-Straße 9/ Kol Testamentsvollstreckerin für den am Franz X., auch als .91 verstorbenen ^ Erbe des am 91 verstorbenen Franz X.Hl auch als Beklagte und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, §todolkowitz und Dr. Goette am 25. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO)*
1 j Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF II ZR 193/91 BESCHLUSS vom 25. Mai 1992 in dem Rechtsstreit Artur H| fstraße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen 1. Helmut HMI, Kl 2 . 3. Erwin Fri [Straße -Straße 9/ Kol Testamentsvollstreckerin für den am Franz X. , auch als .91 verstorbenen 5. Dr. Wilfried hMWI, Straße Bi ^ Erbe des am 91 verstorbenen Franz X. Hl auch als Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, §todolkowitz und Dr. Goette am 25. Mai 1992 beschlossen; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 1991 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO)* Streitwert: 105.000,— DM Boujong Dr. Hesselberger Röhricht Stodolkowitz Dr. Goette OlC. (Vu£<u. /Z«. Vh 1<Hi, ^ ü