Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16* Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundes-richter Dr. Hörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck für Hecht erkannt: Januar 1966 wegen arglistiger Täuschung angefochten und dazu behauptet, der Kläger habe bei den Vertragsverhandlungen wider besseres Wissen eine günstige wirtschaftliche Lage des Unternehmens vor-geopiegelt. In Wirklichkeit habe die Beklagte vor einem hohen Verlust für 1965 gestanden und nach dem Ausscheiden des Klägers nur durch eine hohe Einlage der Hauptgesellschafterin vor dem Konkurs gerettet werden können. II- Bas Berufungsgericht hält aus rechtlich fehlerfreien Erwägungen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) nicht mit den Beweismitteln des § 595 Abs. 2 ZPO für erwiesen. 1. Es verneint eine Täuschung der Beklagten über bestehende Liquiditätsschwierigkeiten, weil die Beklagte im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17« Oktober 1966 selbst vorgetragen hat, der Kläger habe seine Verhandlungspartner auf diese Schwierigkeiten hingewiesen. Damit ist nicht die gegenteilige Darstellung der Beklagten in ihren Schriftsatz ausgeräumt, auf den der Urteilotatbestand ebenfalls Bezug nimmt und dessen Inhalt somit als vorgetragen anzusehen ist (§§ 313 Ab3. Die in den Bntschei-d u n£J upd PP geäußerte Annahme des Landgerichts, der Kläger habe bei den Vertragsverhandlungen die Liquiditäts-Schwierigkeiten verschwiegen, war für das Berufungsgericht als fatsacheninstanz nicht verbindlich; es handelt sich hierbei um eine Feststellung des Gerichts und nicht um die bloße Liedergabe eines tatsächlichen Parteivorbringens. Hit diesen Vorbringen übersieht die Revision, daß gerade der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den sie sich stützt, diese Behauptung als streitig anführt. Da sich der Kläger in seiner Berufungsbegrtindung eingehend gegen den von Landgericht erhobenen Vorwurf arglistigen Verschweigens verteidigt und dabei das Vorliegen von Liquiditätoschwierigkeiten überhaupt bestritten hat, kann auch keine Rede davon sein, er habe seine Berufung unzureichend begründet {§ 519 Abs.3 ZPO). Das weitere Vorbringen der Revision, der Kläger habe bei den Vertragsverhandlungen Rückstände an Steuern und Sozialvex’sicherungsbeiträgen in Höhe von fast 50.000 HM verschwiegen, ist neu und deshalb unbeachtlich. November 1966 bei seiner Vernehmung als Partei auf einen Vorhalt der Beklagten bekundet, es treffe nicht zu, daß in den letzten drei Monaten des. Hieraus ergibt sich nicht, daß der Kläger die Rückstände arglistig verschwiegen oder auch nur die Beklagte eine entsprechende Behauptung aufgesteilt habe. Juli 1967, den die Revision einen solchen Vorwurf entnehmen möchte, muß unberücksichtigt bleiben, da er nach der letzten 'Tatsachenverhandlung eingereicht wurde und der Beklagten nicht nachgelassen war. 2. 'Was den Vorwurf der Beklagten anlangt, der Kläger habe einen in Jahre 1965 eingetretenen Verlust von 324.000 HM arglistig verschwiegen, so sieht das Berufungsgericht schon das Vorliegen eines solchen Verlustes nicht für erwiesen an. Hierbei geht es im Gegensatz zu dem Landgericht davon aus, daß der Kläger bereits im ersten Hechtszug den von der Beklagten behaupteten Verlust bestritten habe. Ich habe bei den Ab-findungsverhandlungen darauf hingewiesen, daß ich für das Jahr 1965 noch nichts über Gewinn und Verlust sagen könne, weil es noch an Unterlagen fehlte. Rechtlich fehlerfrei ist auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, dem Kläger könne nicht gemäß § 138 ZK) zur last gelegt werden, daß er eine nach seinem Ausscheiden von der Beklagten angefertigte und im Prozeß vorgelegte "vorläufige Bilanz" für 1965 nur unsubstantiiert bestritten habe; denn er sei nicht mehr bei der Beklagten tätig, besitze keine Geschäftsunterlagen und sei infolgedessen außer Stande, zu den einzelnen Bilanzposten Stellung zu nehmen. Sie verweist hierzu auf einen vom Kläger vorgelegten Besprechungszettel, aus dem sich ergeben soll, daß der Kläger seinen Verhandlungspartnern vorgespiegelt habe, diese UmsatzSteigerung sei von 1964 bis 1965 eingetreten. Der Kläger hat dies bestritten und erklärt, peine mündlich unterbreitete Schätzung habe sich auf die Jahre I960 bis 1965 bezogen. Schließlich kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, durch den Hinweis auf eine sehr erhebliche Unsatzsteigerung habe der Kläger zu demindest einen ungewöhnlich hohen Gewinn für 1965 vorgespiegelt.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
II.JRj.24/67 URTEIL
VOLKES
Verkündet am
16. Januar 1969 Heil,
Justizhauptsekretäx*
als Urkunds beamt er der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Gebr.
