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BGH · II ZR 195/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 195/75

Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Dr Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11* Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: h. 8 1/3 % des Gesamtbürogewinns, bis zu dem Eintritt von Andreas Peter Efl in die Sozietät , längstens jedoch . S und StBP nehmen Andreas Peter SB nach seiner ragung in die Liste der Patentanwälte in die Sozietät auf und überlassen ihm das bis dahin von ihnen treuhänderisch gemäß 2.) übernommene EBB'sehe Bürodrittel mit der Auflage, ihnen hieraus vom 1. a) den Gewinnbeteiligungsanspruch der Klägerin für 1970 und 1971 berechtigterweise um 31*250 DM gekürzt haben, weil, wie sie geltend machen, der "Gesamtbüro-gewinn" dieser Jahre um Rückstellungen von insgesamt 375*000 DM geringer anzuse.tzen gewesen sei, und ob sie In den Jahren 1971/72 hatte nämlich der Sohn der Klägerin, Andreas Peter &S, gegen die Beklagten prozessiert, um gemäß Nr. 3 der Vereinbarung vom 30. oben b), die sie für 1972 als Bürounkosten auch der Klägerin anteilig zur Last legen wollen, haben sie ebenfalls in dem Prozeß vergleich übernommen und gezahlt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurQckgewiesen und auf die Berufung der Klägerin auch dem Feststellungsantrag entsprochen. Das Berufungsgericht ist im Wege einer Auslegung des Prozeß Vergleichs und daneben unter Anwendung des § 738 BGB zu der Ansicht gelangt, die von den Beklagten eingegangenen Verbindlichkeiten dürften nicht zu Lasten der Ansprüche der Klägerin gehen. Dem ist im Ergebnis beizutreten; auf die Bedenken der Revision gegen die Begründung des angefochtenen Urteils braucht dazu nicht eingegangen zu werden. eines stillen Gesellschafters am Gewinn des Geschäftsbetriebes einer Personen handeis ge Seilschaft wäre das schon aus Bilanzierungsgründen selbstverständlich; denn die Kapitalabfindung eines aus scheidenden Gesellschafters würde zwar die Summe des Aktivvermögens mindern, aber durch den Wegfall des Kapitalkontos des Aus geschiedenen als Gegenposten auf der Passivseite ohne weiteres in dem Sinne wieder ausgeglichen sein, daß sich in der Ermittlung des Jahresgewinns und der Höhe der Beteiligung des Stillen nichts ändern könnte. Ob die Sozietät der Beklagten in dieser Weise bilanziert, ist unbekannt und nicht sehr wahrscheinlich; das könnte aber im Ergebnis nichts daran ändern, daß einem nicht der Gesellschaft angehörenden, nur am Gewinn beteiligten Dritten die mit dem Eintritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters verbundenen kapital mäßigen Veränderungen weder zugute können noch zur Last fallen« Was für die Unzulässigkeit der Einbeziehung der Abfindung in den Ge samt büro gewinn gilt, gilt auch für die Unkosten eines Rechtsstreits, der mit dieser Abfindung endete. Der Standpunkt der Beklagten, nach dem sich die Abfindung von Andreas Peter EPP in der Höhe der Gewinnbeteiligung der Klägerin nie der schlagen soll, würde daher darauf hinauslaufen, daß der eine teilabfindungsberechtigte Erbe (die Klägerin) die Teilabfindung des anderen Erben (ihres Sohnes) mitzutragen hätte und damit die Ge samt abf indung nach Br« E^P sen. verkürzt sein würde« Das wäre nicht nur ein höchst ungewöhnliches Ergebnis, sondern steht auch im Widerspruch zu Sinn und Zweck des ProzeBvergleichs, nach dem die Gewinnbeteiligung der Klägerin (als ein Teil der Abfindung des Stammes Ei9) gerade unberührt fortbestehen sollte« Juni 1966 allenfalls eine deshalb geleistete Mehr Zahlung berücksichtigt werden, die deutlich über den Wert der von ihm beanspruchten Beteili gung an der Sozietät hinaus ge gangen wäre« Insoweit haben aber die Beklagten nichts Substantiiertes vor getragen«

