a*Go für Hl Vorstandsmitglieder Hl Beklagte und Revisionsbeklagte, 'Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Rr. hat tier IIV Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Über die Verwaltungskosten des Klägers wurde zunächst keine schriftliche Abmachung getroffen* Sie wurden aber in den ersten Jahren von der Beklagten übernommen» In der Vereinbarung vom 4*/7« Juni 1934 wurde hierüber folgendes bestimmt; Der Kläger behielt von den eingezogeneil Prämien Vorschüsse auf seine Gewinnbeteiligung in Hohe seiner Betriebskosten ein9 Am 31* Dezember 1937 trafen die Parteien sine weitere schriftliche Vereinbarung, die von ihnen in der Folgezeit vielfach als «Arbeitsvertrag11 bezeichnet wurde und in der es unter I. Hach dem Zusammenbruch führte vorübergehend ein anderer Verein auf Grund einer Vereinbarung mit der Beklagten die sich aus dem Kollektivvertrag ergebenden Verwaltungsgeschäfte für die Mitglieder des Klägers aus« Am 1« Januar 1948 nahm der Kläger seine Verwaltungstütigkeit wieder auf, nachdem er seinen Sitz nach Westdeutschland verlegt und seinen Barnen geändert hatte« Er trägt vor, daß es sich bei der ihm nach den: "Arbeitsvertrag»1 vom 3lc Dezember 1937 zustehenden "Gewinnbeteiligung" in Wahrheit um eine Vergütung für seine agentenähnlichen Dienstleistungen handle, die deshalb auch nicht von dem G-ewinnausschüttungsverbot des Zcnonuuf sicht samt s für das Versicherungswesen vom 23-' Dezember 1947 (VA 47, 33) berührt würden. Aus Ziff.I Abs* 4-6 der Vereinbarung vom 31- Dezember 1937 ergebe sich* daß er neben der Vergütung für Geschäftsbesorgung auch Ersatz seiner Ver-waltungs- und Werbekosten verlangen könne. Die Beklagte wendet ein, daß der Kläger auch nach der Vereinbarung vom 31« Dezeiuber 1937 nur Anspruch auf eine versicherungsrechtliche Gewinnbeteiligung habe. Die Bestimmungen in Ziff.I Abs.4-6 der Vereinbarung vom 31o Dezember 1937 seien nur zur Begrenzung der Gewinnbeteiligungsvorschüsse getroffen worden, die der Kläger von den eingez'ogenen Prämien einbehalten habe und die dann auf seine endgültige Gewinnbeteiligung verrechnet worden seien. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung in Höhe von 12.200 DU wegen der Ansprüche auf Gewinnbeteiligung und Aufwendungsersatz zurückgewiesen. Dezember 1937, auf die der Klager seine Ansprüche stützt, dahin aus, daß in ihr für den Kläger nicht neben der in dem Kollektiv-Versicherungsvertrag Vereinbarten, nachträglich erhöhten Gewinnbeteiligung oder an deren Stelle ein selbständiger Anspruch auf Vergütung für Geschäftsbesorgung begründet worden sei. Arbeitsvertrag vom 31* Dezember 1937, sondern der in ihm in Bezug genommene Kollektiv-Versicherungsvertrag, der diesen Anspruch als versieherungsrechtlichen ausv/eise« Die vom Kläger verlangte Gewinnbeteiligung unterliege deshalb dem Gewinnausschüttungsverbot des Zonenaufsichtsamts vom 23 * Dezember 1947, das rechtswirksam sei und auch dem vertraglichen Anspruch des Klägers entgegenstehe. Die darin liegende Änderung der früheren Regelung erkläre sich daraus, daß der Kläger auf Grund des Kollektiv-Versicherungsvertrages vom 1. in dem diese Ileuregelung in Kraft getreten sei, bis zu dem Zusammenbruch von der Beklagten auch keinen Ersatz seiner Verwaltungskosten mehr erhalten« Wenn er an 1, Januar 1948 in Kenntnis des Gewinnausschüttungsverbots seine Verwaltungstätigkeit wieder aufgenommen habe* ohne mit