15” und ,,e||B||23i,o Sie macht mit der Klage Ersatzansprüche in Höhe von 11*521,80 sirs nebst Zinsen gegen beide Beklagte (den Beklagten zu 1 dinglich und in Rahmen des § 114 BSchG persönlich haftend) als GesamtSchuldner geltend wegen eines Schadens, der nach ihrer Behauptung ihr und Besatz un g s a n geh origen des.ersteren Kahns, die ihre Ansprüche ihr abgetreten haben, als Folge eines Schiffsun-falles am 20» November.1956 auf dem Rhein bei Luisburg entstanden isto Der dem Nebenintervenienten gehö?cige, 1290 to große Kahn ”RiflB 2” fuhr mit einer Ladung von 1288 to als einziger Anhang des dem Beklagten zu 1 gehörigen und von dem Beklagten zu 2 verantwortlich geführten Schleppbootes MLJB” (750 Ps) zu Berg* Oberhalb der Hochfelder Brücke bei Stromkilometer.7754/5 Die Klägerin ist der Auffassung, der Unfall sei durch das Verschulden des Beklagten zu 2 zustandegekornmen» Er sei in unzulässiger Weise mit hoher Geschwindigkeit, etwa. 10 km/h, als Vierter auf drei ziemlich in gleicher Höhe fahrende Schleppzüge aufgefähren«, Selbst wenn auch auf ,fHiHB 2” ein Fehler durch zu nahes Anhalten des Kahns "Fürst gemacht sein sollte, bleibe der Beklagte verantwortlich, da er als Schleppsugführer verpflichtet gewesen sei, auf seinen Anhang zu achten, ihn evtlo durch Glockenschläge zu Wahrschauen und bei Gefahr die Geschwind Kollision des igkeit rechtzeitig herab lalzuges mit "RiflH) 2" anker fallen lassen, und das Boot "Re^PlII" habe mit voller Kraft nach Backbord abgezogen„ Trotzdem sei es nicht zu vermeiden gewesen, daß die Kähne mit’ "De 10" 1 und sind der Auffassung, die Überholung sei bei durchaus hinreichendem Raum zulässig gewesen, auch sei mit etwa 8 km/h nicht zu schnell überholt und genügender Abstand dabei gewahrt wordene Wenn nRifHP2M trotzdem zu nahe an M Für st herangegangen sei, so sei seine Führung dafür selbst und allein verantwortlich, da der Kahn auf langem Strang gehangen habe0 Nach dem Auslaufen des Kahns’ habe der Beklagte zu 2 zunächst versucht, mit dem Boot nach Steuerbord abzuziehen® Als er jedoch erkannt habe, daß der gierende Kahn nicht zu halten gewesen sei, habe man sachgemäß gestoppt und den Strang gefierto Im übrigen sei der Unfall auch darauf zurückzuführen, daß MRifH2" - was unstreitig ist - unterbemannt gewesen sei und die Besatzung daher den Kahn nicht genügend in der Gewalt gehabt habe® noch daß er an die Klägerin seinen angeblichen Anspruch gegen die Beklagten auf Freistellung von Ansprüchen der Klägerin abgetreten habe; wie in einem solchen Fälle die Beweislast zu verteilen wäre? den Übergang vom rechtsrheinischen zu dem linksrheinischen Ufer noch nicht vollendet gehabt« Daraus will die Revision Schlüsse auf ein schuldhaftes "verhalten des beklagten Schleppzugführers und das fehlende Verschulden des Schiffsführers von "Ril^H 2” ziehen«, Dabei setzt sie sich jedoch über die rechtsirrtuins-freie Feststellung des Berufungsgerichts' hinweg? hat der Führer des "Red"-Talzuges von dem Übergang des "«"-Sohleppzuges nichts mehr gesehen«. "RiflHB 2" habe unmittelbar und wenige Sekunden vor dem schnell herankommenden Talzug auf die linksrheinische Seite wechseln müssen* entbehrt somit der Begründung« Bei der Vorbeifahrt von "RiflHl 2M an "Bürst hat es sich also um ein reines Überholmanöver und nicht um ein aus Übergang und Überholung zusammengesetztes einheitliches Manöver gehandelt« so daß die Tatsache* daß sich auch auf der rechten .Stromseite in annähernd gleicher Höhe zwei Bergzüge überholten* für das linksrheinische Überholmanöver des Zuges ohne jede Bedeutung gewesen sei.