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BGH · II ZR 195/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 195/79

BGB § 26 Soll eine Satzungsbestimmung den Umfang der Vertretungsmacht des Vereinsvorstands beschränken, dann muß dies eindeutig aus ihr zu entnehmen sein« April 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh für Recht erkannt: Der Austritt aus dem Landesverband ändere den Vereinszweck des Beklagten. Die Austrittserklärung des Vereins Vorstands sei deshalb nicht von dessen Vertretungsmacht gedeckt gewesen. Die Austrittserklärung hat das nach der Satzung zuständige Organ des Beklagten abgegeben. Gemäß § 7 der Satzung ist der "1 • Vorsitzende" des Beklagten Vorstand im Sinne des § 26 BGB und "vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich". Daß das Schreiben außerdem vom zweiten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer des Beklagten unterzeichnet war, ist unschädlich. Der Austritt aus dem Landesverband hätte zuerst eine Änderung der Satzung des Beklagten durch Streichung von § 1 Nr. 5 erfordert. Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich unbeschränkt; er kann aber gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Soll eine Satzungsbestimmung den Umfang der Ver tretungsmacht des Vereinsvorstands einschränken, dann muß dies eindeutig aus ihr zu entnehmen sein. Es genügt für die Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte nicht schon, daß in der Satzung eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Regelung getroffen wird, wenn nicht zu dem Ausdruck gebracht wird, daß damit auch die Vertretungsmacht beschränkt werden soll. Im Interesse des Rechtsverkehrs hat eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Satzungsbestimmung, aus der sich nicht klar auch die Beschränkung der Ver Nach diesen Grundsätzen?war die Vertretungsbefugnis des Vorstands des Beklagten durch § 1 Nr. 5 der Satzung nicht beschränkt. Daß mit Rücksicht auf die Mitgliedschaft beim Kläger die Vertretungsmacht des Vorstands des Beklagten insoweit eingeschränkt sein sollte, als es sich um deren Kündigung handelte, ist dieser Satzungsbestimmung, die lediglich die bestehende Mitgliedschaft beim Landesverband erläuternd darstellt, nicht zu entnehmen. Die Mitgliederversammlung des Beklagten wäre durch eine entgegen interner Satzungsvorschrift ausgesprochene, im Außenverhältnis wirksame Kündigung nicht in dem Sinne präju-diziert gewesen, daß ihr nur noch der Weg der Satzungsänderung durch Streichung von § 1 Nr. 5 geblieben wäre. Sie hätte ebenso gut eine Änderung der Satzung ablehnen und die Rücknahme der Austrittserklärung oder den erneuten Beitritt zu dem Kläger durchsetzen können, notfalls durch Wahl eines neuen Vorstandes. stellt sich hier nicht, weil der Vereinszweck durch den Austritt aus dem Kläger nicht berührt wird* Der Zweck des Beklagten ist in § 1 Nr* 2 der Satzung definiert: Danach dient der Beklagte gemeinnützigen Zwecken und bezweckt • •• die Wahrung der gemeinsamen Rechte und Pflichten der örtlichen Haus« und Grundbesitzer, die Förderung des Wohnungswesens , des Wiederaufbaus und des Realkredits in den Städten und Gemeinden« Ihm obliegt es namentlich, seine Mitglieder zu belehren, zu beraten und in jeder möglichen Weise zu untei stützen« Er unterhält zu diesem Zwecke entsprechende Einrichtungen« Das Berufungsgericht legt die Satzung dahin aus, daß sich der Zweck des Vereins allein aus dieser Vorschrift ergebe; die in § 1 Nr« 5 der Satzung vorgesehene Mitgliedschaft im Landesverband sei selbst nicht Zweck, sondern nur ein Mittel, das dazu verhelfen solle, die in Nr. 2 genannten Ziele des Vereins besser zu erreichen. Das eigentliche Ziel des Beklagten sei es, die Interessen seiner eigenen Mitglieder zu fördern und nicht die Verfolgung überörtlicher Belang' Diese nicht nur mögliche, sondern naheliegende Auslegung der Satzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und deshalb für das Revisionsgericht bindend (vgl. April 1976 abgegebene Austrittserklärung des Beklagten mit Wirkung vom 1.