der Beklagten eine neue Regelung über seine Verv/altungskosten zu treffen« offenbar in der Erwartung, in der nach der Währungsreform wieder einsetzenden Gewinnbeteiligung einen Ausgleich für seine Unkosten während der verhältnismäßig kurzen Übergangszeit zu finden, so könne die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für verpflichtet angesehen werden, ihm nunmehr diese Kosten besonders zu erstatten. Biese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei« Auch die Auslegung, die das Berufungsgericht den zwischen den Parteien getroffenen individuellen Vereinbarungen gegeben hat, läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen und ist deshalb für das Revisionsgoricht bindend, Bie Revision will nunmehr allerdings Ziff.I Abs, 3 der Vereinbarung vom 31, Bezember 1937, wonach der Kläger !1im Rahmen” der Gewinnbeteiligung seine Verwaltungskosten selbst zu tragen hat, dahin aufgelegt haben, daß die Bc3:lagte verpflichtet sein sollte, insoweit, als die. Gewinnbeteiligung nicht zur Beckung der Verwaltungskosten des Klägers ausreiche, ihm diese Kosten zu ersetzen, wie sie dies schon auf Grund der Vereinbarung vom 4«/7* Juni 1934 und auch schon vorher getan habe. Mit dieser Rüge will die Revision in unzulässiger Weise die durchaus mögliche Auslegung des Berufungsgerichts durch eine andere Sinndeutung ersetzt haben, die zudem der angeführten Vertragsklausel auch vom Kläger selbst bisher noch gar nicht gegeben worden ist« Bie Revision rügt auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung die Entwicklungsgeschichte jener Klausel außer acht gelassen habe, Bas Berufungsgericht hat sio vielmehr durch- Ebensowenig kann der Re-vision darin gefolgt worden, daß die in Ziff.I Abs.4 -6 der Vereinbarung vom 31- Dezember 1937 vorgenommene Begrenzung der Verwaltungskosten des Klägers nur bei einer Erstattungspflicht der Beklagten verständlich sei- Wie in den Tatsacheninstanzen eingehend erörtert worden ist« waren diese Bestimmungen vielmehr schon deshalb sinnvoll; weil der Kläger unstreitig seine Verwaltungskosten von den ein-gezogenen Prämien als Vorschüsse für seine Gewinnbeteiligung einbehielt. Das Berufungsgericht hat zutreffend auch die Rechtswirksamkeit des Gewinnausschüttungsverbots des Zonenaufsichtsamts vom 23« Dezember 1947 (VA 1947» 33) bejahte Die Rechtsgrundlage für diese Sammelverfügung bildete § 81 a Satz 2 VAG? § 1 Ziff.2 der bisherigen ALB)- Auf die Gefahrspersonen kann sich aber das Gewinnausschüttungsverbot für Lebensversicherungen keinesfalls beziehen, weil diese gar keinen Anspruch auf Gewinnbeteiligung haben. Dezember 1947 in demselben Sinn gebraucht ist, wie auch in § 81 a VAG und daß damit, wie auch sonst häufig im Versicherungsrecht diejenigen gemeint sind, die aus Versiche-rungsverhältniseen Ansprüche gegen die Versicherer haben (von Gierke, Versicherungsrecht I, 121). Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht die Verpflichtung des Zonenaufsichts-amts vom 23» Dezember 1947 nicht als ein bloßes Moratorium, sondern als endgültiges Zahlungsverbot gedeutet * und deshalb die Klsge insoweit nicht nur als zurzeit unbegründet, sondern völlig abgewiesen hat.
