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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat dos Bundesgerichtsnofs auf oie mündliche Verhandlung vom 2ö„ Oktober iyt>3 unter Mitwirkung des Senat spi'äsidenten Br„ Fischer und der Bunoesrichter Br. Nörr, Liesecke, Br. Bukow und Br« Schulze für Recht erkannt? Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen ( AFB) o Sie wird gewährt für die Zeit vom 1.7.1959, mittags 12 Uhi bis zur .Einlösung des demnächst zu fertigenden Vei sicncrungoscheines, längstens aber bis zu dem 1.0.1959, mittags 12 Uhr . Juli 1959 kreuzte sich ein Schreiben der Klägerin vom gleichen Tage an die Frankfurter ßezirksdircktion der Beklagten. »Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 1.7.1959 teilihf wirf Ihnen mit, daß v/ir die Gasanlage in Höhe vom for55«000,- versichert haben möchten, da der Wer nach fachmännisonor Schätzung nicht höher liegt. Der entstandene Schaden beträgt mindestens DM IQOoQOOo Die Beklagte hat der Klägerin für den Feuerschaden an den Maschinen, die im Schreiben vom 1. r-i jp in Deckung zu nehmen» fir habe deshalb der Beklagten am 1t>* Juli 1959 geschrieben, daß für die Gasanlage ein Deckungsbotrwg von DM 55*000 aueroiche» Landgericht und Oberlandesgerxcht haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter* ?’ie Beklagte bittet um Zurückweisung des .Rechtsmittels» Ihr hierauf gerichteter Antrag konnte, unabhängig von oem ötreit der Parteien über seinen Inhalt, nur innerhalb der inst des § Öl VVG angenommen werden» Die< ist nicht geschehen. Denn die Klägerin hat den Antrag abgeleimt, den ihr die Beklagte mit der am 19» Wovember 1959 ausgestellten Police für eine Feuerversicherung der technischen, und kaufmännischen Betriebseinrichtung zu dem Neuwert von DM 55.000 ±ür die <t*eit vom 1. abgesehen von der Einigung der Parteien über die tiöhe der Prämie für die vorläufige Deckungszeit, hat die Klägerin den Innalt auch dieser Police nicht anerkannt, Zum ersten Alagegrund ist es der Ansicht, daß die Klägerin eine vorläufige Deckungszusage in dem von ihr behaupteten Umfange nicht bewiesen habe» Es kann aahinatehen, ob die hiergegen gerichteten Verfahrenarügon der Revision berechtigt sind. 1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Der Versicherungsantrag der Klägerin sei zwar schleppend behandelt worden, da sie bis zu dem Ergnd am 10. Sin etwaiger Irrtum ihres Gesellschafters Zimmerer über den Umfang acs Versfcohuruiigsschutzos wäre zwar voraussichtlich durch die Aushändigung eines Versicherungsscheines aufgeklärt worden, sei aber bis zu diesem Zeitpunkt nient von der Beklagten, sondern von der Klägerin zu vertreten,. - und hätten auch ihre Auf Klärungspflicht nicht vorletzt o Die Klägerin habe am besten selbst gewußt, welche Sachen ausreichend versichert gewesen seien. Allein inre Sache sei es gewesen, diejenigen Gegenstände klar und vollständig zu bezeichnen, die sie neu versichert haben y/ollte» und hätten davon ausgehen dürfen, daß die Versichere summen der bestehenden Versicherungsverträge und den Wort der versicherten Gegenstände besser als sie selbst kennen würde« Eine Aufklärungspflicht habe ihnen auch dann nicht obgelegen, wenn allgemein um Beratung gebeten una ihn mit dem Agenten i’d ein besonderes Vertrauensverhältnis verbunden hätte. Denn die Beklagte habe sien nach dem ßrana bereit «/erklärt, über inre acnriftlicne Decfcungszusage hinaus für die gesamte Betriebseinrichtung zu dem .Neuwert von DM 55.000 Ver-oicnerungsschutz zu gewähren und der Klägerin für aen Feuerschaden einen weiteren Betrag von US 17°«25,ob zu zahlen. Die Voraussetzungen der - vom Berufungsgericht nicht geprüfton - gewohnheitsreentliehen Haltung aes Versicherers liegen hier vor« Denn aer Agent nanm ein Großfeuer, aas eine iiolzv/aronfabrik im Ort vernichtet natte, zu dem Anlaß, um den damals geachäftoführenden Gesellschafter der Klägerin * Leonhard auf eine Überprüfung der bestehenden Peuerversieiierungsvertrage anzusprechen« ging darauf ein, v/oil auch or einen unzureichenden ieuervor-aiohciungsschutz dos Betrieoec oefürchtutu» Diese und gemeinsame Sorge war dann Gegenständ mehrerer darüber geführter Gespräche, zuletzt der Besprechung am 50» Juni 1yü>u (BU So 22)» ZflHHV stand oam&lo zu und oor Beklagten in laufender Geschäftsverbindung, da er auren mehrere Versicherungen, u, a» eine Lebensvorsionerung, mit dor Beklagten abgeschlossen hattec Kr wollte der Beklagten Für eine sachgemäße Sachversicherung brauchte die Klägerin -eni gegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine sachkundige Beratung, auf aeren Richtigkeit sie sich verlassen durfte. Auf der anderen Seite besteht boi stärkeren iVerterhöhungen, z.B. durch Erneuerung und Vergrößerung deri Betriebes, die Gefahr einer schnell wachsenden Unterversicherung, die dem Versicherungsnehmer nicht bewußt wird. Denn die Gasanlugc gehörte für den Erstversicherer nach wie vor zur technischen Betriebseinrichtung und bestimmte deren Ersatzwert mit, so daß die Unterversicherung im alte Ausmaß fortbestand * Nach der vorläufigen Deckungszusage, die sich nach dem gestellten Versicherungsantrag richtet, steht der Klägerin daher nur eine Entschädigung für die Feuerschäden der Geaanlage zu, das ist der ihr gezahlte Betrag von DM 