Zitierte Normen: § 71 BGB
VertretungsmachtZweckKlägervereinenSatzungVorstandAustrittAustrittserklärung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:____________nein
BGB § 26
Soll eine Satzungsbestimmung den Umfang der Vertretungsmacht des Vereinsvorstands beschränken, dann muß dies eindeutig aus ihr zu entnehmen sein«
BGH, Urt
v« 28. April 1980 - II
ZR 193/79
- OLG Celle LG Göttingen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 195/79	URTEIL
a&r’E&TBeo
 Spengler,
Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landesverbandes NflMIMMHaus-, Wohnungs-und Grundeigentümer-Vereine e.V., TflHMmtraße fl, vertreten durch seinen 1. Vorsitzenden Rechtsanwalt H.
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Haus- und Grundbesitzerverein NoBBHB und Umgebung e. V«, SMIHstraße fl, NoBIB» vertreten durch seinen 1. Vorsitzenden Rechtsanwalt LfllBBB,
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Dr. ■■■■ -
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 1979 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist der Landesverband der Ortsvereine der Haus- und Grundeigentümer im Lande Einer dieser Vereine ist der Beklagte. Von diesem verlangt der Kläger mit der Klage den Mitgliedsbeitrag für das erste Vierteljahr 1977 von 3.689,70 DM und weitere 110,30 DM als Teilbetrag des Mitgliedsbeitrags für das erste Vierteljahr 1978. Der Beklagte verweigert die Zahlung, weil er seit 1. Januar 1977 nicht mehr Mitglied des Klägers sei:
Die Mitgliederversammlung des Beklagten beschloß am 3. April 1976, aus dem Landesverband auszutreten, nachdem dieser im September 1975 gegen die Stimme des Beklagten die Mitgliedsbeiträge erhöht hatte. Mit eingeschriebenem Brief vom 27. April 1976, den der "1. Vorsitzende“, der “2. Vorsitzende" und der "Geschäftsführer“ unterzeichnet haben, teilte der Beklagte dies dem Kläger mit und erklärte
 
den Austritt zu dem 31. Dezember 1976. Vorsorglich wiederholte der Beklagte die Austrittserklärung durch Schreiben vom 3. Juni 1977 zu dem 31. Dezember 1977, nachdem seine Mitgliederversammlung durch Beschluß vom 26. März 1977, der am 13. Juli 1977 in das Vereins register eingetragen worden ist, mit satzungsändernder Mehrheit § 1 Nr. 3 der Satzung ersatzlos gestrichen hatte, in dem es hieß: "Der Verein ist dem Landesverband Niedersächsischer Haus- und Grundbesitzer-Vereine angeschlossen"•
Der Kläger hält die Austrittserklärung des Beklagten für unwirksam. Der Austritt aus dem Landesverband ändere den Vereinszweck des Beklagten. Dies aber müsse die Mitgliederversammlung einstimmig beschließen, was unstreitig nicht der Fall war. Die Austrittserklärung des Vereins Vorstands sei deshalb nicht von dessen Vertretungsmacht gedeckt gewesen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Der Beklagte ist seit dem 1. Januar 1977 nicht mehr Mitglied des Klägers und schuldet deshalb keine Mitgliedsbeiträ*
Die Mitgliedschaft beim Kläger endet gemäß § 2 Nr. 4 a seiner Satzung durch Austritt. Dieser muß dem Verbandsvorsitzenden durch Einschreiben mit sechsmonatiger Frist angezeigt werden und ist nur zu dem Schlüsse des Kalenderjahres zulässig. Der mit Schreiben vom 27. April 1976 erklärte Austri
 
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des Beklagten zu dem 31. Dezember 1976 genügte diesen Anforderungen. Er hätte deshalb nur dann nicht die Mitgliedschaft beim Kläger beendet, wenn er vom Beklagten nicht rechtswirksam erklärt worden wäre. Dies aber ist nicht der Fall.
1.	Die Austrittserklärung hat das nach der Satzung zuständige Organ des Beklagten abgegeben. Gemäß § 7 der Satzung ist der "1 • Vorsitzende" des Beklagten Vorstand im Sinne des § 26 BGB und "vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich". Er war daher satzungsmäßig dafür zuständig, im Namen des Beklagten den Austritt aus dem klagenden Verein zu erklären. Diese Erklärung hat er mit seiner Unterschrift und der Absendung des Schreibens vom 27. April 1976 abgegeben. Daß das Schreiben außerdem vom zweiten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer des Beklagten unterzeichnet war, ist unschädlich.
2.	Die Austrittserklärung lag im Rahmen der Vertretungsmacht des ersten Vorsitzenden des Beklagten. Die Revision meint, daß dies nicht der Fall gewesen sei. Der Austritt aus dem Landesverband hätte zuerst eine Änderung der Satzung des Beklagten durch Streichung von § 1 Nr. 5 erfordert. Dafür sei die Mitgliederversammlung zuständig, und es wäre gemäß § 71 Abs. 1 BGB die Eintragung des Beschlusses in das Vereinsregister notwendig gewesen. Wenn der Vorstand schon vor der Satzungsänderung den Austritt erkläre, werde diese tatsächlich vorweggenommen; die Satzung werde dadurch, ohne daß das zuständige Vereinsorgan tätig geworden sei, praktisch ausgehöhlt. Aus diesem Grunde wirke sich das Erfordernis einer vorgängigen Satzungsänderung auf den Umfang der Ver-
 
