'Die Beklagte kaufte bei der Klägerin Anfang Juni 1950 200 Zentner ägyptische'Zwiebeln in Säckeh'je einen Zentner enthaltend zu dem Großhandelspreis von DM 35 je Ztr. Die Klä- Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen, die Beklagte habe gesunde, handelsübliche Ware gekauft und die bestellte Ware auch erhalten. Die Beklagte habe nach Handelsbrauch spätestens 12 .Stunden nach Eingang der Ware die Mängelrüge erheben müssen, nicht aber, wie sie es getan habe, erst 51 Stunden nach dem Wareneingang. Sie hat geltend gemacht, sie habe 11 großfall ende Zwiebeln” gekauft; die von der Klägerin gelieferten Zwiebeln seien vorwiegend kleine Zwiebeln und auf dem Frischmarkt unverkäuflich gewesen. Mit einer solchen Sachlage habe ;&jlc oei Vornahme der Stichproben nicht rechnen können; es habe’sich um einen verdeckten Mangel gehandelt, den'sie sofort nach seiner Entdeckung von einem beeidigten Sachverständigen habe feststellen lassen und umgehend gerügt habe. Sie habe daher die Ware der Klägerin zur Verfügung gestellt; ihre Zahlungsverweigerung sei mithin aus dem Gesichtspunkt der Wandelung berechtigt. Auf Jeden Pall seien, so führt das Berufungsgericht aus, die gelieferten Zwiebeln nach den Bekundungen des ‘Sachverständigen zu 80 der Lieferung sehr Kleinfallende Zwiebeln gewesen und könnten als Marktware . Dieses Sachverständigengutachten hat sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht und ist trotz der.Zeugenaussagen der Arbeiter der Klägerin, von denen der eine die Zwiebeln als ”klein bis mittelgroß”, der andere sie als ”mittlerer Sorte der Größe nach” beurteilt habe, nach freier Überzeugung zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Klägerin gelieferten Zwiebeln zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch, nämlich auf dem Frischmarkt verkauft zu werden, nicht geeignet gewesen seien. Einmal steht die Aussage des einen Arbeiters, der die Zwiebeln als ,Tklein bis mittelgroß” bezeichnet hat, nicht im unlösbaren Widerspruch zu dem Gutachten, auf welches sich das Berufungsgericht stützt, des weitereh ist es durchaus verständlich, wenn das Berufungsgericht einem objektiven Gutachten mehr Bedeutung beimißt als der Aussage eines Arbeiters der Klägerin, der nach den allgemeinen Lebens er fahrüngen in einer gewissen Abhängigkeit zu seinem Arbeitgeber steht. In Ziff 12 führt der Gutachter aus, daß die Ladung 80 # kleinfallende Zwiebeln-enthalten habe und in Ziff 14 gibt der Sachverständige sein Gutachten dahin ab, daß er wegen des großen Prozentsatzes der sehr kleinfallenden Zwiebeln die Lieferung für minderwertig halte und diesen Minderwert auf 45 *f> schätze, die Ware also infolge ihrer mangelhaften Qualität nicht dem vereinbarten Kaufpreis entspreche, sondern nur einen Handelswert besitze, der 45 & unter dem vereinbarten Kaufpreis liege. Es War daher weiter zu prüfen, da es unbestritten ist, daß der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft war, ob die von der Beklagten durch das lelegramm vom 10. die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Zeigt .sich später ein Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, so muß die Anzeige hierüber unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Üer Beklagte habe die Ware an dem gleichen Tage, an dem ihm das Eintreffen des mit den Zwiebeln beladenen Waggons bahnamtlich gemeldet worden sei, untersucht und durch Stichproben aus der Ware, die in Säcken an den Eingangstüren des Waggons gelagert war, festgestellt, daß die Zwiebeln als einwandfrei anzusehen seien. Erst am folgenden Page habe er bei der Entladung des Waggons feststellen können, daß die übrigen Säcke, die im Innern des Waggons lagerten, minderwertige Zwiebeln enthalten hätten. zu beanstanden sei, wenn der Käufer in ausreichendem Umfange Stichproben mache und nach dem Ausfall dieser Stichproben auf die Qualität der ihm verkauften Ware schließe (vgl Gadow-Heinichen, Komm z HGB, Bd IV zu § 377 Anm 15 und 13 sowie die dort angegebene Rechtsprechung). Sie konnte nach den Umständen des Palles nicht annehmen, daß die sich im Innern des Waggons befindlichen Säcke eine schlechtere Qualität