Wer auf einem Wechsel unter dem zwecks Annahme angebrachten Firmenstempel einer oHG in der Weise zeichnet, daß er seine Unterschrift ohne Vertretungszusatz unter die Unterschrift eines persönlich haftenden Gesellschafters setzt, haftet als Wechselbürge. Die Klägerin ist Inhaberin des Wechsels und nimmt den Beklagten als Wechselbürgen auf Zahlung von 10.000 DM nebst Wechselunkosten und Zinsen in Anspruch. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe nicht für die Bezogene unterzeichnet, sondern um sich selbst wechselmäßig zu verpflichten. Ihrem Handlungsbevollmächtigten sei zudem bei Übergabe des Wechsels bekannt gewesen, daß der Beklagte eine Bürgschaft für die Bezogene ablehne. Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des Beklagten nach Art. 31 Abs.3 WG als Wechselbürge, weil er mit seiner Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels nicht zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er für die Bezogene habe untersehreiben und nicht sich selbst habe verpflichten wollen. Die unter dem Namenszug von Walter stehende Unterschrift des Beklagten gelte nach der Verkehrsauffassung nicht als Bestandteil der Zeichnung für die Bezogene« Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Firmenbezeichnung den Familiennamen des Beklagten enthalte. Da die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft grundsätzlich allein vertretungsberechtigt seien, stelle sich die Unterschrift von Walter als Zeichnung für die (nicht mehr bestehende) Gesellschaft und diejenige des Beklagten als selbständige Zeichnung eines nicht an der Gesellschaft beteiligten Familienangehörigen dar. Nach Art, 31 Abs.3 WG gilt die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt. Für die Auslegung, ob eine Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels für den Bezogenen oder zur Begründung einer eigenen Wechselverpflichtung abgegeben ist, kommt es in erster Linie auf die in der Wechselurkunde niedergelegte Erklärung an. Typischer Sinn einer Unterschrift ist es, die Bezogene und nicht den Zeichner selbst zu verpflichten, wenn sie einem zwecks Annahme auf die Vorderseite des Wechsels gesetzten Firmenstempel einer Personenhandelsgesellschaft, deren Firma eine Gesellschaft erkennen läßt, so beigefügt ist, daß sie nach der Verkehrsauffassung als Teil der Zeichnung für die Gesellschaft erscheint. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich in einem solchen Falle sogar dann, wenn der Zeichner nicht vertretungsberechtigt war, nicht um eine "bloße Unterschrift", die gemäß Art. 31 Abs.3 WG als Bürgschaftserklärung gilt, sondern um die "Unterschrift des Bezogenen" (vgl. Umgekehrt ist eine Unterschrift, die nach der Verkehrsauffassung nicht Teil der Firmenzeichnung ist, "bloße Unterschrift" im Sinne des Gesetzes, auch wenn der Unterzeichner - wie hier zugunsten des Beklagten zu unterstellen ist - vertretungsberechtigt war und lediglich eine Erklärung mit Wirkung für die Bezogene abgeben wollte. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Unterschrift des Beklagten mit Recht nicht als Bestandteil der Zeichnung für die Bezogene angesehen. entgegengesetzten ständigen kaufmännischen Übung ist solch großes Gewicht beizu demessen, daß trotz der Namensgleichheit die unter der ersten angebrachte zweite Unterschrift, der keinerlei Vert re tungs zusatz beigefügt worden ist, nicht eindeutig als für die Gesellschaft abgegebene Erklärung angesehen werden kann. Nach alledem ergibt sich aus dem objektiven im Wechsel ausgedrückten Inhalt der Erklärung des Beklagten nicht, daß sie mit Wirkung für die Bezogene abgegeben worden ist. Dies gilt insbesondere für die Vorstellungen, die der Handlungsbevollmächtigte der Klägerin bei der Begebung des Wechsels von der rechtlichen Stellung des Beklagten in der Gesellschaft gehabt hat. Selbst wenn dieser - wie der Beklagte behauptet - der Ansicht gewesen wäre, der Beklagte sei persönlich haftender Gesellschafter der oHG und habe für diese gehandelt, könnte dies die Auslegung der Wechselerklärung nicht beeinflussen, weil, wie eingangs erwähnt, nach der Rechtsprechung des Senats nur der typische Sinn der Wechselerklärung berücksichtigt werden kann (vgl. