Br« JTörr, Br* Haager und Br» Eeinicke für Recht erkanntg Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des To Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 21 o Mai 1957 aufgehoben» Die Ablehnung, hat es damit begründet, der Kläger sei nicht, arm im Sinn des § 114 ZPO, denn er hätte, wie es ihm. diesem Anträge entsprochen* weil die Berufung verspätet eingelegt sei und der Kläger seinen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht ausreichend begründet habe* Mit der Revision bittet der Kläger* unter Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils die Berufung für zulässig zu erklären und den Rechtsstreit zur Sachverhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Bntscheidungsgründes Bas Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH IM ZPO § 236 Nr* 4) die Wiedereinsetzung, die der Kläger zugleich mit der verspäteten Berufungseinlegung beantragt hat, zurückgewiesen, da der Kläger zur Begründung des V/iedereinsetzungsgesuchs nicht dargelegt habe, daß er vernünftigerweise nicht mit einer Ablehnung des Armenrechtsgesuchs wegen Verneinung der Armut habe rechnen müssen* Biese Begründung reicht nicht aus* Allerdings müssen nach der erwähnten Rechtsprechung in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alle Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht werden, insbesondere, daß der Rechtsmittelkläger sich für arm halten konnte und wegen dieser wenigstens subjektiv berechtigten Annahme an der ‘Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war* Bas Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Entschei-dting der besonderen Eigenart des vorliegenden Palles nicht genügend Rechnung getragen* Es ist^ wie der erkennende Senat (3GE aaO) dargelegt hat, üblich gev/orden,. die Wiedereinsetzung dann zu gev/ähren, wenn auf ein rechtzeitig einge-reichtes Armenrechtsgesuch das Armenrecht( erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bewilligt wird* In einem solchen Pall wird der Wiedereinsetzungsantrag als solcher regelmäßig nicht besonders begründet und auch nicht mit'Angabe der Mittel zur Glaubhaftmachung versehen, da die wesentlichen Da diese subjektiven Um-* stände in der Regel nicht aktenkundig Bind, müssen sie zur Wiedereinsetzung besonders dargelegt und glaubhaft gemacht werden- Aus der oben angeführten Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, daß die Umstände, die die Partei vernünftiger weise mit der Bewilligung des Armenrechts rechnen ließen, in dem*Wiedereinsetzungsgesuch nicht besonders angegeben zu werden brauchen, wenn sie bereits aus den Akten ersichtlich sind«. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet,- daß in dem zu entscheidenden Pall ein solcher Sachverhalt gegeben ist» Der Kläger hat während des ArnenrechtsVerfahrens durch Vorlage der Armutszeugnisse, durch eidesstattliche Versicherungen und durch Einreichung von 3elegon glaubhaft zu machen' versucht, daß er im Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuchs für den zweiten Rechtszug arm im Sinn des Gesetzes gewesen sei. Me Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durfte ihm deshalb nicht mit der Begründung versagt werden, daß das Wiedereinsetzungsgesuch die Gründe für die beantragte Wiedereinsetzung und die Mittel zu deren Glaubhaftmachung nicht enthalten habe* Sachlich ist das Wiedereinsetzungsgesuch begründet* Bas Berufungsgericht hat dem Kläger das Armenrecht nicht etwa deshalb versagt, weil ihm die Prozeßführung mit eigenen Mitteln möglich gewesen wäre, sondern im Hinblick darauf, daß er sich eine Rücklage hätte bilden müssen und aus diesem Grunde nicht als im Sinne des § 114 ZPO ange- sehen werden könne«» Mit einer so begründeten Ablehnung seines Armenrechtsgesuches brauchte der Kläger aber nicht zu rechnen* Denn darauf, ob er sein Unvermögen, die zur Prozeßführung erforderlichen Mittel selbst aufzubringen, verschuldet hatte, ob er also bei sorgsamerer Wirtschaftsführung in der Lage gewesen wäre, sich Rücklagen für die frozeßführung zu machen, konnte es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht änkormuen (vgl* stein-Jonas 3?ü § 114 II 1). Anders hätte es nur, dann gelogen, wenn er sich in böslicher Absicht unvermögend gemacht hätte* Dafür sind aber keine Anhaltspunkte gegeben* Hatte somit der Kläger, wie auch das Berufungsgericht annimmt und nach den eingereichten Belegen und eidesstattlichen Versicherungen nicht zweifelhaft sein kann, dargelegt und glaubhaft gemacht, daß ihm für die Prozeßführung keine Mittel mehr verblieben waren, so durfte er sich für rarm"