Zitierte Normen: § 738 BGB
BeteiligungPeterAbfindungSozietätKlägerinAndreaGesellschafterErbe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 195/75
URTEIL
Verkündet am
11. Oktober 1976 Kaufmann, Justiz sekr e törin
 als Urkundabeamter der GeachiftMtelle
 in dem Rechtsstreit
 der Patent an walte Dr. Wilhelm B Dipl«-Ing* Otto S t	,	Na
 Beklagten und Revisionskläger ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 Wrmx Ruth
 itraße A,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Dr
 Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11* Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagten, die mit dem Patentanwalt Dr. Max BiM eine Sozietät gebildet hatten, trafen am 30. Juni 1966 mit ihm eine Vereinbarung, nach deren Nr. 1 er nicht mehr verpflichtet war, "sich aktiv im Büro zu betätigen Die Nm. 2 und 3 dieser Vereinbarung lauten:
N2.) Vom 1. Juli 1966 ab wird das EHI'sche Büro dritt el von Bfli und	(das	sind	die	Be-
 klagten) treuhänderisch übernommen und steht der
 daraus anfallende Bürogewinn zu 3/4» d. h. mit __
25 % des Gesamtbüro gewinns, hälftig Bfl| und St^p zu, während 1/4 hiervon, d. h. 8 1/3 % des Gesamtbürogewinns, bis zu dem Eintritt von Andreas Peter Efl in die Sozietät , längstens jedoch . • • bis zu dem 30. Juni 1977, £■§ bzw. dessen Erben zufließt".
 
w3.) BBI und StflP nehmen den älteren Sohn von EBD, • . • Andreas Peter EB» spätestens dann, wenn derselbe sein Diplomingenieur-Zeugnis vorlegt, als Mitarbeiter in das Büro auf und stellen ihn nach Vorlage des Diplomingenieur -Zeugnisses offiziell als Patentanwaltskandidat in das Büro ein, sobald die neue Patentanwaltsordnung in Kraft getreten ist.
S und StBP nehmen Andreas Peter SB nach seiner ragung in die Liste der Patentanwälte in die Sozietät auf und überlassen ihm das bis dahin von ihnen treuhänderisch gemäß 2.) übernommene EBB'sehe Bürodrittel mit der Auflage, ihnen hieraus vom 1. Juli 1977 ab 8 1/3 96 des Gesamtbürogewinns zu gleichen Teilen für die gleichlange Zeit zu über-lassen, für welche sie diese 8 1/3 % an E|B bzw. dessen Erben abgeführt haben, und • • • von seinem Eintritt in die Sozietät bis zu dem 30. Juni 1977 8 1/3 96 des Gesamtbürogewinns an EBB bzw. dessen Erben abzuführenw.
Dr. Max EBi ist im Jahre 1967 verstorben. Die Klägerin, die seine Witwe und die Mutter von Andreas Peter EIB ist, hat ihn beerbt. Sie erhält demgemäß von den Beklagten 8 1/3 % des Gesamtbürogewinns.
Die Parteien streiten darüber - nur insoweit befindet sich der Prozeß in der Revisions ins tanz -, ob die Beklagten
a)	den Gewinnbeteiligungsanspruch der Klägerin für 1970 und 1971 berechtigterweise um 31*250 DM gekürzt haben, weil, wie sie geltend machen, der "Gesamtbüro-gewinn" dieser Jahre um Rückstellungen von insgesamt 375*000 DM geringer anzuse.tzen gewesen sei, und ob sie
b)	bei der Ermittlung der Gesanrtbürokosten 1972 bestimmte ProzeBkosten der Sozietät berücksichtigen und, wie sie angekündigt haben, infolgedessen auch den Gewinn-
 
