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BGH · II ZR 194/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 194/74

Der Beklagte hält sich zur Zahlung dieser Beträge nicht für verpflichtet und macht geltend, Vertragsparnter sei nicht er, sondern die GmbH & Co. KG geworden. Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß der Kläger den Darlehnsvertrag und das Fleischgeschäft mit der Firma Georg Mfp hat schließen wollen. Der Kläger habe zwar davon ausgehen müssen, daß sein Vertragspartner nicht ein "Privatmann”, sondern der Inhaber der Firma sei. Als Vertragspartner des Klägers könne nur eine solche Firma in Betracht gezogen werden, mit der der Kläger bei Vertragsabschluß habe rechnen müssen. Ay erhalte diesen selbst dann zu dem Vertragspartner, wenn er tatsächlich nur mit einem Vertreter verhandelt habe, komme hier nicht zu dem Zuge; denn die Anwendung dieses Grundsatzes setze voraus, daß wahrnehmbare äußere Umstände die Annahme erlaubten, als Geschäftsinhaber komme möglicherweise ein anderer als der Verhandelnde in Betracht. Der Revision ist einzuräumen, daß sich die Verurteilung des Beklagten mit dieser Begründung nicht recht-fertigen läßt. 220 f) und im Urteil BGHZ 64, 11, 14 ausgeführt hat, ist außerdem die vom Berufungsgericht herangezogene Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 BGB, wonach derjenige selbst verpflichtet wird, dessen Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt, in einem Falle dieser Art unanwendbar. Etwas anderes hat der Senat - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch in seinem Urteil II ZR 104/56 vom 27.6.1957 (WM 1957, 1284 = BB 1957, 1014) nicht ausgesprochen. Das Berufungsgericht wird zunächst seinen bisherigen Standpunkt noch einmal zu überprüfen haben, daß der Kläger das Darlehen nach dem objektiven Inhalt seiner Erklärungen der Firma Georg und nicht dem Beklagten '’privat" Aus dem Geschäftsgegenstand ergibt sich das nicht ohne weiteres; denn bei einem Darlehen drängt sich die Firmenbezogenheit - zu demal unter den engeren persönlichen Beziehungen, in denen die Parteien gestanden haben - nicht in der Weise auf, wie das etwa bei Verträgen über die Lieferung von Waren der Fall ist, bei denen als Geschäftspartner der Sache nach überhaupt nur ein Handelsgeschäft in Betracht kommt. Es wird daher hier in erster Linie auf eine Aufklärung der näheren Umstände des Falles ankommen, unter denen der Kläger das Darlehen gewährt hat und mit denen sich das Berufungsgericht bislang nicht befaßt hat. Es hat sich dagegen im wesentlichen auf Vorgänge nach Vertragsabschluß gestützt und hieraus geschlossen, das Darlehen habe der Firma zur Verfügung gestellt werden sollen. Sollte in beiden Fällen die GmbH & Co* KG Vertragspartnerin geworden sein, kann der sie vertretende Beklagte kraft Rechtscheins für deren Schulden mit einzustehen haben, falls er sich bei VertragsSchluß so verhalten hat, daß der Kläger damit rechnen und darauf vertrauen konnte, er hafte auch mit seinem Privat vermögen, sei es als alleiniger Geschäftsinhaber, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer offenen Handels-oder Kommanditgesellschaft.

Zitierte Normen: § 164 BGB
KGFirmaBerufungsgerichtGmbHKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 194/74	URTEIL	Verkündet am
12. Juni 1975 Kaufmann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Georg	t	g,	Bu^^l^^straße	■,
Beklagten und Revisions Klägers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr-v
und Dr.
gegen
 Erich G	»	Fleisch-	und	Viehhandel,
A, Schlachthof,
 Kläger und Revisions beklagten ,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
epC> \/
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte hat seit dem 1. Juni 1969 ein Handelsgeschäft unter der seinem Namen entsprechenden Firma "Georg M^- Fleischhandel und Vertretungen" als GmbH & Co. KG weitergeführt, das er zuvor seit 1968 als einzelkaufmännisches Unternehmen unter derselben Firma betrieben hatte. Uber das Vermögen der Kommanditgesellschaft wurde am 8. Dezember 1970, über dasjenige ihrer Komplementär-GmbH kurz danach das Konkursverfahren eröffnet.
 