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Frage erörtert, ob der Beklagte der Klägerin entgegenhalten kann, ihr sei bekannt gewesen, daß er den Wechsel nur mit Wirkung für die Bezogene unterschrieben habe und nicht \im sich selbst zu verpflichten. Nach seiner Feststellung hat die Klägerin den Beklagten mit der Klage zunächst als Mitgesellschafter der Bezogenen und erst in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht als Wechselbürgen in Anspruch genommen. Wenn das Berufungsgericht aus diesen Feststellungen schließt, daß die Klägerin sich zwar nicht darüber im klaren war, welche rechtliche Bedeutung der Unterschrift des Beklagten zukam, sie ihn aber als denjenigen ansah, der sich durch die Unterschrift ihr gegenüber wechselmäßig verpflichtet hatte, so ist dies aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie der weitere Schluß, daß sich daraus nicht ergebe, daß die Klägerin den Beklagten wider besseres Wissen als Wechselbürgen in Anspruch nimmt.
Nachschlagewerks ja BGHZ:__________nein WG Art. 31 Abs. 3 Wer auf einem Wechsel unter dem zwecks Annahme angebrachten Firmenstempel einer oHG in der Weise zeichnet, daß er seine Unterschrift ohne Vertretungszusatz unter die Unterschrift eines persönlich haftenden Gesellschafters setzt, haftet als Wechselbürge. BGH, Urt, v. 18. Oktober 1976 - II ZR 194/75 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 194/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18. Oktober 1976 Kaufmann, Justizsekretärin als Urkundabeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Siegfried HerIHHM Straße ■, H dun.. Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die D MHHHB Aktiengesellschaft, HM (NM), vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Robert SlHfe Klägerin und Revisionsbeklagte, Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Juli 1975 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewi es en• Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die gegen den Beklagten im ordentlichen Verfahren eine Wechselforderung geltend macht, stand mit der Gebrüder Fdp & Co. oHG in Geschäftsverbindung. Persönlich haftende Gesellschafter der oHG waren Siegfried FiflKP sen. und Walter FflH9» die die Gesellschaft nur gemeinschaftlich vertreten konnten. FfllHHP sen., der Vater des gleichnamigen starb am IB. flBBB 1974. Dies wurde im Handelsregister zunächst nicht eingetragen, war aber der Klägerin bekannt. Das Geschäft wurde von Walter FflIHPP zur Konkurseröffnung am 16. Oktober 1974 als Alleininhaber fortgeführt. Aufgrund einer Besprechung am 26. September 1974 zwischen Angehörigen der Familie und Handlungs- bevollmächtigten von Gläubigerfirmen stellte die Klägerin am 27. September 1974 einen bei Sicht zahlbaren Wechsel an eigene Order aus, durch den ein auf die Gebrüder oHG gezogener und fälliger Wechsel ersetzt werden sollte. Bezogene ist die "Firma Gebr. fH|P & Co. oHG". Unter dem am linken Rand der Vorderseite des Wechsels quergedruckten Wort: "Angenommen" befindet sich ein Stempelabdruck: "Gebr. & Co. oHG - Reifen-Rundemeuerungsbetrieb - (Anschrift)". Unterhalb davon hat Walter Funterschrieben. Etwa 1 cm darunter hat der Beklagte mit: "Siegfried FfllBIIB" gezeichnet. Der Wechsel ging mangels Zahlung zu Protest. Die Klägerin ist Inhaberin des Wechsels und nimmt den Beklagten als Wechselbürgen auf Zahlung von 10.000 DM nebst Wechselunkosten und Zinsen in Anspruch. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe nicht für die Bezogene unterzeichnet, sondern um sich selbst wechselmäßig zu verpflichten. Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, er sei berechtigt gewesen, die Bezogene zu vertreten und habe in dieser Eigenschaft das Akzept unterzeichnet. Dies habe die Klägerin gewußt, da sie schon vor dem Klagwechsel mehrere von ihm in gleicher Weise gezeichnete Wechsel erhalten habe. Ihrem Handlungsbevollmächtigten sei zudem bei Übergabe des Wechsels bekannt gewesen, daß der Beklagte eine Bürgschaft für die Bezogene ablehne. In der Gläubigerbesprechung vom 26. September 1974 hätten die Mitglieder der Familie es abgelehnt, für die Bezogene zu bürgen, wenn sie nicht unter Einräumung eines aussichtsreichen Moratoriums neu konzipiert werde, wozu es nicht gekommen sei« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos (das Berufungs-Urteil ist veröffentlicht in WM 1976, 416). Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des Beklagten nach Art. 31 Abs. 3 WG als Wechselbürge, weil er mit seiner Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels nicht zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er für die Bezogene habe untersehreiben und nicht sich selbst habe verpflichten wollen. Die unter dem Namenszug von Walter stehende Unterschrift des Beklagten gelte nach der Verkehrsauffassung nicht als Bestandteil der Zeichnung für die Bezogene« Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Firmenbezeichnung den Familiennamen des Beklagten enthalte. Da die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft grundsätzlich allein vertretungsberechtigt seien, stelle sich die Unterschrift von Walter als Zeichnung für die (nicht mehr bestehende) Gesellschaft und diejenige des Beklagten als selbständige Zeichnung eines nicht an der Gesellschaft beteiligten Familienangehörigen dar. Dieser Auffassung ist im Ergebnis beizutreten. Nach Art, 31 Abs. 3 WG gilt die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt. Für die Auslegung, ob eine Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels für den Bezogenen oder zur Begründung einer eigenen Wechselverpflichtung abgegeben ist, kommt es in erster Linie auf die in der Wechselurkunde niedergelegte Erklärung an. Die Wechselurkunde ist zu dem Umlauf bestimmt und bildet die Grundlage für den Rechtserwerb Dritter. Deshalb gilt nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz, daß der typische Sinn der Erklärung maßgebend ist (vgl. SenUrt. BGHZ 64, 11 m. w. N.). Typischer Sinn einer Unterschrift ist es, die Bezogene und nicht den Zeichner selbst zu verpflichten, wenn sie einem zwecks Annahme auf die Vorderseite des Wechsels gesetzten Firmenstempel einer Personenhandelsgesellschaft, deren Firma eine Gesellschaft erkennen läßt, so beigefügt ist, daß sie nach der Verkehrsauffassung als Teil der Zeichnung für die Gesellschaft erscheint. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich in einem solchen Falle sogar dann, wenn der Zeichner nicht vertretungsberechtigt war, nicht um eine "bloße Unterschrift", die gemäß Art. 31 Abs. 3 WG als Bürgschaftserklärung gilt, sondern um die "Unterschrift des Bezogenen" (vgl. die SenUrt. v. 16. 3. 67 - II ZR 96/64 u. v. 29. 10. 73 - II ZR 143/72, LM WG Art. 31 Nr. 3 u. 4). Umgekehrt ist eine Unterschrift, die nach der Verkehrsauffassung nicht Teil der Firmenzeichnung ist, "bloße Unterschrift" im Sinne des Gesetzes, auch wenn der Unterzeichner - wie hier zugunsten des Beklagten zu unterstellen ist - vertretungsberechtigt war und lediglich eine Erklärung mit Wirkung für die Bezogene abgeben wollte. In diesem Falle ist der Wille, in fremdem Namen zu handeln, aus der in der / n / Wechselurkunde niedergelegten Erklärung nicht erkennbar; es gilt dann die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des Art. 31 Abs. 3 WG, daß eine Bürgschaftserklärung vorliegt. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Unterschrift des Beklagten mit Recht nicht als Bestandteil der Zeichnung für die Bezogene angesehen. Dafür, daß letzten Endes maßgebend ist, daß die Unterschrift des Beklagten unterhalb derjenigen von Walter FflHHP steht, reicht - v/orauf die Revision zutreffend hinweist - eine rein räumliche Betrachtungsweise nicht aus. So kann nicht allein entscheidend sein, daß die Unterschrift des Beklagten nicht in den Firmenstempel hineingeschrieben ist, sondern ca. 2 cm darunter steht. Der auch vom Berufungsgericht berücksichtigte maßgebliche Gesichtspunkt ist vielmehr, daß die Art der Unterzeichnung einer allgemein geübten kaufmännischen Gepflogenheit nicht entspricht. Der Firmenstempel weist die Bezogene als offene Handelsgesellschaft aus. Werden rechtsgeschäftliche Erklärungen, die für eine oHG abgegeben werden, von zwei Personen unterzeichnet, weil Gesamtvertretung besteht, dann entspricht es der kaufmännischen Übung, die Unterschriften in gleicher Höhe nebeneinander auf die Urkunde zu setzen oder die ’’Zeichnung” als Vertreter durch einen Zusatz besonders zu kennzeichnen. Dies ist auch bei der Zeichnung von Akzepten trotz der räumlichen Enge üblich. Daß Unterschriften untereinander angebracht werden, fällt so sehr aus dem Rahmen, daß die Verkehrsauffassung jedenfalls den unteren Namenszug nicht mehr als Teil der Zeichnung für die Gesellschaft ansieht. Der Ansicht der Revision kann nicht beigepflichtet werden, dies gelte hier deshalb nicht, weil der Umstand, daß der Familiennname des Beklagten auch in der Firma enthalten ist, auf enge Beziehungen