19*760,45» Nach einem sachgemäß gestellten Antrag auf Nachversicherung der gesamten Betriebseinriclrtn hätte sie jeoch eine Entschädigung in beinahe doppelter Höhe, insgesamt DM 37»585,55, zu beanspruchen» Die genannt Bo.träge zeigen, daß sich die beiden Versicherungen nicht etwa nur durch ihre geringere oder größere Zweckmäßigkeit unterscheiden» -Die eine Vst Sicherung war vielmehr zur Beseitigung der Unterversicherung üblich und geboten, die andere hingegen ebenso ungewöhnlich wie verfehlt» ausgegangenor Beratung mit F^ und gestellt« Auf wessen Vorstellungen der Voroicnerungsantrag zurückgeht, kann dahinstehen« Denn einem falschen Rat steht die unterlassene Aufklärung des Versicherungsnehmers über einen offensichtlich verfahlton Versicherungsantrag gleich«. Die Gründe, die das Verhalten FtflPa und Zenkerts bestimmt haben, können ebenso wie ihre damit Verfolgten Absichten auf sich beruhen« Denn die gewohnheit3rechtliehe Haftung der Beklagten setzt kein Verschulden ihrer Agenten voraus« Die Beklagte muß daher die Klägerin so stellen, t/ie sie atehen würde, wenn sie die vorläufige Deckungszusage für eine beantragte Nachversicherung der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung erhalten hätte« b) Hierzu ist die Beklagte nicht nur aus gev/ohnheits-rechtlicher Haftung, sondern nach dem festgestellten Sachverhalt auch v/Ggen Verochulaena beim Vertragsechluß verpflichtet« Beldo Rcchtsgründe unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen, ocnlicßen aber einander nicht auo, sondern können, wie hier, nebeneinanaer gegeben sein (vgl« das Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 4^ 2? = VersR 1963, 768)« Das Verschulden F^s und die beide als Erfüllungsgehilfen der Beklagten tätig geworden sind, ist darin zu sehen, daß sie die übernommene Verpflichtung, die Klägerin bei der beabsichtigten Deckung der Unterversicherung zu beraten, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllt haben« Weiter haben sie sich über die auch dem Schutz des Versicherungsnehmers dienende Vorschrift dos § 19 AFB himveggesotzt, wonach Versicherungsanträge schriftlich gestellt werden müsson« Boi Ausfüllung eines Antragsvordruckes wären die Beteiligten, vor allem auf die für die Industx-iefeuerversicherung typische summarische Deklaration aufmerksam geworden und vor irrigen Vorstellungen bewahrt geblieben. daß die Klägerin einen mangelhaften Versicherungsantrag gestellt und nur eine unzureichende vorläufige Deckung erhalten hat. Beide haben entweder die Unzulänglichkeit des Versicherungsantrages selbst nicht erkannt oder sie haben über die Manä nicht unterrichtet, möglicherweise aus der Erwägung, daß 1 die zugesagto niedrige Prämie nur bei gegenständlicher Beschränkung auf den angenehmsten Teil des Risikos» auf den nahezu feuersicheren Maschinenraum» wie es in Z Besichtigungsbericht heißt, zu vertreten sei. Juli 195y an die Zentraldirektion der Beklagten (GA Anl» zu Bl. 174) ist sie der Meinung, daß die neu aufgestcllte Motoronanlage als selbständige Betriebsabteilung betrachtet werden könne und deshalb auch eine Verständigung mit dem Erstversicherer, der die sonstige Einrichtung decke, nicht erforderlich sei. Wach dem Vorbringen der Parteien (§ 138 Abs* 2 und 3 ZPO) und ihrem späteren Verhalten steht fest, ciafi die Beklagte einen Antrag für eine pro rata Nachversicherung angenommen hätte und die Klägerin der dafür berechneten Prämie, auch wenn sie höher als ihr zunächst versprochen gewesen wäre, 2ugestimmt hätte* Unter diesen Umständen geht auch der Schadensersatzanspruch der Klägerin dahin9 sic so zu stellen, wie sie bei sachgemäßer Nachversicherung stehen würde* Dieser Anspruch wird entgegen der fiuf-fassung des Berufungsgerichts nicht dadurch ausgeschlossen, daß cie Beklagte nach dem Brand zu dem Abschluß einer solchen Versicherung und auch zur Leistung der dann noch geschuldeten Entschädigung - allerdings nur unter der Bedingung, daß die Klägerin auf alle weitergehenden Ansprüche verzichtet - bereit gewesen ißt, die Klägerin aber die Angebote abgelehnt hat* Hierdurch konnte die Klägerin niemals Hechte verlieren, die ihr ohne Vergleich zustanden* Ebenso kann keine Rode davon sein, daß der Entschluß der Klägerin, ihre Ansprüche gerichtlich zu verfolgen, eine neue, die bisherige ICausalketto auoschließende Schadensursache gesetzt hat. Der Rechtsstreit ist in Höhe von DM 17*825,08 zur Entscheidung reif* Dorm diesen Betrag hätte die Klägerin nach übereinstimmender Auffassung der Parteien bei ord~ nungsgemäßer Nachversicherung noch zu erhalten« Unter Aufhebung des Berufungsurtoils und Änderung des erstinstanzlichen Erkenntnisses ist die Beklagte insoweit zur Zahlung zu verurteilen* Der letzte Zins fällt unter den Vorbehalt des § 94 Abs* 1 VVG und folgt aus § 352 HGB, da die Parteien Kaufleute sind* Die darüber hinausgehende Zinsforderung ist abzuweisen., IV* Die weitere Klageforderung von DM 6*100 ist hingegen noch nicht entscheidungsreif* Hiermit verlangt die Klägerin einen Teilbetrag dos Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Versicherungssumme von DM 55.000 die vorhandene, Unterversicherung nicht annähernd gedeckt habe* Das Berufung gericht hat diesen Anspruch für unbegründet erachtet, weil die Klägerin durch ihr Schreiben vom 15« Juli 