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BGH · II ZR 193/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 193/53

Panach sollte über die Auseinandersetzung ein Schiedsrichter entscheiden« Pie vorläufige Aufteilung des Grundbesitzes sollte beibehalten und der Grundbesitz sodann nach einer von dem Schiedsrichter vorzunehmenden Ausgleichung entsprechend den Beteiligungsquoten auf die einzelnen Beteiligten übertragen werden« Zum Schiedsrichter wurde der Fabrikant Pr« V/erner iflHP bestellte Am 9* November 1949 schlossen die Gesellschafter zv/ei weitere notarielle Verträge; In dem einen Vertrag wurde der Grundbesitz auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt und an sie aufgelassen« Per andere Vertrag war ein Schiedsvertrag, der inhaltlich im wesentlichen dem vorher privatschriftlich geschlossenen Vertrag vom 5* November 1949 entspricht. in welcher Höhe die Beteiligten im Innenverhältnis für die Hypothekenbelastung des Firmengrundbesitzes haften und in welchem Verhältnis sie an den Staatsgrundschulden beteiligt sindc Nachdem die Schiedssprüche von dem Schiedsrichter hinterlegt worden waren, hat der Antragsteller beantragt., den Schiedsspruch vom 2* August 1951 insoweit für vollstreckbar zu erklären, als er sich gegen den Antragsgegner richtete. Der Antragsgegner erstrebt die Aufhebung des Schiedsspruchs, Er wendet ein, daß der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruhe, da der Schiedsrichter nicht den allein gültigen Schiedsvertrag vom 9« November 1949 zugrunde gelegt habe. Er habe in unzulässiger Weise versucht, dies durch den Ergänzungs-Schiedsspruch vom 8o Dezember 1951 nach-zuholen» Sodann sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden*' Während des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner den Schiedsvertrag vom 9« November 1949 wegen Irrtums angefochten, weil zwischen dem.Antragsteller und dem Schiedsrichter persönliche und geschäftliche Bindungen bestanden hätten., in deren Zusammenhang der Schiedsrichter von dem Antragsteller Bei Kenntnis dieser Beziehungen hätte er den Schiedsvertrag nicht abgeschlossen,, Schließlich hat er dem Antrag die Einrede der Arglist entgegengehalten; denn es sei arglistig* wenn der Antragsteller den wegen lTicht-berücksichtigung der Hypothekenbelastung unrichtigen Schiedsspruch für sich ausnutze, 2*) Das Berufungsgericht hält die Anfechtung des Schied [f' Vertrages durch den Anfechtungsgegner wegen Irrtums für begrün det* Rach dem eigenen Vortrag des Antragstellers unterhielt dieser enge wirtschaftliche und persönliche Beziehungen zu dem Schiedsrichter« So hatte er von diesem 30 Klöppelflechtmaschinen gemietet und sich zur Entwicklung einer neuartigen Fabrikatiönsmethode mit diesem in gemeinsamer Arbeit zusammengeschlossen e Außerdem kreditierte er .dem Schiedsrichter im Laufe der Jahre größere Beträge, wobei freilich eine ausgesprochene Verschuldung des Schiedsrichters bei dem Antragsteller erst im Frühjahr 1951 eingetreten sein soll,* Diese Umstände seien - so meint das Berufungsgericht - geeignet, in die Unpart eili chice it des Schiedsrichters vom Standpunkt des Antragsgegners aus berechtigte Zweifel zu setzen* Da der A-iitragsgegner von diesen Umständen erst im Rechtsstreit Kenntnis erlangt habe, er also beim Abschluß des Schiedsvertrages und bei der Bestellung des Schiedsrichters von der Vorstellung ausgegangen sei, daß gegen ihn keine Gründe vorliegen,, die I ein Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen, j habe er sich insoweit über wesentliche Eigenschaften in der Person des Schiedsrichters geirrt. Bei dieser Sachlage muß es als unzulässig erachtet werden, die Ablehnung eines Schiedsrichters aus Gründen, die die Besorgnis seiner Befangenheit recht-fertigen, auf dem Wege über die Irrtumsanfechtung auch dann* noch herbeizuführen, wenn eine solche Ablehnung we^en der inzwischen erfolgten Niederlegung des Schiedsspruchs rechtlich ausgeschlossen ist« Es ist daher im vorliegenden Fall auch nicht möglich, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Irrtumsanfechtung den ergangenen Schiedsspruch mit der Begründung aufzuheben, daß ihm ein gültiger Schiedsvertrag nichtzugrunde gelegen habe» 3o) Das Berufungsgericht meint des weiteren, daß der Schiedsspruch vom 2, August 1951 auch deshalb aufgehoben werden müsse, weil der Schiedsrichter diesem Schiedsspruch nicht den Schiedsvertrag vom 9» November 1949? sondern den durch diesen Vertrag außer Kraft gesetzten Schiedsvertrag vom 5.