* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 193/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 193/95

Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Boetticher und Dr. Kapsa für Recht erkannt: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmaßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Das gilt unter anderem für den Fall, daß beide Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zu dem .Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten (SenUrt. v. Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte Soweit sich die Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung nicht bereits aus den getroffenen Absprachen oder etwa aus Äußerungen des dinglich allein berechtigten Partners gegenüber Dritten zweifelsfrei ergibt, können im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedenfalls bei Vermögenswerten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wozu in der Regel auch ein gemeinsam erworbenes oder erbautes Haus oder eine gemeinsam gekaufte Eigentumswohnung zählen, wesentliche Beiträge des Partners, der nicht (Mit-)Eigentümer ist, einen Anhaltspunkt für eine gemeinschaftliche WertSchöpfung bilden. 3. a) Ein solcher Anhaltspunkt könnte in dem Umstand liegen, daß der Kläger 90.000,— DM zu dem Kaufpreis für die Eigentumswohnung, der 300.000,— DM betragen haben soll, beigesteuert hat, obwohl er als Beamter nach seiner Darstellung lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.000,— DM verfügt. November 1994 formulierte Beweisfrage, ob die Parteien Ende Juli 1992 im Notariat mit der Absicht erschienen seien, die Wohnung zu hälftigem Eigentum zu erwerben, und ob ihnen darauf erklärt worden sei, aus steuerlichen Gründen sei es günstiger, wenn die Beklagte die Wohnung als Alleineigentümerin übernehme und ein Partnerschaftsvertrag geschlossen werde, hat der Zeuge inhaltlich voll bestätigt. Aus der Tatsache, daß der Kläger am Tag der Geldüberweisung wußte, daß er nicht Miteigentümer werden würde, ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht, daß die Parteien ihre ursprüngliche Absicht, einen gemeinsamen Vermögenswert zu schaffen, aufgegeben hatten. eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers begründete, hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Überlegungen eine Vernehmung des Klägers als Partei gemäß § 448 ZPO in Betracht ziehen müssen. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen jedoch nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Frage beschäftigt hat. Es ist nicht einmal ersichtlich, daß es von dem Antrag des Klägers, ihn zu dem Beweis seiner Behauptungen als Partei zu vernehmen, Kenntnis genommen hat. Es bleibt bei dem Grundsatz, daß Leistungen der Partner nicht gegeneinander abgerechnet werden können, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft zer-

Zitierte Normen: § 730 BGB § 448 ZPO
PartnerAbsichtBerufungsgerichtParteiLebensgemeinschaftwirtschaftlichKlägergemeinsam

