Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Die aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Regelung des § 160 Abs. 1 HGB dispositiv ist, ist nicht entscheidungserheblich, da der Rechtsstreit der Parteien auch dann zutreffend entschieden ist, wenn man die Disposivität, anders als das Berufungsgericht und die h.A. in der Literatur, verneint; das Berufungsgericht hat in Einzelfallbetrachtung zutreffend entschieden, dass jedenfalls keine neue 5-jährige Frist begonnen hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 194/07 vom 20. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Regelung des § 160 Abs. 1 HGB dispositiv ist, ist nicht entscheidungserheblich, da der Rechtsstreit der Parteien auch dann zutreffend entschieden ist, wenn man die Disposivität, anders als das Berufungsgericht und die h.A. in der Literatur, verneint; das Berufungsgericht hat in Einzelfallbetrachtung zutreffend entschieden, dass jedenfalls keine neue 5-jährige Frist begonnen hat. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. -3- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 100.000,00 € Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher