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BGH · II ZR 193/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 193/57

Amtliche Sammlung; ja GenG § 68 Der Vorstand ist nicht zur Ausschließung eines Auf sicht s-~ ratsmitglieds aus der Genossenschaft berechtigt9 selbst wenn ihm das Statut das Recht zur Ausschließung von Mitgliedern unterschiedslos’ zuweistQ hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die : mündliche .Verhandlung vom 23o November 1959 unter Mitwirkung der .Bundesrichter. Der Kläger-wurde durch Vorstandsbeschluß vom 18« August 1954 aus der beklagten Genossenschaft * deren Aufsichtsrats-:mitglied:er warg-ausgeschlossen* weil er■VorstandP Aufsichtsrat; und einzelne Mitglieder dieser'Organe durch kritische Äußerungen angegriffen und auf diese Weise die Genossenschaft . "i.Der Streit geht.in erster Linie darum* ob'ein Mitglied des "Aufsichtsrats einer Genossenschaft vom Vorstand ausgeschlossen werden kann und ob in einem solchen Pall Vorstand und Aufsichtsrat als vereinsmäßiges:Berufungsorgän tätig werden können« Das Statut der.Beklagten:sieht beides vor? und Aufsichtsratsmitglieder, daß die Ausschließung eines Genossen durch den Vorstand erfolgt, und in § 10 Hr0 4; daß über die Berufung des Ausgeschlossenen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung entscheiden.. Auch ohne statutarische; Regelung würde der Vorstand als der gesetzliche Vertreter der Genossenschaft das für die Aus- 47) r Es fragt sich jedoch,, ob diese Zuständigkeit auch für die Ausschließung eines Aufsichtsratsmitglieds maßge- auch für die Ausschließung von Vorstand-smitgliedern maßgebend sei, weil daraus., daß das Vorstandsamt kraft Gesetzes (vglv § 9 .Abs» 2 § 68 Abso 4: GenG) mit der Mitgliedschaft erlischt, nicht folge, daß über die.Ausschließung aus der Genossenschaft dasselbe.Organ entscheiden,müsse, das.für den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern:; zuständig sei , und weii ■überdies:V°fauesetZungen und Wirkungen beider Maßnahmen ganz verschieden seien0 Es ist in seinem Urteil' vom 2802<, 1940 — II 115/39'-(RGZ 263, 200) stillschweigend davon ausgegangen , daß der Vorstand) auch das für die Ausschließung eines Aufsichtsratsmiiglieds zuständige Organ seiP Das-ist auch ■ der.Standpunkt von Lang/Weidmüller (GenG § 68 innu .3); :. soweit von der Ausschließung nicht ein Mitglied des Vorstandes? weil die Machtstellungen des Vorstandes alsjaes geschäftsführenden Organs 'und des.Aufsichtsrats als des überwachenden Organs völlig verlagert werden würden? .könnte der Vorstand Mitglieder des Aufsichtsrats aus der' Genossenschaft ausschließen und/damit deren Tätigkeit? selbst wenn -\ ihm das Statut (das ;Recht;;, zur'-'A,üsschließung' -von Mitgliedern unterschiedslos zuweist«: Hach :§ 9 Abs<■ 2 GenG müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats Genossen sein« Mit der Absendung der:Mitteilung; der Ausschließung verliert der Betroffene seih/Recht auf : Teilnahme": an der Generalversammlung und ;-sein Amt als Aufsichtsratsmitgiied (§68 Abs« 4 GenG)« Bei diesen(Wirkungen;bleibt es auch? aber grundlos ist und darum durch das Prozeßgericht für unwirksam' erklärt wird (RGrZ 128, 87, 90; OGHZ 1 , 370 7 375/76 moWoilachWc ; Lang/W e i dmü11e r * GenG § 68 Ann» €)„ Der Vorstand könnte sich daher-: jedes - Aufsichtsratsmitglieds , ins-, "besondere eines solchen; das seine Aufgabe streng■ genommen--oder sich durch seine Kritik an der Tätigkeit des Vorstands "bei diesem mißliebig-• gemacht hat? leicht entledigen; wenn er das zur Ausschließung auch von Aufsichtsratsmitgliedern berufene Organ.wäre0 Damit