GmbH, vertreten durch ihren
Geschäftsführer Adolf B
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt l)r.
gegen
den Kaufmann Helmut
f
- Prozeßbevollmächtigte;
Kläger und Revisionsbeklagten,
Rechtsanwälte Prof, und Br. ~
2
Der JL. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16* Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundes-richter Dr. Hörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Vorhehaltsurteil des .-I. Zivilsenats des Qberlandesgerichts Saarbrücken vom 12. Juli 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
, Von Rechts wegen Tatbestands
;J3er. Kläger verlang! im prkundenprozeß von der beklagten GmbH die Erfüllung eines Vertrags vom 12. Januar 1966.
In diesem privatschriftlich abgeschlossenen Vertrag übertrug. er seine Geschäftsanteile an der Beklagten zu dem Nominalwert ■an die Hauptgesellschafterin; die Abtretung wurde bald danach notariell beurkundet. Ferner erklärte sich der Kläger mit seiner bereits am 7. Januar 1966 beschlossenen Abberufung als Geschäftsführer und mit der sofortigen Auflösung des Anstellungsverhältnisses einverstanden. Die Beklagte sollte ihm eine Abfindung von monatlich 7*500 DM auf die Dauer von 12 Monaten* erstmalig am 15* Januar 1966, zahlen. Der gesamte Restbetrag sollte fällig sein, vfenn die Beklagte mit einer Monatsrate länger als zwei Wochen in Verzug geriet. Die Beklagte hat nach Zahlung der ersten beiden Raten weitere Zahlungen verv/eigex’t.
Mit seiner Klage fördert der Kläger von der Beklagten die Zahlung des Restbetrages von 75.000 DM.
Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabv/eisung die Vereinbarung vom 12. Januar 1966 wegen arglistiger Täuschung angefochten und dazu behauptet, der Kläger habe bei den Vertragsverhandlungen wider besseres Wissen eine günstige wirtschaftliche Lage des Unternehmens vor-geopiegelt. In Wirklichkeit habe die Beklagte vor einem hohen Verlust für 1965 gestanden und nach dem Ausscheiden des Klägers nur durch eine hohe Einlage der Hauptgesellschafterin vor dem Konkurs gerettet werden können. Hierzu hat die Beklagte eine notarialle Urkunde vom 23. März 1966 vorgelegt, wonach ihr Stammkapital um 240.000 DM erhöht und diese Erhöhung in der Weise durchgeführt wurde, daß die Hauptgcööllööhaf totin''eine'neue'Stanneinlage in gleicher Hohe übernahm, die, wie es hieß, durch "eine vollwertige und liquide'Forderung gegen die GesellschaftHgeleistet wurde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr durch Vorbehaltsurteil stattgegeben. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils. .
I. Hach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist der Formmangel des Vertrages vom 12. Januar 1966, der den Kläger zur Abtretung seiner Geschäftsanteile verpflichtete und deshalb der gerichtlichen oder notariellen
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Beurkundung bedurfte, durch die unstreitig formgerecht vorgenomnene Abtretung geheilt worden (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Biese Heilung erstreckt sich auf alle Vertragspunkte, sofern sich die Parteien noch im Zeitpunkt der notariellen Abtretung über sie einig waren (Schilling in Hachenburg GmbHG 6. Aufl. § 15 Ann. 50). Zu Unrecht vermißt die Revision in Berufungsurteil eine ausdrückliche Peststellung, daß diese Y/illensübereinstimmung auch hinsichtlich der hier eingeklagten Abfindung fortbestanden habe- Der vorgetragene Sachverhalt bietet keinen Anhalt für die Annahme, die Parteien hätten in der kurzen Zeitspanne zwischen den 12. Januar 1966 und der formgerechten Abtretung der Geschäftsanteile in diesem Punkt etwas anderes vereinbart oder die Beklagte habe den Kläger gegenüber den Willen zu erkennen gegeben, an ihren Erklärungen insoweit nicht mehr festzuhalten. Sonst wäre auch kaum erklärlich? warum der Kläger und teilweise auch die Beklagte den Vertrag erfüllt haben. Das Berufungsgericht konnte daher unbedenklich davon auogehen, die Parteien seien auch noch zur Zeit der notariellen Abtretung über alle Vertragspunkte einig gewesen.