rife "• „ Amtliche Sammlung! nein w»«n^N»iHkMMN»aMiwm»4w *' M wyw«*«pt ZPO §§ 114* 233 S* H, Ho Ächechlhgev^erk 2491 092 Hat eine Partei ihr Unvermögen zur*Bestreitung der Kosten des Prozesses seihst verschuldet, so steht das der Bewilligung des Armenrechts, Jedenfalls dann nicht.entgegen, wenn sie sich nicht in böslicher Absicht.unvermögend gemacht hat, \ '• y: * . ' O * » * x * ’ ' * * ' < ' *\ ' x > . ' « BGH» Ort. Vc S..:Jaayar 1959/ZB 195/57 . , frahkfurt/Main II ZR 196/57 Ai Verbündet am'8* Januar 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle . Im Hamen d. e s V o 1 k e s 't ' ~ \ In dem* Rechtsstreit /. Klägers und Hevisionsklägersp “ProzeBbevollmächtigteri Rechtsanwalt 4MMMM- v ■ ■ gegen! ' Frau Caroline Ki gescho MaMHK^geh »tr. Very*. .SdlMfc ;v. ;* Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächiigterg Eech.tsanwalt Br» hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8.'.Januar 1959. unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Uastelski und der Bundesrichter Br„ Haidinger,. Br« JTörr, Br* Haager und Br» Eeinicke für Recht erkanntg Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des To Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 21 o Mai 1957 aufgehoben» Bern Kläger wird;die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der .Berufung gegen das Erteil der 5» Zivilkammer des Landgerichts:.Frädkfurt/Main vom' 15» Mai 1956 gewährt» Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung. und Entscheidung, auch über die« Kosten der Revisions instanz, an das Berufimgsgericht zuirückverwi es en 0 Von Rechts wegen ~2~ gatbest.ancts Der Kläger hat von der Beklagten Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben aus gemeinsamen wirtschaftlichen Unternehmen, Leistung des Offenbarungseides, Zahlung der sich aus der Rechnungslegung ergebenden Beträge und Zahlung von weiteren 12<>372,Ö6 DM nebst Zinsen verlangt« . Das Landgericht hat mit dem am 21, Juni 1956 zugestellten Urteil dem bezifferten Zahlungsanspruch stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen, Mit dem am 20, Juli 1956 eingereichten Antrag hat der Kläger um Gewährung des Armenrechts zur Durchführung der Berufung nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 29o November 1956, bei dem Kläger eingegangen am 4* Dezember 1956, abgelehnt. Die Ablehnung, hat es damit begründet, der Kläger sei nicht, arm im Sinn des § 114 ZPO, denn er hätte, wie es ihm. möglich gewesen sei, aus seinen früheren Einnahmen eine Rückstellung für den Rechtsstreit machen und verschiedene Ausgaben unterlassen müssen. Der Kläger hat am 13- Dezember 1956 Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen Yersäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Er hat diesen Antrag wie folgt begründet« "Ich nehme Bezug darauf, daß das erstinstanzliche Urteil am 21,6,1956 .zugestellt worden ist, daß am 18,7o 1956 für die Durchführung der Berufung das Armenrecht beantragt worden ist und daß dieses Gesuch durch Beschluß vom 29»llol956,-eingegangen bei' Herrn Rechtsanwalt am 4,12,1956, abgelehnt worden ist,11 Außerdem hat .der als Nebenintervenient am 22, Dezember 1956 beigetretene Rechtsanwalt Br, Eu^^am 14., Januar 1957 (der 13<> Januar 1957 war ein .Sonntag) eine ausführliche Berufungsbegründung* eingereicht. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung als.unzulässig zu verwerfen. Das -3- Oberlandesgericht hat. diesem Anträge entsprochen* weil die Berufung verspätet eingelegt sei und der Kläger seinen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht ausreichend begründet habe* • Mit der Revision bittet der Kläger* unter Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils die Berufung für zulässig zu erklären und den Rechtsstreit zur Sachverhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Bntscheidungsgründes Bas Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH IM ZPO § 236 Nr* 4) die Wiedereinsetzung, die der Kläger zugleich mit der verspäteten Berufungseinlegung beantragt hat, zurückgewiesen, da der Kläger zur Begründung des V/iedereinsetzungsgesuchs nicht dargelegt habe, daß er vernünftigerweise nicht mit einer Ablehnung des Armenrechtsgesuchs wegen Verneinung der Armut habe rechnen müssen* Biese Begründung reicht nicht aus* Allerdings müssen nach der erwähnten Rechtsprechung in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alle Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht werden, insbesondere, daß der Rechtsmittelkläger sich für arm halten konnte und wegen dieser wenigstens subjektiv berechtigten Annahme an der ‘Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war* Bas Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Entschei-dting der besonderen Eigenart des vorliegenden Palles nicht genügend Rechnung getragen* Es ist^ wie der erkennende Senat (3GE aaO) dargelegt hat, üblich gev/orden,. die Wiedereinsetzung dann zu gev/ähren, wenn auf ein