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BGH · II ZR 193/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 193/76

Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26, Oktober 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Beklagte hat mit ihrem MS drei Partien Rinderhäute von Milwaukee und Chigaco nach Hamburg verfrachtet. Hierwegen nimmt die Klägerin - aus abgetretenem und übergegangenem Recht des Empfängers -die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, und zwar in Höhe des durchschnittlichen CIF-Wertes der nicht abgelieferten Rinderhäute. Das Berufungsgericht - dessen Urteil in HANSA 1977, 1905 abgedruckt ist - hat die Beklagte auch zur Zahlung der streitigen 2.904,05 DM nebst Zinsen verurteilt. Zwischen.den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Beklagte dem Ladungsempfanger und RechtsVorganger die Klägerin wegen des Verlustes von 189 "BUNDLES WETSALTED CATTLEHIDES« nach § 606 Satz 2, § 607 Abs. 1 und § 656 Abs. 1 HGB zu dem Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. Auch gehen sie offenbar davon aus, daß der durchschnittliche CIF-Wert der verlorengegangenen Rinderhäute dem gemeinen Handelswert entspricht, den Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort Hamburg bei Beginn der Löschung des MS "SHBHf1' hatten - und den die Beklagte allein zu ersetzen hat (§ 658 Abs. 1 HGB). Keine Übereinstimmung herrscht hingegen zwischen den Parteien hinsichtlich der Frage, ob sich die Regelung des § 660 HGB zugunsten der Beklagten auswirkt, wonach 11 in jedem Fall der Verfrachter für jede Packung oder Einheit (nur) bis zu einem Höchstbetrag von eintausenzweihundert-undfünfzig Deutsche Mark haftet, wenn nicht (was hier nicht erfolgt ist) der Ablader die Art und den Wert des Gutes vor dem Beginn der Einladung angegeben hat und diese Angabe in das Konnossement aufgenommen worden ist”. Die Revision kann nicht bezweifeln, daß im Streitfall die Begrenzung der Haftung des Verfrachters durch § 660 HGB wegen des geringen CIF-Wertes der .Rinderhäute (per Stück durchschnittlich zwischen 12,25 und 15,61 US-Dollar) bedeutungslos ist, wenn es sich bei den verschifften "BUNDLES” um "Packungen” im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat. Die Frage, was im Rahmen des § 660 HGB unter einer "Packung" zu verstehen ist, wird im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Nun kann aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine "Packung” auch dann gegeben sein, wenn das Gut lediglich in eine für die Versendung bestimmte, besondere Form gebracht, mithin zwar nicht "verpackt”, jedoch "gepackt" worden ist. Daß diese Fälle, wie die Revision im Gegensatz zu dem Berufungsgericht meint, trotzdem grundsätzlich nicht unter den Begriff "Packung" im Sinne des § 660 HGB fallen können, läßt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus ihrem Sinn und Zweck herleiten: a) So gibt die amtliche Begründung zu dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuches über das Seefrachtrecht vom 10. August 1937 (RGBl. I 891) - Reichsund Preußischer Staatsanzeiger 1937 Nr. 186 -, durch welches auch die jetzige Fassung des § 660 in dieses eingefügt worden ist, für einen vom allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes "Packung" abweichenden Sinngehalt nichts her. Die englische Fassung der Haager Regeln, die das Comit§ Maritime International (CMI) hergestellt hat, benutzt zwar das Wort "package", welches offenbar als "Packung" in § 660 HGB übernommen worden ist. b) Richtig ist, daß § 660 HGB - wie übrigens auch Art. 4 § 5 Abs. 1 der Haager Regeln - den Verfrachter vor unvorhergesehenen oder übermäßigen Schadensersatzansprüchen der Ladungsbeteiligten schützen will und er dieses Schutzes besonders in den Fällen bedarf, in welchen er den Wert der ihm übergebenen Güter nicht kennt oder diese wegen ihrer Verpackung nicht auf zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen untersuchen und sodann entsprechend behandeln kann (vgl. Denn die Vorschrift knüpft den Eintritt der Haftungsbeschränkung des Verfrachters weder an seine Unkenntnis von dem Wert der zu verschiffenden Güter noch an den Umstand, daß es deren Verpackung ihm nicht erlaubt, sie auf zu ergreifende Vorsichtsmaßregeln zu überprüfen und diese, sofern erforderlich, zu ergreifen. Da die Vorschrift des § 660 HGB auf die Beförderung von Gütern über See zugeschnitten ist, kann an einer solchen Ansicht nicht vorbeigegangen werden (ebenso Prüssmann aaO; vgl.

VorschriftPackungGutRegelHamburgHGBRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
HGB § 660
Zum Begriff der "Packung” im Sinne des § 660 HGB.
BGH, Urt. v. 26. Oktober 1978 - II ZR 193/76 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 193/76	URTEIL	„	L ,
Verkündet am
26. Oktober 197® Kaufmann,
 Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der H— Mi Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, die Herren Bernhard	Hans-Jakob
 Dr. K. H4 NI Allee
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die offene Handelsgesellschaft durch die persönlich haftenden Karl	und	Günther	NBM
Gustav	vertreten
 Gesellschafter, die Herren
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
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Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26, Oktober 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. November 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte hat mit ihrem MS	drei
 Partien Rinderhäute von Milwaukee und Chigaco nach Hamburg verfrachtet. Nach den Eintragungen in Spalte 2 ("NO. OF PKGS") und Spalte 3 ("DESCRIPTION OF PACKAGES AND GOODS") der Konnossemente umfaßten die Partien 3.621 (2.185 + 2.000 + 1.436) "BUNDLES WETSALTED CATTLEHIDES".
Jedes der Bündel wurde jeweils von einer Rinderhaut gebildet, die zu einem sog. Kissen zusammengefaltet und (jedenfalls bei einem Teil der Kissen) mit einem starken Bindfaden zusammengebunden worden war. Beim Löschen der Partien fehlten 189 Bündel. Hierwegen nimmt die Klägerin - aus abgetretenem und übergegangenem Recht des Empfängers -die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, und zwar in Höhe des durchschnittlichen CIF-Wertes der nicht abgelieferten Rinderhäute. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.403,20 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Von dem Klageanspruch hat die Beklagte in den Vorinstanzen einen Teil in Höhe von 5.499,15 DM nebst Zinsen anerkannt.
 
Insoweit ist gegen sie Anerkenntnisurteil ergangen. Die restliche Forderung von 2.904,05 DM hält sie hingegen für unbegründet, weil ihre Haftung für den Teilverlust der Ladung nach § 660 HGB auf den anerkannten Betrag beschränkt
 sei.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des nichtanerkannten Teils des Klageanspruchs abgewiesen. Das Berufungsgericht - dessen Urteil in HANSA 1977, 1905 abgedruckt ist - hat die Beklagte auch zur Zahlung der streitigen 2.904,05 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung dieses Teils der Klage.
Entscheidungsgründe:
Zwischen.den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Beklagte dem Ladungsempfanger und RechtsVorganger die Klägerin wegen des Verlustes von 189 "BUNDLES WETSALTED CATTLEHIDES« nach § 606 Satz 2, § 607 Abs. 1 und § 656 Abs. 1 HGB zu dem Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. auch BGHZ 25, 250, 257). Auch gehen sie offenbar davon aus, daß der durchschnittliche CIF-Wert der verlorengegangenen Rinderhäute dem gemeinen Handelswert entspricht, den Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort Hamburg bei Beginn der Löschung des MS "SHBHf1' hatten - und den die Beklagte allein zu ersetzen hat (§ 658 Abs. 1 HGB). Keine Übereinstimmung herrscht hingegen zwischen den Parteien hinsichtlich der Frage, ob sich die Regelung des § 660 HGB zugunsten der Beklagten auswirkt, wonach 11 in jedem Fall der Verfrachter für jede Packung oder Einheit (nur) bis zu einem Höchstbetrag von eintausenzweihundert-undfünfzig Deutsche Mark haftet, wenn nicht (was hier
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 nicht erfolgt ist) der Ablader die Art und den Wert des Gutes vor dem Beginn der Einladung angegeben hat und diese Angabe in das Konnossement aufgenommen worden ist”. Diese Frage hat das Berufungsgericht verneint. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die Revision kann nicht bezweifeln, daß im Streitfall die Begrenzung der Haftung des Verfrachters durch § 660 HGB wegen des geringen CIF-Wertes der .Rinderhäute (per Stück durchschnittlich zwischen 12,25 und 15,61 US-Dollar) bedeutungslos ist, wenn es sich bei den verschifften "BUNDLES” um "Packungen” im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat. Die Entscheidung über den nicht anerkannten Teil des Klageanspruchs hängt demnach davon ab, ob die einzelnen, jeweils zu einem sog. Kissen zusammengefalteten und (jedenfalls bei einem Teil der Kissen) mit einem starken Bindfaden zusammengebundenen Häute "Packungen" im Sinne der genannten Vorschrift dargestellt haben.
Die Frage, was im Rahmen des § 660 HGB unter einer "Packung" zu verstehen ist, wird im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Gramm (Das neue Deutsche Seefrachtrecht S. 178), Wüstendörfer (Neuzeitliches Seehandelsrecht 2. Aüfl. S. 287) und anscheinend auch Schlegelberger/ Liesecke (Seehandelsrecht § 660 Rnr. 3) halten hierfür in erster Linie die Angaben im Konnossement für maßgebend, wogegen Prüssmarm (Seehandelsrecht § 660 Anm. C 2 a) und Schaps/Abraham (Seerecht 4. Aufl. § 660 HGB Rnr. 5) darauf abstellen, ob das zu verfrachtende Gut in irgendeiner Weise "verpackt" ist und dadurch leinen gewissen äußeren Schutz besitzt. Für diesen Fall hat der erkennende Senat das Vorliegen einer "Packung" ebenfalls bejaht (BGHZ 69,
 243, 244).
Nun kann aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine "Packung” auch dann gegeben sein, wenn das Gut lediglich in eine für die Versendung bestimmte, besondere Form gebracht, mithin zwar nicht "verpackt”, jedoch "gepackt" worden ist. Daß diese Fälle, wie die Revision im Gegensatz zu dem Berufungsgericht meint, trotzdem grundsätzlich nicht unter den Begriff "Packung" im Sinne des § 660 HGB fallen können, läßt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus ihrem Sinn und Zweck herleiten:
a) So gibt die amtliche Begründung zu dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuches über das Seefrachtrecht vom 10. August 1937 (RGBl. I 891) - Reichsund Preußischer Staatsanzeiger 1937 Nr. 186 -, durch welches auch die jetzige Fassung des § 660 in dieses eingefügt worden ist, für einen vom allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes "Packung" abweichenden Sinngehalt nichts her. Ebensowenig läßt sich hierfür etwas aus Art. 4 § 5 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über Konnossemente vom 25. April 1924 ("Haager Regeln") entnehmen, dem § 660 HGB entspricht. Die Originalfassung der Haager Regeln verwendet das Wort "colis", das die amtliche deutsche Übersetzung (RGBl. 1939 II 1049) mit "Stück" wiedergibt. Die englische Fassung der Haager Regeln, die das Comit§ Maritime International (CMI) hergestellt hat, benutzt zwar das Wort "package", welches offenbar als "Packung" in § 660 HGB übernommen worden ist. Jedoch hat dieses Wort im anglo-amerikanischen Rechtskreis keinen e heitlichen Sinngehalt (vgl. Carver, Carriage by Sea 12. Aufl Bd. I S. 301; Scrutton, Charterparties and Bills of Lading 18. Aufl. S. 442; Selvig, Unit Limitation of Carriers Liability S. 43 f; Götz, Das Seefrachtrecht der Haager Regeln nach anglo-amerikanischer Praxis S. 173 f; Markianos, Die Übernahme der Haager Regeln in die nationalen Gesetze der Verfrachterhaftung S. 120 und 201). Immerhin wird auch
 