betelligungsanspruch der Klägerin für dieses Jahr entsprechend anteilig kürzen dürfen.
In den Jahren 1971/72 hatte nämlich der Sohn der Klägerin, Andreas Peter &S, gegen die Beklagten prozessiert, um gemäß Nr. 3 der Vereinbarung vom 30. Juni 1966 seine Beteiligung an der Sozietät durchzusetzen, die ihm die Beklagten verweigerten. Der Rechtsstreit endete am 11. Juli 1972 mit einem Vergleich. Darin verzichtete Andere as Peter	auf
 seine Rechte. Die Beklagten verpflichteten sich dafür, ihm "als Ersatz für ihm entgehende Einnahmen und/oder für die Aufgabe oder Nichtausübung seiner Tätigkeit als Patentanwalt im Rahmen der Sozietät rod/oder für die Aufgabe seiner Anwartschaft auf Tätigkeit im Rahmen der Sozietät ... eine Entschädigung von 373*000 DM zu bezahlen." Im Hinblick auf diese Ab-fin^ungsverpflichtung hatten die Beklagten die oben unter a) genannten Rückstellungen vorgenommen; der Betrag ist inzwischen bezahlt. Die Kosten dieses Prozesses (vgl. oben b), die sie für 1972 als Bürounkosten auch der Klägerin anteilig zur Last legen wollen, haben sie ebenfalls in dem Prozeß vergleich übernommen und gezahlt.
Die Klägerin ist der Ansicht, jene Verpflicht langen seien alleinige Sache der Beklagten, ihr Gewinnbeteiligungsanspruch dürfe hierdurch nicht gemindert werden. Demgemäß hat sie beantragt,
 die Beklagten zur Zahlung von 31*230 DM (= 8 1/3 % von 373*000 DM) zu verurteilen rod festzustellen, daß
 
Gerichtsund Anwaltskosten, die den Beklagten in dem vorerwähnten Rechtsstreit entstanden sind, den für den Gewinnanteil der Klägerin maßgebenden Gesamt-bürogewinn nicht mindern, sondern als Privat aus gaben der Beklagten anzusehen sind.
Die Beklagten machen geltend, die Zählung an den Sohn der Klägerin sei eine Leistung der Sozietät gewesen; sie hätten ihn abgefunden, weil es im Interesse der Sozietät gelegen habe, ihn nicht aufzunehmen.
Das Landgericht hat dem Zahlung s an trag stattge geben und den Peststellungsantrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurQckgewiesen und auf die Berufung der Klägerin auch dem Feststellungsantrag entsprochen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, soweit die Vorinstanzen ihr stattgegeben haben.
Bntsche idungs gründe :
Das Berufungsgericht ist im Wege einer Auslegung des Prozeß Vergleichs und daneben unter Anwendung des § 738 BGB zu der Ansicht gelangt, die von den Beklagten eingegangenen Verbindlichkeiten dürften nicht zu Lasten der Ansprüche der Klägerin gehen. Dem ist im Ergebnis beizutreten; auf die Bedenken der Revision gegen die Begründung des angefochtenen Urteils braucht dazu nicht eingegangen zu werden.
Der Anspruch der Klägerin beruht auf der Vereinbarung vom 30. Juni 1966, in der die Sozietätsmitglieder das Ausscheiden von Dr. SflB sen. geregelt und diesem sowie der Klägerin als Rechtsnachfolgerin zur teilweisen Abfindung anstatt einer festen Teil-Abfindungssumme eine Beteiligung am "Gesamtbürogewinnn eingeräumt haben. Unter "Gesamtbürogewinn" kann, wenn nichts anderes bestimmt ist, nur der sich in einem Geschäftsjahr aus dem Betrieb der Patentanwaltspraxis ergebende Überschuß verstanden werden. Zum ^Betrieb" einer solchen Praxis gehören aber grundsätzlich nur die Patentanwaltschaftliche Tätigkeit, der hierzu notwendige materielle und personelle Aufwand und die insoweit anfallenden Einnahmen und Ausgaben , nicht aber eine Kapitalabfindung, wie sie Andreas Peter EflP gezahlt worden ist - gleichgültig, ob dieser abgefunden werden mußte, weil er mit dem Prozeßvergleich aus der Sozietät aus schied oder, was zwischen den Parteien streitig geblieben ist, ob er noch nicht Mitglied war und nur das Recht hatte, unter Übernahme der Vermögens mäßigen Beteiligung ("Bürodrittel") seines verstorbenen Vaters in die Sozietät einzutreten. Ebensowenig wie es zugunsten der Klägerin als Gesamt büro gewinn angesehen werden und ihr anteilig als Gewinnbeteiligung zugute kommen könnte, wenn im Laufe eines Geschäftsjahres ein weiteres Mitglied der Sozietät mit einer Kapitaleinlage beitreten würde, kann umgekehrt der Gesamtbüro-gewinn zu Lasten der Klägerin als geschmälert behandelt werden, wenn dem Erben eines verstorbenen Mitglieds eine Abfindung gezahlt werden muß, die ganz oder teilweise dem Wert der aufgegebenen Beteiligung des Erblassers entspricht. Bei der insoweit rechts ähnlichen Beteiligung
 