enthielten als die in den von ihr überprüften Säcken. Eine solche Mutmaßung wäre nur dann für sie, wie dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, begründet gewesen, wenn sie davon habe ausgehen müssen, daß die Beklagte absichtlich eine solche Lagerung vorgenommen hätte, also die einwandfreien Zwiebeln an die Waggontüren, die minderwertigen jedoch im Innern des Waggons gelagert habe. Zu einer solchen Annahme bestanden aber bei den langjährigen einwandfreien Geschäfts beziehungen der Parteien keinerlei Anhaltspunkte; die Klägerin selbst hat sich gegen eine solche Absicht nachdrück-lichst verwahrt. Juni 1930 von der Beklagten an die Klägerin enthaltene Mängelrüge entsprach den Be-Stimmungen des § 377 HGB. Die Klägerin hat nicht dar- ' getan, daß vom Gesetz abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen worden seien. Aus der Anzeige der Beklagten ging des weiteren hervor, daß sie die Zwiebeln der Klägerin zur Verfügung stelle; hiermit hatte sie den weiteren Anforderungen an eine solche Anzeige entsprochen, die dahin geht, daß dei Verkäufer aus ihr entnehmen kann, daß der Käufer die Ware wegen des Mangels beanstande (Düringer Hachenburg, HGB 3. der Kaufvertrag die Lieferung handelsüblicher Ware beinhal- ] ’tet habe, die gelieferten Zwiebeln aber diesen Anforderungen i nicht entsprochen haben und daß die Mängelrüge von der Be- I klagten rechtzeitig erhoben .worden sei, so erübrigte es sich, ’ auf die weitere Hilfserwägung des Berufungsgerichts einzuge- I hen, nach welcher es einer Mängelrüge überhaupt nicht bedurft : habe, weil die von der Klägerin gelieferten Zwiebeln einen so großen Qualitätsunterschied zu der von der Beklagten gekauf- * ten Ware aufwiesen, daß hei vernünftiger Beurteilung der Sachlage ein Kaufmann nicht den Versuch .gemacht haben würde, durch Lieferung einer solchen Ware die ihm vertraglich obliegender Verpflichtungen .zu erfüllen und nicht erwarten konnte, daß der Vielmehr, ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß auf Grund der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge des von ihm festgestellten Mangels die Beklagte zur Wandelung nach §§ 4-62, 459 BGB berechtigt, gewesen ist.
2573 O»9 U $ U. m. 133/52 Verkünd et laut Protokoll am 25o Februar 1953 Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit & Co,, landesprodukten“ mßf der Firma Ernst Richard P< Großhandlung, bBHB Bez. H®Bstr, Klägerin und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof.Br, gegen die Firma Otto V^E, Früchtegroßhändlung in tetr. Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1953 unter Kitwirkung des S.enatspräsidenten Br. Ganter und der Bundesrichter Br. Brost --- oelowsky, Br. Fischer und Artl für Recht erkannt« Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 21. Juli 1952 wird zurück-gewiesen. Bie Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Pie Parteien sind Kaufleute. Die Klägerin betreibt in Bezirk ' eine Landesprodükten-Großhandlung, die Beklagte eine Früchtegroßhandlung Die par- teien stehen seit Jahren in GeschäftsbeZiehungen zueinander. 'Die Beklagte kaufte bei der Klägerin Anfang Juni 1950 200 Zentner ägyptische'Zwiebeln in Säckeh'je einen Zentner enthaltend zu dem Großhandelspreis von DM 35 je Ztr. Die Klä- ■ — - r * 9 gerin sandte die.Ware durch die Eisenbahnen die Beklagte. Am 9* Juni 1950 meldete die Güterabfertigung Stuttgart Hbf. der Beklagten'den Eingang des mit den Zwiebeln beladenen Waggons unter gleichzeitiger Bereitstellung des Waggons zur -- i ♦» ► » . Entladung. An dem gleichen Tage girfig bei1 der Beklagten . die Rechnung vom 6.' Juni 1950 ein. Am 10. Juni' 1950 übersandte • > fi • * t (• ‘ die Beklagte der Klägerin ein Telegramm miV folgendem Inhalt: nSteile Waggon 200 Sack ägyptische Zwiebeln zur Verfügung. OekäVftV Großfallende Ware; geliefert: 80 # kleinfallend, 20 $ mittel. Auftrag nicht kontraktlich. ... Frücht e-V^p." in dem nachfolgenden Briefwechsel lehnte die Klägerin die ^ö-ngtandung ab, während die Beklagte auf ihrem Standpunkt Verharrte und die ihr’übersandte Rechnung zurückschickte. Mit* Schreiben vom 8.