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BGH · II ZR 194/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 194/63

, vertreten durch die Diplom-Volks-in OBHHBi und Friedrich-Karl als alleinvertretungsberech- - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 3. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichtcr Dr. Kuhn, Dr. NÖrr, Dr. Schulze und Fleck für Recht erkannt: Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 24. Gegen dieses Urteil hat der Kläger frist- und formgerecht Einspruch eingelegt. Oktober 1966 über den Einspruch und die Hauptsache ist dem Prozeßbovollmachtigten des Klägers gemäß §§ 340 a, 557 ZPO am 9.

Zitierte Normen: § 340a ZPO
EinspruchSchulzeZPOVersäumnisurteilKlägerVerhandlungFriedrich-Karl

Volltext der Entscheidung

I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 194/63
Zweites Versäumnisurteil
 DlRTEl®
Verkündet am
3. Oktober 1966 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Arno H^m^straße
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. die U(
wirte Herbert S1 PflHB^Bin 1
GmbH in RAUB (vormals: U(
, vertreten durch die Diplom-Volks-in OBHHBi und Friedrich-Karl als alleinvertretungsberech-
tigto Geschäftsführer,
2 s die tB^TSHB-AG in DflBHflB? BBBBBAlleeB*» vertreten durch ihren Vorstand, den Diplom-Volkswirt Friedrich-Karl	in	UBBHBBP»
Beklagte und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 3. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichtcr Dr. Kuhn, Dr. NÖrr, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 24. Harz 1966 wird auf Kosten do3 Klägers verworfen.
Von Rechts wegen .
Tatbestand und Entacheidungsgründe:
Durch Versäumnisurteil vom 24. März 1966 hat der Senat die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. Juni 1963 zurllckgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger frist- und formgerecht Einspruch eingelegt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 1966 über den Einspruch und die Hauptsache ist dem Prozeßbovollmachtigten des Klägers gemäß §§ 340 a, 557 ZPO am 9. Mai 1966 bekanntgemacht worden. In dieser Verhandlung ist der Kläger aber nicht vertreten gewesen.
Auf den Antrag der Beklagten ist daher der Einspruch gemäß §§ 345, 557 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen.
Dr.Fischer Dr.Kuhn Dr.Nörr Dr.Schulze Pieck