- November 1949 zugrunde gelegt habe« Das Berufungsgericht stützt seine dahingehende Feststellung auf eine Erklärung des Schief richters in dem Ergänzungs-Schiedsspruch vom 8« Dezember 1951 Der Revision ist zuzugeben, daß diese Feststellung prozessualen Bedenken begegnet« Jedoch ist es nicht notwendig, auf diesen Revisionsangriff hier näher einzugehen, weil die abschließende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts schon aus anderen Gründen nicht aufrecht erhalten werden kann« Denn selbst wenn der Schiedsrichter, wie das Berufungsgericht meint, bei seinem sog« Schluß-Schiedsspruch vom 2« August 1951 den privatrechtlichen Schiedsvertrag vom 5. November 1949 zugrunde gelegt haben sollte, so kann darin ein Aufhebungsgrund nicht erblickt werden« Es ist nämlich in dieser Hin- • sicht zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht den Schiedsspruch vom 2« August 1951 trotz seiner anderen Bezeichnung mit zutreffenden Gründen sachlich als einen Teil-schiedsspruch angesehen hat« Insoweit war er aber durch den gültigen Schiedsvertrag vom 9» November 1949 gedeckt« Er hielt sich als Teilschiedsspruch in dem Rahmen, der dem I Schiedsrichter in dem Schiedsvertrag vom 9> November 1949 von den Parteien gezogen war« Das ist allein entscheidend für die Frage, ob dem Schiedsspruch ein gültiger Schiedsvertrag im Sinne des § 1041 Nr 1 ZPO zugrunde gelegen hat.. Es ist also in dieser Hinsicht eine.objektive Beurteilung maßgebend, nicht eine subjektive Beurteilung, wie sie der Schiedsrichter vorgenommen hat« Es kann daher im vorliegenden Fall selbst unter Zugrundelegung der mit guten Gründen angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts, der Schiedsrichter sei beim Erlaß des Schiedsspruchs vom 2« August 1951 von dem Schiedsvertrag vom 5r November 1951 ausgegangen, eine Aufhebung dieses Schiedsspruchs nach § 1041 Nr 1 ZPO nicht in Betracht kommen, da er von dem gültigen Schiedsvertrag vom 9n November 1949 sachlich gedeckt ist« Die Revisionsbeantv/ortung meint nämlich, der Schiedsrichter habe bei dem Schiedsspruch nur einen Teil der zwischen den Parteien streitigen Auseinandersetzungsansprüche berücksichtigt und sodann den sich nach dieser Berechnung zugunsten des Antragstellers ergebenden Rechnungsposten diesem als Zahlungsanspruch zugesprochen? Bei dieser Sachlage war der Schiedsrichter nicht gehindert, bei einer abschließenden Beurteilung der für die Klage maßgeblichen Grundlagen ein Teilurteil zu fällen und sich dann entsprechend dem Inhalt des Schieds— Vertrages vom 9° November 1949 bei dem weiteren Streitkomplex, der sog* Hypothekenfrage, mangels dahingehender Lei-stungsanträge auf eine Feststellung zu beschränken* Dieses Vorgehen war unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse auch durchaus sachgerechte Die 90$$igen Staatsgrund- 5») Das Berufungsurteil, das zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs vom 2, August 1951 gelangt ist, ist somit aus den vorstehenden Gründen nicht haltbar« Gleichwohl ist aber eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits im Sinne der Revision jetzt noch nicht möglich» Der Antragsgegner hat in der Berufungsinstanz noch den Hilfsantrag gestellt, das Verfahren gemäß § 149 ZPO auszusetzen» Zu diesem Hilfsantrag muß das Berufungsgericht jetzt noch Stellung nehmen» Dabei ist darauf hinzuweisen, daß dieser Antrag in einem engen Zusammenhang mit der Behauptung des Antragsgegners steht, der Schiedsrichter habe sich einer strafbaren Handlung nach

Zitierte Normen: § 119 BGB § 1041 ZPO § 336 StGB § 1041 ZPO
