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BGH

Gericht: BGH

Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Fischer und der Bundesrichter Dr* Kuhn, Dr* Nörr, Dr0 Schulze und Fleck für Recht erkannt; Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt» Sie haben erwidert: Pie Klägerin habe ihnen den Schaden verspätet angezeigt, so daß sie von der Ersatzleistungspflicht frei geworden seien» Zudem habe die Firma nicht pflichtwidrig gebandelt» Sie habe sich an die Versandavise und die für sie verbindlichen Anordnungen der Firma Saarbrücken gehalten» Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, v/ill die Klägerin die Wiederherstellung des landge-ricbtlichen Urteils insoweit erreichen, als ihr durch dieses Urteil 25°894,21 DM nebst Zinsen zugesprochen worden sind» Sie stützt den noch von ihr verfolgten Klageanspruch in erster Linie auf den Verlust der Rechnungsbeträge von 22»948,46 DM aus den Lieferungen vom 22» und 23» Februar I960, in zweiter Linie auf den Verlust der Materialförderungsbeträge, in dritter Linie auf die entgangene Umsatzsteuerrückvergütung, in letzter Linie auf den Verlust der Rechnungsbeträge der übrigen im Inland abgelieferten Sendungen, angefangen mit den jüngsten Rechnungen bis zur Auffüllung des Gesamtbestandes» Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klageanspruch schon deshalb nicht gerechtfertigt ist, weil die Klägerin den Schaden schuldhaft nicht innerhalb eines Monats, •nachdem sie hiervon Kenntnis erlangt hat, den Versiehe-rern gemeldet hat (§ 10 Nr» 1 SVS)« Auch wenn die rechtzeitige Meldung unterstellt wird, ist der Klageanspruch nicht begründet• Denn das Berufungsgericht ist ohne Rochtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, ein pflichtwidriges Verhalten des Spediteurs sei nicht erwiesen (§ 408 AbSo 1 HGB)« Sine Haftung der Beklagten nach § 2 SVS ist daher nicht begründet« In Auslegung der vorgelegten Urkunden und unter Würdigung aller Begleitumstände ist ira angefochtenen Urteil festgestellt, die Klägerin habe dem Spediteur die unmißverständliche Weisung erteilt, die Ware zur Verfügung von Bodo GmbH Saarbrücken zu halten; Übersendung in Aussicht gestellt habe, so könne daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß der Spediteur Kenntnis vom Willen der Klägerin erlangt habe, alle Sendungen nur ins Ausland gehen zu lassen; tatsächlich seien auch nach diesem Gespräch einige jener Bescheinigungen übersandt worden, wobei es sich um Sendungen gehandelt habe, die ins Ausland di- rigiert habe» Der Spediteur habe mit der Ware entsprechend den Anweisungen von Kessler verfahren müsseno Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigungo Bas Berufungsgericht war nicht gehalten, sich mit den teilweise einander widersprechenden Zeugenaussagen in allen Einzelheiten auseinanderzusetzen• Seine Gesamtwürdigung läßt keinen Rechtsfehler eriennen» Im angefochtenen Urteil ist auch kein beachtliches Parteivorbringen unberücksichtigt geblieben» Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 6 ADSp enthält eine Hilfsbegründung, auf die es für die Entscheidung nicht ankommto Hiebt ersichtlich ist, inwiefern in der angeblich nicht alsbaldigen Übersendung der Spediteurrechnungen eine Vertragsverletzung des Spediteurs liegen sollo Aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil ergibt sich schließlich, daß nicht erwiesen ist, daß der Klägerin bei dem Telefongespräch Mitte Februar I960 eine falsche Auskunft erteilt worden ist»

