BGB § 276 Ci; GmbHG § 13 Der Gesellschafter und Geschäftsführer einer Einmann-GmbH haftet deren Gläubiger nicht schon deswegen persönlich aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, weil er der Initiator des Unternehmens und für den unrichtigen Inhalt von Prospekten verantwortlich ist, mit denen die GmbH im allgemeinen Geschäftsverkehr wirbt. durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Die Beklagte zu 1 trägt von den Kosten des Revisionsverfahrens 1/3 der Gerichtskosten, 2/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten; von den Kosten des BerufungsVerfahrens trägt sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten; die Entscheidung über die weiteren Kosten, auch des Revisionsverfahrens, bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz in Höhe seiner Prämienzahlung, weil er darüber getäuscht worden sei, daß die Beklagte zu 1 von der Prämie lediglich 8.^62,12 DM an den Makler in London weiterleiten, den größten Teil aber für sich behalten werde. I, Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1 wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu Schadensersatz verurteilt, weil sie den Kläger über die Höhe des von ihr beanspruchten Teils der Optionsprämie getäuscht und ihn dadurch zu dem Kauf der Option veranlaßt habe. In Wirklichkeit behalte* die Beklagte von dem verlangten Betrag aber mehr als 100 % der Londoner Optionsprämie für sich. Für den Schaden hafteten sowohl die Beklagte zu 1 als auch der Beklagte zu 2 aus Verschulden bei VertragsSchluß. Die mit dem Prospekt werbende Beklagte zu 1 nehme durch die Hinweise auf ihre "Treuhand"-Eigenschaft und ihre Mitgliedschaft in der "Deutschen Dort ist ausgeführt, daß die Höhe der Londoner Prämie für die Kaufentscheidung des Erwerbers einer Warenterminoption von ausschlaggebender Bedeutung sei. Trotzdem kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Haftung des Beklagten zu 2 aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht in Betracht. Da das Berufungsgericht nicht geklärt hat, was die Parteien unter dem letzten Begriff verstehen, ist in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß der Beklagte zu 2 Alleingesellschafter der GmbH ist. Ausnahmsweise kann allerdings der für einen Beteiligten auftretende Vermittler (Sachwalter) oder Abschlußvertreter selbst aus dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen oder wegen eigenen wirtschaftlichen Interesses die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl. Vertragspartnerin des Klägers ist die Beklagte zu 1, die als GmbH ihre Rechte und Pflichten selbständig hat (§13 Abs. 1 GmbHG). als rechtsgeschäftlicher Vertreter oder Sachwalter scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte zu 2 an den Verhandlungen des Klägers mit der Beklagten zu 1, die zu dem Abschluß der Aufträge geführt haben, selbst gar nicht beteiligt und auch sonst gar nicht mit einem persönlichen Anspruch auf Vertrauen hervorgetreten war. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Grundsätze, die die Rechtsprechung dafür entwickelt hat, daß Kommanditisten auf dem freien Kapitalmarkt durch unrichtige oder unvollständige Emissionsprospekte der Publikums-Kommanditgesellschaften geworben werden, auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Der erkennende Senat hat in den Fällen des Beitritts zu solchen Gesellschaften den Rechtssatz, daß auch Vertreter und Sachwalter für Verschulden bei Vertragsverhandlungen haften können, wenn sie für ihre Person Ver- Grunde kommt, wie der Senat aus gesprochen hat, eine Alleinhaftung und auch nur Mithaftung der Kommanditisten, die als Gesellschafter Vertragspartner des Beitrittsvertrages sind, für die Verletzung vorvertraglicher Verhaltenspflichten durch die GmbH nicht in Betracht (vgl. Aus gesellschaftsrechtlichen Gründen scheidet ferner auch eine Haftung der Kommanditgesellschaft aus, und zwar selbst dann, wenn der Prospekt von ihr in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. Das Ziel dieser Art von "Prospekthaftung" kann man unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte dahin zusammenfassen, daß es - was den verantwortlich zu machenden Personenkreis angeht - darum ging, eine weitgehende Übereinstimmung mit der gesetzlich in § 45 BörsG geregelten Haftung für solche unrichtigen die Grundlage die Zulassung von Wertpapieren im Börsenhandel bilden (vgl. Denn hier geht es um nichts weiter als um ein Rechtsgeschäft eines Dritten mit einer GmbH im allgemeinen Rechtsverkehr, bei dem die Tatsache, daß diese für ihre Geschäfte mit einem Prospekt geworben hat, eine Alltäglichkeit ohne außergewöhnliche Besonderheiten und Zusammenhänge darstellt. im einzelnen BGH aaO u. Mach alldem kann das Berufungsurteil, soweit es die Haftung des Beklagten zu 2 bejaht hat, nicht aufrechterhalten werden. Da nach dem Sachvortrag des Klägers jedoch noch deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2 in Betracht kommen, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein BGB § 276 Ci; GmbHG § 13 Der Gesellschafter und Geschäftsführer einer Einmann-GmbH haftet deren Gläubiger nicht schon deswegen persönlich aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, weil er der Initiator des Unternehmens und für den unrichtigen Inhalt von Prospekten verantwortlich ist, mit denen die GmbH im allgemeinen Geschäftsverkehr wirbt. BGH, Urt. v. 4. Mai 1981 - II ZR 193/80 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 193/80 URTEIL in dem Rechtsstreit / Verkündet am U. Mai 1981 Spengler, Jus11zange^ teilte als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle i * , * Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil dieses Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte zu 1 trägt von den Kosten des Revisionsverfahrens 1/3 der Gerichtskosten, 2/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten; von den Kosten des BerufungsVerfahrens trägt sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten; die Entscheidung über die weiteren Kosten, auch des Revisionsverfahrens, bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die verklagte Kapitalverwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH (Beklagte zu l) mit Sitz in München vertreibt Warenterminoptionen. Der Beklagte zu 2 ist ihr Geschäftsführer, der Initiator des Unternehmens und sein wirtschaftlicher Inhaber. Die Beklagte zu 1 bedient sich bei ihrer Werbung u. a. eines Prospekts, * für dessen Inhalt der Beklagte zu 2 verantwortlich ist. Der Kläger hat nach mehreren telefonischen Werbegesprächen mit einem Vertreter der Beklagten zu 1 und nach Aushändigung und Erläuterung des Prospekts am 6. Februar 1979 zwei Auftragsbestätigungen über den Auftrag zu dem Kauf von insgesamt fünf "Call Option Zink” mit einer Laufzeit von einem Monat unterzeichnet. Die von der Beklagten zu 1 geforderte Prämie von 22.005 DM hat der Kläger alsbald überwiesen. Mit Schreiben vom 21. März 1979 teilte die Beklagte zu 1 dem Kläger mit, daß kein Gewinn erzielt worden sei. Damit war der Einschuß des Klägers verloren. Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz in Höhe seiner Prämienzahlung, weil er darüber getäuscht worden sei, daß die Beklagte zu 1 von der Prämie lediglich 8.^62,12 DM an den Makler in London weiterleiten, den größten Teil aber für sich behalten werde. Wenn er dies gewußt hätte, hätte er die Verträge nicht abgeschlossen. Der Beklagte zu 2 hafte als Initiator und Organisator des Unternehmens der Beklagten zu 1 selbständig neben dieser. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Nach Rücknahme der zugelassenen Revision durch die Beklagte zu 1 verfolgt nur noch der Beklagte zu 2 mit seiner Revision die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten zu 2 ist begründet, I, Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1 wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu Schadensersatz verurteilt, weil sie den Kläger über die Höhe des von ihr beanspruchten Teils der Optionsprämie getäuscht und ihn dadurch zu dem Kauf der Option veranlaßt habe. Die Beklagte zu 1 habe durch ihre Angabe im Prospekt, daß in der von ihr verlangten Prämie alle bei der Durchführung des Vertrages anfallenden Kosten, Provisionen und Broker-Kommissionen enthalten seien, den unrichtigen Eindruck erweckt, daß ihre Provision der üblichen Vergütung bei solchen Geschäften entspreche. Diese betrage etwa 10 % der Londoner Optionsprämie. In Wirklichkeit behalte* die Beklagte von dem verlangten Betrag aber mehr als 100 % der Londoner Optionsprämie für sich. Auf diese für den Kaufentschluß wesentliche Tatsache hätte die Beklagte zu 1 den Kläger hinweisen müssen. In diesem Falle hätte der Kläger die Verträge nicht abgeschlossen. Für den Schaden hafteten sowohl die