dort die Auffassung vertreten, daß "the word *package* as used in the Act (US Carriage of Goods by Sea Act vom 16. April 1936), ist to be interpreted in its dictionary sense: A bundle wrapped or made up for ... transportation” (Tetley, Marine Cargo Claims 1965 S. 235).
b) Richtig ist, daß § 660 HGB - wie übrigens auch Art. 4 § 5 Abs. 1 der Haager Regeln - den Verfrachter vor unvorhergesehenen oder übermäßigen Schadensersatzansprüchen der Ladungsbeteiligten schützen will und er dieses Schutzes besonders in den Fällen bedarf, in welchen er den Wert der ihm übergebenen Güter nicht kennt oder diese wegen ihrer Verpackung nicht auf zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen untersuchen und sodann entsprechend behandeln kann (vgl. auch BGH aaO S. 245). Dieser Gesichtspunkt nötigt jedoch nicht zu der Auffassung, daß "Packung” im Sinne des § 660 HGB nur "verpackte" Güter sein können. Denn die Vorschrift knüpft den Eintritt der Haftungsbeschränkung des Verfrachters weder an seine Unkenntnis von dem Wert der zu verschiffenden Güter noch an den Umstand, daß es deren Verpackung ihm nicht erlaubt, sie auf zu ergreifende Vorsichtsmaßregeln zu überprüfen und diese, sofern erforderlich, zu ergreifen.
Eine ganz andere Frage ist es hingegen, welche Bedeutung die allgemeine Ansicht der Schiffahrtskreise hat, ob in einem bestimmten Einzelfall eine "Packung" vorliegt.
Da die Vorschrift des § 660 HGB auf die Beförderung von Gütern über See zugeschnitten ist, kann an einer solchen Ansicht nicht vorbeigegangen werden (ebenso Prüssmann aaO; vgl. auch Liesecke, Die Haager Regeln - Probleme ihrer Anwendung und Reform in HANSA 1965, 1254, 1255). Mit Recht hat daher das Berufungsgericht geprüft, ob im Streitfall auch nach der Anschauung der Schiffahrtskreise eine
 
"Packung" gegeben wer» Daß es diese Frage bejaht hat, läßt sich aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht beanstanden. Insbesondere konnte es in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen bei Rotermund/Koch, Die Ladung 4. bis 6. Aufl. Bd. II Abschnitt II - 113 f über die durchaus übliche Versendung naßgesalzener Rinderhäute in Form sog. Kissen und auf den weiteren Umstand zurückgreifen, daß die mit MS "Saarland” verschifften 3.621 "BUNDLES" in den Konnossementen als "packages” eingeordnet waren. Auch bestand danach kein Anlaß, ein Sachverständigengutachten zu erheben.
Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr.	Bauer
 Dr. Kellermann
 Dr. Skibbe