SchiedsspruchAblehnungBerufungsgerichtSchiedsvertragAntragsgegnerBrSchiedsrichterRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz? ZPO §§ 1025. 1032
Rechtssatz; Die Vorschriften über die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit enthalten eine Sonderregelung, der gegenüber die Möglichkeit einer Anfechtung des Schiedsvertra-ges wegen Irrtums über persönliche Eigenschaften des Schiedsrichters nicht gegeben istc Es kann daher ein Schiedsvertrag? in dem auch das Schiedsgericht bestellt ist, nicht wegen eines solchen Irrtums angefochten werden, sobald der Schiedsspruch erlassen und vo^j Schiedsgericht hinterlegt .	’	ist	» ;
Aktenzeichens II ZR 193/53
Urteil des BGH vom 10«, März 1955 - OLG Düsseldorf
1L. ZR. 122/53
Verkündet
 am 10. März 1955
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Xm Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Fabrik^jg^^^gsrt^ B
Antragstellers und Revisionsklägers ,
-Prözeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.-»
gegen
 lc) den Fabrikanten Carl August V
Widflltostr, ■ - ft,
2,») .>
3 $ 3 C. C
Antragsgegner und Revisionsbeklagt en,
-Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br »
hat der II«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« Marz 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der Bundesrichter Br<»Belbrück Br, Rischer, Artl und Br, Winkelmann für Recht erkannt;
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberhändesgerichts in Büssel-dorf vom 18<, Mai 1953 aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverw ie s en *
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Parteien waren zusammen mit einem anderen am Rechtsstreit jetzt nicht mehr beteiligten Kaufmann Gesellschafter einer im Jahre 1941 aufgelösten Kommanditgesellschaft,. Pie Auseinandersetzung des gemeinsamen Unternehmens sollte durch eine reale Aufteilung der vorhandenen Vermögenswerte in der Weise erfolgen., daß jeder zur Führung eines selbständigen Unternehmens in der Lage sei,. Im Jahre 1946 einigten sich die Gesellschafter über eine vorläufige Aufteilung des Grundbesitzes und der gemeinsamen Fabrikationsanlage., Zum Zwecke der weiteren Auseinandersetzung schlossen sie am 5« No., vember 1949 einen privat schriftlichen Schiedsvertrag.. Panach sollte über die Auseinandersetzung ein Schiedsrichter entscheiden« Pie vorläufige Aufteilung des Grundbesitzes sollte beibehalten und der Grundbesitz sodann nach einer von dem Schiedsrichter vorzunehmenden Ausgleichung entsprechend den Beteiligungsquoten auf die einzelnen Beteiligten übertragen werden« Zum Schiedsrichter wurde der Fabrikant Pr« V/erner iflHP bestellte Am 9* November 1949 schlossen die Gesellschafter zv/ei weitere notarielle Verträge; In dem einen Vertrag wurde der Grundbesitz auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt und an sie aufgelassen« Per andere Vertrag war ein Schiedsvertrag, der inhaltlich im wesentlichen dem vorher privatschriftlich geschlossenen Vertrag vom 5* November 1949 entspricht. aber zusätzlich den Hinweis enthält9 daß auch die "Frage der Hypothek” zu klären sei« Pabei enthalten die weiteren Bestimmungen eine nähere Erläuterung darüber., um welche Hypothek es sich handelt und daß die Beteiligten Anspruch auf einen durch Fortfall der Umstellungsgrundschuld möglicherwei-se entstehenden Schuldnergewinn erheben«
In dem nunmehr- von dem Antragsteller gegen die beiden anderen Gesellschafter eingeleiteten Schiedsgerichtsverfahren erließ der Schiedsrichter drei Schiedssprüche., In dem
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“Teil-Schiedsspruch" vom 20* April 1951 v/ies er den Antrag des Antragstellers auf Verurteilung der Gegner zur Herausgabe von Grundbesitz zurück. Zugleich traf er die Feststellung daß die Parteien verpflichtet seien* den Y/ert des aufgeteilten Grundbesitzes entsprechend ihrer Beteiligung mit Stichtag vom 1, November 194-6 auszugleichen0 Mit "Schluß-Schiedsspruch" vom 2c August 1951 verurteilte der Schiedsrichter den Antragsgegner zur Zahlung von 7»394?03 DM und den anderen Gesellschaf.