Zitierte Normen: § 408 HGB
SpediteurFirmaSendungUmsatzsteuerrückvergütungBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
4
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
60 Dezember 1965 Schorm Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
12093/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma Peter August I^^M^^-Seidenweberei,
"■'v	ß	e
~ Pro2eßbevollmäcbtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 lo
2 o
3o
4o
5p
6 o
7 p
2
8.
9. 10* llo 12. 13 * 14, 15-
16	o
17	* 18, 19-20,
sämtlich vertreten durch die Firma Oskar
G^etraße 00,
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
3
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Fischer und der Bundesrichter Dr* Kuhn, Dr* Nörr, Dr0 Schulze und Fleck
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12 * Juni 1963 wird auf Kosten der Klägerin zui’uckgewiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand ;
Die Klägerin übergab in den Monaten Dezember 1959 bis Februar I960 der Speditionsfirma Harry W0 Zweigniederlassung Köln, eine Anzahl Warensendungen zur Beförderung* Jeder Sendung war ein Versandavis beigefügt Die Avise enthielten die folgenden Vermerke;
’'Zur Verfügung von; Bodo	GmbH,	Saarbrücken
 Lieferung; franko deutsche Grenze
 Ausfuhrbescheinigung 2~fach 1 Ausfuhrmeldung 1 Ausfuhrerklärung 1 Y/arenverkehrsbescheinigung”
Dokumente; Anlagen;
 
Die weiteren Vermerke
"zur Weiterleitung an:" und "Bemerkungen" waren nicht ausgefüllt, auf einigen Avisen durchgestrichen o Auf Anweisung der Firma KBIB ließ die Firma HOB» einen Teil der Sendungen an Empfänger im Inland gelangen,.
Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe die Firma angewiesen, die Sendungen an die Firma Bodo XB0 in Paris weiterzuleiten, so daß sie der Anweisung der Firma	$aarkrücken,	die	^are	an	in-
ländische Abnehmer auszuliefern, nicht hätte nscbkommen dürfeno Die Firma HBHHI habe gewußt, daß sie, die Klägerin, den Verkaufspreis der ',Tare darauf abgestimmt habe, daß sie die bei Ausfuhrgeschäften üblichen Materialförderungsprämien und Umsatzsteuerrückvergütung erhalte, und hätte auch aus diesem Grunde die T?Tare nicht an inländische Empfänger ausli^fern dürfen. '?um mindesten wäre sie verpflichtet gewesen, sie sogleich zu benachrichtigen, als di*> Firma	Saarbrücken
 Weiterleitung der "Are ins Inland verlangt habe. Sie, die Klägerin, hätte dann die Möglichkeit gehabt, die noch in ihrem Eigentum stehende IFare zurückzubeordern und weitere Lieferungen einzustellen. Da die Firmen KBBB in* Juni I960 in Konkurs gefallen seien, könne sie, die Klägerin, ihre Kaufpreisansprüche nicht verwirklichen o
Die Klägerin beziffert ihren Schaden wie folgt:
Gesamtbetrag der Rechnungen über die im Inland abgeli^ferten Sendungen
 Verlust der Ansprüche auf Materia Iforderungsbetrage
 Umsatzsteuerrückvergütung
71.785,06 DM
6.374,73 " 2.133,55 80.313,34 DM
 