eines stillen Gesellschafters am Gewinn des Geschäftsbetriebes einer Personen handeis ge Seilschaft wäre das schon aus Bilanzierungsgründen selbstverständlich; denn die Kapitalabfindung eines aus scheidenden Gesellschafters würde zwar die Summe des Aktivvermögens mindern, aber durch den Wegfall des Kapitalkontos des Aus geschiedenen als Gegenposten auf der Passivseite ohne weiteres in dem Sinne wieder ausgeglichen sein, daß sich in der Ermittlung des Jahresgewinns und der Höhe der Beteiligung des Stillen nichts ändern könnte.
Ob die Sozietät der Beklagten in dieser Weise bilanziert, ist unbekannt und nicht sehr wahrscheinlich; das könnte aber im Ergebnis nichts daran ändern, daß einem nicht der Gesellschaft angehörenden, nur am Gewinn beteiligten Dritten die mit dem Eintritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters verbundenen kapital mäßigen Veränderungen weder zugute können noch zur Last fallen« Was für die Unzulässigkeit der Einbeziehung der Abfindung in den Ge samt büro gewinn gilt, gilt auch für die Unkosten eines Rechtsstreits, der mit dieser Abfindung endete.
Die sonstigen Umstände des Falles nötigen zu keiner anderen Auslegung der Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung der Klägerin, im Gegenteil: Nach Abschluß des Prozeß Vergleichs, der ausdrücklich vom Fortbestand der Ansprüche der Klägerin aus geht, stellen sich die (zeitweise) Gewinnbeteiligung der Klägerin und der in einer Summe festgelegte Abfindungsanspruch von Andreas Ei^ als die beiden Bestandteile der Gesamtabfindung der Erben des ausgeschiedenen Patentanwalts Dr. Eule sen* aus der Sozietät dar, die die verbleibenden Gesellschafter
 nach § 738 BGB zu zahlen hatten und über deren Zahlung nach Art und Höhe man sich schließlich geeinigt hatte«
Der Standpunkt der Beklagten, nach dem sich die Abfindung von Andreas Peter EPP in der Höhe der Gewinnbeteiligung der Klägerin nie der schlagen soll, würde daher darauf hinauslaufen, daß der eine teilabfindungsberechtigte Erbe (die Klägerin) die Teilabfindung des anderen Erben (ihres Sohnes) mitzutragen hätte und damit die Ge samt abf indung nach Br« E^P sen. verkürzt sein würde« Das wäre nicht nur ein höchst ungewöhnliches Ergebnis, sondern steht auch im Widerspruch zu Sinn und Zweck des ProzeBvergleichs, nach dem die Gewinnbeteiligung der Klägerin (als ein Teil der Abfindung des Stammes Ei9) gerade unberührt fortbestehen sollte«
Der Gesichtspunkt der Abfindung eines "lästigen" Gesellschafters, auf den die Revision erneut zurück-gekommen ist, hilft den Beklagten ebenfalls nicht weiter. Auch wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, Andreas Peter EPP würde nachweisbar bei Aufnahme seiner Tätigkeit Bestand oder Fortentwicklung der Sozietät ernsthaft gefährdet haben, so daß man ihn habe loswerden müssen, so könnte doch als Schmälerung des " Ge samtbür ogewinns" im Sinne der Vereinbarung vom 30. Juni 1966 allenfalls eine deshalb geleistete Mehr Zahlung berücksichtigt werden, die deutlich über den Wert der von ihm beanspruchten Beteili gung an der Sozietät hinaus ge gangen wäre« Insoweit haben aber die Beklagten nichts Substantiiertes vor getragen«
 
Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist nach alledem nicht begründet und daher zurückzuweisen.
Stimpel Dr. Schulze Br. Bauer Bundschuh Dr. Skibbe