J II_2K. 193/56 Verkünd! et am 14. April 1958 pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des £ Vorstandsmi D e.V.. vertreten durch die und Direktor C| Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen reten und Direktor Lll a*Go für Hl Vorstandsmitglieder Hl Beklagte und Revisionsbeklagte, 'Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Rr. hat tier IIV Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. ITastelski und der Bundesrichter Rr. Haidinger, Dr„ Norr, Rr. Haager und Liesecke für Recht erkannt? Rie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Mai 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen I* Tatbestands Am 2*/8o April 1951 schloß der damals in Ostpreußen ansässige klagende Verband mit der Rechtsvorgängerin des beklagten Versicherungsunternehmens (im folgenden als Beklagte bezeichnet) einen Kollektiv-Versicherungsvertrag, mit dem die Beklagte allen Mitgliedern der dem Kläger angelörigen Begräbniskassen eine Sterbegeldversicherung gewährte* In dem Vertrag wurde dem Kläger die Stellung eines Versicherungsnehmers eingeräumt« Die Zahlung der Sterbegelder sollte an ihn erfolgen* Er wurde aber verpflichtet, die Sterbegelder durch die Begräbniskassen an die Hinterbliebenen der Versicherten auszahlen zu lassen* In § 10 des Kollektiwersichcrungsvertrages ist bestimmt; «Der Verband wird vom 5* Vertragsjahr an in Höhe von 75 e/o an dem jährlichen Reingewinn beteiligt, der der , ** * (Beklagten) aus dem vorliegenden Kollektiv-Sterbegeldvertrage nach Stellung der rechnungsmäßigen Premienreserve und nach Abzug der entstandenen Verwaltungskosten sowie der bedingungsmäßigen Versicherungslcistungen verbleibte Diese Gewinnzuweisungen sollen in erster Linie den gemeinnützigen Einrichtungen des Verbandes dienen*s* Über die Verwaltungskosten des Klägers wurde zunächst keine schriftliche Abmachung getroffen* Sie wurden aber in den ersten Jahren von der Beklagten übernommen» In der Vereinbarung vom 4*/7« Juni 1934 wurde hierüber folgendes bestimmt; «Die oo.*o (Beklagte) trägt die in den Büchern des Verbandes nachgewiesenen Gesamtkosten des Betriebes, soweit diesen Kosten die ***•. (Beklagte) vorher oder sonst zugestiromt hat und übernimmt die Haftung für etwaige Verluste aus der Geschäftsführung. Der gesamte Innen- sowie Außen- ... 3 - dienst ist im Einvernehmen mit dem Verband nach den Anweisungen der (Beklagten) durchzuführen,, Die satzungsmäßigen Hechte des Vorstands und der übrigen Organe des Verbandes werden dadurch nicht berührt„« Diese Bestimmung wurde in Ziff.VI.» der Vereinbarung vom 27, April 1936 dahin abgeändertt «Auf Grund des bestehenden Kollektiv-Versicherungsvertrages ist der Verband vom 1. Januar 1935 ab an dem Gewinn beteiligt, der der .. •. . o (Beklagten) aus dem bestehenden Kollektiv-Versicherungsverträge entsteht. Die Höhe der Beteiligung wird von der Uitgliedervertrctung der j c •> c >09 (Beklagten) alljährlich auf Grund ihrer Satzung festgesetzt. Nach der vom Beichs-aufsichtsamt für Privatversicherung genehmigten Satzung der ...... (Beklagten) hat die Beteiligung mindestens 85 des Überschusses zu betragen. Der Verband trugt im Rahmen dieser Gewinnbeteiligung die Kosten des Betriebes mit Ausnahme 6er vereinbarten Abschluß-Provisionen, die lediglich bei der Ermittlung des Gewinnergebrisses ihre Berücksichtigung finden.