1959 selbst die Herabsetzung der ursprünglichen Versicherungssumme von ! DM 80*000 auf DM 55«000 veranlaßt habe und für einen etwaigen Irrtum ihres Gesellschafters über den beantragten Versicherungsschutz nicht die Beklagte verantwortlich macnen könne* Weitere PostStellungen hat das nerufungsge-richt nicht getroffen, v/eil es davon au3gegangen ist, daß und keine Beratung und Aufklärung der Klägerin über die bestehende Unterversicnerung obgelegen habe* Dieser Ausgangspunkt ist Jedoch, wie oben dargelegt, unzutreffend. weiter zu prüfen 3Qin, inwieweit dadurch ciue spätere Vor-; halten der Klägerin, insbesondere auch ihr Schreiben vom 15» Juli 1^5y» veranlaßt worden ist« Schließlich wird die geschäftsmäßige behändlung des Versicherungantragos durch die Beklagte einer nochmaligen Würdigung zu unterziehen sein. auf der Grundlage dos Antrages ausschließen« In einem soldf Falle muß mit dem VersicherungsInteressenten unverzüglich Verbindung aufgenomaxen werden, zu demal wenn widerspruchsvolle Änderungswünsche von s einer Seite den Eindruck ver» stärken, daß er sich irrige Vorstellungen über einen sacW gemäßen Versicherungsschutz macht0 Soweit dde Klägerin wegen dos ihr durch eine unzureichende' Voroicherungssumme entstandenen Schadens einen Teilbetrag von DM 60IOO verlangt, ist die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.«

Zitierte Normen: § 54 VVG § 54 WG § 138 ZPO
BerufungsgerichtUnterversicherungMaschineParteiKlägerinNachversicherung

Volltext der Entscheidung

iiaciiüchlagev/ork:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
WO §§ 43, 54, 56; AVß £. Feuervera„ §$ 3 Abs. 4 Butz 1 und 2, 19? BGÜ § 276 Fa
a)	Ein Versicherungsagent, der einen Versioherungs« nehrner hei der Feststellung und Abdeckung einer Industri feuer-Untervorsicherung berät, muß den Vorsichorungs-nehmer über die richtige Form und über den gebotenen Umfang der Nachversicherung zutreffend untcz'richten.
b)	Die in den Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen für den Versicherungsantrag vorgosehrlebenc Schriftform dient auch dem Schutz dos Versicherungsnehmers»
BGH, Urt. v* 28. Oktober 1963 - II ZR 193/b2
OLG Bamberg LG Aschaffenburg
Ö-ZR J32/6£
Verkündet
 am 2öo Oktober 1y62
säcaorm» Justizangeotellter
 als urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem kochtsstreit der
& Söhne KG,
Firma' Jj Straße
 vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin There siu
 Klägerin und Revisionaklägerin;
- Pro2cß b e volimächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 oie	Versicherungs-Aktiengesellschaft,
 Baimotrafde 2 - b,
»
vertreten durch den Vorstand: Pr« Kurt H Br* Brich	Alfred
 Rf/EE* Br» Wolfgang	Heinz	Si
 Edmund
Gerhard
 Beklagte und Revisionsbejtl&gte,
- Frozoßbevollmächtigte--i
Recht sanvälte Prof und Br.
hat der II. Zivilsenat dos Bundesgerichtsnofs auf oie mündliche Verhandlung vom 2ö„ Oktober iyt>3 unter Mitwirkung des Senat spi'äsidenten Br„ Fischer und der Bunoesrichter Br. Nörr, Liesecke, Br. Bukow und Br« Schulze
 für Recht erkannt?
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts Barnberg vom 20o Juni ''962 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 23* November 1961 wie folgt geändert;
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin UM 17o825r,08 nebst 4 # Zinsen vom 1, - 5* Januar I960 und 5 $ Zinsen seit dem 6o Januar I960 au zahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird abge»-wiesen. Die Beklagte hat drei Viertel der Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweitert Vernandlung und Ent3Cneidung, auch über die restlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurücnverwlesen.
Von Reents wegen
- 2
gatbestands
 Dio Klägerin betreibt ein Sägewerks- und liolz-bearbeitungsunternehmen und war bei aer m Lunaes brand vei'siurierungsan st alt und oei der jö|
Vcrsiouerungsbank	gegen	Feuer ver-
sichert. Kacn einem Groübi*and, aer im Hai 1y5ö
eine Holzwarenfabrik im Ort vernichtet hatte, regte der coendort ansässige Versicherungsagent oer beklag-ten, Josef	bei	oem	damaligen gescnäf'tsführenaen
 Gesellschafter der Klägerin, Leonhard	an,	cen
??ouerversicherungsschutz des Betriebes zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu regeln»	stimmte
 dem zu. Um eine ordnungsgemässe Erledigung aer Angelegenheit sicherzusteilen, zog Ft0 einen Fachmann der Beklagten für Industrie-Feuerversicherungen, Inspektor Z^HK? hinzu. Bcioe narren erschienen am 50. Juni	im	Büro	der	Klägerin, sahen die be-
stehenden Versicherungsverträge ein und besichtigten den Betrieb. Die anechlieUeude Verhandlung mit
 endete mit einem mündlich aogesprochenen Versicherungsantrag dor Klägerin und acr Erklärung Z^H^o, daii vom Mittag des nächsten Tages ab Deckung bestehe. Inhalt unu Umfang aea Verslcnerungsanträges und oor dafür gegebenen DecKungszusage sind unter den Parteien streitig.
In dem nunmehr folgenden Scnriftwecnsel oor Parteien schrieb die Beklagte, und zwar immer ihre Bezirks-diroktion in Frankfurt (Main), an die Klägerin am 1. Juli 1yS>ys
 
"o»« Aufgrund des von Ihnen gestellten Feuerver-slciiOrungsantrages bestätigen wir Ihnen nierrait, dais wir ab heute Mittag 12 Uhr für eine Gaoanlagt 1 Deutz-Dicsel-Motor und 1 Generator den Betrag von HM öO.OOO,- ,rechtsverbindlich in Deckung genommen haben.