«, lich Platz gewesen* und ihre Aussage teilweise jcäher dahin präzisierten* daß im Zwischenraum■ zwischen dem "Re®"-Talzug und den "I^H"-Bergzug sogar 2 bis 3 Schiffe hätten passieren können« Lediglich der Schiffsführer Be^B von sei war der Auffassung, das Fahrwasser sei ziemlich eingeengt gewesene Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Auffassung anseinandergesetatj ist ih?? aber nicht gefolgt; wobei es darauf hingewiesen hat, daß auch nach der Meinung dieses Zeugen Plats für einen Talzag gewesen sei, "falls alles im ursprünglichen Kurs geblieben wäre"« Damit hat das Berufung.?, gericht auch die Auffassung dieses Zeugen, der Schiffsführer von "HiHi2" sei gezwungen gewesen, den Kahn "Fürst : hart anzuhalten, abgelehnt, wenn dies auch nicht ausdrücklich geschehen ist« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage dieses Zeugen nur unvollständig gewürdigt, ist daher unbegründet« m behauptet), meint, der "Re^"-Talzug sei im Hinblick auf die beiden rechtsrheinisch stillliegenden "De G^HB^'-Schiffe und die sich gegenseitig rechtsrheinisch überholenden Bergzüge "WiJH" und "Maria von der rechtsrheinischen Längskribbe 160 bis 170 m und von den linksrheinischen Bojen nur 90 bis 100 m entfernt gewesen« Selbst wenn diese Rechnung richtig wäre, bliebe zwischen dem "DJHB!,--Bergzug,’ der nach der Beweisaufnahme die linksrheinischen Bojen, hart angehalten hat, und dem "Re®"-Talzug noch ein Zwischenraum von etwa 70 m« Die Annahme, daß auch dieser Zwischenraum unzweifelhaft hinreichend für das Überholen und Vorbeifahren war, liegt nahe, da nach der Feststellung des Berufungsgerichts.an der Innenseite der dortigen kräftigen Linkskurve des Stromes für die Talfahrt kaum eine Gefahr bestand, der ML^Ä"-Zug Revision Unsicherheitsfaktoren sugrundeliegen5 die sie als fragwürdig erscheinen lassen,, Das gilt vor allem von dem Abstand der stilliegenden "De G*®”-Sehiffe zu der Längskribbe* der von den Zeugen sehr unterschiedlich angegeben worden ist0 Das 'Berufungsgericht brauchte sich mit einer solchen auf unsicheren »Schätzungen beruhenden Rechnung nicht zu befassen* es konnte su seiner Feststellung auf Grund der Aussagen, der Zeugen über den Zwischenraum zwischen dem ML®BM-~Bergzug und dem "Re®"~Talzug kommen; erfahrungsgemäß ist eine Schätzung in Metern viel schwieriger als die Beurteilung* ob zwischen zwei Fahrzeugen noch ein drittes passieren kann Daher entbehren auch die Angriffe’ der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts* der "Re® "-falz ug habe sich in Strommitte oder gar etwas mehr rechtsrheinisch gehalten* der tatsächlichen Grundlage9. Revision* der MWi(®"--Bergzug müsse von den Uferliegern einen Abstand von mindestens 20 m gehabt haben* läßt die Aussage des Kapitäns Be® außer acht* wonach'dieser Schleppzug so hart wie möglich rechtsrheinisch an den dort liegenden Schiffen vorbeifuhro wofür nach der rechtsfehlerfreien Fest Stellung des Berufungsgerichts nach dem vollzogenen Über_ gang genügend Zeit und Gelegenheit war; auch der von der Revision errechnete Zeitraum von 1’1/2 Minuten hätte aus gereicht? ob das "lJd"--Boot vorher bei der Überholung von "Fürst einige Meter , mehr oder weniger Abstand von diesem Kahn gehalten hat« Die alleinige TJnfallursache sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darin? Fehle seines To hie Revision rügt weiter, im angefochtenen Urteil sei die Aussage des Schiffers Becker vom Kahn "Fürst bMBm nioht berücksichtigt worden, der bekundet habe, daß allein die hohe Geschwindigkeit des Bootes das richtige Nachsteuern des Kahnes 2" unmöglich ge- Ha|K) selbst die eigene Geschwindigkeit