Sie nimmt die Beklagten, Bei denen die Firma den Speditionsversicherungsschein (SVS) für Rechnung der Klägerin gezeichnet hat, auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch»
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt» Sie haben erwidert: Pie Klägerin habe ihnen den Schaden verspätet angezeigt, so daß sie von der Ersatzleistungspflicht frei geworden seien» Zudem habe die Firma nicht pflichtwidrig gebandelt» Sie habe sich an die Versandavise und die für sie verbindlichen Anordnungen der Firma	Saarbrücken	gehalten»
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, v/ill die Klägerin die Wiederherstellung des landge-ricbtlichen Urteils insoweit erreichen, als ihr durch dieses Urteil 25°894,21 DM nebst Zinsen zugesprochen worden sind» Sie stützt den noch von ihr verfolgten Klageanspruch in erster Linie auf den Verlust der Rechnungsbeträge von 22»948,46 DM aus den Lieferungen vom 22» und 23» Februar I960, in zweiter Linie auf den Verlust der Materialförderungsbeträge, in dritter Linie auf die entgangene Umsatzsteuerrückvergütung, in letzter Linie auf den Verlust der Rechnungsbeträge der übrigen im Inland abgelieferten Sendungen, angefangen mit den jüngsten Rechnungen bis zur Auffüllung des Gesamtbestandes»
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klageanspruch schon deshalb nicht gerechtfertigt ist, weil die Klägerin den Schaden schuldhaft nicht innerhalb eines Monats, •nachdem sie hiervon Kenntnis erlangt hat, den Versiehe-rern gemeldet hat (§ 10 Nr» 1 SVS)« Auch wenn die rechtzeitige Meldung unterstellt wird, ist der Klageanspruch nicht begründet• Denn das Berufungsgericht ist ohne Rochtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, ein pflichtwidriges Verhalten des Spediteurs sei nicht erwiesen (§ 408 AbSo 1 HGB)« Sine Haftung der Beklagten nach § 2 SVS ist daher nicht begründet«
In Auslegung der vorgelegten Urkunden und unter Würdigung aller Begleitumstände ist ira angefochtenen Urteil festgestellt, die Klägerin habe dem Spediteur die unmißverständliche Weisung erteilt, die Ware zur Verfügung von Bodo	GmbH Saarbrücken zu halten;
die Vereinbarung, die der Versender einer V/are mit dem Käufer oder dem Empfangsberechtigten treffe, gehe den Spediteur nichts an; er sei nicht dazu da, die Vertragstreue der beiden Kontrahenten zu überwachen, sondern habe sich nur nach dem ihm erteilten Auftrag zu richten« Auch durch das Mitte Februar I960 zwischen der Klägerin und dem Spediteur geführte Telefongespräch sei die Y/eisung nicht dahin eingeschränkt worden, daß der Spediteur nur den Deport Verfügungen der	GmbH
nachkommen dürfe« Wenn auch die Klägerin bei diesem Gespräch die Übersendung der sogenannten weißen Spediteurbescheinigungen (für die Umsatzsteuerrückvergütung im Falle der Ausfuhr) angemahnt und der Spediteur deren
 
Übersendung in Aussicht gestellt habe, so könne daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß der Spediteur Kenntnis vom Willen der Klägerin erlangt habe, alle Sendungen nur ins Ausland gehen zu lassen; tatsächlich seien auch nach diesem Gespräch einige jener Bescheinigungen übersandt worden, wobei es sich um Sendungen gehandelt habe, die	ins	Ausland	di-
rigiert habe» Der Spediteur habe mit der Ware entsprechend den Anweisungen von Kessler verfahren müsseno
 Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigungo Bas Berufungsgericht war nicht gehalten, sich mit den teilweise einander widersprechenden Zeugenaussagen in allen Einzelheiten auseinanderzusetzen• Seine Gesamtwürdigung läßt keinen Rechtsfehler eriennen» Im angefochtenen Urteil ist auch kein beachtliches Parteivorbringen unberücksichtigt geblieben»
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 6 ADSp enthält eine Hilfsbegründung, auf die es für die Entscheidung nicht ankommto
 Hiebt ersichtlich ist, inwiefern in der angeblich nicht alsbaldigen Übersendung der Spediteurrechnungen eine Vertragsverletzung des Spediteurs liegen sollo
 Aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil ergibt sich schließlich, daß nicht erwiesen ist, daß der Klägerin bei dem Telefongespräch Mitte Februar I960 eine falsche Auskunft erteilt worden ist»
 
Angesichts dieser Sachund Rechtslage kann un-erörtert bleiben, ob zwischen dem Verhalten des Spediteurs und der Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderungen der Klägerin ein adäquat ursächlicher Zusammenhang besteht«
Nach alldem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Dr« Fischer Br« Kuhn Br« Nörr
 Br« Schulze Fleck