geriete die Tätigkeit des ein-, zelnen Aufsichtsratsmitglieds; gegebenenfalls sogar die des gesamten Auf sicht sra,ts; unter den Einfluß des 'Vorstan-deso Das ist mit der Stellung des Aufsichtsrats Unverein-bai% Das Reichsgericht; (RGZ 88; . kann nicht der Vorstand als das vom Aufsichtsrat zu überwachende Organ zu einer Ausschließung berufen sein;, die automatisch die . allein der Generalversammlung zustehende Entfernung des Ausgeschlossenen aus dem Aufsichtsrat zur Folge hat« Das Berufungsgericht? das die Auffassung des Reichsgerichts als unbefriedigend be-, zeichnete, hat sich dem hier vertretenen Standpunkt ver- • schlossen? weil die Gründerversammlung der Beklagten die Ausschließungsbefugnis ausnahmslos dem Vorstand zugev/iesen habe= Es hat hierbei verkannt, daß der das Genossenschafts- nicht mehr Mitglied des Vorstandes oder Aufsiehtsirats sein» Das Statut den Beklagten bestimmt in § 10 Mr,, 4 weiter? daß die Berufung gegen den' Ausschileßungsoeschlu'ß innerhalb eines .Monats, nach Zustellung des Ausschließungsbeschlußes.... kann nur die 1GeheralversammlüngC für dieiAusschließung der Mitglieder des :Aufsiohtsratsi zustähdig sein? sondern; auch der von Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung vom 19<> Oktober .1954 gefaßte Beschluß für nichtig zu erklären,,

Zitierte Normen: § 9 GenG
GenossenschaftOrganvorstehenMitgliedGeneralversammlungAusschließungGenGRevisionAufsichtsrat

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja.
Amtliche Sammlung; ja
 GenG § 68
Der Vorstand ist nicht zur Ausschließung eines Auf sicht s-~ ratsmitglieds aus der Genossenschaft berechtigt9 selbst wenn ihm das Statut das Recht zur Ausschließung von Mitgliedern unterschiedslos’ zuweistQ
'LG Nürnber
BGH Urto v0 23o November 1959 ~ II ZR 193/57 - OLG Nürnbe

II__.ZR_193/57 . V Verkündet
 am 23o November I959
?fauzf Justizangestellter als Urkundsbeamter oer Geschäftsstelle 7
l i m	iS' a m e n d e 3 V 0	l ' : k - e s i
Tn den Rechtsstreit der V	_	, G	B	■	und	S
lurigsgenossenschaft 'eGmbHyf ^ertreten ^durch ihren ;u
1, Vorsitzeiedenden Kaufmann K S	in	N	-
... b	; s t r 0.;' / s	v i ',
' -i	/;^i7i^^fBeklagten	und	Revisionskläger
: - 'Prozeßdevollmächtigter s Reehtsanwalt ‘	i-.i
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den kauimänni sehen Angestell ten A_.	■	W-	''	in
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Kläger und Revisionsheki agten
:_i prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0	,
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die : mündliche .Verhandlung vom 23o November 1959 unter Mitwirkung der .Bundesrichter. Dro Haidinger,'Dr * Fischer, TDrV Kuhn
 Br0 Haager und ])r0 Reinicke :
für Recht erkannt?	777f	.	; i ;
oSrMe Revision gegen das am 19-> September 1957.
,:o i V: Yericündete Urteil: des 3 » . Zivilsenats " des Oberlandes--.7 §0^x0^87^11 Nürnberg wird auf Kosten der. Beklagten \ zurü-ohgewiesen0 h';r
Von Rechts wegen .
^atbestana^
Der Kläger-wurde durch Vorstandsbeschluß vom 18« August 1954 aus der beklagten Genossenschaft * deren Aufsichtsrats-:mitglied:er warg-ausgeschlossen* weil er■VorstandP Aufsichtsrat; und einzelne Mitglieder dieser'Organe durch kritische Äußerungen angegriffen und auf diese Weise die Genossenschaft . geschädigt : oder ' zu schädigen versucht:habe« Sein Einspruch gegen den:Ausschließungsbeschluß wurde in.gemein-' samer; Sitzung von Vorstandiund Aufsichtsrat vom 19= Oktober 1954 zurückgewiesenk	-	W
't Er beantragt *c die Beschlüsse vom 18« August und 19° Oktober 1954- für nichtig zu erklären«	:	•
; Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« - .