auf 8 - 9 km/h geschätzt haben, dann ist nicht bewiesen, sogar wenig wahrscheinlich, daß der Beklagte zu 2 mehr oder wesentlich mehr als 8 km/h gefahren ist0 Eine Überholungsgeschwindigkeit von 8 bis 9 km/h aber ist keineswegs zu hocho" Biese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden«, Im übrigen hat das.Rheinsehiffahrtsgericht mit Recht darauf hingewiesen,, daß gegen die Geschwindigkeit des Schleppzuges auch dann nichts einzuwenden. Wahrung eines ausreichenden Abstandes hätte der Vorgang sich nicht in der geschehenen Weise nachteilig bei der Vorbeifahrt auswirken können0.Für die Behauptung der Revision, "der verzweifelte Versuch (der Besatzung von das zu weite Abkommen nach rechts zu ver-- angefochtenen Urteil außer acht, daß "RiflB 2" äen Übergang nach dem linksrheinischen Ufer schon 40 - 50 m hinter "Fürst DflHHB'1 beendet gehabt hatte und erst anschließend durch zu hartes. VI® Die Revision meint weiter, der beklagte Schiffsführer, von "Dp®" habe selbst geltend gemacht, daß "RiSP mP 2" schon immer Schwierigkeiten beim Nachsteuern gehabt’ habe, und hätte deshalb nicht überholen dürfen0 VIIc Das Berufungsgerioht ist zu der Überzeugung gekommen , daß die Maßnahmen des Beklagten zu 2 auch nach dem Aus scheren von 2" nicht zu beanstand en seien«, Es könne keineswegs als unsachgemäß angesehen werden ■— so führt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Rheinschiffahrtsgericht aus wenn der Beklagte zu 2 nach, dem vergeblichen Versuch, seinen Anhangkahn nach steuerbord abzuziehen, abstoppte und den Strang fieren ließ, um dem Kahn Gelegenheit zu geben, auf der anderen Stromseite zu bleiben und den Talsug über den durchhängen. den Schleppstrang fahren, zu lassen«, Die Revision rügt Verletzung des § 128 ZPO«, Sie meint, der Umstand, daß der Beklagte sich bei seiner polizeilichen Vernehmung in diesem Sinn' geäußert,, die gleiche Äußerung e/ber im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu wiederholen gewagt habe, lasse die Äußerung als unrichtig erscheinen«, Die Rüge ist unbegründet 0 Die Revision übersieht, daß nach dem Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts (S„ 5)? auf das des Berufungsgericht Bezug genommen hat, der Beklagte zu 2 seine Äußerung auch im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen hat«, VIIIo Schließlich beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Klägerin über das Verhalten des Beklagten . Fahrtflagge gestrichen hatte) nicht berücksichtigt«, Das Berufungsgericht brauchte jedoch hierauf nicht einzugehen, da diese Vorfälle mit dem Unfall.in keinem Zusammenhang stehen und der Beklagte zu 2 bei der ■ Uiifallfahrt nautisch einwandfrei gehandelt hat„
2123 094
y e r K u n ol e t
an 180 Februar I960
a d vs t±nangeo o6j—i>e.u als Urkj.ndsheamter der Ge sehäf t s s t e 11 e
I n N a m e n de s V o Ikes In dem Rechtsstreit
der sMBHHjHIIK^ederei-AG. vertr^en durch den YorstandinB||HB II? R®HBfeasse^p,
Klägerin und Revisionsklägerin?
— nicht vertreten *-
des Öchiffs eigne rsAgP®, Eigentümer des Kahns "Ri^B^2M in Ru|
Nebenintervenienten,
- Proseßbevollmäc-htigter des + ^
Nebenintervenientens Hschteanwu.u
2.
gegen
£ o
den Schiffseigner PoS. van RiflHHJ^ in Ro Eigentümer des Schleppbootes
den Kapitän Dirk Johannes van RifllHB? Führer des Schleppbootes , bei dem Beklagten au 1,
- Prozeßbevo
Beklagte
.mächtigters
und Re vi s i on s b eklagt e,
Re cht sanwalt Prof o Di
hat. der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18«' Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter -Dr« Fischer, Dr. Kuhn, 'Dr«. Nörr und Dr« Haager
für Recht erkannt?.
