ungültigkeit der zu den übrigen Verhandlungsgegenständen derselben Generalversammlung gefaßten Beschlüsse nach sich (RG JV/ 192S, 222)o Das schließt es aus, der Revisionserwägung Raum zu geben, bei ordnungsmäßiger Ankündigung des Punktes 1 der Tagesordnung wären mehr Genossen erschienen. Damit war der Beschlußgegenstand für solche Genossen nicht ausreichend gekennzeichnet, die an der Versammlung vom 22. Hierfür ist unerheblich, ob die vom Aufsichtsrat allein oder zusammen mit dem Vorstand gefaßten Beschlüsse der Genehmigung der Generalversammlung bedurften oder-nicht.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein GenG § 46 Abs. 2, § 51 Abs* 2 Satz 1, § 8 Abs» 1 Nr. 4 Kann eine "weitere11 Generalversammlung einer Genossenschaft unter erleichterten Voraussetzungen Beschluß fassen, wenn die für eine erste Generalversammlung vorgesehene Anwesenheitszahl nicht erreicht worden ist, so muß die Einladung zu der weiteren Versammlung einen Hinweis darauf enthalten, daß es sich um eine Versammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlußfähigkeit handelt* BGH, Urt. v. 14. Dezember 1961 - II ZR 195/60 OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden 2135 042 19 3/öü Verkündet am 14. Dezember 1961 Schwingen, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im IT amen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bankkaufmanns Walter D B^jpstraße --Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. h. c. gegen d enRecht s anwal tfdHKstraße 0 t Dr. Günter S inschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der für in Liquidation in Beklagten und Revisionsbeklagten -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Bischer, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Reinicke für Recht erkannt: Auf die Berufung und die Revision des Klägers werden die Urteile des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Oktober I960 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Y/iesbaden vom 23. Juli 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie die Punkte 1) und 7)der Tagesordnung der Generalversammlung vom 18. April 1957 zu dem Gegenstand haben. Die Generalversammlungsbeschlüsse vom 18. April 1957 au den Punkten 1) und 7) der Tagesordnung werden für nichtig erklärt. -2- Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Soweit über die Kosten des Rechtsstreits noch nicht rechtskräftig entschieden ist, werden sie zu 2/3 der Beklagten und zu 1/3 dem Kläger auf erlegt«, Von Rechts wegen » -3- Tatbestand: Am 18. April 1957 hat die Generalversammlung der inzwischen in Konkurs geratenen Gemeinschaft für W( eGmbH in sieben Beschlüsse gefaßt, von denen der Kläger sechs angefochten hat. Bezüglich der Punkte 4 - 6 der Tagesordnung ist die Klage rechtskräftig abgewiesen. Es geht nur noch um die Punkte 1, 2 und 7. Der Beschluß zu 1 hatte die Auflösung der Genossenschaft und die Einsetzung von Liquidatoren, der zu 2 die Abberufung und Entlassung des Klägers und der zu 7 die Genehmigung bestimmter Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüsse zu dem Inhalt. Der Kläger, der an der Generalversammlung vom 18. April 1957 nicht teilgenommen hat, begründet seine Anfech-tungsbcfugnis einmal mit der Behauptung, er sei zu dieser Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden, und zu dem anderen mit der Ansicht, die Tagesordnung sei nicht gehörig angekündigt worden (§ 51 Abs. 2 Satz 1-GenG)» Die Anfechtung der Beschlüsse stützt er auf folgenden Sachverhalt: Nach § 33 Abs. 2 der Satzung bedarf die Auflösung einer Hehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Beschluß darf aber nur gefaßt werden, v/enn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist (§33 Abs.3 Satz 1). Trifft das nicht zu, so kann eine weitere Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschließen, wenn sie nach mindestens zwei und höchstens vier Wochen einberufen wird (§ 33 Abs. 3 Satz 2). Die Auflösung der Genossenschaft hatte schon auf der Tagesordnung der Generalversammlungen vom 21. Januar und vom 22. März 1957 gestanden. Zu beiden Generalversammlungen und der vom 18. April 1957 ist weniger als die Hälfte der Mitglieder erschienen. Unter den geringeren Anforderungen