zur Gesellschaft hinweise. Der entgegengesetzten ständigen kaufmännischen Übung ist solch großes Gewicht beizu demessen, daß trotz der Namensgleichheit die unter der ersten angebrachte zweite Unterschrift, der keinerlei Vert re tungs zusatz beigefügt worden ist, nicht eindeutig als für die Gesellschaft abgegebene Erklärung angesehen werden kann. Nach alledem ergibt sich aus dem objektiven im Wechsel ausgedrückten Inhalt der Erklärung des Beklagten nicht, daß sie mit Wirkung für die Bezogene abgegeben worden ist. Entgegen der Ansicht der Revision und der vom Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung vertretenen Auffassung können hier weitere Umstände außerhalb der Wechselurkunde zur Auslegung des Inhalts der Erklärung des Beklagten nicht berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Vorstellungen, die der Handlungsbevollmächtigte der Klägerin bei der Begebung des Wechsels von der rechtlichen Stellung des Beklagten in der Gesellschaft gehabt hat. Selbst wenn dieser - wie der Beklagte behauptet - der Ansicht gewesen wäre, der Beklagte sei persönlich haftender Gesellschafter der oHG und habe für diese gehandelt, könnte dies die Auslegung der Wechselerklärung nicht beeinflussen, weil, wie eingangs erwähnt, nach der Rechtsprechung des Senats nur der typische Sinn der Wechselerklärung berücksichtigt werden kann (vgl. dazu noch BGHZ 21, 155» 161, 162). Etwas anderes ist in den Senatsurteilen BGHZ 22, 148, 152 und 34, 179, 180 nicht zu dem Ausdruck gebracht worden. Die Wechselerklärung des Beklagten ist somit eine "bloße Unterschrift", die als Bürgschaftserklärung des Beklagten gilt. Daß es sich dabei um eine Bürgschaft für die Bezogene handelt, bedarf wegen des räumlichen Zusammenhangs mit der Annahmeerklärung der Bezogenen keiner näheren Begründung (vgl. BGHZ 22, 148, 151). 8 II. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Frage erörtert, ob der Beklagte der Klägerin entgegenhalten kann, ihr sei bekannt gewesen, daß er den Wechsel nur mit Wirkung für die Bezogene unterschrieben habe und nicht \im sich selbst zu verpflichten. Der Wechseln Schuldner kann den Bürgen nicht in Anspruch nehmen, wenn er beim Erwerb des Wechsels weiß, daß dieser keine Bürgschaftserklärung abgeben wollte. In diesem Falle ist der Wechselnehmer nicht schutzwürdig; es besteht daher kein Grund, ihm Ansprüche aus einer Wechselbürgschaft zuzubilligen (BGHZ 34-, 179, 183). Allerdings hat die Voraussetzungen dafür der als Wechselbürge in Anspruch Genommene zu beweisen, da es sich um den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung handelt. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, hat aber den Einwand für nicht begründet erachtet. Nach seiner Feststellung hat die Klägerin den Beklagten mit der Klage zunächst als Mitgesellschafter der Bezogenen und erst in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht als Wechselbürgen in Anspruch genommen. Ferner hat der Handlungsbevollmächtigte der Klägerin angenommen, daß der Beklagte die Annahmeerklärung als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft unterschrieben habe, möglicherweise aber auch damit gerechnet, daß er als Bürge hafte. Jedenfalls war der Handlungsbevollmächtigte der Klägerin darauf bedacht, vom Beklagten eine Unterschrift auf dem Wechsel zur Herbeiführung einer wechselmäßigen Haftung zu bekommen. Wenn das Berufungsgericht aus diesen Feststellungen schließt, daß die Klägerin sich zwar nicht darüber im klaren war, welche rechtliche Bedeutung der Unterschrift des Beklagten zukam, sie ihn aber als denjenigen ansah, der sich durch die Unterschrift ihr gegenüber wechselmäßig verpflichtet hatte, so ist dies aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie der weitere Schluß, daß sich daraus nicht ergebe, daß die Klägerin den Beklagten wider besseres Wissen als Wechselbürgen in Anspruch nimmt. Für die weiteren bestrittenen Behauptungen, die Klägerin habe gewußt, daß er es bereits abge lehnt gehabt habe, die persönliche Bürgschaft für Wechselschulden der Bezogenen zu übernehmen sowie, daß er zur Vertretung der Bezogenen berechtigt und seine Unterschrift zu Verfügungen über das Bankkonto erforderlich war, hat der Beklagte keinen Beweis angetreten. Das Berufungsgericht hat sie daher mit Recht als nicht bewiesen erachtet. Stimpel Fleck Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Skibbe