Die Revision des Nebenintervenienten der Klägerin gegen das “urteil des Zivilsenats des Oberlandesge-richts - Rheinschiffahrtsobergerichts - in Köln vom r0. Juli ±958 wird auf Kosten des Nebenintervenienten aiiruokgewie s en 0
Yen Hechts wegen
Tatbestand g
Die Klägerin ist Eigentümerin der Schleppkähne ”E|
15” und ,,e||B||23i,o Sie macht mit der Klage Ersatzansprüche in Höhe von 11*521,80 sirs nebst Zinsen gegen beide Beklagte (den Beklagten zu 1 dinglich und in Rahmen des § 114 BSchG persönlich haftend) als GesamtSchuldner geltend wegen eines Schadens, der nach ihrer Behauptung ihr und Besatz un g s a n geh origen des.ersteren Kahns, die ihre Ansprüche ihr abgetreten haben, als Folge eines Schiffsun-falles am 20» November.1956 auf dem Rhein bei Luisburg entstanden isto Der dem Nebenintervenienten gehö?cige, 1290 to große Kahn ”RiflB 2” fuhr mit einer Ladung von 1288 to als einziger Anhang des dem Beklagten zu 1 gehörigen und von dem Beklagten zu 2 verantwortlich geführten Schleppbootes MLJB” (750 Ps) zu Berg* Oberhalb der Hochfelder Brücke bei Stromkilometer.7754/5 überholte der Schieppzug drei weitere Bergzüge, von denen zwrei mit dem'Boot ’’W^D’’ und ”Maria-0^m^M rechtsrheinisch fuhren und einer, bestehend aus dem Boot "LfliHB” und dem Kahn ’’Fürst
(1559 to), linksrheinisch* Mu
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dem Durchfahren der Brücke von rechtsrheinisch nach linksrheinisch hinübergewe.chseit* Während der Schleppzug dort an Backbordseite des Kahns ’’Fürst Bf|m|^” vorbeifuhr, schoß ”RiJKj2” nach Backbord aus und kollidierte zunächst mit dem zu Tal kommenden Schleppzug des Bootes ’’Re^BlII”, auf dessen erster Länge die Kähne
und auf dessen zweiter Länge der Kahn ”eJJ-25” hingenB Beim Zurücklaufen nach linksrheinisch schlug ”R4H^ 2” dann gegen den Kahn ’’Fürst B^m” an Der Talzug geriet bei dem Zusammenstoß seinerseits zu wei
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Die Klägerin ist der Auffassung, der Unfall sei durch das Verschulden des Beklagten zu 2 zustandegekornmen» Er sei in unzulässiger Weise mit hoher Geschwindigkeit, etwa. 10 km/h, als Vierter auf drei ziemlich in gleicher Höhe fahrende Schleppzüge aufgefähren«, Selbst wenn auch auf ,fHiHB 2” ein Fehler durch zu nahes Anhalten des Kahns "Fürst gemacht sein sollte, bleibe der
Beklagte verantwortlich, da er als Schleppsugführer verpflichtet gewesen sei, auf seinen Anhang zu achten, ihn evtlo durch Glockenschläge zu Wahrschauen und bei Gefahr
die Geschwind Kollision des
igkeit rechtzeitig herab lalzuges mit "RiflH) 2"
susetzen«, habe man
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und dem daneben hängenden Kahn 13" den Klipp--
anker fallen lassen, und das Boot "Re^PlII" habe mit voller Kraft nach Backbord abgezogen„ Trotzdem sei es nicht zu vermeiden gewesen, daß die Kähne mit’ "De 10"
und untereinander kollidierten«,
■ Der Hebenintervenient ist der Klägerin auf deren Streitverkündung beigetreten'und hat sich dem Klageantrag abgeschlossen« Auch er ist der Meinung, daß die Überholun unzulässig gewesen sei:, der Beklagte zu 2 auch zu schnell gefahren sei und den Kahn "Fürst Bzu nahe ange~ halten habe«, Auch nach dem Auslaufen von "BiJÜ^ 2" habe der Beklagte nicht sachgemäß reagiert«, Statt den Kahn sofort nach linksrheinisch abzuziehen, nachdem.die Gewalt des Hauers gebrochen gewesen sei, habe der Beklagte die Klemmen gelöst und den Strang gefiert»
Die Beklagten bestreiten ein Verschulden des Beklagten £■;. 1 und sind der Auffassung, die Überholung sei bei durchaus hinreichendem Raum zulässig gewesen, auch sei mit etwa 8 km/h nicht zu schnell überholt und genügender Abstand dabei gewahrt wordene Wenn nRifHP2M trotzdem zu nahe an M Für st herangegangen sei, so sei seine Führung