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ter zur Zahlung von 111c664?70 DM an den Antragsteller^ Alsdann
 erging am 8* Dezember 1951 ein Schiedsspruch "in Ergänzung des
♦
Schluß-Schiedsspruchs vom 2, August 1951"» In diesem Schiedsspruch wurde festgestellt? in welcher Höhe die Beteiligten im Innenverhältnis für die Hypothekenbelastung des Firmengrundbesitzes haften und in welchem Verhältnis sie an den Staatsgrundschulden beteiligt sindc
 Nachdem die Schiedssprüche von dem Schiedsrichter hinterlegt worden waren, hat der Antragsteller beantragt., den Schiedsspruch vom 2* August 1951 insoweit für vollstreckbar zu erklären, als er sich gegen den Antragsgegner richtete.	1
Der Antragsgegner erstrebt die Aufhebung des Schiedsspruchs, Er wendet ein, daß der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruhe, da der Schiedsrichter nicht den allein gültigen Schiedsvertrag vom 9« November 1949 zugrunde gelegt habe. Ferner habe sich der Schiedsrichter nicht an die Bindung des Schiedsvertrages über die Klärung der Hypothekenfrage gehalten.- Er habe in unzulässiger Weise versucht, dies durch den Ergänzungs-Schiedsspruch vom 8o Dezember 1951 nach-zuholen» Sodann sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden*' Während des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner den Schiedsvertrag vom 9« November 1949 wegen Irrtums angefochten, weil zwischen dem.Antragsteller und dem Schiedsrichter persönliche und geschäftliche Bindungen bestanden hätten., in deren Zusammenhang der Schiedsrichter von dem Antragsteller

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während des Schiedsgerichtsverfahrens ein Darlehen von 20,000 DM erhalten hätte. Bei Kenntnis dieser Beziehungen hätte er den Schiedsvertrag nicht abgeschlossen,, Schließlich hat er dem Antrag die Einrede der Arglist entgegengehalten; denn es sei arglistig* wenn der Antragsteller den wegen lTicht-berücksichtigung der Hypothekenbelastung unrichtigen Schiedsspruch für sich ausnutze,
'Das Landgericht hat dem Antrag auf Vollstreckbarkeits-erklärung des Schiedsspruchs stattgegeben, das Oberlandesgericht hingegen hat diesen Antrag zurückgewiesen und den Schiedsspruch gegen den Antragsgegner aufgehoben.- Mit der Revision erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils* während der Antragsgegner um Zurückweisung der Revision bittet,
 Entscheidungsgrunde^
1,) Das Berufungsgericht legt zunächst dar« daß die Einwendungen des A„ntragsgegners gegen den Schiedsspruch insoweit unbegründet seien, als sie sich auf den Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs, der Einrede der Arglist und des unzulässigen Verfahrens wegen Nichtberücksichtigung der Hypothekenfrage stützen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, weil sie der Auffassung des Antragstellers entsprechen» sind unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es kommt daher für die abschließende Entscheidung auf die Gründe an, auf die das Berufungsgericht die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs stützt. Hierbei handelt es sich um zwei Gründe, von denen bereits jeder für sich die Entscheidung des Berufungsgerichts tragen würde.