Der Kläger verlangt von dem Beklagten persönlich die Rückzahlung eines Restdarlehns von 30 000 DM sowie einen Gewinnanteil von 9 224,70 DM aus einem gemeinschaftlich durchgeführten Fleischgeschäft, Beide Geschäfte sind nach dem 1. Juni 1969 eingeleitet worden. Der Beklagte hält sich zur Zahlung dieser Beträge nicht für verpflichtet und macht geltend, Vertragsparnter sei nicht er, sondern die GmbH & Co. KG geworden.
Die Vor ins tanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt, 39 224,70 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
EntScheidungsgründe ;
Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß der Kläger den Darlehnsvertrag und das Fleischgeschäft mit der Firma Georg Mfp hat schließen wollen. Zumindest der Beklagte habe das so auffassen dürfen. Dennoch hafte er persönlich. Der Kläger habe zwar davon ausgehen müssen, daß sein Vertragspartner nicht ein "Privatmann”, sondern der Inhaber der Firma sei. Er habe aber nicht anzunehmen brauchen, bei dieser handele es sich um eine GmbH & Co. KG. Als Vertragspartner des Klägers könne nur eine solche Firma in Betracht gezogen werden, mit der der Kläger bei Vertragsabschluß habe rechnen müssen. Der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, wer mit einem Geschäftsinhaber abschließen wolle,
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Ay
 erhalte diesen selbst dann zu dem Vertragspartner, wenn er tatsächlich nur mit einem Vertreter verhandelt habe, komme hier nicht zu dem Zuge; denn die Anwendung dieses Grundsatzes setze voraus, daß wahrnehmbare äußere Umstände die Annahme erlaubten, als Geschäftsinhaber komme möglicherweise ein anderer als der Verhandelnde in Betracht.
1.	Der Revision ist einzuräumen, daß sich die Verurteilung des Beklagten mit dieser Begründung nicht recht-fertigen läßt. Haben die Prozeßparteien nach dem in ihren Erklärungen zu dem Ausdruck gekommenen Willen übereinstimmend die Firma Georg	d.	h. den Inhaber dieser Firma, ver-
pflichten wollen, dann ist dieser Erfolg unabhängig davon eingetreten, wen der Kläger für den Geschäftsinhaber gehalten hat. Insbesondere ist es dann unerheblich, ob er sich vorgestellt hat, Inhaber sei keine GmbH & Co KG, sondern ein Einzelkaufmann oder eine Gesellschaft mit mindestens einer unbeschränkt haftenden natürlichen Person als Gesellschafter. Das hat der Senat bereits in seinem allerdings erst nach der Verkündung des Berufungsurteils veröffentlichten Urteil BGHZ 62, 216, 219 f näher dargelegt. Wie der Senat in demselben Urteil (aaO S. 220 f) und im Urteil BGHZ 64, 11, 14 ausgeführt hat, ist außerdem die vom Berufungsgericht herangezogene Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 BGB, wonach derjenige selbst verpflichtet wird, dessen Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt, in einem Falle dieser Art unanwendbar. Etwas anderes hat der Senat - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch in seinem Urteil II ZR 104/56 vom 27.6.1957 (WM 1957, 1284 = BB 1957, 1014) nicht ausgesprochen. Würde man daher dem Berufungsgericht in seinem
 
Ausgangspunkt folgen, wäre bei beiden hier zu erörternden Geschäften die GmbH & Co. KG Vertrags partner in geworden.
2.	Dennoch kann nach dem gegenwärtigen Sachund Streit stand die Klage nicht abgewiesen werden.
Das Berufungsgericht wird zunächst seinen bisherigen Standpunkt noch einmal zu überprüfen haben, daß der Kläger das Darlehen nach dem objektiven Inhalt seiner Erklärungen der Firma Georg	und nicht dem Beklagten '’privat"
habe gewähren wollen. Aus dem Geschäftsgegenstand ergibt sich das nicht ohne weiteres; denn bei einem Darlehen drängt sich die Firmenbezogenheit - zu demal unter den engeren persönlichen Beziehungen, in denen die Parteien gestanden haben - nicht in der Weise auf, wie das etwa bei Verträgen über die Lieferung von Waren der Fall ist, bei denen als Geschäftspartner der Sache nach überhaupt nur ein Handelsgeschäft in Betracht kommt. Es wird daher hier in erster Linie auf eine Aufklärung der näheren Umstände des Falles ankommen, unter denen der Kläger das Darlehen gewährt hat und mit denen sich das Berufungsgericht bislang nicht befaßt hat. Es hat sich dagegen im wesentlichen auf Vorgänge nach Vertragsabschluß gestützt und hieraus geschlossen, das Darlehen habe der Firma zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Berücksichtigung auch solcher Tatsachen ist natürlich möglich. Die Revisionserwiderung rügt aber zu Recht, daß dann das Berufungsgericht nicht nur die Aussage Fischer hierzu und die Schreiben vom 24. April und 2. Dezember 1970 habe heranziehen dürfen, sondern die gesamte nachvertragliche Korrespondenz und insoweit auch die eher für einen gegenteiligen Schluß
 
sprechenden Schreiben vom Sommer 1970 (vgl. insbesondere auch das vom Beklagten Unterzeichnete Schreiben vom 4. Juni 1970) in seine Würdigung hätte einschließen müssen. Auf eine erneute tatrichterliche Prüfung der Frage, wer Darlehnsnehmer geworden ist, kann nach alledem nicht verzichtet werden.
Sowohl hinsichtlich des Dariehensbetrages als auch wegen des Fleischgeschäfts kann eine Verurteilung des Beklagten auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt in Frage kommen. Sollte in beiden Fällen die GmbH & Co* KG Vertragspartnerin geworden sein, kann der sie vertretende Beklagte kraft Rechtscheins für deren Schulden mit einzustehen haben, falls er sich bei VertragsSchluß so verhalten hat, daß der Kläger damit rechnen und darauf vertrauen konnte, er hafte auch mit seinem Privat vermögen, sei es als alleiniger Geschäftsinhaber, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer offenen Handels-oder Kommanditgesellschaft. Ein solcher Rechtsschein kann zwar im Regelfall der firmenbezogenen Geschäfte nicht allein schon dann angenommen werden, wenn der Vertreter nur seine Vertreter st eil lang nicht kenntlich macht, wohl aber, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine Offenbarung redlicherweise erfordern (Urt. v. 8. 5. 1972 -II ZR 170/69, NJW 1972, 1418) oder die dem Vertragspartner sonst eine eigene Haftung dessen nahelegen, der "für die Firma" ihm gegenüber auftritt. Auch insoweit ist eine abschließende Beurteilung ohne erneute Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht möglich.
 
3.	Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben« Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Stimpel	Dr.	Schulze	Fleck
 Bundschuh	Richter	am BGH Dr. Skibbe
 befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unter schreiben.
Stimpel