« Der Kläger behielt von den eingezogeneil Prämien Vorschüsse auf seine Gewinnbeteiligung in Hohe seiner Betriebskosten ein9 Am 31* Dezember 1937 trafen die Parteien sine weitere schriftliche Vereinbarung, die von ihnen in der Folgezeit vielfach als «Arbeitsvertrag11 bezeichnet wurde und in der es unter I. heißt * Aufgrund des bestehenden KolleJitiv-Versiche-rungsvertrages ist der Verband vom 1. Januar 1935'ab an dem Gewinn beteiligt, der der ...o (Beklagten) aus dem bestehenden IColloktiv-Ver-sicherungsvertrag entstehte Die Höhe der Beteiligung wird von der Jffitglic- dervertretung der ..... (Beklagten) alljährlich aufgrund ihrer Satzung festgesetzt. Nach der vom Beichsaufsichtsamt für Privatversichcrungen genehmigten Satzung der ..... (Beklagten) hat die Beteiligung mindestens 85 £ des Überschusses zu betragen. 4 - J Der Verband trägt im Rahmen dieser Gewinnbeteiligung die Kosten seines Betriebes« Hinsichtlich der Verwaltungskosten soll als Richtlinie gelten, daß die, gesamten Werbekosten den Betrag von 35 #o der neu abgeschlossenen Versicherungssumme nicht übersteigen dürfen« Im Rahmen dieses Satzes dürfen die an die Werbeorgane gezahlten Abschlußvergütungen einschließlich der festen Zuschüsse ^_pwrchschnitt höchstens 20 fio der neu abgeschlossenen” Vorsicherungs-suinme betragen« Die Kosten der inneren Verwaltung einschließlich der Kosten des Inkassos sollen einschließlich aller Steuern mit Ausnahme der Versichorungs-steuer die Höhe von 20 fl der abzuführenden Beiträge nicht überschreiten, nach UÖglichkeit aber unter diesen Sate gesenkt werden« Sollte sich bei den vorstehend genannten Unkostensätzen, aus welchen Gründen es auch sei, ein ständiger Verlust ergeben, so sind im Wege gegenseitiger Vereinbarung die Unkostensätze zu senken«11 Hach dem Zusammenbruch führte vorübergehend ein anderer Verein auf Grund einer Vereinbarung mit der Beklagten die sich aus dem Kollektivvertrag ergebenden Verwaltungsgeschäfte für die Mitglieder des Klägers aus« Am 1« Januar 1948 nahm der Kläger seine Verwaltungstütigkeit wieder auf, nachdem er seinen Sitz nach Westdeutschland verlegt und seinen Barnen geändert hatte« Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger neben einer Vergütung von Rückkaufswerten eine Gewinnbe-teiligung von 85 & für die Zeit vom 1« Januar 1945 bis 20c Juni 1948, die er mit 2.642*836,25 Eli = 264*283,62 DU errechnet, sowie Ersatz seiner Aufwendung aus seiner Verwaltungstätigkeit für die Beklagte« In erster Instanz hat er einen Teilbetrag von 6.100 15.1 eingeklagt j den er in zweiter Instanz auf 18*300 DH erhöht hat, und zwar verlangt er nunmehr je 6*100 DM für Gewinnbeteiligung« Aufv^endungsersatz und Rückkaufsv/ertc. Er trägt vor, daß es sich bei der ihm nach den: "Arbeitsvertrag»1 vom 3lc Dezember 1937 zustehenden "Gewinnbeteiligung" in Wahrheit um eine Vergütung für seine agentenähnlichen Dienstleistungen handle, die deshalb auch nicht von dem G-ewinnausschüttungsverbot des Zcnonuuf sicht samt s für das Versicherungswesen vom 23-' Dezember 1947 (VA 47, 33) berührt würden. Zudem sei dieses Verbot nicht rechtswirksam und könne jedenfalls seine vertraglichen Ansprüche nicht beiühren«. Aus Ziff. I Abs* 4-6 der Vereinbarung vom 31- Dezember 1937 ergebe sich* daß er neben der Vergütung für Geschäftsbesorgung auch Ersatz seiner Ver-waltungs- und Werbekosten verlangen könne. Die Beklagte wendet ein, daß der Kläger auch nach der Vereinbarung vom 31« Dezeiuber 1937 nur Anspruch auf eine versicherungsrechtliche Gewinnbeteiligung habe. Diesem Anspruch stehe aber für die fragliche Zeit das rechtsv/irksame Gev/innaus-schütcungsverbot vom 23. Dezember 1947 entgegen« Sie habe in dieser Zeit auch gar