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BGH · II ZR 193/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 193/60

(§3 Nr. 2 n.F.) ist nicht gegeben, wenn der Versicherte ein Kraftfahrzeug führt, ohne die dafür vorgeschriebene Fahrerlaubnis zu besitzen, und dabei einen Unfall erleidet, der allein auf das Verhalten eines Britten zurüekzuführen ist. Sie hält sich nicht für leistungspflichtig, weil der Kläger den Unfall bei der Ausführung eines Vergehens, des”Fahrens ohne Führerschein” (§24 StVO), erlitten habe und deshalb nach § 5 Kr. AUB keinen Versicherungsschutz beanspruchen könne. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Unfall dos Klägers habe sich zwar bei Ausführung eines Vergehens ereignet, da er durch das Pahren eines Motorrades ohne die dafür vorgeschriebene Fahrerlaubnis gegen § 24 StVG verstoßen habe; es fehle jedoch an dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem Vergehen und dem Unfall» Abgesehen davon, daß er ohne Fahrerlaubnis gefahren sei, habe sich der Kläger Verkehrs gerecht verhalten, und der Unfall sei allein auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen. Den lange Zeit um § 3 Nr. 3 AUB bestehenden Meinungsstreit über das Verhältnis der strafbaren Handlung des Versicherten zu dem entstandenen Unfall hat der erkennende Senat in BGHZ 23, 76, 81/82 = VersR 1957, 90/91 dahin entschieden, daß ein bloßer zeitlicher Zusammenhang nicht genügt, sondern ein adäquater ürsachenzusammenhang zwischen Straftat und Unfall erforderlich ist. Von seinem somit zutreffenden Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß dem Kläger der Versicherungsschutz nur dann versagt werden könnte, wenn er den Unfall wenigstens mitverursacht hätte. Allerdings hätte der Unfall sich nicht ereignet, wenn der Kläger an jenem Tage nicht mit dem Motorrad, sondern mit einem Kraftwagen, für den er die Fahrerlaubnis besessen habe, gefahren wäre. Für die rrage der Verursachung im Hechtssinne komme es dai-auf jedoch nicht an; denn das Fahren ohne Fahrerlaubnis sei an sich noch kein den Versicherungsschutz ausschließender Tatbestand und als solches auch nicht generell geeignet, einen Schaden herbeizuführen. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis hätte, nur dann rechtlich bedeutsam sein können, v/enn es seinerseits wiederum Grund einer Verhaltensweise des Klägers gewesen wäre, die den Unfall mitverursacht hätte. Sin adäquater Kausalzusammenhang ist aber nicht gegeben, v/enn feststeht, daß der Unfall des Versicherten allein auf dem Verhalten eines Dritten beruht, der Unfall also auch dann eingetreten wäre, wenn der Versicherte die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besessen hätte. Mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis hat der Kläger für den späteren Unfall zwar eine nicht wegzudenkende Srfolgsbedingung gesetzt, die generell auch durchaus geeignet ist, einen Verkehrsunfall zu verursachen; die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist insoweit zu berichtigen. Gleichwohl ist diese erste Ursache im vorliegenden Falle nicht als adäquat und als dem Klüger zurechenbar anzusehen, weil der Unfall davon unabhängig allein auf das Verhalten des Dritten zurückzufüh-ren ist, dessen fehlerhaftes Handeln durch die Rechtsverletzung des Klägers weder ausgelöst noch veranlaßt oder auch nür mitveranlaßt worden ist. Die Revision beachtet nicht, daß die Ausführung eines Vergehens im Sinne des § 3 Hr. 3 AUB hier das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist. An der zurechenbaren Kausalität dieses strafbaren Handelns für den folgenden Unfall fehlt es aber, da der Unfall auch eingetreten wäre, wenn der Kläger die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt hätte.

Zitierte Normen: § 24 StVO § 24 StVG § 17 AKB2008_alt § 97 ZPO
AUBVergehenUnfallAusführungKlägerFahrerlaubnisRevision