des § 33 -4- AbSo 3 Satz 2 der Satzung konnte am 22. März 1957 nicht Beschluß gefaßt werden, weil diese Generalversammlung nicht in der Frist von 2-4 Y/ochen seit dem 21. Januar 1957* sondern erst am 11. März 1957 einberufen worden war. Der Kläger meint, die Generalversammlung vom 1Ö. April 1957 sei nicht gehörig einberufen worden, da die Einladung zu dieser Versammlung keinen Hinweis darauf enthalten habe, daß es sich uro eine weitere Versammlung im Sinne des § 33 der Satzung handle und sie unter erleichterten Bedingungen über die Auflösung der Genossenschaft beschließen könne. Er meint weiter, dieser Einladung fehler hafte auch dem zu 2 der Tagesordnung gefaßten Beschluß an, da seine Abberufung und seine Entlassung in einem engen Zusammenhang zur Auflösungsfrage gestanden habe. Als Grund für die Anfechtung des unter Ziffer 7 gefaßten Beschlusses macht der Kläger geltend, die unter dieser Ziffer gutgeheißenen Vorstands- und Aufsichtsrats-beschlüsse seien in einem Rundschreiben vom 25» März 1957 niedergelegt v/orden, dieses Rundschreiben sei aber nicht allen Einladungen, insbesondere nicht der an ihn und seine Ehefrau gerichteten, beigefügt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil vom 19- Dezember 1958 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers führte zur^Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung der Sache (BGHZ 32,.114)- Das Berufungsgericht hat die Berufung erneut zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag, die am 18. April 1957 zu 1, 2 und 7 der Tagesordnung ge--faßten Generalversammlungsbeschlüsse der Gemeinschaft für -5- eGmbH für nichtig zu erklären, weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat. Entscheiflungsgründe: I. Bas Berufungsgericht hält den Vortrag des Klägers zu der Behauptung, er sei zur Generalversammlung vom 18, April 1957 nicht zugelassen worden, für nicht schlüssig» Das ist richtig und wird von der Revision nicht angegriffen» II. Im weiteren untersucht das Berufungsgericht, ob diese Versammlung gehörig oinberufen und der Kläger unter diesem Gesichtspunkt anfechtungsberechtigt ist. Auch das verneint es. 1» Es nimmt an, daß die Versammlung vom 18. April 1957 unter den erleichterten Anforderungen des § 33 Abs. 3 Satz 2 der Satzung beschlußfähig gewesen sei. Bei ihr habe es sich zahlenmäßig zwar bereits um die dritte Versammlung ] zur Auflösungsfrage gehandelt. Aber die Versammlung vom 21. Januar 1957 müsse außer Betracht bleiben, da die Versammlung vom 22. März 1957 (und erst recht die vom 18» April 1957) nicht spätestens binnen 4 Wochen nach dem 21. Januar 195? \ einberufen worden sei. Wenn infolge dieses Fehlers die Ver- ® y Sammlung vom 22. März 1957 auch nicht ohne Rücksicht auf die f Zahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung der ! Genossenschaft habe beschließen können, so habe sie doch | eine Voraussetzung zur Einberufung einer ‘’weiteren Ver- ] Sammlung” im Sinne des § 33 Abs. 3 Satz 2 der Satzung ab- j gegeben. Denn sie sei eine Generalversammlung gewesen, die J ihrerseits zwar nicht unter den erleichterten Bedingungen j 1 dieser Satzungsbestimmung, aber bei Erscheinen der Hälfte j 9 -6- aller Mitglieder Uber die Auflösung der Genossenschaft habe Beschluß fassen können. Dem ist beizupflichten. Da die Versammlung vom 18. April 1957 in einer Frist von 2-4 Wochen seit der Versammlung von 22.-März 1957 einberufen worden ist, fehlte ihr zu dem Punkt "Auflösung der Genossenschaft" nicht die Beschlußfähigkeit, obwohl auch zu ihr nicht die Hälfte aller Mitglieder erschienen war. -Es fragt sich jedoch, ob eine "weitere Generalver-sammlung", die für den Pall des Nichterscheinens der zu einer gültigen Beschlußfassung erforderlichen Mitgliederzahl vorgesehen und.unter geringeren Anforderungen beschlußfähig ist, in der Einladung als solche gekennzeichnet werden muß. Das.Kammergericht (JW 1958, 2675; ebenso Meyer/ Meulenbergh, GenG § 46 Anm. 1) hat dies im Hinblick auf § 46 Abs. 2 GenG bejaht und bei der Ankündigung der Tagesordr nung einen Hinweis darauf verlangt, daß es sich um eine Versammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlußfähigkeit handelt. Das Berufungsgericht hat für den vorliegenden Pall