dafür selbst und allein verantwortlich, da der Kahn auf langem Strang gehangen habe0 Nach dem Auslaufen des Kahns’ habe der Beklagte zu 2 zunächst versucht, mit dem Boot nach Steuerbord abzuziehen® Als er jedoch erkannt habe, daß der gierende Kahn nicht zu halten gewesen sei, habe man sachgemäß gestoppt und den Strang gefierto Im übrigen sei der Unfall auch darauf zurückzuführen, daß MRifH2" - was unstreitig ist - unterbemannt gewesen sei und die Besatzung daher den Kahn nicht genügend in der Gewalt gehabt habe®
Die Beklagten sind auch von' anderen Unfaligeschädigten in Anspruch genommen worden®
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage (ebenso wie m den Parallelprozessen)- abgewiesen* Die Berufung ist (eoenso wie in den .Parallelprozessen) erfolglos geblieben® Mit der Revision verfolgt der Nebenintervenient den Klageantrag weiter0 Die -Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision«,
Entscheidungsgründe s
Io Die Klägerin steht mit dem Beklagten nicht in vertraglichen Beziehungen*. Sie. kann daher die Klage nur auf das Binnenschiffahrtsgesetz und auf unerlaubte Handlungen stützen,
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Deshalb hat s
rj-.;. 2 zu bev/ei der Revision Rechtsstreit
;ie ein ursächliches "verschulden des Beklagte-1 sen* Daran ändert auch entgegen der Ansicht nichts? daß der Nebenintervenient in diesem der Klägerin beigetreten ist und sich dem
Klageantrag angeschlossen hat0 Er hat damit weder zu dem Aus^ druck gebracht? daß er die Zahlung des Klagebetrags an die Klägerin aus eigenem Recht auf Grund des Schleppvertrageß verlange? noch daß er an die Klägerin seinen angeblichen Anspruch gegen die Beklagten auf Freistellung von Ansprüchen der Klägerin abgetreten habe; wie in einem solchen Fälle die Beweislast zu verteilen wäre? bedarf daher keiner Prüfung» Das Berufungsgericht war auch nicht nach § 139 ZPO
verpflichtet? die Klägerin zu derartigen Erklärungen zu veranlassen« Doch kommt es hierauf nicht an? da nach den rechts-irrturnsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts den beklagten Schleppzugführer kein Verschulden
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und daher
die Frage der Beweislast überhaupt keine Rolle spielt
IIo Die Revision behauptet? der Kahn "RiflHI 2" habe? als er sich dem Kahn "Fürst B|^|dBM näherte? den Übergang vom rechtsrheinischen zu dem linksrheinischen Ufer noch nicht vollendet gehabt« Daraus will die Revision Schlüsse auf ein schuldhaftes "verhalten des beklagten Schleppzugführers und das fehlende Verschulden des Schiffsführers von "Ril^H 2” ziehen«, Dabei setzt sie sich jedoch über die rechtsirrtuins-freie Feststellung des Berufungsgerichts' hinweg? daß »RiflB 2" schon 40 bis 50 m-hinter "Fürst. sdBBB" den Übergang beendet gehabt hatte«, Wie das Berufungsgericht ausführt? hat der Führer des "Red"-Talzuges von dem Übergang des "«"-Sohleppzuges nichts mehr gesehen«. Die Behauptung der Revision ist um so weniger verständlich? als sie dem eigenen Vortrag des Nebenintervenienten in seiner Klage
i'S0 3; gegen seinen Schlepper widerspricht0 Damit fällt auch der Revisionsangriff in sich zusammen* der sich gegen clie Zulässigkeit des Überganges richtet0 Dur die Behauptung der Revision.. "RiflHB 2" habe unmittelbar und wenige Sekunden vor dem schnell herankommenden Talzug auf die linksrheinische Seite wechseln müssen* entbehrt somit der Begründung« Bei der Vorbeifahrt von "RiflHl 2M an "Bürst hat es sich also um ein reines Überholmanöver und nicht um ein aus Übergang und Überholung zusammengesetztes einheitliches Manöver gehandelt«