II- Bas Berufungsgericht hält aus rechtlich fehlerfreien Erwägungen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) nicht mit den Beweismitteln des § 595 Abs. 2 ZPO für erwiesen.
1. Es verneint eine Täuschung der Beklagten über bestehende Liquiditätsschwierigkeiten, weil die Beklagte im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17« Oktober 1966 selbst vorgetragen hat, der Kläger habe seine Verhandlungspartner auf diese Schwierigkeiten hingewiesen. Dem kann die Revision nicht entgegenhalten, daß es im Tatbestand
des landgerichtlichen Urteils bei der Wiedergabe des Vortrags der Beklagten heißt: "Br (der Kläger) habe auch nicht a\if die schon bestehenden Liquiditätsschwierigkeiten hingewiesen." Damit ist nicht die gegenteilige Darstellung der Beklagten in ihren Schriftsatz ausgeräumt, auf den der Urteilotatbestand ebenfalls Bezug nimmt und dessen Inhalt somit als vorgetragen anzusehen ist (§§ 313 Ab3. 2, 314 ZPO; BGH MDR •- 1969,133). Die in den Bntschei-d u n£J upd PP geäußerte Annahme des Landgerichts, der Kläger habe bei den Vertragsverhandlungen die Liquiditäts-Schwierigkeiten verschwiegen, war für das Berufungsgericht als fatsacheninstanz nicht verbindlich; es handelt sich hierbei um eine Feststellung des Gerichts und nicht um die bloße Liedergabe eines tatsächlichen Parteivorbringens.
Ks trifft auch nicht zu, daß der Kläger jene angebliche Behauptung der Beklagten unwidersprochen gelassen habe. Hit diesen Vorbringen übersieht die Revision, daß gerade der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den sie sich stützt, diese Behauptung als streitig anführt. Da sich der Kläger in seiner Berufungsbegrtindung eingehend gegen den von Landgericht erhobenen Vorwurf arglistigen Verschweigens verteidigt und dabei das Vorliegen von Liquiditätoschwierigkeiten überhaupt bestritten hat, kann auch keine Rede davon sein, er habe seine Berufung unzureichend begründet {§ 519 Abs. 3 ZPO). Schließlich geht der Hinweis der Revision auf § 529 Abs. 3 ZPO schon deshalb fehl, weil die Zulassung neuen Vorbringens mit der Revision nicht angegriffen werden kann (BGH LM ZPO § 529 Hr. 17).
Das weitere Vorbringen der Revision, der Kläger habe bei den Vertragsverhandlungen Rückstände an Steuern und
Sozialvex’sicherungsbeiträgen in Höhe von fast 50.000 HM verschwiegen, ist neu und deshalb unbeachtlich. Her Kläger hat 1t. Niederschrift von 23. November 1966 bei seiner Vernehmung als Partei auf einen Vorhalt der Beklagten bekundet, es treffe nicht zu, daß in den letzten drei Monaten des. Jahres 1965 keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien; eilige Sachen seien noch erledigt worden, bei anderen habe man um Stundung nachgesucht. Hieraus ergibt sich nicht, daß der Kläger die Rückstände arglistig verschwiegen oder auch nur die Beklagte eine entsprechende Behauptung aufgesteilt habe. Her Schriftsatz der Beklagten von 6. Juli 1967, den die Revision einen solchen Vorwurf entnehmen möchte, muß unberücksichtigt bleiben, da er nach der letzten 'Tatsachenverhandlung eingereicht wurde und der Beklagten nicht nachgelassen war.