rechtzeitig einge-reichtes Armenrechtsgesuch das Armenrecht( erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bewilligt wird* In einem solchen Pall wird der Wiedereinsetzungsantrag als solcher regelmäßig nicht besonders begründet und auch nicht mit'Angabe der Mittel zur Glaubhaftmachung versehen, da die wesentlichen -4- Umstände für die Wiedereinsetzung auch ohne besondere Dai"-legung seitens der die Wiedereinsetzung beantragenden'Parte aktenkundig sindo Bei der Ablehnung eines Armenrechtsge-suchs v/egen fehlender Armut ist die Wiedereinsetzung nur dann gerechtfertigt, wenn die Partei nicht vernünftigerweise mit der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs v/egen Verneinung der Armut rechnen mußte. Es ist ein subjektiver Maßstab an die Erwartung der Partei über den Ausgang des Armenrechtsverfahrens anzulegen. Da diese subjektiven Um-* stände in der Regel nicht aktenkundig Bind, müssen sie zur Wiedereinsetzung besonders dargelegt und glaubhaft gemacht werden- Aus der oben angeführten Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, daß die Umstände, die die Partei vernünftiger weise mit der Bewilligung des Armenrechts rechnen ließen, in dem*Wiedereinsetzungsgesuch nicht besonders angegeben zu werden brauchen, wenn sie bereits aus den Akten ersichtlich sind«. In diesem Pall besteht kein Anlaß, hinsichtlich ihrer Darlegung und Glaubhaftmachung an die nachsuchende Partei höhere Anforderungen zu stellen als in: Pall der Bewilligung des Armenrechts. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet,- daß in dem zu entscheidenden Pall ein solcher Sachverhalt gegeben ist» Der Kläger hat während des ArnenrechtsVerfahrens durch Vorlage der Armutszeugnisse, durch eidesstattliche Versicherungen und durch Einreichung von 3elegon glaubhaft zu machen' versucht, daß er im Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuchs für den zweiten Rechtszug arm im Sinn des Gesetzes gewesen sei. Allerdings habe er nach Durchführung der Wertpapierbereinigung 55*100 SM IG-Parben-Industrie-Aktien als ITeu-Giro-Sammel-Stücke ‘erhalten. Diese Papiere habe er aber nach und nach verkauft, die letzten im Jahre 1954 freigewordenen Aktien im Nominalwert von 10.000 SM im wesentlichen zur Finanzierung des anhängigen Rechtsstreits, zu dem Ausbau einer Wohnung, zur Tilgung von Schulden und zur Bestreitung seines . -5- Lebensunterhalte, da er kein Einkommen bezogen habe (eidesstattliche Versicherungen vom 9*8*1956 - GA 322: 2*11 *1956 - GA 342/43* Schreiben der Volksbank vom 8*3*1956 - GA 323 - und vom 9o8<>1956 - GA 324; Schriftsatz dos Klägers vom 5,11.1956 - GA 340)* Bei dieser Sachlage konnte die Präge, ob der Kläger sich subjektiv für arm halten durfte, auf Grund des Akteninhalts entschieden werden«. Me Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durfte ihm deshalb nicht mit der Begründung versagt werden, daß das Wiedereinsetzungsgesuch die Gründe für die beantragte Wiedereinsetzung und die Mittel zu deren Glaubhaftmachung nicht enthalten habe* Sachlich ist das Wiedereinsetzungsgesuch begründet* Bas Berufungsgericht hat dem Kläger das Armenrecht nicht etwa deshalb versagt, weil ihm die Prozeßführung mit eigenen Mitteln möglich gewesen wäre, sondern im Hinblick darauf, daß er sich eine Rücklage hätte bilden müssen und aus diesem Grunde nicht als im Sinne des § 114 ZPO ange- sehen werden könne«» Mit einer so begründeten Ablehnung seines Armenrechtsgesuches brauchte der Kläger aber nicht zu rechnen* Denn darauf, ob er sein Unvermögen, die zur Prozeßführung erforderlichen Mittel selbst aufzubringen, verschuldet hatte, ob er also bei sorgsamerer Wirtschaftsführung in der Lage gewesen wäre, sich Rücklagen für die frozeßführung zu machen, konnte es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht änkormuen (vgl* stein-Jonas 3?ü § 114 II 1). Anders hätte es nur, dann gelogen, wenn er sich in böslicher Absicht unvermögend gemacht hätte* Dafür sind aber keine Anhaltspunkte gegeben* Hatte somit der Kläger, wie auch das Berufungsgericht annimmt und nach den eingereichten Belegen und eidesstattlichen Versicherungen nicht zweifelhaft sein kann, dargelegt und glaubhaft gemacht, daß ihm für die Prozeßführung keine Mittel mehr verblieben waren, so durfte er sich für rarm" im Sinne des Gesetzes halten und erwarten* daß ihm das Armenrecht* falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt seien* bewilligt werden«, Dem Wieüereinsetzungsantrage war hiernach stattzugeben « Auf die Hevision des Klägers war deshalb das angefoch-tene Urteil aufzuheben und aie Sache an das Berufungsgericht zurtick2uverweisen • Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht zu überlassen» Br« Kastei ski to* Bäidinger Dr* Körr Br« Haager to* Reinicke