BGH · II ZR 194/87 vom 21.03.1988
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RGB §S 130 a, 177 a; GmbHG § 64 Die Verpflichtung zur Stellung des Konkursantrags und die Verantwortung für die Verletzung dieser Pflicht trifft auch denjenigen, der, ohne zu dem Geschäftsführer bestellt zu sein, die Geschäfte der GmbH tatsächlich wie ein Geschäftsführer oder Mitgeschäftsführer führt. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, für die Gemeinschuldnerin seien noch nach dem Eintritt der Überschuldung Zahlungen geleistet worden, für die der Beklagte einzustehen habe, weil er, ohne formell Geschäftsführer zu sein, bei der Gemeinschuldnerin tatsächlich wie ein Geschäftsführer tätig geworden sei und die notwendige Konkursanmeldung verzögert habe. Da er sich auf das Verkaufsgeschäft der GerneinSchuldnerin konzentriert habe und nur wenige Tage im Monat in anwesend gewesen sei, könne keine Rede davon sein, daß er die Geschäfte der Gemeinschuldnerin wie ein Geschäftsführer betrieben und einen Überblick über ihre finanzielle Situation gehabt habe, der ausgereicht hatte zu beurteilen, wann die Stellung des Konkursantrags erforderlich gewesen wäre. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob Normadressat des § 130 a HGB wie bei §§64 GmbHG, 92 AktG auch derjenige sei, der in bestimmter Weise die tatsächliche Geschäftsführung ausgeübt habe. Denn jedenfalls reiche es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dafür nicht aus, daß sich der Betreffende in die Geschäftsführung einmische oder erheblichen Einfluß auf die Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, trifft die Verpflichtung zur Stellung des Konkursantrags (§§ 64 GmbHG, 92 AktG) und die zivil- wie strafrechtliche Verantwortung für dessen Versäumung nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht nur denjenigen, der förmlich zu dem Geschäftsführer oder Vorstand bestellt ist, sondern auch denjenigen, der ohne eine solche Für die GmbH & Co. KG kann, was auch das Berufungsgericht als naheliegend bezeichnet, im Grundsatz nichts anderes gelten, nachdem das Gesetz (§§ 130 a, 177 a HGB) den Organen dieser Gesellschaft im wesentlichen inhaltsgleiche, nach dem Vorbild der §§ 64' GmbHG, 92 AktG ausgestaltete Verpflichtungen mit entsprechender Haftungsfolge im Verletzungsfall auferlegt hat (ebenso Schlegelberger/Karsten Schmidt, HGB 5. Das Berufungsgericht überspannt jedoch die Anforderungen an die Annahme einer tatsächlichen Geschäftsführung in dem vorbezeichneten Sinne und verkennt damit deren rechtliche Voraussetzungen, wenn es diese im vorliegenden Fall nicht als erfüllt ansehen will. Dies gilt auch dann, wenn man es für die Gleichstellung des tatsächlichen mit dem organschaftlich berufenen Geschäftsführer nicht für ausreichend erachtet, daß jener aufgrund einer beherrschenden Stellung in der Gesellschaft Einfluß auf die Entscheidungen der zur Geschäftsführung berufenen Organe nimmt (so aber vor allem Karsten Schmidt in Scholz aaO sowie in JZ 1978, 661, 666 re.Sp.j, Insbesondere kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es davon ausgeht, eine haftungsauslösende tatsächliche Geschäftsführung könne nur dann angenommen werden, wenn eine "essentielle Verdrängung" der Geschäftsführung aus ihrer gesetzlichen Stellung in dem Sinne feststellbar sei, daß der tatsächliche den nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Geschäftsführer völlig aus der ihm gesetzlich zugewiesenen. Es handelte sich dort darum, für den Sonderfall einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit nur einem persönlich haftenden und deshalb zur organschaftlichen Geschäftsführung der Gesellschaft berufenen Gesellschafter (§ 278 Abs. 2 AktG, §§ 164, 114 HGB) den Gebrauch von Herrschaftsmacht zur Erteilung von Weisungen an den vertretungsberechtigten Geschäftsführer von der eigenen Übernahme der Geschäftsführung abzugrenzen, wie auch daraus hervorgeht, daß der Senat darauf abgestellt hat, die ordentliche Geschäftsleitung habe trotz der sehr starken internen Stellung der Beklagten die Bank bis zu deren Schliessung unter voller Eigenverantwortung weitergeführt. Sollte dieser Entscheidung der Grundsatz zu entnehmen sein, daß der gesetzliche Geschäftsführer völlig mit der Folge aus seiner