ill. Hach § 37 HrP 1 RhSchPVO. ist das Überholen nur gestattet* wenn das Bahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs unzweifelhaft hinreichenden Raum, für die Vorbeifahrt gewährt«, Der Überholende ist. in der Wahl der Seite* auf der er überholen will* frei (§ 42 Hr„ 1 Satz 2)« Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Rheinschiffahrtsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt * daß auf der linken Rheinseite unzweifelhaft hinreichend Raum für das Überholen vorhanden war? so daß die Tatsache* daß sich auch auf der rechten .Stromseite in annähernd gleicher Höhe zwei Bergzüge überholten* für das linksrheinische Überholmanöver des Zuges ohne jede Bedeutung gewesen sei.«, Die beiden Gerichte haben ihre Beststellung auf die übereinstimmenden Aussagen der Besatzungsangehörigen von "Re^P III"* "Bürst und Maria. gegründet* die bekundeten* es sei reich-
lich Platz gewesen* und ihre Aussage teilweise jcäher dahin präzisierten* daß im Zwischenraum■ zwischen dem "Re®"-Talzug und den "I^H"-Bergzug sogar 2 bis 3 Schiffe hätten passieren können« Lediglich der Schiffsführer Be^B von
sei
war der Auffassung, das Fahrwasser sei ziemlich eingeengt gewesene Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Auffassung anseinandergesetatj ist ih?? aber nicht gefolgt; wobei es darauf hingewiesen hat, daß auch nach der Meinung dieses Zeugen Plats für einen Talzag gewesen sei, "falls alles im ursprünglichen Kurs geblieben wäre"« Damit hat das Berufung.?, gericht auch die Auffassung dieses Zeugen, der Schiffsführer von "HiHi2" sei gezwungen gewesen, den Kahn "Fürst
: hart anzuhalten, abgelehnt, wenn dies auch nicht ausdrücklich geschehen ist« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage dieses Zeugen nur unvollständig gewürdigt, ist daher unbegründet«
Die Revision will nun rechnerisch darlegen, daß für ein Überholen nicht unzweifelhaft hinreichend Raum gewesen sei. Sie geht von einer Fahrwasserbreite von 260 m aus (die Beklagten hatten im Schriftsatz vom 28« Mai 19158 S« 3 eine solche von mindestens 300. m behauptet), meint, der "Re^"-Talzug sei im Hinblick auf die beiden rechtsrheinisch stillliegenden "De G^HB^'-Schiffe und die sich gegenseitig rechtsrheinisch überholenden Bergzüge "WiJH" und "Maria von der rechtsrheinischen Längskribbe 160 bis 170 m und von den linksrheinischen Bojen nur 90 bis 100 m entfernt gewesen« Selbst wenn diese Rechnung richtig wäre, bliebe zwischen dem "DJHB!,--Bergzug,’ der nach der Beweisaufnahme die linksrheinischen Bojen, hart angehalten hat, und dem "Re®"-Talzug noch ein Zwischenraum von etwa 70 m« Die Annahme, daß auch dieser Zwischenraum unzweifelhaft hinreichend für das Überholen und Vorbeifahren war, liegt nahe, da nach der Feststellung des Berufungsgerichts.an der Innenseite der dortigen kräftigen Linkskurve des Stromes für die Talfahrt kaum eine Gefahr bestand, der ML^Ä"-Zug
zu
"•:n dem Talfahrer also keinen allzu großen Abstand hallen brauchte0 Doch bedarf diese Drage keiner Entscheidung* da der Rechnung de?? Revision Unsicherheitsfaktoren sugrundeliegen5 die sie als fragwürdig erscheinen lassen,, Das gilt vor allem von dem Abstand der stilliegenden "De G*®”-Sehiffe zu der Längskribbe* der von den Zeugen sehr unterschiedlich angegeben worden ist0 Das 'Berufungsgericht brauchte sich mit einer solchen auf unsicheren »Schätzungen beruhenden Rechnung nicht zu befassen* es konnte su seiner Feststellung auf Grund der Aussagen, der Zeugen über den Zwischenraum zwischen dem ML®BM-~Bergzug und dem "Re®"~Talzug kommen; erfahrungsgemäß ist eine Schätzung in Metern viel schwieriger als die Beurteilung* ob zwischen zwei Fahrzeugen noch ein drittes passieren kann
Daher entbehren auch die Angriffe’ der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts* der "Re® "-falz ug habe sich in Strommitte oder gar etwas mehr rechtsrheinisch gehalten* der tatsächlichen Grundlage9.