2*) Das Berufungsgericht hält die Anfechtung des Schied [f' Vertrages durch den Anfechtungsgegner wegen Irrtums für begrün det* Rach dem eigenen Vortrag des Antragstellers unterhielt dieser enge wirtschaftliche und persönliche Beziehungen zu dem Schiedsrichter« So hatte er von diesem 30 Klöppelflechtmaschinen gemietet und sich zur Entwicklung einer neuartigen Fabrikatiönsmethode mit diesem in gemeinsamer Arbeit zusammengeschlossen e Außerdem kreditierte er .dem Schiedsrichter im Laufe der Jahre größere Beträge, wobei freilich eine ausgesprochene Verschuldung des Schiedsrichters bei dem Antragsteller erst im Frühjahr 1951 eingetreten sein soll,* Diese Umstände seien - so meint das Berufungsgericht - geeignet, in die Unpart eili chice it des Schiedsrichters vom Standpunkt des Antragsgegners aus berechtigte Zweifel zu setzen* Da der A-iitragsgegner von diesen Umständen erst im Rechtsstreit Kenntnis erlangt habe, er also beim Abschluß des Schiedsvertrages und bei der Bestellung des Schiedsrichters von der Vorstellung ausgegangen sei, daß gegen ihn keine Gründe vorliegen,, die I ein Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen, j habe er sich insoweit über wesentliche Eigenschaften in der Person des Schiedsrichters geirrt. Dieser Irrtum berechtige den Antragsgegner nach § 119 Abs 2 BGB zur Anfechtung des Schiedsvertrages, da auch dieser so wie jeder andere Vertrag wegen Y/illensmängel angefochten werden könne. Infolge dieser Anfechtung sei der Schiedsvertrag rückwirkend vernichtet worden, so daß dem streitigen Schiedsspruch nunmehr ein gültiger Schiedsvertrag nicht mehr zugrunde liege*
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht haltbar* Das Berufungsgericht knüpft die Zulässigkeit der hier erklärten Anfechtung an Gründe, die die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.* Eine solche Ablehnung hat in ihren Voraussetzungen und in ihrer Wirkung durch die §§ 1032, 1045 ZPO
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eine besondere Regelung gefundene Danach erhält die Ablehnung eines bestellten Schiedsrichters erst dadurch Y/irksamkeit, daß ein entsprechendes Ablehnungsgesuch von dem zuständigen ordentlichen Gericht für begründet erklärt wird. Auch ist die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr möglich? sobald der Schiedsspruch erlassen und beim ordentlichen Gericht niedergelegt ist (RGZ 145	171;	BGH
 NJW 1952c 27)'* Biese besondere Regelung, die die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit erfahren hat, kann nicht auf dem Wege der Irrtumsanfeclrtumg wieder beseitigt werden« Sine Anfechtung wegen Irrtums über im Verkehr wesentliche Eigenschaften eines Schiedsrichters umfaßt stets auch die Tatbestände, auf die eine Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit gestützt werden kann«. Denn auch eine solche Ablehnung setzt immer voraus, daß die betreffende Schiedsgerichtspartei bei der Bestellung des Schiedsrichters den Ablehnungsgrund nicht gekannt hat (RG JW 1904? 495)-> also davon ausgegangen ist. daß gegen ihn keine Gründe vorliegen, die ein Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen. Bei dieser Sachlage muß es als unzulässig erachtet werden, die Ablehnung eines Schiedsrichters aus Gründen, die die Besorgnis seiner Befangenheit recht-fertigen, auf dem Wege über die Irrtumsanfechtung auch dann* noch herbeizuführen, wenn eine solche Ablehnung we^en der inzwischen erfolgten Niederlegung des Schiedsspruchs rechtlich ausgeschlossen ist« Es ist daher im vorliegenden Fall auch nicht möglich, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Irrtumsanfechtung den ergangenen Schiedsspruch mit der Begründung aufzuheben, daß ihm ein gültiger Schiedsvertrag nichtzugrunde gelegen habe»