Stellung verdrängt worden sein müsse, daß die Geschäftsführung ausschließlich in den Händen des faktischen Geschäftsführers gelegen habe, so könnte daran nicht festgehalten werden. Der Grund für die Haftung des tatsächlichen Geschäftsführers liegt letztlich darin, daß derjenige, der ohne dazu berufen zu sein, wie ein Geschäftsführer handelt, auch die Verantwortung eines Geschäftsführers tragen und wie ein solcher haften muß, wenn nicht der Schutzzweck des Gesetzes gefährdet werden soll. Es muß jedenfalls bei der GmbH, die auf Fremdorganschaft beruht und stets mehrere Geschäftsführer haben kann, ausreichen, daß der Betreffende in maßgeblichem Umfang Geschäftsführungsfunktionen übernommen hat, wie sie nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag für den Geschäftsführer oder Mitgeschäftsführer kennzeichnend sind. Dagegen steht es der Verantwortung und Haftung aus §§ 130 a, 177 a HGB nicht entgegen, wenn daneben in begrenztem Maße eine Geschäftsführung durch die dazu berufenen Gesellschaftsorgane weiterläuft. Entscheidend kann allein eine materielle Betrachtung sein, die aufgrund einer Gesamtschau darauf abstellt, ob der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - und zwar nicht nur durch interne Einwirkung auf die satzungsmäßigen Geschäftsführer, sondern durch eigenes, auch nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln - so maßgeblich in die Hand genommen hat, daß ihm auch die Verantwortung für die rechtzeitige Stellung des Konkursantrages zufällt. Danach hat der Beklagte bei der GerneinSchuldnerin mindestens in den letzten Jahren vor Eintritt der Konkursreife Aufgaben der Geschäftsführung an sich gezogen, die es rechtfertigen, ihn wie einen Geschäftsführer für die Nichterfüllung der Pflichten aus §§ 130 a, 177 a HGB verantwortlich zu machen. Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils, die auch das Berufungsgericht zugrundelegt, war der Beklagte nicht nur innerhalb der Gemeinschuldnerin, insbesondere gegenüber deren Mitarbeitern, die überragende und beherrschende Persönlichkeit in der Geschäftsleitung, die sich um alles kümmerte, sämtliche wesentlichen, für die Führung des Unternehmens bedeutsamen Entscheidungen traf und der sich die ordentlichen Geschäftsführer, denen gegenüber er als Chef auftrat, völlig unterordneten. Er hat vielmehr auch nach außen im Verhältnis zu den Kunden der Gesellschaft, die er regelmäßig aufsuchte, den für das Unternehmen der GemeinSchuldnerin entscheidend wichtigen Verkaufssektor unter Ausschaltung der Geschäftsführer völlig an sich gezogen, in eigener Verantwortung das Personal eingestellt und eigenverantwortlich ohne Hinzuziehung der ordentlichen Geschäftsführer die KreditVerhandlungen - jedenfalls mit dem wichtigsten Kreditgeber der GerneinSchuldnerin - in einer Weise geführt, die seinen Verhandlungspartnern den Eindruck vermittelte, die satzungsmäßigen Geschäftsführer hätten nichts mehr zu sagen. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber rechtlich darauf abstellen will, der Beklagte sei schon deshalb nicht "wie ein Geschäftsführer" für die Gemeinschuldnerin tätig gewesen, weil die Geschäftsleitung eines Handelsunternehmens in aller Regel nur durch eine ständig, zu demindest aber überwiegend anwesende, zur Vornahme aller anfallenden Handlungen und Erklärungen fähige Person ausgeübt werden könne, der Beklagte sich aber nur sporadisch am Geschäftssitz der Gesellschaft aufgehalten habe, so verkennt es - abgesehen davon, daß es dabei die durch regelmäßige Reisen ausgeübte Übernahme des gesamten Verkaufssektors durch den Beklagten unberücksichtigt läßt -, daß es für die Frage, wer die Geschäftsleitung einer Gesellschaft tatsächlich innehat, nicht darauf ankommen kann, wer die laufenden Routineangelegenheiten erledigt, sondern allein darauf, wer die maßgeblichen, für den wirtschaftlichen Fortbestand des Gesellschaftsunternehmens entscheidenden Maßnahmen trifft. Dieser Umstand kann die ihn als faktischen Geschäftsführer treffende Verantwortlichkeit für die rechtzeitige Stellung des Konkursantrags ebensowenig beseitigen als wenn er auf Verlangen der d£| und zur Wahrung ihrer Gesellschafterinteressen bei der Gemeinschüldnerin förmlich zu dem (Mit-)Geschäftsführer bestellt worden wäre.