2. 'Was den Vorwurf der Beklagten anlangt, der Kläger habe einen in Jahre 1965 eingetretenen Verlust von 324.000 HM arglistig verschwiegen, so sieht das Berufungsgericht schon das Vorliegen eines solchen Verlustes nicht für erwiesen an. Hierbei geht es im Gegensatz zu dem Landgericht davon aus, daß der Kläger bereits im ersten Hechtszug den von der Beklagten behaupteten Verlust bestritten habe. Has ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Vernehmungsniederschrift vom 23. November 1966 hat der Kläger wörtlich ausgesagts
nIch habe nicht damit gerechnet, daß im Jahre 1965 ein Verlust von über 300.000 HM auftreten kann.
Ich kann mir nicht erklären, wie es zu einem solchen Verlust gekommen sein soll. Ich habe bei den Ab-findungsverhandlungen darauf hingewiesen, daß ich für das Jahr 1965 noch nichts über Gewinn und Verlust sagen könne, weil es noch an Unterlagen fehlte. Ausgangspunkt für meine Verhandlungspasition war die Bilanz für das Jahr 1964."
Wortlaut und Zusammenhang dieser Bekundungen lassen erkennen, daß der Kläger den ihn vorgehaltehen Verlust keineswegs zugestehen, geschweige denn einräumen wollte, daß er mit ihm gerechnet und ihn arglistig verheimlicht habe. Entgegen den Ausführungen der Revision läßt sich der Aussage nicht einmal das Zugeständnis irgendeines Verlustes entnehmen.
Rechtlich fehlerfrei ist auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, dem Kläger könne nicht gemäß § 138 ZK) zur last gelegt werden, daß er eine nach seinem Ausscheiden von der Beklagten angefertigte und im Prozeß vorgelegte "vorläufige Bilanz" für 1965 nur unsubstantiiert bestritten habe; denn er sei nicht mehr bei der Beklagten tätig, besitze keine Geschäftsunterlagen und sei infolgedessen außer Stande, zu den einzelnen Bilanzposten Stellung zu nehmen. £s kommt daher nicht darauf an, ob die eine
oder andere von den Beanstandungen, die der Kläger beispielshalber gegen die Bilanz vorgetragen hat, von vornherein nicht stichhaltig erscheint.
3. Sie Revision meint noch, einen Grund zur Anfechtung des Vertrages vom 12. Januar >966 daraus herleit eh zu kön-
nen, daß der Kläger bei den VertragsVerhandlungen unstreitig die unter seiner Geschäftsführung bis 1
Umsatzsteigerung auf 70 $ geschätzt hat. Sie verweist hierzu auf einen vom Kläger vorgelegten Besprechungszettel, aus dem sich ergeben soll, daß der Kläger seinen Verhandlungspartnern vorgespiegelt habe, diese UmsatzSteigerung
sei von 1964 bis 1965 eingetreten. Mag der Zettel auch eine Notiz enthalten, die man in diesem Sinne deuten könnte, so
erbringt er doch keinen urkundlichen Beweis dafür, daß der
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Klager sich bei den Verhandlungen ebenso geäußert habe.
Der Kläger hat dies bestritten und erklärt, peine mündlich unterbreitete Schätzung habe sich auf die Jahre I960 bis 1965 bezogen. Daß eine solche Schätzung falsch oder gar bewußt falsch gewesen wäre, hat die Beklagte ebenfalls nicht urkundlich unter Beweis stellen können. Aus ihrer mit Schriftsatz von 17. Oktober 1966 vorgelegten 2ahlen-übersicht, auf die sich die Revision bezieht, ergibt sich das nicht. Die Übersicht enthielt ursprünglich nur Zahlen-angaben, die aus den Bilanzen für 1961 bis 1964 zusammen-gestellt waren und, wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, den Vertragschließenden bekannt gewesen sind; insoweit scheidet eine Täuschung der Beklagten ohnehin aus.
Für das Jahr I960, von den der Kläger bei seiner Schätzung ausgegangen sein will, fehlen entsprechende Angaben. Ebenso sind die Zahlen für das Bndjahr 1965 nach dem Vortrag der Beklagten erst später handschriftlich hinzugesetzt worden und somit ebenso wie die gesamte Bilanz für 1965 als bestritten anzusehen. Die Übersicht war daher für einen Ur-kundenbev/eic ungeeignet.
Schließlich kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, durch den Hinweis auf eine sehr erhebliche Unsatzsteigerung habe der Kläger zu demindest einen ungewöhnlich hohen Gewinn für 1965 vorgespiegelt. Bloße Umsatszahlen sagen noch nichts Uber die Ertragslage eines Unternehmens aus.
l)r, Kuhn ,br. Hörr
Br. Schulze
Pieck
Liesecke