Die Annahme der Revision* die Zeugen hätten* wenn sie von de?? rechten oder linken Fahrwasserhälfte gesprochen hätten*. als Begrenzung des Fahrwassers die Außenkante der am rechten Ufer liegenden Schiffe einerseits und die linksrhei-
nischen Bojen andererseits angenommen* ist willkürlich (vgl«, z.-Bö die Aussage des Schiffsführers ScdH® von "Re^^III"? "Wir fuhren in der rechten Stromhälfte")0 Die Meinung de?? Revision* der MWi(®"--Bergzug müsse von den Uferliegern einen Abstand von mindestens 20 m gehabt haben* läßt die Aussage des Kapitäns Be® außer acht* wonach'dieser Schleppzug so hart wie möglich rechtsrheinisch an den dort liegenden Schiffen vorbeifuhro
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i\rc Die Revision meint? im angefochtenen urteil sei nicht oeachtet# daß sich alle Vorgänge mit größter Schnelligkeit abgespielt hätten« Yen dem Augenblick? als ?rRifllB 2,r den "Re^"-falzug in »Sicht bekommen habe? bis sur Begegnung der Fahrzeuge sei nur ein Zeitraum von etwa 1 !/2 Minuten vergangen? in dem für die großen und beladenen. Schiffe entscheidende Manöver kaum hätten durchgeführt werden können0 Die Revision übersieht? daß es solcher Manöver überhaupt nicht bedurft hätte? wenn auf MRiflB 2" ordnungsgemäß in genügendem Abstand von "Fürst ge-
steuert worden wäre? wofür nach der rechtsfehlerfreien Fest Stellung des Berufungsgerichts nach dem vollzogenen Über_ gang genügend Zeit und Gelegenheit war; auch der von der Revision errechnete Zeitraum von 1’1/2 Minuten hätte aus gereicht? um bei vorsichtiger Ruderführung etwas näher an "Fürst heranzufahren? falls dies nötwendig gewe-
sen sein sollte«
Das. Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen? daß der auf langem Strang hängende? voll beladene Kahn "RiJ 2" allein durch eigene Steuerung den seitlichen Abstand von "Fürst D^|HI|Brf von sich aus frei habe bestimmen können? wobei es gleichgültig war? ob das "lJd"--Boot vorher bei der Überholung von "Fürst einige Meter , mehr
oder weniger Abstand von diesem Kahn gehalten hat« Die alleinige TJnfallursache sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darin? daß der .Schiffsführer von "RlflB 2"? der zunächst von "Fürst durchaus genügenden Ab-
stand gehalten hatte? unmittelbar vor dem Ausscheren aus. vollkommen eigenem Entschluß den Kahn "Fürst BflflHB" ohne ausreichenden Anlaß in nautisch fehlerhafter Weise zu hart und plötzlich angehalten und durch das anschließende Back--
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-idei^nanever in Zusammenhang mit dem e: .13.näheren lie::'oeigeführt hat«, Nichts s
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da3 der beklagte Schleppzugführer diesen Anhangs hätte verhindern können0
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To hie Revision rügt weiter, im angefochtenen Urteil sei die Aussage des Schiffers Becker vom Kahn "Fürst bMBm nioht berücksichtigt worden, der bekundet habe, daß allein die hohe Geschwindigkeit des Bootes das
richtige Nachsteuern des Kahnes 2" unmöglich ge-
macht habe« Hinsichtlich der Geschwindigkeit des "L^^"--Zuge sieht das Berufungsgericht jedenfalls die Behauptung, die Geschwindigkeit habe 11 km/h betragen (so der Zeuge Sm^H) als widerlegt an0 Im angefochtenen Urteil heißt es sodanns
"Wenn schließlich die Besatzung des Kahnes "Ri((^^2" (de Br^) und. Ha|K) selbst die eigene Geschwindigkeit auf 8 - 9 km/h geschätzt haben, dann ist nicht bewiesen, sogar wenig wahrscheinlich, daß der Beklagte zu 2 mehr oder wesentlich mehr als 8 km/h gefahren ist0 Eine Überholungsgeschwindigkeit von 8 bis 9 km/h aber ist keineswegs zu hocho"