den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen. Es erwägt: Der vom Kammergericht entschiedene Pall liege wesentlich anders als der zu entscheidende. Dort sei die Einberufung V einer weiteren Versammlung statutarisch an keine Prist gebunden gewesen, die weitere, nicht als solche bezeichnete Versammlung habe erst fast ein Jahr nach der ersten stattgefunden und die Ankündigung "Änderung des § 1 des Statuts" sei zu ungenau gewesen, um klarzus tel1en3 daß es nach so langer Zelt noch um dieselbe Satzungsänderung gehe. Diese Unterschiede seien allerdings nicht entscheidend. So nützlich der vom Kammergericht verlangte Hinweis sei, so sei er doch mangels einer ihn erfordernden Satzungsbestimmung nicht geboten. Das Genossenschaftsgesetz lasse in seinem § 8 Abs. 1 Nr. 4 die Auflösung der Genossenschaft schon.in der ersten hierfür einberufenen. Versammlung und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zu. Es über- -7- lasse es der Satzung, ob sie die Genossen, die bereits durch das Gebot der Ankündigung des Beschlußgegenstandes (§46 Abs. 2 GenG) vor Überraschungen geschützt seien, noch durch erhöhte Anforderungen an die Beschlußfähigkeit vor einer geringen Zufallsiaehrheit schützen wolle. Erst recht hänge der weitere Schutz dagegen, daß die Genossen die Begrenzung dieses SonderSchutzes auf eine erste Versammlung verkennen, allein von der Satzung ab. In ihr.auch noch eine warnende Belehrung über die erleichterten, rein gesetzlichen Bedingungen der weiteren Versammlung vorzuschreiben, sei zwar möglich und von einem solchen Pall handle KG JW 1926, 1675; wenn aber die Satzung, wie hier, von einem solchen zusätzlichen Schutz der Genossen absehe, sei es nicht Sache der Gerichte, ihn den Genossenschaften allgemein aufzuzwingen. Es bestehe.jedenfalls kein Anhalt für eine ausdehnende Auslegung der Satzung dahin, daß sic den fraglichen Hinweis stillschweigend gewollt habe. Schließlich verdienten Genossen, die eine zusammenhängende Sonderregelung bloß unvollständig kennen, keinen Vertrauens schütz. Die Ansicht'des Kammergerichts verdient den Vorzug gegenüber der Ansicht des Berufungsgerichts. Die Präge, welche Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Ankündigung der Tagesordnung zu stellen sind, kann nicht danach beurteilt werden, wie sich das Statut hierzu verhält. Auch wenn die Satzung nicht bestimmt, in welcher Weise der Zweck einer Generalversammlung bekanntzu demachen ist, ist doch die Ankündigung nur dann ordnungsmäßig, wenn sie den Gegenstand der Beschlußfassung ausreichend erkennen läßt. Gegenstand der Beschlußfassung sollte in dem vom Kammergericht entschiedenen Pall eine Satzungsänderung sein, während es im vorliegenden Pall um die Auflösung der Genossenschaft ging. Das Statut kann sowohl für die Änderung der Satzung wie für die Auflösung der Genossenschaft die gesetzlichen Mehrheits-orfordernijjse verschärfen. Daß das Genossenschaftsgesetz -8- diese Ermächtigung für den Fall der Satzungsänderung in § 16 Abs. 2 und für die Auflösung der Genossenschaft in § 8 Abs. 1 Nr. 4 bringt, hat rein technische Bedeutung, denn das erklärt sich daraus, daß im allgemeinen einfache Mehrheit genügt, während für Satzungsänderungen Dreiviertelmehrheit vorgeschrieben ist, Macht das Statut von der Befugnis zur Erschwerung der Abstimmungsmodalitäten dahin Gebrauch, daß beim Nichterscheinen der zu einer gültigen Beschlußfassung erforderlichen Mitgliederzahl eine weitere Versammlung einzuberufen und diese schon bei Erfüllung geringerer Voraussetzungen beschlußfähig ist, so können aus Gründen der Einheitlichkeit und der Rechtssicherheit nicht unterschiedliche Anforderungen an den Umfang der Ankündigung gestellt werden, je nachdem eine Änderung des Statuts oder die Auflösung der Genossenschaft auf der Tagesordnung steht. Y/eil zur Ankündigung einer Satzungsänderung die Angabe der betreffenden Vorschrift des Statuts genügt und Einzelheiten nicht mitgeteilt zu werden brauchen, läßt sich allerdings aus der wiederholten Ankündigung der Änderung einer und derselben Satzungsbestimmung schwerer als bei der wiederholten Ankündigung des Auflösungsvorhabens entnehmen, daß über denselben Verhandlungsgegenstand erneut abgestimmt werden