Unsere beckungszusage gilt unter entsprechender Anwendung der Ihnen bereits be kannten. Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen ( AFB) o Sie wird gewährt für die Zeit vom 1.7.1959, mittags 12 Uhi bis zur .Einlösung des demnächst zu fertigenden Vei sicncrungoscheines, längstens aber bis zu dem 1.0.1959, mittags 12 Uhr .
Das nächste Schreiben der Beklagten vom 15« Juli 1959
»,,« Im Nachgang zu unserer Deckungszusage von 1«7«1959 bestätigen wir Ihnen hiermit, daß wir auf Veranlassung unseres Herrn Inspektor ZBHB, M^BB* ab heute mittag 12 Uhr für Ihre Holzgaser-, zeugungs-Anlage weitere DM 5«0003« rechtsverbindiicJU, in Deckung genommen habendo«”	—
war durch einen Telefonanruf ZBflHB** im Büro des Versicherungsagenten F^ veranlaßt worden. Hierbei hatte zBBMBfe am Vortage, dem 14. Juli 1y59, mit dem Sohn Werner F^, weil dessen Vater abwesend war, gesprochen und eine Änderung der DeckungssW^P1^ erbeten. Über den Inhalt des Gesprächs besteht unter den Parteien ebenfalls Streit. Mit dem Schreiben der Beklagten vom 15. Juli 1959 kreuzte sich ein Schreiben der Klägerin vom gleichen Tage an die Frankfurter ßezirksdircktion der Beklagten. Hierin heißt es:
»Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 1.7.1959 teilihf wirf Ihnen mit, daß v/ir die Gasanlage in Höhe vom for55«000,- versichert haben möchten, da der Wer nach fachmännisonor Schätzung nicht höher liegt. Wir bitten dies zur Kenntnis zu nehmen und bitte um oine Gcgonbestäfcigung J „.."
Die Beklagte antwortete darauf am 2d. Juli 1959
"... Im Besitze Ihroo Schreibens vom 15« ds. Hts..
bestätigen v/ir Ihnen hiermit, daß wir ab» 1.7.1919
Ihre Gaocrzcugungsanlage mit DM 55.000,- gedocKtl
 halt on o ttber diesen Betrag verlängern wir die I
Ihnen mit Schreiben vom 1.7.1959 erteilte Deckual
9	w
»• *
bis zu dem l.y.1959, mittags 12 Uhr..."
In Ihrem letzten schreiben vom 51. August 1959 beschränkte 3ich die Beklagte darauf, die mit "Schreiben vom 1«7o bzw. 28.7.1959 erteilte Beckungsausage bis 1 * Oktober 1959" zu verlängern«.
In der Nacht: vom 10«, zu dem 11. September 1959 zerstörte ein Brand große Teile des ‘Betriebes der Klägerin. Der entstandene Schaden beträgt mindestens DM IQOoQOOo
 Die Beklagte hat der Klägerin für den Feuerschaden an den Maschinen, die im Schreiben vom 1. Juli 1959 genannt sind, den Betrag von BK 19.760,45 gezahlt.
Bio Klägerin beansprucht jedoch e5ne höhere SntSchädigung und verlangt davon mit ihrer Klage zunächst einen Teilbetrag von DM 23.925,08, Sie begründet ihre Klage-foröerung damit, daß öio Beokungszusage, die Inspektor gegeben habe, sich nicht auf einzelne Maschinen, sondern als Globaldeckung auf alles bezogen habe, v/as bisher im Botriebe der Klägerin unzureichend gegen Feuerschäden, versichert gewesen sei« Von der oaftir zunächst vorgesehenen Beckungssumme von BK 80.000 sollten BM 55.000 auf die Gaßerzeugungsanlage, einen Beutz-Biosel«-motor und einen Generator - im folgenden als Gasanlage bezeichnet - und die restlichen BM 25.000 auf die übrigen Maschinen entfallen. Biesen Aufteilungswunsch habe der geschäft3führendo Gesellschafter der Klägerin, am 14» Juli 1959 telefonisch Werner	der	im	Büro	sei-
nes Vaters beschäftigt gewesen sei, mitgeteilt, hierbei habe	noch gebeten, weitere BM 50.000 global
 für die übrigen Sachwerte, insbesondere Warenvorräte,
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 in Deckung zu nehmen» fir habe deshalb der Beklagten am 1t>* Juli 1959 geschrieben, daß für die Gasanlage ein Deckungsbotrwg von DM 55*000 aueroiche»
Heben der erteilten Deckungszusage stützt die Klägerin ihre Ansprüche noch auf die Haftung der Beklagten für ij Agenten und Angestellten, weil diese für die verfehlte und nachlässige Behandlung -er Angelegenheit verant-v/ortlich 3eicn»
Die Beklagte ist den tatsächlichen und rechtlichen Aus* fünrungen der Klägerin entgegengetreten»
Landgericht und Oberlandesgerxcht haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter* ?’ie Beklagte bittet um Zurückweisung des .Rechtsmittels»
Rntscheiaungsgründe s
I» Die Klägerin hat entgegen aer Auffassung der Revision koine Kochte aus. einem .Ireucrversicherungsvertrag. Ihr hierauf gerichteter Antrag konnte, unabhängig von oem ötreit der Parteien über seinen Inhalt, nur innerhalb der inst des § Öl VVG angenommen werden» Die< ist nicht geschehen. Die Parteien haben auch nach aem Brand k'clnon Versicherungsvertrag mehr abgescnlossen. Denn die Klägerin hat den Antrag abgeleimt, den ihr die Beklagte mit der am 19» Wovember 1959 ausgestellten Police für eine Feuerversicherung der technischen, und kaufmännischen Betriebseinrichtung zu dem Neuwert von DM 55.000 ±ür die <t*eit vom 1. Juli 195ö bis 1. Juli 19*>4 gemacht hat» Mit den zweiten Versicherungsschein vom 21» Januar I960 sollte, v/io sich aus der Versicherungs-zeit vom 1. Juli bis 1. Oktober 1959 ergibt, nur die
 Prämie für alo «eit der vorläufigen Deckung erhoben werden» Die geforderte Prämie hat die Klägerin gezahlt. abgesehen von der Einigung der Parteien über die tiöhe der Prämie für die vorläufige Deckungszeit, hat die Klägerin den Innalt auch dieser Police nicht anerkannt,
II. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch weder auf Grund der vorläufigen Deckungszusage noch wegen eines Verschuldens der Beklagten beim Vertrags-Schluß für begründet. Zum ersten Alagegrund ist es der Ansicht, daß die Klägerin eine vorläufige Deckungszusage in dem von ihr behaupteten Umfange nicht bewiesen habe» Es kann aahinatehen, ob die hiergegen gerichteten Verfahrenarügon der Revision berechtigt sind. Denn die Beklagte hat für die folgen der mangelhaften Beratung und ^ufitlärung der Klägerin einzustehon. Aus diesem Grunde ist der Rechtsstreit, soweit die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts es zu-lassen, entscheidungsreif,
1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Der Versicherungsantrag der Klägerin sei zwar schleppend behandelt worden, da sie bis zu dem Ergnd am 10. öeptember 1959 keinen Vorsicherungsscnein ernalten höbe, Hierdurch sei ihr aber kein Schaden entstanden, weil sie im Rahmen aer schriftlichen Deckungszusage geschützt gewesen sei. Sin etwaiger Irrtum ihres Gesellschafters Zimmerer über den Umfang acs Versfcohuruiigsschutzos wäre zwar voraussichtlich durch die Aushändigung eines Versicherungsscheines aufgeklärt worden, sei aber bis zu diesem Zeitpunkt nient von der Beklagten, sondern
 von der Klägerin zu vertreten,. - und	hätten
 auch ihre Auf Klärungspflicht nicht vorletzt o Die Klägerin habe am besten selbst gewußt, welche Sachen ausreichend versichert gewesen seien. Hierbei nabe sie niemand zu beraten brauchen. Allein inre Sache sei es gewesen, diejenigen Gegenstände klar und vollständig zu bezeichnen, die sie neu versichert haben y/ollte» und hätten davon ausgehen dürfen, daß	die Versichere
 summen der bestehenden Versicherungsverträge und den Wort der versicherten Gegenstände besser als sie selbst kennen würde« Eine Aufklärungspflicht habe ihnen auch dann nicht obgelegen, wenn	allgemein	um	Beratung	gebeten
 una ihn mit dem Agenten i’d ein besonderes Vertrauensverhältnis verbunden hätte. - Eine mangelhafte Aufklärung könnte allenfalls darin gesehen werden, daß die Klägerin . nicht eine zusätzliche Versicherung der gesamten bei der Bayerischen Versicherungsbank bereits versicherten Be-triobeeinrlchtung, sondern nur die Versicherung einzelner Maschinen, der Gasanlage, beantragt habe, Für das dadurch größere Ausmaß der Unterversicherung sei aber das Verhalten	una	nicht	ursächlich	geblieben.
Denn die Beklagte habe sien nach dem ßrana bereit «/erklärt, über inre acnriftlicne Decfcungszusage hinaus für die gesamte Betriebseinrichtung zu dem .Neuwert von DM 55.000 Ver-oicnerungsschutz zu gewähren und der Klägerin für aen Feuerschaden einen weiteren Betrag von US 17°«25,ob zu zahlen. Wenn eie Klägerin eine noch höhere Entschädigung . gefordert und deshalb das ihr gemachte Angebot aogelennt habe, so habe sie sich den insoweit entstandenen Schaden selbst zuzuschreioen.
 
2« Dio Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie der Revision zuzugehen ist, rccntlich nicht haltbar■>
a) Für den Inhalt und Jmfang eines Versicherungsantrages ist zwar in der Regel allein der Versicherungsnehmer verantwortlich. Kr bestimmt das zu versichernde Risiko, die zu versichernden Gegenstände und die Versicherungssumme«
In seinem eigenen Interesse muh er dabei eine Untervor-oienorung vermeiden« Diese Regel erfährt jedoch Einschränkungen» Rach einem in der höchstricherlichen Rechtsprechung anerkannten Gewohnheitsrechtsautz darf der Vorsicnerungs-uehmor der Boratung und Aufklärung vertrauen, die ihm vom Versicherungsagenten über den Inhalt und den Umfang aes abzuschließenden Vertrages zuteil wird (vgl« BGHZ 2, b7, y2 m«v/oRachv/o)« Jj'ür ein fehlerhaftes Verhalten des Agenten muß dor Versicnorer einatehon, oor ihn mit cor Vermittlung oder mit aem Abschluß vor* VorBicherungsgescbäften betraut nat«
Die Voraussetzungen der - vom Berufungsgericht nicht geprüfton - gewohnheitsreentliehen Haltung aes Versicherers liegen hier vor« Denn aer Agent nanm ein Großfeuer, aas eine iiolzv/aronfabrik im Ort vernichtet natte, zu dem Anlaß, um den damals geachäftoführenden Gesellschafter der Klägerin * Leonhard	auf	eine	Überprüfung der bestehenden
 Peuerversieiierungsvertrage anzusprechen«	ging
 darauf ein, v/oil auch or einen unzureichenden ieuervor-aiohciungsschutz dos Betrieoec oefürchtutu» Diese und gemeinsame Sorge war dann Gegenständ mehrerer darüber geführter Gespräche, zuletzt der Besprechung am 50» Juni 1yü>u (BU So 22)» ZflHHV stand oam&lo zu und oor Beklagten in laufender Geschäftsverbindung, da er auren mehrere Versicherungen, u, a» eine Lebensvorsionerung, mit dor Beklagten abgeschlossen hattec Kr wollte der Beklagten
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deshalD, wie er F^| mitteilte, die gesamte Feuerversicherung für den Betrieb der Klägerin übertragen, soweit es aas Bannt der Landesbrandveraionerungsanstalt zuließ.