Das Berufungsgericht ( hat ausgesprochen* da,ß die angegriffenen ;Beschlüssetiichtig seien«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter* währen der Kläger;um Zurückweisung der Revision gebeten hat«
Entsoheidungsgründe;
"i.Der Streit geht.in erster Linie darum* ob'ein Mitglied des "Aufsichtsrats einer Genossenschaft vom Vorstand ausgeschlossen werden kann und ob in einem solchen Pall Vorstand und Aufsichtsrat als vereinsmäßiges:Berufungsorgän tätig werden können« Das Statut der.Beklagten:sieht beides vor?
denn es bestimmt in § 10 Nr2 ohne 'Einschränkung -'für- Vorstands“. und Aufsichtsratsmitglieder, daß die Ausschließung eines Genossen durch den Vorstand erfolgt, und in § 10 Hr0 4; daß über die Berufung des Ausgeschlossenen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung entscheiden.. Auch ohne statutarische; Regelung würde der Vorstand als der gesetzliche Vertreter der Genossenschaft das für die Aus-
schließung eines Genossen zuständige Organ sein (RGZ 129, 45 ? 47) r Es fragt sich jedoch,, ob diese Zuständigkeit auch für die Ausschließung eines Aufsichtsratsmitglieds maßge-
bend sein kann*
Das Reichsgericht (RGZ 88
 195? 195) hat den
 Standpunkt
vertreten? daß eine -Satzungsbestimmung, die. dem Vorstand das
 Ausschließungsrecht unterschiedslos zuweist? auch für die
 Ausschließung von Vorstand-smitgliedern maßgebend sei, weil daraus., daß das Vorstandsamt kraft Gesetzes (vglv § 9 .Abs» 2 § 68 Abso 4: GenG) mit der Mitgliedschaft erlischt, nicht folge, daß über die.Ausschließung aus der Genossenschaft
 dasselbe.Organ entscheiden,müsse, das.für den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern:; zuständig sei , und weii ■überdies:V°fauesetZungen und Wirkungen beider Maßnahmen ganz verschieden seien0 Es ist in seinem Urteil' vom 2802<, 1940 — II 115/39'-(RGZ 263, 200) stillschweigend davon ausgegangen , daß der Vorstand) auch das für die Ausschließung eines Aufsichtsratsmiiglieds zuständige Organ seiP Das-ist auch ■ der.Standpunkt von Lang/Weidmüller (GenG § 68 innu .3);	:.
Meyer ;MeuIenbergh';:;(:GenG § 68 Ahm, 2) und des Berufungsge- " richts 0 Dagegen; vertritt Raulick (Das Recht .-der eingetragen nen ■: Genossenschaft,; S, 152) die Ansicht, daß für die Aus-- -Schließung.dercMifglieder von Vorstand,- Aufsichtsrat.und Veh treterverSammlung-auch bei gegenteiliger Satzungsbestimmung ausschließlich.die Generalversammlung^zuständig-sei, weil
 eine solche Maßnahme das Lehen der Genossenschaft so stark berühre« daß über sie nur das oberste Willensorgan entscheiden könne;;für die Ausschließung eines Vorstandsmitglieds ergebe sich das bei sinngemäßer Anwendung aus §-40 C-enClo her Re f er ent en'entwurf des Reichsjustizministeriums, der mit Wirkung vom 1«: Juli 1940 Gesetzwerden sollte? sah als Ausschließungsorgan grundsätzlich die Generalversammlung vor? ließ aber der -Satzung;die Möglichkeit? ein anderes Organ, damit zu betrauen? soweit von der Ausschließung nicht ein Mitglied des Vorstandes? des Aufsichtsrats oder der Vertreterversammlung be troffen.-'würde« Schröder (Zur Reform des Genossenschaftswesens ? II 215) befürwortet diese Regelung auch für die vom BundesJustizministerium beabsichtigte Heugestaltung des Genossenschaftsrechts? weil die Machtstellungen des Vorstandes alsjaes geschäftsführenden Organs 'und des.Aufsichtsrats als des überwachenden Organs völlig verlagert werden würden? .könnte der Vorstand Mitglieder des Aufsichtsrats aus der' Genossenschaft ausschließen und/damit deren Tätigkeit? unter Umständen gar die des gan- ! zen)Aufsichtsratslahmlegen«.