soll. Aber der Wunsch nach Auflösung der Genossenschaft kann verschiedene Gründe haben, und eine zahlenmäßig zv/eite Versammlung braucht nicht als eine Versammlung beabsichtigt zu sein, die unter den satzungsmäßig erleichterten Anforderungen einer “weiteren Versammlung" beschließen soll. Das kann nicht offengelassen und entweder der späteren Entscheidung der Einbefufer ;pder der, ^ Beschlußfassung der erschienenen Genossen überlassen werden. Y/enn die Satzung für den Fall der Beschlußunfähigkeit einer Generalversammlung eine weitere Generalversammlung vorsieht und an ihre Beschlußfähigkeit geringere Anforderungen stellt, so ist sehr wesentlich, welche Art von Versammlung abgehalten werden soll und darf. Soll eine Versammlung unter den erleichterten Voraussetzungen statt- -9- finden, so muß das den Genossen nitgeteilt werden, damit sie sich hierauf einrichten können» Der vorliegende Fall zeigt, daß ein Hinweis darauf, daß unter erleichterten Bedingungen Beschluß gefaßt werden soll, nicht entbehrt werden kann. Aus der Tatsache der Einhaltung der für diese Abstimmungsmodalität vorgesehenen Einberufungsfrist und der Tatsache der erneuten Ansetzung des Punktes "Auflösung” war nicht ohne weiteres erkennbar, daß es sich um eine ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlußfähige Versammlung handle. Denn für einen juristisch nicht vorgebildeten Genossen war nicht leicht ersichtlich, daß die zahlenmäßig zweite Versammlung vom 22. März 1957 die erste Versammlung im Sinne des § 53 des Statuts war und die Voraussetzung für eine weitere Versammlung im Sinne dieser Bestimmung abgab. Die Genossen durften nicht dem ausgesetzt werden, diese Rechtsfrage ihrerseits und noch dazu richtig zu entscheiden. Daher war die Ankündigung der Tagesordnung der Generalversammlung vom 18. April 1957 zu Punkt 1 (Auflösung) nicht ordnungsmäßig. Deshalb war der Kläger berechtigt, den Auflösungsbeschluß anzufechten. Aus dem gleichen Grunde ist die Anfechtungsklage insoweit auch begründet. 2. Zu Recht verneint das Berufungsgericht dagegen die Anfechtungsberechtigung des Klägers für den unter Punkt 2 der Tagesordnung gefaßten Beschluß» Grundsätzlich zieht ein bloß zu einem bestimmten Beschlußgegenstand begangener Ankündigungsfehler nicht ohne weiteres die Ungültigkeit der zu den übrigen Verhandlungsgegenständen derselben Generalversammlung gefaßten Beschlüsse nach sich (RG JV/ 192S, 222)o Das schließt es aus, der Revisionserwägung Raum zu geben, bei ordnungsmäßiger Ankündigung des Punktes 1 der Tagesordnung wären mehr Genossen erschienen. Hur wenn ein mit dem Ankündigungsmangel nicht behafteter Beschluß den ungültigen Beschluß zur notwendigen Grundlage hat (so * -10- RG JW 1928, 222) oder beide Beschlüsse ein einheitliches Ganzes bilden (so HGZ 118, 218; 121, 246, 252), hat die Anfechtbarkeit des.einen Beschlusses die Anfechtbarkeit des anderen Beschlusses zur Folge, Das trifft hier jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht zu. Zwar mögen die dem Kläger gemachten Vorwürfe auch eine Rolle für den Entschluß, die Genossenschaft aufzulösen, gespielt haben. Aber die Abberufung und die Entlassung des Klägers konnten doch für sich vor genommen werden und bestehen. 3. Die Einladung zu Punkt 7 der Tagesordnung ging dahin “über die in der Mitgliederversammlung vom '22. März 1957 verkündeten und jedem Mitglied mit Schreiben vom 25. März 1957 zugestellten Beschlüsse des Aufsichtsrats und des Aufsichtsrats mit dem Vorstand” Beschluß zu fassen. Damit war der Beschlußgegenstand für solche Genossen nicht ausreichend gekennzeichnet, die an der Versammlung vom 22. März 1957 nicht teilgenommen und das Schreiben vom 25(. März 1957 picht erhalten hatten. Der Beschlußgegenstand war daher nicht gehörig angekündigt. Deshalb mußte auch der zu Punkt 7 der Tagesordnung gefaßte Beschluß der Generalversammlung vom 18. April 1957 für nichtig erklärt werden (§51 Abs. 2 Satz 1 GenG). Hierfür ist unerheblich, ob die vom Aufsichtsrat allein oder zusammen mit dem Vorstand gefaßten Beschlüsse der Genehmigung der Generalversammlung bedurften oder-nicht. 92, Die Kostenentscheidung "beruhtauf den §§ 93 > 97 ZPO. Dr. Haidinger Dr. Fischer Pr. Kuhn Dr. Nörr Dr Reinicke