~ August 1950 wies die Klägerin endgül-tig die Mängelrüge der Beklagten zurück,und zwar weil die Rüge verspätet erhoben und zudem sachlich nicht begründet * . * # ,' sei; die Beklagte habe nicht "großfällende Zwiebeln11 gekauft. * - ' Da die Beklagte nicht zahlte, hat die Klägerin den Kaufpreis mit DM 6.880 eingeklagt. ■» Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen, die Beklagte habe gesunde, handelsübliche Ware gekauft und die bestellte Ware auch erhalten. Die Behauptung der Beklagten, daß sie "großfallende Zwiebeln" bestellt habe, sei unzu- treffend. Im übrigen sei die am 10. Juni 1950 erhobene Män-, gelrüge verspätet und daher wirkungslos gewesen. Die Beklagte habe nach Handelsbrauch spätestens 12 .Stunden nach Eingang der Ware die Mängelrüge erheben müssen, nicht aber, wie sie es getan habe, erst 51 Stunden nach dem Wareneingang. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, sie habe 11 großfall ende Zwiebeln” gekauft; die von der Klägerin gelieferten Zwiebeln seien vorwiegend kleine Zwiebeln und auf dem Frischmarkt unverkäuflich gewesen. Sie habe die Mängelrüge rechtzeitig-erhoben. Sie habe zunächst die .Ware' am Tage der Ankunft geprüft, indem sie die Säcke geöffnet-habe, die in der Nähe der Waggontüren gestanden hätten. Bei diesen Stichproben habe sie ihrer Bestellung entsprechende Zwiebeln vorgefunden. Erst am folge nden;#age.habe sie bei der Entladung des Waggons fest-steilen!' können, daß nur die an den Waggontüren stehenden Säcke vertragsgetreue Ware enthalten haben, während die im Innern des Waggons gelagerten'Säcke kleine minderwertige Zwiebeln enthalten hätten. Mit einer solchen Sachlage habe ;&jlc oei Vornahme der Stichproben nicht rechnen können; es habe’sich um einen verdeckten Mangel gehandelt, den'sie sofort nach seiner Entdeckung von einem beeidigten Sachverständigen habe feststellen lassen und umgehend gerügt habe. Ihre Mängelrüge im Telegramm vom 10. Juni 1950 sei daher rechtzeitig erfolgt; sie sei durch die Qualität der Ware gerechtfertigt gewesen. Sie habe daher die Ware der Klägerin zur Verfügung gestellt; ihre Zahlungsverweigerung sei mithin aus dem Gesichtspunkt der Wandelung berechtigt. Das Xandgericht hat nach Klagantrag erkannt. Auf die Berufung der Beklagte^ hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision, mit der die Klägerin den Klaganspruch weiter verfolgt. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten. .. Ents cheidungsgründ e ; - *• * ' I. Das von der Beklagten einredeweise geltend gemachte Wandelungsbegeh-ren hat zur Voraussetzung, daß. die verkaufte Wäre nicht raitv Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit .zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben; die Wandelung ist auch dann berechtigt!, wenn der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt (§. 459 BGB)« Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob zwi- * ‘ V V } S. * sehen den Parteien ein Vertrag über ”großfallende Zwiebeln” •}. oder über ägyptische Zwiebeln handelsüblicher Qualität abgeschlossen worden sei. Auf Jeden Pall seien, so führt das Berufungsgericht aus, die gelieferten Zwiebeln nach den Bekundungen des ‘Sachverständigen zu 80 der Lieferung sehr Kleinfallende Zwiebeln gewesen und könnten als Marktware . nicht angesprochen werden.* Der‘Sachverständige habe sie als Ausschußware bezeichnet. Dieses Sachverständigengutachten hat sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht und ist trotz der.Zeugenaussagen der Arbeiter der Klägerin, von denen der eine die Zwiebeln als ”klein bis mittelgroß”, der andere sie als ”mittlerer Sorte der Größe nach” beurteilt habe, nach freier Überzeugung zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Klägerin gelieferten Zwiebeln zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch, nämlich auf dem Frischmarkt verkauft zu werden, nicht geeignet gewesen seien. An diese Beweiswürdigung, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, entgegen der Ansicht der Revision, zu Bedenken } 4 keinen Anlaß gibt, sich vielmehr auf ein.unparteiisches Sachverständigengutachten stützt, ist das Revisionsgericht gebunden. Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe die darin gipfeln, daß die Aussagen der beiden Arbeiter der Klägerin, von denen das Berufungsgericht sage, daß sie wenigstens teilweise nicht unbedingt zu dem Gutachten in Widerspruch stehen, hiermit nicht in Einklang stehen? sind unbeachtlich. Einmal steht die Aussage des einen Arbeiters, der die Zwiebeln als ,Tklein bis mittelgroß” bezeichnet hat, nicht im unlösbaren Widerspruch zu dem Gutachten, auf welches sich das Berufungsgericht stützt, des weitereh ist es durchaus verständlich, wenn das Berufungsgericht einem objektiven Gutachten mehr Bedeutung beimißt als der Aussage eines Arbeiters der Klägerin, der nach den allgemeinen Lebens er fahrüngen in einer gewissen Abhängigkeit zu seinem Arbeitgeber steht. Auch der weitere Angriff der Revision, das Gutachten des Sachverständigen Hummel widerspreche sich selbst, v/enn es in Ziff 12 von 80 $ kleinfallenden Zwiebeln spreche, in Ziff 14 jedoch nur von 45 geht fehl. Es besteht kein Widerspruch in dem Gutachten. In Ziff 12 führt der Gutachter aus, daß die Ladung 80 # kleinfallende Zwiebeln-enthalten habe und in Ziff 14 gibt der Sachverständige sein Gutachten dahin ab, daß er wegen des großen Prozentsatzes der sehr kleinfallenden Zwiebeln die Lieferung für minderwertig halte und diesen Minderwert auf 45 *f> schätze, die Ware also infolge ihrer mangelhaften Qualität nicht dem vereinbarten Kaufpreis entspreche, sondern nur einen Handelswert besitze, der 45 & unter dem vereinbarten Kaufpreis liege. Diese Würdigung der Beweisaufnahme, die die Feststellung der Mangelhaftigkeit der Ware zur Folge hat, trägt £6 \ ys^ das Berufungsurteil hinsichtlich dieses Punktes» Es bedurf te daher nicht der Hilfserwägung des Berufungsgerichts, daß $ die Klägerin auch nicht habe beweisen können, daß der Ver- x ' ' 't * / ' ** trag die Lieferung ,! hand eisüblicher Standard wäre” zu dem Gegenstand gehabt habe. Es erübrigte sich daher, auf diese Ausführungen dfe Berufungsgerichts sowie -auf die diesbezüglichen Angriffe*der Bevision einzugehen, r **' II. Es War daher weiter zu prüfen, da es unbestritten ist, daß der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft war, ob die von der Beklagten durch das lelegramm vom 10. Juni 1950 ^ ausgesprochene‘ Mängelrüge den Bestimmungen des § 377 HGB entsprochen "hat. C -# ♦ , , Nach dieser gesetzlichen Vorschrift' hat der Käufer ■o * • die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem * i '-T • Verkäufer hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Zeigt .sich später ein Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, so muß die Anzeige hierüber unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Bas Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung .gelangt, daß die Mängelrüge rechtzeitig erfolgt sei. Üer Beklagte habe die Ware an dem gleichen Tage, an dem ihm das Eintreffen des mit den Zwiebeln beladenen Waggons bahnamtlich gemeldet worden sei, untersucht und durch Stichproben aus der Ware, die in Säcken an den Eingangstüren des Waggons gelagert war, festgestellt, daß die Zwiebeln als einwandfrei anzusehen seien. Erst am folgenden Page habe er bei der Entladung des Waggons feststellen können, daß die übrigen Säcke, die im Innern des Waggons lagerten, minderwertige Zwiebeln enthalten hätten. Diesen verdeckten Mangel habe er unverzüglich nach seiner Entdeckung telegraphisch gerügt; somit müsse diese Mängelrüge als rechtzeitig angesehen werden. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Es wird in Schrifttum und Rechtsprechung einhellig die Ansicht vertreten, daß es bei Gattungsware, bei denen die einzelnen Stücke von gleicher Beschaffenheit sein sollen, im Handelsverkehr durchaus üblich und nicht ' ' ✓ * zu beanstanden sei, wenn der Käufer in ausreichendem Umfange Stichproben mache und nach dem Ausfall dieser Stichproben auf die Qualität der ihm verkauften Ware schließe (vgl Gadow-Heinichen, Komm z HGB, Bd IV zu § 377 Anm 15 und 13 sowie die dort angegebene Rechtsprechung). Die Beklagte machte sich daher keiner Unterlassung schuldig, wenn sie diese Stichproben aus mehreren Säcken vornahm, die an den Waggontüren lagerten. Sie konnte