Bereits. dem geltenden Genossenschafttsrecht kann, entnommen .werden? daß der Vorstand.nicht' zur Ausschließung eines Aufsichtsratsmitglieds^berechtigt ist ? selbst wenn -\ ihm das Statut (das ;Recht;;, zur'-'A,üsschließung' -von Mitgliedern unterschiedslos zuweist«: Hach :§ 9 Abs<■ 2 GenG müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats Genossen sein« Mit der Absendung der:Mitteilung; der Ausschließung verliert der Betroffene seih/Recht auf : Teilnahme": an der Generalversammlung und ;-sein Amt als Aufsichtsratsmitgiied (§68 Abs« 4 GenG)« Bei diesen(Wirkungen;bleibt es auch? wenn die Ausschließung zwarJvondem-hierfür^zuständigen Organ vcrgenommen? aber
 grundlos ist und darum durch das Prozeßgericht für unwirksam' erklärt wird (RGrZ 128, 87, 90; OGHZ 1 , 370 7 375/76 moWoilachWc ; Lang/W e i dmü11e r * GenG § 68 Ann» €)„ Der Vorstand könnte sich daher-: jedes - Aufsichtsratsmitglieds , ins-, "besondere eines solchen; das seine Aufgabe streng■ genommen--oder sich durch seine Kritik an der Tätigkeit des Vorstands "bei diesem mißliebig-• gemacht hat? leicht entledigen; wenn er das zur Ausschließung auch von Aufsichtsratsmitgliedern berufene Organ.wäre0 Damit geriete die Tätigkeit des ein-, zelnen Aufsichtsratsmitglieds; gegebenenfalls sogar die des gesamten Auf sicht sra,ts; unter den Einfluß des 'Vorstan-deso Das ist mit der Stellung des Aufsichtsrats Unverein-bai% Das Reichsgericht; (RGZ 88; . 193? 195) berücksichtigt bei seinen Erwägungen nicht-die unterschiedliche Wirkung der Ausschließungsnachricht auf die Mitgliedschaft und das Amt des Betroffenen; falls die Ausschließung u n b e • • r e c: ;hct i :g t ist 0 Während der Ausgeschlossene in seine Mitgliedschaftsrechte; wenn auch nicht mit- rückwirkender Kraft; roll wieder eingesetzt, wird; wenn die Ausschließung wegen-Unrechtmäßigkeit rem Prozeßgericht für unwirksam er- • „klärtwird,ibehältldie Ausschließung die Wirkung des Amts-ererlöstes5 mag sie auch mit Erfolg angefochten;und für.
;grundlos, und damit für ungültig erklärt werden« Denn ein erloschenes: Aufslchtsratsamt kann nicht wieder aufleben* sein frühererInhaber kann nur. neu zu dem Mitglied, des-Auf-.sichtsrats gewählt werden«. - Das, kann’aber infolge; der Besetzung seines Postens* anderweiter .Verschiebung der Verhältnisse oder allein an: der verflossenen Zeit-; scheitenio Die .Tätigkeit ; der AufSichtsratsmitglieder muß von Rücksichten auf i eine ; grundlose Ausschließung undidem hiermit .verbundenen Amtsverlust freigehalten werden0 Ein Aufsichts-'.ratsmitglied kann sich; gerade durch seine Tätigkeit im '
Aufsichtsrat beim Vorstand mißliebig machen0 Besonders wenn es ? wie hier;, unreinen Ausschließungsgrund .geht ? der • aus der Tätigkeit des Genossen als Aufsichtsratsmitglied hergeleitet wird? kann nicht der Vorstand als das vom Aufsichtsrat zu überwachende Organ zu einer Ausschließung berufen sein;, die automatisch die . allein der Generalversammlung zustehende Entfernung des Ausgeschlossenen aus dem Aufsichtsrat zur Folge hat« Das Berufungsgericht? das die Auffassung des Reichsgerichts als unbefriedigend be-, zeichnete, hat sich dem hier vertretenen Standpunkt ver- • schlossen? weil die Gründerversammlung der Beklagten die Ausschließungsbefugnis ausnahmslos dem Vorstand zugev/iesen habe= Es hat hierbei verkannt, daß der das Genossenschafts-
