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BGH · II ZR 193/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 193/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof.

ProzeßkostenhilfeRechtsstreitGoetteKraemerBUNDESGERICHTSHOF

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 193/05
vom 1. August 2005 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht vorliegen.
Die im vorliegenden Rechtsstreit voraussichtlich anfallenden Kosten von rund 7.000,00 € können - nach Abzug der Verwaltervergütung und der geschätzten Gerichtskosten - aus der dann noch vorhandenen Masse von rund 9.000,00 € bestritten werden.
Goette
 Kraemer
Gehrlein
 Strohn
Caliebe