nach den Umständen des Palles nicht annehmen, daß die sich im Innern des Waggons befindlichen Säcke eine schlechtere Qualität enthielten als die in den von ihr überprüften Säcken. Eine solche Mutmaßung wäre nur dann für sie, wie dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, begründet gewesen, wenn sie davon habe ausgehen müssen, daß die Beklagte absichtlich eine solche Lagerung vorgenommen hätte, also die einwandfreien Zwiebeln an die Waggontüren, die minderwertigen jedoch im Innern des Waggons gelagert habe. Zu einer solchen Annahme bestanden aber bei den langjährigen einwandfreien Geschäfts beziehungen der Parteien keinerlei Anhaltspunkte; die Klägerin selbst hat sich gegen eine solche Absicht nachdrück-lichst verwahrt. Stellte daher die Beklagte beim Entladen des Waggons wider Erwarten fest, daß sich im Innern des Waggons minderwertige Zwiebeln befanden, so handelte es sich um einen Mangel, der für sie trotz sachgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war, um einen verdeckten Mangel, den sie unverzüglich .nach der Entdeckung rügen mußte (RG in IZ 1923 'S 35l/^5£?). Dies hat die Beklagte ge- . tan. Die im Telegramm vom 10. Juni 1930 von der Beklagten an die Klägerin enthaltene Mängelrüge entsprach den Be-Stimmungen des § 377 HGB. Eine besondere. Form der Anzeige schreibt das Gesetz nicht vor. Die Klägerin hat nicht dar- ' getan, daß vom Gesetz abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen worden seien. Aus dem mit der Mangelanzeige im: Handelsverkehr verfolgten Zweck ergibt sich, daß die erkannten Mängel nach Art und Umfang- deutlich beizeichnet werden müssen. Dies ist deshalb erforderlich, weil nacht'1 gerügte Ilängel als genehmigt gelt.en-(vgl Gadow-Heini-c'hen :*§ 377 HGB Anm 23; Gepler-Hefermehl HGB zu § 377 Anm 50). Aus der Mangelanzeige der Beklagten ergab sich einwandfrei der gerügte Mangel, nämlich, daß 80 kleinfallende Zwiebeln geliefert worden seien und aus diesem Grunde die * Ware nicht den KaufVereinbarungen entspreche. Hierbei ging die Beklagte allerdings davon aus, daß sie ”großfallende Zwiebeln” gekauft habe. Dies ist aber für die Mängelanzeige unerheblichj da die Anzeige lediglich den gerügten Mangel enthalten muß, nicht aber den Nachweis seiner Berechtigung. Aus der Anzeige der Beklagten ging des weiteren hervor, daß sie die Zwiebeln der Klägerin zur Verfügung stelle; hiermit hatte sie den weiteren Anforderungen an eine solche Anzeige entsprochen, die dahin geht, daß dei Verkäufer aus ihr entnehmen kann, daß der Käufer die Ware wegen des Mangels beanstande (Düringer Hachenburg, HGB 3. Aufl zu § 377 Anm 45) • . IIIo Ist somit das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß, selbst bei Unterstellung des für die Klägerin günstigeren Palles, daß 1 der Kaufvertrag die Lieferung handelsüblicher Ware beinhal- ] ’tet habe, die gelieferten Zwiebeln aber diesen Anforderungen i nicht entsprochen haben und daß die Mängelrüge von der Be- I klagten rechtzeitig erhoben .worden sei, so erübrigte es sich, ’ auf die weitere Hilfserwägung des Berufungsgerichts einzuge- I hen, nach welcher es einer Mängelrüge überhaupt nicht bedurft : habe, weil die von der Klägerin gelieferten Zwiebeln einen so großen Qualitätsunterschied zu der von der Beklagten gekauf- * ten Ware aufwiesen, daß hei vernünftiger Beurteilung der Sachlage ein Kaufmann nicht den Versuch .gemacht haben würde, durch Lieferung einer solchen Ware die ihm vertraglich obliegender Verpflichtungen .zu erfüllen und nicht erwarten konnte, daß der % •Käufer in einer solchen Lieferung eine Vertragserfüllung erblicken werde. Auf die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision kommt es daher nicht an. Vielmehr, ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß auf Grund der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge des von ihm festgestellten Mangels die Beklagte zur Wandelung nach §§ 4-62, 459 BGB berechtigt, gewesen ist. Dies hat zur Folge, daß die Beklagte nach § 467 BGB die Zahlung des Kaufpreises verweigern durfte. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Canter Dr. Drost * Dr. Fischer Dr. Selowsky 9 Artl