Volltext der Entscheidung

2150 058
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein

AVB f. Unfallvers. (AUB) § 3 Nr. 2
Bor Ausschlußtatbestand des § 3 Nr. 3 AUB a.F. (§3 Nr. 2 n.F.) ist nicht gegeben, wenn der Versicherte ein Kraftfahrzeug führt, ohne die dafür vorgeschriebene Fahrerlaubnis zu besitzen, und dabei einen Unfall erleidet, der allein auf das Verhalten eines Britten zurüekzuführen ist.
BGH, Urt. v. 22. November 1962 - II 193/60
OLG Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Main)
II ZR 193/60
Verkündet
 am 22. November 1962
^chorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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 Sicherungs-Gesellschaft in Wi^|H|9/3chl vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Direktor Assessor Werner R.	MI
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Unfaülver-108 VAG)
Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kraftfahrer Rudolf S c
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Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Reinicke und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 22. September I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der Kläger ist bei der Beklagten gegen Unfall mit einer Invaliditätssumme von 5.000 DM versichert. Am 50. Juni 1958 wurde er von einem Personenkraftwagen angefahren und verletzt. Der Unfall ist von dem Fahrer des Personenkraftwagens allein verschuldet worden. Zur Zeit des Unfalls fuhr der Kläger ein Motorrad, ohne jedoch im Besitz der dafür vorgeschriebenen Fahrerlaubnis zu sein; er besitzt nur die Fahrerlaubnis für die Klassen 3 und 4.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm Unfallversicherungsschutz im Ilahmen des Versicherungsvertrages zu gewähren, da das Fahren ohne Fahrerlaubnis den Unfall nicht verursacht habe.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hält sich nicht für leistungspflichtig, weil der Kläger den Unfall bei der Ausführung eines Vergehens, des”Fahrens ohne Führerschein” (§24 StVO), erlitten habe und deshalb nach § 5 Kr. AUB keinen Versicherungsschutz beanspruchen könne.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugclassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Bntscheidungsgründe;
Nach § 3 Nr. 3 AUB sind Unfälle, die der Versicherte bei der Ausführung oder dem Versuche von Verbrechen oder Vergehen erleidet, von der Versicherung ausgeschlossen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Unfall dos Klägers habe sich zwar bei Ausführung eines Vergehens
 ereignet, da er durch das Pahren eines Motorrades ohne die dafür vorgeschriebene Fahrerlaubnis gegen § 24 StVG verstoßen habe; es fehle jedoch an dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem Vergehen und dem Unfall» Abgesehen davon, daß er ohne Fahrerlaubnis gefahren sei, habe sich der Kläger Verkehrs gerecht verhalten, und der Unfall sei allein auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision • können keinen Erfolg haben.
Den lange Zeit um § 3 Nr. 3 AUB bestehenden Meinungsstreit über das Verhältnis der strafbaren Handlung des Versicherten zu dem entstandenen Unfall hat der erkennende Senat in BGHZ 23, 76, 81/82 = VersR 1957, 90/91 dahin entschieden, daß ein bloßer zeitlicher Zusammenhang nicht genügt, sondern ein adäquater ürsachenzusammenhang zwischen Straftat und Unfall erforderlich ist. Diese Auffassung wird seither auch im Schrifttum allgemein vertreten (so schon stets Prölss, JRFV 1941, 77; WG 13. Aufl. § 3 AUB Anm. 2; ferner Wuosow, AUB § 3 Anm. 4; Krebs, VersR I960, 289? Bberhardt, ZfV 1961, 429). Der jetzt herrschenden Ansicht hat auch die im Jahre 1961 vom BAV genehmigte Neufassung der AUB Rechnung getragen. Nach § 3 Nr. 2 n.P., der dem § 3 Nr. 3 a.P. entspricht, sind von der Versicherung Unfälle ausgeschlossen, die der Versicherte i n f o 1 g e der vorsätzlichen Ausführung oder des Versuchs von Verbrechen oder Vergehen erleidet (vgl. dazu Grev/ing, Entstehungsgeschichte der AUB von 1961 S. 14).
Von seinem somit zutreffenden Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß dem Kläger der Versicherungsschutz nur dann versagt werden könnte, wenn er den Unfall wenigstens mitverursacht hätte. Allerdings hätte der Unfall sich nicht ereignet, wenn der Kläger an jenem Tage nicht mit dem Motorrad, sondern mit einem Kraftwagen, für den er die Fahrerlaubnis besessen habe, gefahren wäre.
Für die rrage der Verursachung im Hechtssinne komme es dai-auf jedoch nicht an; denn das Fahren ohne Fahrerlaubnis sei an sich noch kein den Versicherungsschutz ausschließender Tatbestand und als solches auch nicht generell geeignet, einen Schaden herbeizuführen. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis hätte, nur dann rechtlich bedeutsam sein können, v/enn es seinerseits wiederum Grund einer Verhaltensweise des Klägers gewesen wäre, die den Unfall mitverursacht hätte. Dies treffe aber nicht zu, weil der Unfall unstreitig allein auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen sei.
Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne die dafür vorgeschrie-benc Fahrei’laubnis wird allerdings fast stets für das folgende Unfallereignis kausal sein (vgl. BGH VersR- I960, 1107/8 zu § 17 Nr. 3a AKB). Sin adäquater Kausalzusammenhang ist aber nicht gegeben, v/enn feststeht, daß der Unfall des Versicherten allein auf dem Verhalten eines Dritten beruht, der Unfall also auch dann eingetreten wäre, wenn der Versicherte die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besessen hätte. Mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis hat der Kläger für den späteren Unfall zwar eine nicht wegzudenkende Srfolgsbedingung gesetzt, die generell auch durchaus geeignet ist, einen Verkehrsunfall zu verursachen; die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist insoweit zu berichtigen. Gleichwohl ist diese erste Ursache im vorliegenden Falle nicht als adäquat und als dem Klüger zurechenbar anzusehen, weil der Unfall davon unabhängig allein auf das Verhalten des Dritten zurückzufüh-ren ist, dessen fehlerhaftes Handeln durch die Rechtsverletzung des Klägers weder ausgelöst noch veranlaßt oder auch nür mitveranlaßt worden ist. Der Unfall hat sich
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daher nicht ’’infolge”, sondern nur ’’gelegentlich” des S Fahrens ohne Fahrerlaubnis ereignet; es fehlt der not-	B
v/endige innere Zusammenhang zwischen dem Handeln des	B
Klägers und dem des .Dritten,	I
Schließlich kann auch dem von der Revision gezo- I genen Schluß nicht gefolgt werden, ein adäquater Kausalzusammenhang sei gegeben, weil der Unfall nicht eingetreten wäre, wenn die Fahrt unterblieben wäre. Hat der Kläger auch eine Erfolgsbedingung gesetzt, so ist damit noch nichts über die erforderliche Adäquanz dieser Ursache gesagt. Die Revision beachtet nicht, daß die Ausführung eines Vergehens im Sinne des § 3 Hr. 3 AUB hier das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist. An der zurechenbaren Kausalität dieses strafbaren Handelns für den folgenden Unfall fehlt es aber, da der Unfall auch eingetreten wäre, wenn der Kläger die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt hätte.
Hach alledem ist die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Nastelski Dr.Kuhn Dr.Hörr Dr.Reinicke Dr.ButoNij