3o) Das Berufungsgericht meint des weiteren, daß der Schiedsspruch vom 2, August 1951 auch deshalb aufgehoben werden müsse, weil der Schiedsrichter diesem Schiedsspruch nicht den Schiedsvertrag vom 9» November 1949? sondern den durch diesen Vertrag außer Kraft gesetzten Schiedsvertrag vom 5.- November 1949 zugrunde gelegt habe« Das Berufungsgericht stützt
 seine dahingehende Feststellung auf eine Erklärung des Schief richters in dem Ergänzungs-Schiedsspruch vom 8« Dezember 1951 Der Revision ist zuzugeben, daß diese Feststellung prozessualen Bedenken begegnet« Jedoch ist es nicht notwendig, auf diesen Revisionsangriff hier näher einzugehen, weil die abschließende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts schon aus anderen Gründen nicht aufrecht erhalten werden kann« Denn selbst wenn der Schiedsrichter, wie das Berufungsgericht meint, bei seinem sog« Schluß-Schiedsspruch vom 2« August 1951 den privatrechtlichen Schiedsvertrag vom 5. November 1949 zugrunde gelegt haben sollte, so kann darin ein Aufhebungsgrund nicht erblickt werden« Es ist nämlich in dieser Hin- • sicht zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht den Schiedsspruch vom 2« August 1951 trotz seiner anderen Bezeichnung mit zutreffenden Gründen sachlich als einen Teil-schiedsspruch angesehen hat« Insoweit war er aber durch den gültigen Schiedsvertrag vom 9» November 1949 gedeckt« Er hielt sich als Teilschiedsspruch in dem Rahmen, der dem	I
Schiedsrichter in dem Schiedsvertrag vom 9> November 1949 von den Parteien gezogen war« Das ist allein entscheidend für die Frage, ob dem Schiedsspruch ein gültiger Schiedsvertrag im Sinne des § 1041 Nr 1 ZPO zugrunde gelegen hat.. Es ist also in dieser Hinsicht eine.objektive Beurteilung maßgebend, nicht eine subjektive Beurteilung, wie sie der Schiedsrichter vorgenommen hat« Es kann daher im vorliegenden Fall selbst unter Zugrundelegung der mit guten Gründen angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts, der Schiedsrichter sei beim Erlaß des Schiedsspruchs vom 2« August 1951 von dem Schiedsvertrag vom 5r November 1951 ausgegangen, eine Aufhebung dieses Schiedsspruchs nach § 1041 Nr 1 ZPO nicht in Betracht kommen, da er von dem gültigen Schiedsvertrag vom 9n November 1949 sachlich gedeckt ist«
4«) Die Revisionsbeantwortung glaubt in Ergänzung zu
 dem Berufungsurteil auch noch darin einen Aufhebungsgrund erblicken zu können, daß der Schiedsspruch als Teilschiedsspruch nicht hätte erlassen werden dürfen, er also auf einem unzulässigen Verfahren beruhe«. Die Revisionsbeantv/ortung meint nämlich, der Schiedsrichter habe bei dem Schiedsspruch nur einen Teil der zwischen den Parteien streitigen Auseinandersetzungsansprüche berücksichtigt und sodann den sich nach dieser Berechnung zugunsten des Antragstellers ergebenden Rechnungsposten diesem als Zahlungsanspruch zugesprochen? wehrend er später in seinem dritten Schiedsspruch die sich für den Antragsgegfter aus der Hypothekenfrage ergebenden Rechnungsposten gesondert herangezogen und über die Berechtigung dieser Ansprüche nur eine Feststellung getroffen habe. Diese Trennung sei rechtlich unzulässig, da erst nach Berücksichtigung aller Rechnungsposten eine abschließende Beurteilung über einen etwaigen Zahlungsanspruch der einen oder der anderen Schiedspartei hätte vorgenommen werden können.. Diese Auffassung der Pievisionsbeantv/ortung ist jedoch nicht richtig. Bei der Frage nach der Zulässigkeit eines Teilurteils ist zunächst 3tets von den Parteianträgen auszugehen.. Insoweit hat der Antragsgegner beim Schiedsgericht keine Widerklage erhoben, um damit den sich nach seiner Berechnung für ihn ergebenden Saldoüberschuß als Klagsumme gegen den Antragsteller geltend zu machen«. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Grundlagen der vom Kläger aufgestellten Berechnung zu bestreiten. Bei dieser Sachlage war der Schiedsrichter nicht gehindert, bei einer abschließenden Beurteilung der für die Klage maßgeblichen Grundlagen ein Teilurteil zu fällen und sich dann entsprechend dem Inhalt des Schieds— Vertrages vom 9° November 1949 bei dem weiteren Streitkomplex, der sog* Hypothekenfrage, mangels dahingehender Lei-stungsanträge auf eine Feststellung zu beschränken* Dieses Vorgehen war unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse auch durchaus sachgerechte Die 90$$igen Staatsgrund-
schulden auf den Grundstücken der Antragsgegner konnten damals noch gar nicht zu dem Gegenstand einer Leistungsklage gemacht wei den5 weil seinerzeit die endgültige Regelung im Lastenausgleichsgesetz noch ausstandc Auch war der Streit der Parteien darüber, ob der Antragsgegner seit dem 1» Kovember 1946 die fälligen Zinsen und Amortisationen für die Grundstücksbelastungen aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln der Liquidationsgesellschaft gezahlt hatte, nicht Gegenstand des Schieds-vertrages, da dieser Streitpunkt sachlich zu den zwischen den Parteien noch offenen Fragen der übrigen Abv/icklung der Liquidationsgesellschaft gehört* In diesem Verfahren kam es nur darauf an, daß eine etwaige Verpflichtung des Antragstellers zu einer anteilsmäßigen Beteiligung .zu den Aufwendungen, die der Antragsgegner zur Zahlung der fälligen Zinsen und Amortisationen aus eigenen Mitteln erbracht haben sollte, anerkannt wurde«, Das zeigt, daß-auch bei einer sachlichen Beurteilung eine Trennung zwischen den im Schiedsspruch vom 2«> August 1951 und im Schiedsspruch vom 8«, Dezember 1951 entschiedenen Streitpunkten in Form eines Leistungs- und eines Feststellungs-Ausspruchs durchaus vertretbar war, Es kann demgemäß nicht mit der Revisionsbeantwortung davon gesprochen werden, daß der Schiedsspruch vom 2, August 1951 als Teilschiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruhe«,
5») Das Berufungsurteil, das zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs vom 2, August 1951 gelangt ist, ist somit aus den vorstehenden Gründen nicht haltbar« Gleichwohl ist aber eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits im Sinne der Revision jetzt noch nicht möglich» Der Antragsgegner hat in der Berufungsinstanz noch den Hilfsantrag gestellt, das Verfahren gemäß § 149 ZPO auszusetzen» Zu diesem Hilfsantrag muß das Berufungsgericht jetzt noch Stellung nehmen» Dabei ist darauf hinzuweisen, daß dieser Antrag in einem engen Zusammenhang mit der Behauptung des Antragsgegners steht, der Schiedsrichter habe sich einer strafbaren Handlung nach
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§ 336 StGB schuldig gemacht,,und daß hierin ein selbständiger Aufhebungsgrund zu erblicken ist (§§ 1041 Hr 6y 580 Hr 5 ZPO)„ soiaald die Voraussetzungen des § 581 ZPO erfüllt sind. Y/enn das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung su dem Ergebnis gelangt, daß eine strafbare Handlung des Schiedsrichters nach § 336 StGB von vornherein auszuscheiden habe, so v/ird für eine Aussetzung des Verfahrens kein Raum sein* Eine solche Aussetzung wird nach dem freien Ermessen des Berufungsgerichts nur zu erwägen sein, wenn sich wirklich greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung seitens des Schiedsrichters ergeben,»
Da eine abschließende Entscheidung in der Sache noch nicht möglich ist, ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen,
 Br* Canter	Br.,	Beibrück	Br„	Fischer
 Artl	Br,	Y/inkelmann