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 193/95
URTEIL
Verkündet am:
8. Juli 1996 Boppel
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Dieter
Straße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
gegen
 Marianne Sc
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Boetticher und Dr. Kapsa
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Mai 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand:
Der Kläger, der vorgetragen hat, mit der Beklagten zeitweise in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt zu haben, verlangt von dieser die Rückzahlung von' 90.000,—■ DM, die er ihr für den Erwerb einer Eigentumswohnung zur Verfügung gestellt hat.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers.
Entscheldunqsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.	Die Peststellung des Berufungsgerichts, die Grundsätze über die Auseinandersetzung einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft seien nicht anwendbar, ist nicht frei von Rechts fehlem. Die Revision rügt zu Recht, daß die Überzeugungsbildung des Gerichts auf Verfahrensfehlern beruht.
1. Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Parteien in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben. Das Berufungsgericht stellt dies zwar nicht ausdrücklich fest; seine Ausführungen über einen etwaigen Auseinandersetzungsanspruch gemäß §§ 730, 733 Abs. 2 BGB setzen eine solche Gemeinschaft aber voraus.
Auch die Revisionserwiderung stellt dies nicht in Frage.
4
2.	Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmaßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet (BGHZ 77, 55, 58). Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht der Senat die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaften unter Umständen gesellschaftliche Grundsätze anzuwenden. Das gilt unter anderem für den Fall, daß beide Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zu dem .Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten (SenUrt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91, WM 1992, 610, 611 m.w.N.). Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte
5
(SenUrt. v. 1, Februar 1993 - II ZR 106/92, NJW-RR 1993,
774 = FamRZ 1993, 939 m.w.N.). Dabei kann die formal-dingliche Zuordnung des betreffenden Gegenstandes nach außen aus verschiedenen Gründen in den Hintergrund treten. Die Position des Alleineigentümers kann infolgedessen nicht in jedem Falle als ausschlaggebendes Indiz gegen eine - wirtschaftlich gesehen - gemeinschaftliche Wertschöpfung herangezogen werden. Soweit sich die Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung nicht bereits aus den getroffenen Absprachen oder etwa aus Äußerungen des dinglich allein berechtigten Partners gegenüber Dritten zweifelsfrei ergibt, können im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedenfalls bei Vermögenswerten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wozu in der Regel auch ein gemeinsam erworbenes oder erbautes Haus oder eine gemeinsam gekaufte Eigentumswohnung zählen, wesentliche Beiträge des Partners, der nicht (Mit-)Eigentümer ist, einen Anhaltspunkt für eine gemeinschaftliche WertSchöpfung bilden. Ob das der Fall ist und welche Beiträge im einzelnen eine solche Annahme nahelegen, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden und hängt insbesondere von der Art des geschaffenen Vermögenswertes und den finanziellen Verhältnissen der beiden Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft ab (SenUrt. v. 4. November 1991 -II ZR 26/91, aaO m.w.N.).
3.	a) Ein solcher Anhaltspunkt könnte in dem Umstand liegen, daß der Kläger 90.000,— DM zu dem Kaufpreis für die Eigentumswohnung, der 300.000,— DM betragen haben soll, beigesteuert hat, obwohl er als Beamter nach seiner Darstellung lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.000,— DM verfügt. Diesen erstinstanzlichen Vortrag,
6
auf den der Kläger in seiner Berufungsbegründung Bezug ge-' nommen hat, hat das Berufungsgericht in seine Überlegungen nicht einbezogen.
b)	Das Berufungsgericht würdigt die Aussage des Zeugen
 den es als glaubwürdig beurteilt, unzureichend. Die von ihm in seinem Beweisbeschluß vom 15. November 1994 formulierte Beweisfrage, ob die Parteien Ende Juli 1992 im Notariat mit der Absicht erschienen seien, die Wohnung zu hälftigem Eigentum zu erwerben, und ob ihnen darauf erklärt worden sei, aus steuerlichen Gründen sei es günstiger, wenn die Beklagte die Wohnung als Alleineigentümerin übernehme und ein Partnerschaftsvertrag geschlossen werde, hat der Zeuge	inhaltlich voll bestätigt. Allerdings hat der
 Notariatstermin nach seiner Bekundung nicht erst Ende Juli 1992, sondern schon am 1. Juni 1992 stattgefunden. Aus der Tatsache, daß der Kläger am Tag der Geldüberweisung wußte, daß er nicht Miteigentümer werden würde, ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht, daß die Parteien ihre ursprüngliche Absicht, einen gemeinsamen Vermögenswert zu schaffen, aufgegeben hatten. Für einen Sinneswandel der Parteien zwischen dem Notariatstermin und dem Tag der Geldüberweisung fehlen konkrete Anhaltspunkte.
c)	Die Aussage der Beklagten, die in erster Instanz als
 Partei vernommen worden ist, sie habe niemals geäußert, daß der Kläger Miteigentümer werden solle, ist - wie ihre weiteren Erklärungen - angesichts dieser Beweislage äußerst zurückhaltend zu bewerten. Hinzu kommt, daß die Beklagte den Zeugen	erst	in	zweiter	Instanz	von	seiner	Ver-
schwiegenheitspflicht entbunden hat. Nachdem dessen Aussage
7
eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers begründete, hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Überlegungen eine Vernehmung des Klägers als Partei gemäß § 448 ZPO in Betracht ziehen müssen. Zwar liegt eine solche Anordnung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses muß aber bei hinreichenden Anhaltspunkten zu demindest erwägen und in nachprüfbarer Weise darlegen, weshalb es von einer Parteivernehmung abgesehen hat (BGHZ 110, 363, 366; BGH, Urt. v. 1. Februar 1983 - VI ZR 152/81, NJW 1983, 2033 f.; v. 13. April 1994 - XII ZR 168/92, NJW-RR 1994, 1143 f.). Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen jedoch nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Frage beschäftigt hat. Es ist nicht einmal ersichtlich, daß es von dem Antrag des Klägers, ihn zu dem Beweis seiner Behauptungen als Partei zu vernehmen, Kenntnis genommen hat. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob das Gericht von seinem ihm nach § 448 ZPO eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat.
II. Ansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertigte Bereicherung kommen nicht in Betracht. Es bleibt bei dem Grundsatz, daß Leistungen der Partner nicht gegeneinander abgerechnet werden können, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft zer-
8
bricht und kein Ausnahmefall im dargelegten Sinne vorliegt (vgl. SenUrt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 340/95; v. 4. November 1991 - II ZR 26/91, WM 1992, 610, 611).
Röhricht	Dr.	Hesselberger	Dr.	Henze
 Dr. Boetticher
 Dr. Kapsa