keine echten GeY/inne erzielt. Die Bestimmungen in Ziff. I Abs. 4-6 der Vereinbarung vom 31o Dezember 1937 seien nur zur Begrenzung der Gewinnbeteiligungsvorschüsse getroffen worden, die der Kläger von den eingez'ogenen Prämien einbehalten habe und die dann auf seine endgültige Gewinnbeteiligung verrechnet worden seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung in Höhe von 12.200 DU wegen der Ansprüche auf Gewinnbeteiligung und Aufwendungsersatz zurückgewiesen. Kit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger diese Ansprüche weiter. • t J Ent scheidungsgründe s mm"»"* mmtmm mm m • m m** iv» J^V» m m* m mm mm* Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung vom 31. Dezember 1937, auf die der Klager seine Ansprüche stützt, dahin aus, daß in ihr für den Kläger nicht neben der in dem Kollektiv-Versicherungsvertrag Vereinbarten, nachträglich erhöhten Gewinnbeteiligung oder an deren Stelle ein selbständiger Anspruch auf Vergütung für Geschäftsbesorgung begründet worden sei. Er habe auch gar keine agentenähnliche Stellung eingenommen; insbesondere sei er der Beklagten gegenüber nicht verpflichtet gewesen, weitere Versicherte zu werben. Seine Verpflichtung, die vereinbarte Verwaltungstätigkeit zu leisten, ergebe sich vielmehr aus seiner Stellung als Versicherungsnehmer und Gruppenspitze von selbst. Als Ausgleich für diese Tätigkeit sei ihm die Gewinnbeteiligung überlassen worden. Rechtsgrundlage für sie sei aber nicht der sog. Arbeitsvertrag vom 31* Dezember 1937, sondern der in ihm in Bezug genommene Kollektiv-Versicherungsvertrag, der diesen Anspruch als versieherungsrechtlichen ausv/eise« Die vom Kläger verlangte Gewinnbeteiligung unterliege deshalb dem Gewinnausschüttungsverbot des Zonenaufsichtsamts vom 23 * Dezember 1947, das rechtswirksam sei und auch dem vertraglichen Anspruch des Klägers entgegenstehe. Ein Anspruch auf Ersatz seiner Verwaltungs- und Werbekosten stehe dem Klager ebenfalls nicht zu. Diese Kosten habe er vielmehr nach Ziff, I Abs. 3 der Vereinbarung vom 31. Dezember 1937 selbst zu tragen. Die gleiche Regelung sei auch schon in Ziff. VI der Vereinbarung vom 27. April 1936 getroffen worden. Die darin liegende Änderung der früheren Regelung erkläre sich daraus, daß der Kläger auf Grund des Kollektiv-Versicherungsvertrages vom 1. Januar 1935 ab an dem Gewinn der Beklagten beteiligt gewesen sei. Tatsächlich habe der Kläger von dem Zeitpunkt an, - 7 ~ in dem diese Ileuregelung in Kraft getreten sei, bis zu dem Zusammenbruch von der Beklagten auch keinen Ersatz seiner Verwaltungskosten mehr erhalten« Wenn er an 1, Januar 1948 in Kenntnis des Gewinnausschüttungsverbots seine Verwaltungstätigkeit wieder aufgenommen habe* ohne mit der Beklagten eine neue Regelung über seine Verv/altungskosten zu treffen« offenbar in der Erwartung, in der nach der Währungsreform wieder einsetzenden Gewinnbeteiligung einen Ausgleich für seine Unkosten während der verhältnismäßig kurzen Übergangszeit zu finden, so könne die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für verpflichtet angesehen werden, ihm nunmehr diese Kosten besonders zu erstatten. Biese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei« Auch die Auslegung, die das Berufungsgericht den zwischen den Parteien getroffenen individuellen Vereinbarungen gegeben hat, läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen und ist