Für eine sachgemäße Sachversicherung brauchte die Klägerin -eni gegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine sachkundige Beratung, auf aeren Richtigkeit sie sich verlassen durfte. Auch hielt dies für notwendig und zog deshalb als Fachmann der Beiclagton für Industriefeuerversichoru hinzu. Die Dockung einer etwaigen Unterversicherung erseneh dem Berufungsgericht hier als eine ganz einfache Angelegenheit, die uem Versicnerungsnehmer allein überlassen werden könne, weil er am besten oie zu versienernden Gegenstände und ihren Wert kenne» hierbei wird jedoch übersehen, aaü zunächst lest gestellt weraen muß, ob und in welchem Umfange eine Unterversicnerung besteht. Der Versicherungsnehmer muß dafür wissen, was bereits versichert ist. So mußte hier zunächst geklärt werden, was bei aer nandesbrandvereienerungs-enatalt als wesentlicher 'Bestandteil von Gebäuoen und als "Zugenörung1’ mit versichert war. Für die vor allem interessierende Frage, was bei der	Versicnerungsbank
 versteuert war, besagt aer übliche Versicherungsschein einer privaten Industrie!euerversienerunj nur, daß z.fi. aic technische und Kaufmännisch Betriebseinrichtung zu einem bestimmten Zeit- ooer Neuwert versichert ist.Über die im einzelnen aazu genörenden Maschinen gibt die Folice hingegen keine auskunft. Ohne Bachkunde könnte man aanacn anuehmen, aaß alle Maschinen versichert xjeien, die zur Zeit des Abschlüssen oder de3 Beginns der Versicherung vorhanden sind, alle später hinzugekommeneu Maschinen also neu zu versichern seien. Träfe diese Annahme zu, so brauchte dur Versicnerungsnehmer vielleicht wirklien keinen Rat,
 Io
wie aas Berufungsgericht meint, weil er oami, wie oei -jeder Eratversioneruug, nur die noch nicht versicherten Gegenstände und ihre Worte anzugooen hätte. Die Annahme ist aber falsch. Der Versicherungsnehmer muß hier von einem Yersicnerungs-fachmauu darüber aufgeklärt werden, daß in der Industrie-leuervorsicherung eine summarische Deklaration üblich ist, daß nicht einsseine Sachen, sondern Sachinoegriffe versichert werden. Zu diesem Zweck werden verschiedene Gruppen oder Po-: sitionen gebildet, wie z.ß. uie aer technischen und Kaufmännischen Bctriebsoinrichtung, zu denen dann alle in der Gruppenerläuterung aufgeführten Maschinen, Anlagen und üin-rientungon gehören. Jede Gruppe wiro nur summarisch zu einem Gesamtwert versienort, aer Zeit- oder Neuwert sein • kann. Bio Regelung hat nach § 54 VVG zur Eolge, daß dre Vor-' sienerung alle Sachen umfaßt, die jeweils zu aem versicherten Inbegriff, dsh* zu der einzelnen Gruppe gehören. V/onn der Ersatzwert aller zu einer Position genierenden Sachen die Gruppenversicnerungsaumme überschreitet, tritt eine Unterversicherung mit oen 3ich daraus ergebenden Rechtsfolgen (§ 56 VVG; § 3 Abs. 4 AEB) ein. Der laufende Ausgleich von wert mindernd on Abgängen durch werterhöhende . Zugänge innerhalb derselben Gruppe trägt den wechselnden Botriobsvorhältnissen Rechnung und erspart den Beteiligten ständige Änderungen der Versicherungsverträge, die bei aex* Versicherung einzelner Gegenstände notwendig wären. Auf der anderen Seite besteht boi stärkeren iVerterhöhungen, z.B. durch Erneuerung und Vergrößerung deri Betriebes, die Gefahr einer schnell wachsenden Unterversicherung, die dem Versicherungsnehmer nicht bewußt wird.
Die Kenntnis dieser für die Industriefcucrvers.1 cherung typischen Regelung ist unerläßlich, um eine etwaige Unter-
l
Versicherung und ihren Umfang erkennen zu können, und ist ebenso unentbehrlich, um eine festgestellte Unter-Versicherung beheben zu können» Hierfür kommt eine Nachversicherung in der Weise in Betracht, daß die einschlägig! Position bei dem Erstversicherer oder einem anderen Versicherer mit einer zusätzlich^ Versicherungssumme im Umgang der vorhandenen Unterversicherung nachversichert wird»
Anstelle der danach gebotenen Nachversicherung hat die Klägerin die Versicherung einzelner Gegenstände, der Gasanlage, mit einer später auf DM 55 = 0.00 herabgesetzten Versicherungssumme beantragt» Hierdurch war nur die am wenigsten feuergefährdete Gasanlage ausreichend gedeckt» Das eigentliche Ziel, die Unterversicherung der bisher nur mit insgesamt DM 20*000 versicherten Betri-ebseinrichtu zu beseitigen, wurde damit nur unzulänglich erreicht»
Denn die Gasanlugc gehörte für den Erstversicherer nach wie vor zur technischen Betriebseinrichtung und bestimmte deren Ersatzwert mit, so daß die Unterversicherung im alte Ausmaß fortbestand * Nach der vorläufigen Deckungszusage, die sich nach dem gestellten Versicherungsantrag richtet, steht der Klägerin daher nur eine Entschädigung für die Feuerschäden der Geaanlage zu, das ist der ihr gezahlte Betrag von DM 19*760,45» Nach einem sachgemäß gestellten Antrag auf Nachversicherung der gesamten Betriebseinriclrtn hätte sie jeoch eine Entschädigung in beinahe doppelter Höhe, insgesamt DM 37»585,55, zu beanspruchen» Die genannt Bo.träge zeigen, daß sich die beiden Versicherungen nicht etwa nur durch ihre geringere oder größere Zweckmäßigkeit unterscheiden» -Die eine Vst Sicherung war vielmehr zur Beseitigung der Unterversicherung üblich und geboten, die andere hingegen ebenso ungewöhnlich wie verfehlt»