Beklagte zu 1 als auch der Beklagte zu 2 aus Verschulden bei VertragsSchluß. Die mit dem Prospekt werbende Beklagte zu 1 nehme durch die Hinweise auf ihre "Treuhand"-Eigenschaft und ihre Mitgliedschaft in der "Deutschen 5 Vereinigung für Vermögensberatung" sowie ihre "kaufmännische Seriosität" ein gesteigertes Vertrauen in Anspruch, das der Kunde erfahrungsgemäß keinem anonymen GmbH-Gebilde, sondern der hinter der GmbH stehenden Person entgegenbringe und entgegenbringen dürfe. Deshalb seien hier die Rechtsgrundsätze anzuwenden, die der Bundesgerichtshof für die Prospekthaftung bei den Publikums-Kommanditgesellschaften entwickelt habe. Die Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 2 halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. TT. Die Verurteilung der Beklagten zu 1 steht im Ergebnis Re cht sp re chung der sich bereits im Urteil vom 16. Februar 1981 (II ZR 179/80, WM 1981, Ytk = ZTP 1981, 376 mit Anm. Rössner in BB 1931, 696) mit dem Geschäftsgebaren und dem Werbeprospekt der Beklagten zu 1 befaßt hat. Dort ist ausgeführt, daß die Höhe der Londoner Prämie für die Kaufentscheidung des Erwerbers einer Warenterminoption von ausschlaggebender Bedeutung sei. Sie liefere den Maßstab für die Bewertung, ob die Aufschläge, die der Optionsvermittler bzw. -Verkäufer auf die Prämie erhebt, die Gewinnchancen nicht in einem Maße mindern, Erwerber ist, das Risiko selbst um der Vorteile der Serviceleistungen des Vermittlers willen auf sich zu nehmen. Aus Grunde zu 1 für ver pflichtet gehalten, den Interessenten für Warenterminoptionen die Höhe der Londoner Prämie bekanntzugeben und sie auf deren Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammen hänge hinzuweisen. Dies aber habe sie schuldhaft unterlassen; auch in ihrem Prospekt fehle ein entsprechender Hinweis. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß auch der dem Kläger vorgelegte Prospekt, für den der O Beklagte zu 2 unstreitig verantwortlich ist, unrichtig ist, weil auch er die gebetenen Hinweise nicht enthält. Trotzdem kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Haftung des Beklagten zu 2 aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht in Betracht. 1. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist der Beklagte zu 2 Geschäftsführer der Beklagten zu 1, deren Initiator und ”wirtschaftlicher Inhaber”. Da das Berufungsgericht nicht geklärt hat, was die Parteien unter dem letzten Begriff verstehen, ist in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß der Beklagte zu 2 Alleingesellschafter der GmbH ist. Trotzdem haftet er nach den allgemeinen Grundsätzen der culpa in contrahendo nicht für den Schaden des Klägers. 2. Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet * grundsätzlich nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll. Ausnahmsweise kann allerdings der für einen Beteiligten auftretende Vermittler (Sachwalter) oder Abschlußvertreter selbst aus dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen oder wegen eigenen wirtschaftlichen Interesses die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl. BGH, Urt. v. 15. 11. 67 - VIII ZR 100/65, LM BGB § 278 Nr. 49; BGHZ 56, 81 m. w. N.; BGH, Urt. v. 29. 1. 75 - VIII ZR 101/73, WM 1975, 309; BGHZ 63, 382; 70, 337 u. BGH, Urt. v. 28. 1. 81 - VIII ZR 88/80, WM 1981, 322 = ZIP 1981, 278). Dies alles trifft jedoch auf den Beklagten zu 2 nicht zu. Vertragspartnerin des Klägers ist die Beklagte zu 1, die als GmbH ihre Rechte und Pflichten selbständig hat (§13 Abs. 1 GmbHG). Dies gilt auch für die Einmann-GmbH. Eine Vertrauenshaftung / als rechtsgeschäftlicher Vertreter oder Sachwalter scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte zu 2 an den Verhandlungen des Klägers mit der Beklagten zu 1, die zu dem Abschluß der Aufträge geführt haben, selbst gar nicht beteiligt und auch sonst gar nicht mit einem persönlichen Anspruch auf Vertrauen hervorgetreten war. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Grundsätze, die die Rechtsprechung dafür entwickelt hat, daß Kommanditisten auf dem freien Kapitalmarkt durch unrichtige oder unvollständige Emissionsprospekte der Publikums-Kommanditgesellschaften geworben werden, auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Der erkennende Senat hat in den Fällen des Beitritts zu solchen Gesellschaften den Rechtssatz, daß auch Vertreter und Sachwalter für Verschulden bei Vertragsverhandlungen haften können, wenn sie für ihre Person Ver- trauen 4 Anspruch genommen und Verhandlungen beeinflußt haben, auf die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen sowie solche Personen erweitert, die hinter der Gesellschaft (und ihrer Komplementär-GmbH) stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluß in der Gesellschaft ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. die SenUrt. BGHZ 71, 284; 72, 382; 77, 172 u. v. 6. 10. 80 - II ZR 60/80, WM 483 « ZIP 1981, 517). beruht legung, daß die Publikums-Kommanditgesellschaft von Anfang an auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter angelegt ist und die Anlagegesellschafter untereinander und zu den r eigentlichen Unternehmensgesellschaftem in keinerlei persönlichen oder sonstigen Beziehungen stehen, wie es in einer MnormalenM Kommanditgesellschaft regelmäßig der Fall ist. Die Beitrittsinteressenten schenken deshalb bei den Beitrittsverhandlungen ihr Vertrauen nicht ihren von der Mitwirkung weitgehend ausgeschlossenen künftigen Mitkommanditisten, sondern allein der persönlich haftenden Gesellschafterin, den Initiatoren, Gestaltern und Gründern sowie den Personen, die daneben Einfluß in der Gesell- schaft ausüben und Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 77, 172, 175). Grunde kommt, wie der Senat aus gesprochen hat, eine Alleinhaftung und auch nur Mithaftung der Kommanditisten, die als Gesellschafter Vertragspartner des Beitrittsvertrages sind, für die Verletzung vorvertraglicher Verhaltenspflichten durch die GmbH nicht in Betracht (vgl. SenUrt. v. 13. 12. 72 - II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3 unter IV 2). Aus gesellschaftsrechtlichen Gründen scheidet ferner auch eine Haftung der Kommanditgesellschaft aus, und zwar selbst dann, wenn der Prospekt von ihr in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. im einzelnen Ulmer/Dopfer, BB 1978, 461; Wiedemann/ Schmitz, ZGR 1980, 129, 138). Das Ziel dieser Art von "Prospekthaftung" kann man unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte dahin zusammenfassen, daß es - was den verantwortlich zu machenden Personenkreis angeht - darum ging, eine weitgehende Übereinstimmung mit der gesetzlich in § 45 BörsG geregelten Haftung für solche unrichtigen die Grundlage die Zulassung von Wertpapieren im Börsenhandel bilden (vgl. SenUrt. v. 6. 10. 80 - II ZR 60/80 « WM 1981, 483, 484 unter I, 1). Das alles hat mit den tatsächlichen Umständen des hier vorliegenden Falles nichts gemein. Denn hier geht es um nichts weiter als um ein Rechtsgeschäft eines Dritten mit einer GmbH im allgemeinen Rechtsverkehr, bei dem die Tatsache, daß diese für ihre Geschäfte mit einem Prospekt geworben hat, eine Alltäglichkeit ohne außergewöhnliche Besonderheiten und Zusammenhänge darstellt. Dem Kläger haftet daher die GmbH als Vertragspartner. Im übrigen gilt der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof vertretene Grundsatz, daß über die Rechtsfigur einer juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf und daß deshalb für die Verbindlichkeiten einer GmbH grundsätzlich nur diese selbst und nicht ihr Alleingesellschafter haftet (vgl. BGH, Urt. v. 14. 5. 74 VI ZR 8/73, LM BGB § 831 /"b7 Nr. 7. Eine Erweiterung der von der Rechtsprechung zur Durch-griffshaftung aufgestellten Grundsätze (vgl. im einzelnen BGH aaO u. Senürt. v. 9. 7. 79 - II ZR 118/77, NJW 1823, 1828 unter III, insoweit in BGHZ 75, 97 nicht abgedr.) um einen speziellen Tatbestand genereller Haftung für den Inhalt von Geschäftsprospekten ist nicht geboten. Mißbräuchen auf diesem Gebiet kann mit den bislang schon zu Gebote stehenden Mitteln in ausreichendem Maße begegnet werden. Mach alldem kann das Berufungsurteil, soweit es die Haftung des Beklagten zu 2 bejaht hat, nicht aufrechterhalten werden. Da nach dem Sachvortrag des Klägers jedoch noch deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2 in Betracht kommen, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. « V rtii **3i Hfi IT 1 fe-jft. xv _o^ _ ___ ______ r Bei der Kostenentscheidung ist berücksichtigt, r daß die Beklagte zu 1 ihre Revision vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Stimpel Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer Dr. Schulze kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel Bundschuh Brandes