Biese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden«, Im übrigen hat das.Rheinsehiffahrtsgericht mit Recht darauf hingewiesen,, daß gegen die Geschwindigkeit des Schleppzuges auch dann nichts einzuwenden. sei., wenn sie 10 km/h betragen habe; denn bei. Wahrung eines ausreichenden Abstandes hätte der Vorgang sich nicht in der geschehenen Weise nachteilig bei der Vorbeifahrt auswirken können0.Für die Behauptung
der Revision, "der verzweifelte Versuch (der Besatzung von das zu weite Abkommen nach rechts zu ver--
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hi 12dem, sv;a:ig zur Ruder!age nach scharf backbord", fehlt die tatsäoh7.1 ehe Grundlage« Die Rüge der Revision läßt wieder die Feststellung irr. angefochtenen Urteil außer acht, daß "RiflB 2" äen Übergang nach dem linksrheinischen Ufer schon 40 - 50 m hinter "Fürst DflHHB'1 beendet gehabt hatte und erst anschließend durch zu hartes. und plötzliches Anhalten des Kahnes "Fürst B^^,! die gefährliche nage herbeigeführt hat, die die Besatzung von "Riflm 2" trotz Aufwandes aller Kräfte dann nicht mehr meistern konnte0 ■
VI® Die Revision meint weiter, der beklagte Schiffsführer, von "Dp®" habe selbst geltend gemacht, daß "RiSP mP 2" schon immer Schwierigkeiten beim Nachsteuern gehabt’ habe, und hätte deshalb nicht überholen dürfen0
Richtig ist zwar, ..daß. der Beklagte zu 2 im Verklarungs-Verfahren erklärt hat, "RiJH® 2" sei schon während der ■Reise schlecht gefahren, indem der Kahn hin und her schlingerte, mal steuerbords, mal backbords war, weshalb sich die »Schiffer der anderen Kähne beschwert hätten®
Dies lag aber nach. Angabe des Schiffsführers von "Rij^®.
2" im. Verklarungsverfahren daran, daß hinter ihm ein großer unbeweglicher Fendel-Kahn und dahinter noch zwei Schiffe gehangen, seien; sonst sei sein Kahn.-immer gut gefahren«, Nachdem die anderen Anhangkähne unterwegs losge-^ macht hatten und ”Ri®BB''2!f' als einziger. Anhangkahn übrig geblieben war, bestand für den Beklagten zu 2 kein Anlaß, . die normale Steuerfähigkeit von "Ri®^®'2".in Zweifel'zu Ziehen®
VIIc Das Berufungsgerioht ist zu der Überzeugung gekommen , daß die Maßnahmen des Beklagten zu 2 auch nach dem Aus scheren von 2" nicht zu beanstand en seien«, Es
könne keineswegs als unsachgemäß angesehen werden ■— so führt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Rheinschiffahrtsgericht aus wenn der Beklagte zu 2 nach, dem vergeblichen Versuch, seinen Anhangkahn nach steuerbord abzuziehen, abstoppte und den Strang fieren ließ, um dem Kahn Gelegenheit zu geben, auf der anderen
Stromseite zu bleiben und den Talsug über den durchhängen.
den Schleppstrang fahren, zu lassen«, Die Revision rügt Verletzung des § 128 ZPO«, Sie meint, der Umstand, daß der Beklagte sich bei seiner polizeilichen Vernehmung in diesem Sinn' geäußert,, die gleiche Äußerung e/ber im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu wiederholen gewagt habe, lasse die Äußerung als unrichtig erscheinen«, Die Rüge ist unbegründet 0 Die Revision übersieht, daß nach dem Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts (S„ 5)? auf das des Berufungsgericht Bezug genommen hat, der Beklagte zu 2 seine Äußerung auch im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen hat«,
VIIIo Schließlich beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Klägerin über das Verhalten des Beklagten . zu 2' an den Vortagen (Fortsetzung der Fahrt im Nebel, obwohl der Anhangkahn die'. Fahrtflagge gestrichen hatte) nicht berücksichtigt«, Das Berufungsgericht brauchte jedoch hierauf nicht einzugehen, da diese Vorfälle mit dem Unfall.in keinem Zusammenhang stehen und der Beklagte zu 2 bei der ■ Uiifallfahrt nautisch einwandfrei gehandelt hat„
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