Die Klägerin hat ihren Versicherungsantrag nach vor-
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ausgegangenor Beratung mit F^ und	gestellt«	Auf
 wessen Vorstellungen der Voroicnerungsantrag zurückgeht, kann dahinstehen« Denn einem falschen Rat steht die unterlassene Aufklärung des Versicherungsnehmers über einen offensichtlich verfahlton Versicherungsantrag gleich«. Die Gründe, die das Verhalten FtflPa und Zenkerts bestimmt haben, können ebenso wie ihre damit Verfolgten Absichten auf sich beruhen« Denn die gewohnheit3rechtliehe Haftung der Beklagten setzt kein Verschulden ihrer Agenten voraus« Die Beklagte muß daher die Klägerin so stellen, t/ie sie atehen würde, wenn sie die vorläufige Deckungszusage für eine beantragte Nachversicherung der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung erhalten hätte«
b) Hierzu ist die Beklagte nicht nur aus gev/ohnheits-rechtlicher Haftung, sondern nach dem festgestellten Sachverhalt auch v/Ggen Verochulaena beim Vertragsechluß verpflichtet« Beldo Rcchtsgründe unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen, ocnlicßen aber einander nicht auo, sondern können, wie hier, nebeneinanaer gegeben sein (vgl« das Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 4^
2? = VersR 1963, 768)« Das Verschulden F^s und die beide als Erfüllungsgehilfen der Beklagten tätig geworden sind, ist darin zu sehen, daß sie die übernommene Verpflichtung, die Klägerin bei der beabsichtigten Deckung der Unterversicherung zu beraten, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllt haben« Weiter haben sie sich über die auch dem Schutz des Versicherungsnehmers dienende Vorschrift dos § 19 AFB himveggesotzt, wonach Versicherungsanträge schriftlich gestellt werden müsson« Boi Ausfüllung eines Antragsvordruckes wären die Beteiligten, vor allem auf die für die Industx-iefeuerversicherung typische summarische Deklaration aufmerksam geworden und vor irrigen
 Vorstellungen bewahrt geblieben. Durch nie Nichtbeachtung einschlägiger Bestimmungen des Gesetzes (§§ 54? 56 WG) und der AFB (§§ 3 Abs. 4? ly) haben F^| und	maß-
geblich dazu beigetragen? daß die Klägerin einen mangelhaften Versicherungsantrag gestellt und nur eine unzureichende vorläufige Deckung erhalten hat. Beide haben entweder die Unzulänglichkeit des Versicherungsantrages selbst nicht erkannt oder sie haben	über die Manä
 nicht unterrichtet, möglicherweise aus der Erwägung, daß 1 die zugesagto niedrige Prämie nur bei gegenständlicher Beschränkung auf den angenehmsten Teil des Risikos» auf den nahezu feuersicheren Maschinenraum» wie es in Z Besichtigungsbericht heißt, zu vertreten sei. (Der von Parteien am 30. Juni 1959 vereinbarte Prämiensatz lag nämlich unter dem von	später	errechneten Bedarfs-
prämiensatz und unterschritt auch den Prämiensatz des Erstvcrsicherer3). So	jedenfalls	die	von Z^^d
informierte Frankfurter Bezirksdirektion der Beklagten die Sachund Rechtslage gesehen. Denn in ihrem Bericht vom 14. Juli 195y an die Zentraldirektion der Beklagten (GA Anl» zu Bl. 174) ist sie der Meinung, daß die neu aufgestcllte Motoronanlage als selbständige Betriebsabteilung betrachtet werden könne und deshalb auch eine Verständigung mit dem Erstversicherer, der die sonstige Einrichtung decke, nicht erforderlich sei. Diese unriehtij Auffassung ihrer Bezirksdirektion hat die Beklagte ebenfalls zu vertreten.
Hingegen ist ein Hitverschulden der Klägerin an oem verfehlten Versicherungsantrag nicht erkennbar.
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Wach dem Vorbringen der Parteien (§ 138 Abs* 2 und 3 ZPO) und ihrem späteren Verhalten steht fest, ciafi die Beklagte einen Antrag für eine pro rata Nachversicherung angenommen hätte und die Klägerin der dafür berechneten Prämie, auch wenn sie höher als ihr zunächst versprochen gewesen wäre, 2ugestimmt hätte* Unter diesen Umständen geht auch der Schadensersatzanspruch der Klägerin dahin9 sic so zu stellen, wie sie bei sachgemäßer Nachversicherung stehen würde* Dieser Anspruch wird entgegen der fiuf-fassung des Berufungsgerichts nicht dadurch ausgeschlossen, daß cie Beklagte nach dem Brand zu dem Abschluß einer solchen Versicherung und auch zur Leistung der dann noch geschuldeten Entschädigung - allerdings nur unter der Bedingung, daß die Klägerin auf alle weitergehenden Ansprüche verzichtet - bereit gewesen ißt, die Klägerin aber die Angebote abgelehnt hat* Hierdurch konnte die Klägerin niemals Hechte verlieren, die ihr ohne Vergleich zustanden* Ebenso kann keine Rode davon sein, daß der Entschluß der Klägerin, ihre Ansprüche gerichtlich zu verfolgen, eine neue, die bisherige ICausalketto auoschließende Schadensursache gesetzt hat.