recht beherrschende Grundsatz der:freien Selbstverwaltung (OGHZ Ty 370; 373; BGHZ 18? 334? 336) die Genossenschaft nicht dazu berechtigt?.. die Machtstellung von Aufsichtsrat und Vorstand? und seres auch nur mittelbar? in der Weise
 zu verändern?- daß die Gefahr besteht des Aufsichtsrats, in eine irgendwie
? da.ß die Mitglieder geartete Abhängigkeit
 vom Vorstand geraten„
Die Revision meiiit ? bei statutarisch vorgesehener Berufungsmöglichkeit könne nicht schon die Benachrichtigung von dem vom Torstand gefaßten Ausschließungsbeschluß ? sondern erst die Mitteilung der. Berufungsentscheidung die Wirkung des § 68 Abs, 4 GenG haben0. Das trifft mindestens im vorliegenden Fall nicht, ziio § 10 Nr. 3 des Statuts der Beklagten;bestimmts Der Ausschließungsbeschluß des Vcr_ Standes ist dem Ausgeschlossenen mittels eingeschii ebenen
 Briefes ohne Verzug rnitzuteilen0 Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann das ausgeschlossene Mitglied, an einer Generalversammlung nicht mehr teilnehmen? auch
7 u-
nicht mehr Mitglied des Vorstandes oder Aufsiehtsirats sein» Das Statut den Beklagten bestimmt in § 10 Mr,, 4 weiter? daß die Berufung gegen den' Ausschileßungsoeschlu'ß innerhalb eines .Monats, nach Zustellung des Ausschließungsbeschlußes.... angeoracht werden■muß.. Aus dieser Regelung ergibt sich ein-;■; . heutig5 daß:die Wirkung4des Amtsverlustes bereits mit der l ADseridung der Benachrichtigung vom Ausschließungsbeschluß.'-..'.
. ^esvVorstandes ' eintritt o: Solchenfalls hat das ",-satzungsmäßige Berufungsorgan : entgegen rder Ansicht id er'' Revision gar nicht ■ t;le Möglichkeit ? die Böige des Amt over lust e s vc: n dem be--upoffenen Mitglied abzuwenden0 : i f; ,1
, Es .kann dahingestellt bleiben? ob ein Aufsichtsrats™ nivglied nur:von der Generalversammlung aus der Genossen™. .
; Schaft ausgeschlossen oder ob nicht die Ausschließung eines . Auf sichtsratsniitglieds statutarisch dem Aufsichtsrat? einem Ausschuß d er 1 General Versammlung - oder einem besonderen Aus-•• schließungsorgan übertragen werden kann0 In .einem Falle$ in dem das : Statut idle Handhabung des Ausschließungsrechts un™ , terschiedslcs dem Vorstand, zugewiesen hat? kann nur die 1GeheralversammlüngC für dieiAusschließung der Mitglieder des :Aufsiohtsratsi zustähdig sein? da sie zur Beschlußfassung . üoer alle Gegenstände berufen ist ? die nicht durch Gesetz ■oder Statut einem anderen Organ übertragen sind o 1. .
I".''--' Ist aber,'die Generalversammlung das'für die Ausschile-ßung-. von'AufSichtsratsmitgliedern zuständige Organ7 so können. Vorstandl irnd: Aufsichtsrat' unmöglich: als das vereinsmäßige ; Berufüngsorgan ■.tätigiwerd'en'o.-Daher':.'war, nicht bloß , der 'Vor™
; .Standsbeschluß vom 18. August 1954? sondern; auch der von Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung vom 19<> Oktober .1954 gefaßte Beschluß für nichtig zu erklären,,
Die Revision war•darum zurückzuweisen? ohne daß es noch auf: die. Frage ankommt 9 ob der. Kläger mit seiner Kritik’.. über das zulässige Maß hinausgegangen ist und ob und unter welchen Voraussetzungen..übermäßige Kritik eines Aufsichts-ratsmitglieds einen Ausschließungsgrund darstellen kann«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPOo Dr0Haidinger ' Dr epischer DroKuhn Dr;, Haager Dr0Reinicke