tretungsmacht des Vorstandes insofern aus, als vor Eintragur der Änderung der Vorstand keine Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen den Verein vornehmen könne, die gegen den nocl gültigen Wortlaut der Satzung verstießen. Dem Handeln des Vorstands sei hier aus dem Wesen der Sache heraus eine Schranke gesetzt, ohne daß diese Begrenzung der Vertretungsmacht der Eintragung in das Vereinsregister bedürfe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich unbeschränkt; er kann aber gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Die Satzung des Beklagten enthält insoweit keine Beschränkung der Vertretungsmach-des Vorstands, als es um die Mitgliedschaft beim Kläger geh' Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei § 1 Nr. 5 nicht um eine die Vertretungsmacht des Vorstands des Beklagten einschränkende Bestimmung im Sinne von § 26 Abs. Satz 2 BGB. Soll eine Satzungsbestimmung den Umfang der Ver tretungsmacht des Vereinsvorstands einschränken, dann muß dies eindeutig aus ihr zu entnehmen sein. Es genügt für die Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte nicht schon, daß in der Satzung eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Regelung getroffen wird, wenn nicht zu dem Ausdruck gebracht wird, daß damit auch die Vertretungsmacht beschränkt werden soll. Dies ist deswegen not wendig, weil das vereinsrechtliche Innenverhältnis und die Vertretungsmacht nicht nur in persönlicher (vgl. dazu BGHZ 250), sondern auch in sachlicher Hinsicht auseinanderfallen können. Im Interesse des Rechtsverkehrs hat eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Satzungsbestimmung, aus der sich nicht klar auch die Beschränkung der Ver
 
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tretungsmacht ergibt, nur Vereinsinterne Bedeutung, nicht auch Wirkung gegen Dritte. Nach diesen Grundsätzen?war die Vertretungsbefugnis des Vorstands des Beklagten durch § 1 Nr. 5 der Satzung nicht beschränkt. Daß mit Rücksicht auf die Mitgliedschaft beim Kläger die Vertretungsmacht des Vorstands des Beklagten insoweit eingeschränkt sein sollte, als es sich um deren Kündigung handelte, ist dieser Satzungsbestimmung, die lediglich die bestehende Mitgliedschaft beim Landesverband erläuternd darstellt, nicht zu entnehmen. Sollte überhaupt - was nicht unzweifelhaft ist - damit zugleich die VerbandsZugehörigkeit zur Regel gemacht werden, so hätte dieser Zweck es nicht zwingend erfordert, deswegen auch die Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis einzuschränken. Die Mitgliederversammlung des Beklagten wäre durch eine entgegen interner Satzungsvorschrift ausgesprochene, im Außenverhältnis wirksame Kündigung nicht in dem Sinne präju-diziert gewesen, daß ihr nur noch der Weg der Satzungsänderung durch Streichung von § 1 Nr. 5 geblieben wäre. Sie hätte ebenso gut eine Änderung der Satzung ablehnen und die Rücknahme der Austrittserklärung oder den erneuten Beitritt zu dem Kläger durchsetzen können, notfalls durch Wahl eines neuen Vorstandes. Da einerseits der Zweck der erwähnten Satzungsbestimmung, nicht allein durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands erreicht werden konnte', andererseits die Satzung eine ausdrückliche Beschränkung aber nicht enthielt, war’die Vertretungsmacht des Vorstands unbeschränkt im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB.
3.	Die vom Kläger vertretene, und auch in Rechtsprechung und Schrifttum erörterte Frage, ob Rechtshandlungen des Vorstands, die außerhalb des Vereinszwecks liegen, unwirksam sind.
 
stellt sich hier nicht, weil der Vereinszweck durch den Austritt aus dem Kläger nicht berührt wird* Der Zweck des Beklagten ist in § 1 Nr* 2 der Satzung definiert: Danach dient der Beklagte gemeinnützigen Zwecken und bezweckt • •• die Wahrung der gemeinsamen Rechte und Pflichten der örtlichen Haus« und Grundbesitzer, die Förderung des Wohnungswesens , des Wiederaufbaus und des Realkredits in den Städten und Gemeinden« Ihm obliegt es namentlich, seine Mitglieder zu belehren, zu beraten und in jeder möglichen Weise zu untei stützen« Er unterhält zu diesem Zwecke entsprechende Einrichtungen« Das Berufungsgericht legt die Satzung dahin aus, daß sich der Zweck des Vereins allein aus dieser Vorschrift ergebe; die in § 1 Nr« 5 der Satzung vorgesehene Mitgliedschaft im Landesverband sei selbst nicht Zweck, sondern nur ein Mittel, das dazu verhelfen solle, die in Nr. 2 genannten Ziele des Vereins besser zu erreichen. Das eigentliche Ziel des Beklagten sei es, die Interessen seiner eigenen Mitglieder zu fördern und nicht die Verfolgung überörtlicher Belang' Diese nicht nur mögliche, sondern naheliegende Auslegung der Satzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und deshalb für das Revisionsgericht bindend (vgl. BGHZ 21, 370, 374).
Nach alledem war die im Schreiben vom 27. April 1976 abgegebene Austrittserklärung des Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 1977 an wirksam.
Stimpel
 Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze und Fleck können urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel
 Dr. Bauer
 Bundschuh