XIX. Der Rechtsstreit ist in Höhe von DM 17*825,08 zur Entscheidung reif* Dorm diesen Betrag hätte die Klägerin nach übereinstimmender Auffassung der Parteien bei ord~ nungsgemäßer Nachversicherung noch zu erhalten« Unter Aufhebung des Berufungsurtoils und Änderung des erstinstanzlichen Erkenntnisses ist die Beklagte insoweit zur Zahlung zu verurteilen*
Im Umfangeder suorkannten Klagoforderung sind der Klägerin an Zinsen, die von ihr seit dem 1* Januar I960
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verlangt worden, zuzuaprochon: 4 ?» vom 's«-5. Januar I960 auf Grund dea § 17 Ab3* 1 Satz 2 AFB und seit dem 6. Januar I960 - an diesem Tage ist die am 23« Dezember 1959 festgesteilte Entschädigung nach § 17 Abs* 1 Satz 1 AB’B fällig geworden - 5 i» als Verzugszinsen. Der letzte Zins fällt unter den Vorbehalt des § 94 Abs* 1 VVG und folgt aus § 352 HGB, da die Parteien Kaufleute sind* Die darüber hinausgehende Zinsforderung ist abzuweisen., da die Klägerin für ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung, sie habe einen Bankkredit von 9 # in Anspruch nehmen müssen, keinen Beweis angetreten hat«
IV* Die weitere Klageforderung von DM 6*100 ist hingegen noch nicht entscheidungsreif* Hiermit verlangt die Klägerin einen Teilbetrag dos Schadens, der ihr dadurch entstanden
 sei, daß die Versicherungssumme von DM 55.000 die vorhandene,
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Unterversicherung nicht annähernd gedeckt habe* Das Berufung gericht hat diesen Anspruch für unbegründet erachtet, weil die Klägerin durch ihr Schreiben vom 15« Juli 1959 selbst die Herabsetzung der ursprünglichen Versicherungssumme von ! DM 80*000 auf DM 55«000 veranlaßt habe und für einen etwaigen Irrtum ihres Gesellschafters über den beantragten Versicherungsschutz nicht die Beklagte verantwortlich macnen könne* Weitere PostStellungen hat das nerufungsge-richt nicht getroffen, v/eil es davon au3gegangen ist, daß und	keine	Beratung	und Aufklärung der Klägerin
 über die bestehende Unterversicnerung obgelegen habe* Dieser Ausgangspunkt ist Jedoch, wie oben dargelegt, unzutreffend. Denn und	hatten die Klägerin über eine sachge-
mäße Nachversicherung einschließlich oer Grundlagen, welche die Höhe der Versicherungssumme bestimmen, richtig zu berate*
Uiorvon ausgehend wird das Berufungsgericht den noch anhängig bleibenden Ansprucn der Klägerin erneut auf seine
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Berochligung zu prüfen haben, und zwar wiederum unter den beiden rechtlichen Gesichtapunkten der gewohnheitsreeht-liehen Haftung und der Haftung wegen Verschuldens beim Vertragasohlußo Von Bedeutung wird dafür unter Umständen sein, ob einem i'nehmann für Industrieicuervera.i cherungen an den niedrigen Versicherungssummen der ihm vorgelegten Versicherungsverträge und bei der folgenden Besichtigung dos Betriebes nicht auffallen mußte, daß zu demindest für die Maschinen eine erheblicne Unterversicherung, die eich nicht auf oio Gasanlage beschränkte, bestand» Der Versieneruugsseheiu einer Industriefeuorversicherung enthält zwar wogen der summarischen Deklaration keine Angaben über die im einzelnen versicherten Gegenstände« Bei Sägewerken, Möbelfabriken und sonstigen Holzbearbeitungsbetrieben werden Kisiko und rrämie jedoch nach der Zahl und der Art der Holzbearbeitungsmaschinen bemessen (vgl« cue Präruionrichtlinien aeu Verbundes der Sach-versionerer iüi> Industrie-, ij'euex*- und BU-Versicherungen)«
Im Verslcherungascnein werden oeshalb die bei d essen Ausstellung vorhandenen Holzbearbeitungsmaschinen bei der Beschreibung aes hisikos aufgeführt» In oiesem Zusammenhang vordient die unbestritten gebliebene Behauptung der Klägerin beaentung, daß ocr Veroicnerungascnein oer Beklagten, der nach Angaben im Besichtigungsbericht ausgestellt worden sei, fast die doppelte Anzahl an Holzbearbeitungsmaschinen aufweise als acr Versicherungsschein der	Ver-
sichei’ungubunk, weil alle uort fehlenden Maschinen, wie auh die Gaaanlage, erst später angeochafft woroen seien (GA Bl« 157)o
Sollte sich die Beratung der Klägerin auch Hinsichtlich der VersichcrungsöUuuao als ßaifcolhait erweisen, so wird
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weiter zu prüfen 3Qin, inwieweit dadurch ciue spätere Vor-; halten der Klägerin, insbesondere auch ihr Schreiben vom 15» Juli 1^5y» veranlaßt worden ist« Schließlich wird die geschäftsmäßige behändlung des Versicherungantragos durch die Beklagte einer nochmaligen Würdigung zu unterziehen sein. Denn ein Versicherungsinteressent, der auf Grund ec Versicherungsantrages eine > vorläufige Deckungezusago erhalten hat, kann, auch nachdem sein Antrag infolge nicht rechtzeitiger Annahmo gemäß § öl VVG erlogenen ist, erwarten, daß der Vorsiohorex’ die schwebende Versicherungs-angelegenheit in angemessener Zeit mit ihm zu dem Abschluß ' bringt« Dies gilt um so mehr, wenn der Versicherer erkennt] daß der ihm zugegangenc Versicherungsantrag der vorge-schriobenen Schriftform entbehrt, eeren Wahrung auch zu dem Schutz doo Versicherungsnehmers geboten ist, und außerdem erhebliche Mängel aufweist, eie einen Versicherungsvertrag! auf der Grundlage dos Antrages ausschließen« In einem soldf Falle muß mit dem VersicherungsInteressenten unverzüglich Verbindung aufgenomaxen werden, zu demal wenn widerspruchsvolle Änderungswünsche von s einer Seite den Eindruck ver» stärken, daß er sich irrige Vorstellungen über einen sacW gemäßen Versicherungsschutz macht0
Soweit dde Klägerin wegen dos ihr durch eine unzureichende' Voroicherungssumme entstandenen Schadens einen Teilbetrag von DM 60IOO verlangt, ist die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.«
Vo Pie Knfcschoiciung über die Kosten? die wegen des zuerkannten Klaganspruchs entstanden sind, folgt aus $ yl ZPO. Über dio übrigen Kosten, einschließlich der rest-licnen Kootcn der Revision, wird das Beruf ungsgern.cht zu entscheiden haben.
Pr« -Bischer
 Pr. Jtörr	Liesecko
 Pr. Bukow
 Pr. Schulze