deshalb für das Revisionsgoricht bindend, Bie Revision will nunmehr allerdings Ziff. I Abs, 3 der Vereinbarung vom 31, Bezember 1937, wonach der Kläger !1im Rahmen” der Gewinnbeteiligung seine Verwaltungskosten selbst zu tragen hat, dahin aufgelegt haben, daß die Bc3:lagte verpflichtet sein sollte, insoweit, als die. Gewinnbeteiligung nicht zur Beckung der Verwaltungskosten des Klägers ausreiche, ihm diese Kosten zu ersetzen, wie sie dies schon auf Grund der Vereinbarung vom 4«/7* Juni 1934 und auch schon vorher getan habe. Mit dieser Rüge will die Revision in unzulässiger Weise die durchaus mögliche Auslegung des Berufungsgerichts durch eine andere Sinndeutung ersetzt haben, die zudem der angeführten Vertragsklausel auch vom Kläger selbst bisher noch gar nicht gegeben worden ist« Bie Revision rügt auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung die Entwicklungsgeschichte jener Klausel außer acht gelassen habe, Bas Berufungsgericht hat sio vielmehr durch- * t * • i k i \ > U r r aus berücksichtigt und gerade auch in ihr eine Stütze für seine Auslegung gefunden. Ebensowenig kann der Re-vision darin gefolgt worden, daß die in Ziff. I Abs. 4 -6 der Vereinbarung vom 31- Dezember 1937 vorgenommene Begrenzung der Verwaltungskosten des Klägers nur bei einer Erstattungspflicht der Beklagten verständlich sei- Wie in den Tatsacheninstanzen eingehend erörtert worden ist« waren diese Bestimmungen vielmehr schon deshalb sinnvoll; weil der Kläger unstreitig seine Verwaltungskosten von den ein-gezogenen Prämien als Vorschüsse für seine Gewinnbeteiligung einbehielt. Das Berufungsgericht hat zutreffend auch die Rechtswirksamkeit des Gewinnausschüttungsverbots des Zonenaufsichtsamts vom 23« Dezember 1947 (VA 1947» 33) bejahte Die Rechtsgrundlage für diese Sammelverfügung bildete § 81 a Satz 2 VAG? die die Versicherungsaufsichtsbehörde ermächtigt; in bestehende Versicherungsverträge einzugreifen, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versicherten notv/endig erscheint. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der von der Aufsichtsbehörde vorgenommene Eingriff im Interesse der Gesemtheit der Versicherten erforderlich ist, was auch dann der Pall sein kann, wenn hierbei einzelne Gruppen von Versicherten einen Rechtsverlust in Kauf nehmen müssen (BGH VersR 1953? 249; Prölss VAG 2. Aufl« § 81 a Anm. 3). Im Hinblick auf die außerordentlichen Verluste, die alle Versicherer durch die Kriegs- und Hachkriegser-eignisse erlitten hatten und die ihnen in der Zeit zwischen dem Zusammenbruch und der Währungsreform echte Gewinne gar nicht ermöglichten? war es zweifelsfrei im Interesse der Versicherten geboten? zu verhindern? daß die Deistungsfahig-keit der Versicherer auch noch durch Gewinnausschüttungen beeinträchtigt wurde. Auf Grund von § 81 a VAG waren die Versicherungsaufsichtsbehörden auch ermächtigt, in bestehende Versicherungsverhältnisse unmittelbar gestaltend einzugreifen (BGHZ 2, 55; 6, 373 /5767; VersR 1952, 52) g Die Revision meint jedoch, daß die Sa;K.ielverfügung vom 23» Dezember 1947 nach ihrem Inhalt nur eine Gewinnausschüttung an die «Versicherten«, nicht aber auch eine solche an die Versicherungsnehmer untersagt habe. Sie habe demnach nur Versicherungen für fremde Rechnung zu dem Gegenstand gehabt. Die Revision übersieht hierbei, daß die Vorschriften der §§ 74 ff WG mit ihrer Unterscheidung zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem nur für die Schadenversicherung, nicht für die Lebensversicherung gelten.. In der Lebensversicherung wird, wenn in ihr zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem unterschieden wird, unxer dem «Versicherten” gewöhnlich der verstanden, auf dessen Leben die Versicherung abgeschlossen ist, also die Gefahrsperson (vgl. § 1 Ziff. 2 der bisherigen ALB)- Auf die Gefahrspersonen kann sich aber das Gewinnausschüttungsverbot für Lebensversicherungen keinesfalls beziehen, weil diese gar keinen Anspruch auf Gewinnbeteiligung haben. Vielmehr ergibt der Sinnzusaamenhang von selbst, daß der Ausdruck «Versicherte” in der Verfügung vom 23. Dezember 1947 in demselben Sinn gebraucht ist, wie auch in § 81 a VAG und daß damit, wie auch sonst häufig im Versicherungsrecht diejenigen gemeint sind, die aus Versiche-rungsverhältniseen Ansprüche gegen die Versicherer haben (von Gierke, Versicherungsrecht I, 121). Bs ist auch kein Grund ersichtlich, der bei dem Gewinnausschüttungsverbot eine unterschiedliche Behandlung der Anspruchsberechtigten hätte rechtfertigen können. Der Grund,der dieses Ver- bot veranlaßte? galt für alle Gewinnausschüttungen der Lebensversicberer in gleicher Weise und ließ eine Beschränkung. auf einzelne Gruppen von Berechtigten nicht zu» Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht die Verpflichtung des Zonenaufsichts-amts vom 23» Dezember 1947 nicht als ein bloßes Moratorium, sondern als endgültiges Zahlungsverbot gedeutet * und deshalb die Klsge insoweit nicht nur als zurzeit unbegründet, sondern völlig abgewiesen hat. Sie meint, die in der Verfügung enthaltene Anordnung des Zonenaufsichtsamts . Vorkehrungen zu treffen, daß in einem späteren Zeitpunkt die infrage kommenden Versicherten einen entsprechenden Ausgleich bekommen, weise darauf hin, daß die Vertragsansprüche der Versicherten nicht endgültig aufgehoben werden sollten» Auch insoweit kann der Revision nicht gefolgt werden» Bas Gewinnausschüttungsverbot wurde damit begründet« daß die Lebensversicherer bei der derzeitigen Lage echte Gewinne nicht erzielen konnten«. Schon diese Begründung deutet darauf hin, daß das Verbot für die damalige Zeit als endgültiges gemeint war» Jedenfalls wurde aber das Verbot nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts für die hier fragliche Zeit vom 1» Januar 1945 bis 20» Juni 1948 dadurch als endgültiges bekräftigt, daß es für diese Zeit auch in der späteren Aufhebungsverfügung des Zonenaufsichtsamts vom 31* März 1949 - (VA 49, 24) weiter in Kraft gelassen und nur für die Zeit bis 31» Dezember 1944 und ab 21» Juni 1948 aufgehoben wurde» Auch die den Lebensversicherern in der Verfügung vom 23» Dezember 1947 gemachte Auflage, Vorkehrungon zu treffen, daß in einem späteren Zeitpunkt die fraglichen Versicherten einen entsprechenden «Ausgleich” bekommen, spricht mehr 11 für als gegen die Endgültigkeit dos Zahlungsverbots,* denn wenn die Auszahlung von Gewinnbeteiligungen nur aufgeschoben worden wäre, hätte es keiner Vorkehrun-gen zu einem spät er enf»Ausgl eich" für die untersagten Zahlungen bedurft« Jedenfalls können die Versicherten hieraus kein Recht herleiten, die verbotene Zahlung von Gewinnbeteiligung zu einem späteren Zeitpunkt gleichv/ohl zu verlangen« Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen* Dr„ Rastelski Dr« Haidinger Dr, Mörr Dr. Haager BLesecke