Für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Ersatz von Aufwendungen und Schäden, die einem Schiffseigentümer infolge des Einsatzes seines Fahrzeugs bei der Rettung der in Gefahr geratenen Besatzung eines anderen Fahrzeugs gegen dessen Eigner zustehen, gilt die einjährige Verjährungsfrist des § 117 BinnSchG entsprechend. Gegenüber den Ansprüchen auf Ersatz von NutzungsVerlust sowie des Werts der verklappten Ladung hat sie außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Berufungsgericht hat sie bis auf einen der Klägerin für die verklappte Ladung zuerkannten Betrag von 300 DM nebst Zinsen abgewiesen. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht den Anspruch auf Ersatz von Nutzungsverlust in vollem Umfang und den Anspruch auf Ersatz des Werts der verklappten Ladung in Höhe von 700 DM abgewiesen hat. Der Eigner eines Schiffes hat die selbstverständliche Pflicht, für die Sicherheit der Besatzung des von ihm für den Schiffsverkehr verwendeten Fahrzeugs zu sorgen (vgl. Ähnliche Überlegungen haben den Senat bereits bestimmt, den Anspruch, der dem Eigentümer einer öffentlichen Wasserstraße auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Suche und Bergung des von einem Schiff verlorenen Ankers gegen dessen Eigner gemäß §§ 677, 683 BGB zusteht, in die Verjährungsregelung des § 117 BinnSchG einzubeziehen (Urt. v. Das ist ebenso geboten, soweit es um die Verjährung von Ansprüchen eines Dritten aus §§ 677, 683 BGB gegen einen Schiffseigner geht, der mit seinem Fahrzeug Rettungsmaßnahmen zugunsten der Besatzung des anderen Schiffes ergriffen und dabei Schaden am Fahrzeug oder Ladung erlitten hat. dessen Ziff.4) und kein durchschlagender Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Verjährungsregelung hinsichtlich der Ansprüche des Lebensretters ersichtlich ist, zu demal es in dem letzten Falle, der nicht die Hilfe für das Fahrzeug des Schiffseigners selbst, sondern die Rettung dritter Personen von dem Schiff betrifft, um so weniger vertretbar erscheint, diesen über einen langen Zeitraum hinweg mit etwaigen Ansprüchen des Lebensretters zu belasten. Von diesem Ausgangspunkt aus sind die erst im September 1977 rechtshängig gewordenen Ansprüche auf Ersatz von Nutzungsausfall und des Werts der verklappten Ladung seit 1. Soweit die Klägerin demgegenüber im Revisionsrechtszug noch behauptet hat, die Beklagte habe vor Ablauf der Verjährungsfrist versprochen, gegenüber "allen Ansprüchen aus der Bergung" die Verjährungseinrede nicht zu erheben, ist dieser Vortrag neu und damit unbeachtlich (§ 561 Abs. 1 ZPO). Mit Erfolg wendet sich die Revision hingegen gegen das angefochtene Urteil, soweit das Berufungsgericht auch den Anspruch auf Ersatz der in der Schadenstaxe des Sachverständigen Hoffmann aufgeführten Schäden an der Schute sowie der Kosten der Taxe abgewiesen hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht bewiesen, daß die Schute bei dem Rettungsmanöver Grundberührung gehabt und dadurch Schäden am Rumpf erlitten habe. Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es den von der Klägerin zu dem Nachweis der Grundberührung benannten Zeugen AflHi nicht vernommen habe. "den diesseits benannten Zeugen AflBÜ nicht mehr gehört habe, obwohl er als einer der Hauptzeugen anzusehen ist"* Darin ist der von dem Berufungsgericht vermißte Antrag auf Vernehmung des Zeugen zu der behaupteten Grundberührung der Schute zu erblicken, zu demal es in der Berufungsbegründungsschrift unmittelbar nach der Rüge weiter heißt, daß "die Ausführungen der ersten Instanz einschließlich der darin enthaltenen Beweisangebote ausdrücklich wiederholt werden", und die Klägerin außerdem mit dieser Schrift den - die Grundberührung bestätigenden -Havariebericht des Zeugen AHHBt vom 22. 3. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit es den Anspruch auf Ersatz der Schäden an der Motorschute "NGB 702" und der Kosten für die Schadenstaxe abgewiesen hat. Dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, auch auf die weiteren Rügen der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage einer Grundberührung der Schute zurückzukommen.
Nachschlagewerk: ja BGH2:__________nein BGB §§ 677, 683; BinnSchG § 117 Für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Ersatz von Aufwendungen und Schäden, die einem Schiffseigentümer infolge des Einsatzes seines Fahrzeugs bei der Rettung der in Gefahr geratenen Besatzung eines anderen Fahrzeugs gegen dessen Eigner zustehen, gilt die einjährige Verjährungsfrist des § 117 BinnSchG entsprechend. BGH, Urt. v. 9. Juli 1979 - II ZR 192/78 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 192/78 URTEIL Verkündet am 9. Juli 1979 Kaufmann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der mNMMWMw AMM^^^PVMBMMMM-Ak'tiengesell-schaft, Am CM^B-AMRHMMMMP» KMMP» vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Herbert BMM, Dr. Werner AMI Hans-Georg BMP» Peter HMM_____ Hans-Wilhelm vPHM« Dr. Reiner KMMfc Herbert Heinrich Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Hausfrau Doris geb. fstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. Juli 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Erstattung der Reparaturkosten (11.750,03 DM) und Sachverständigenkosten (518,43 DM) zurückgewiesen worden ist; im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 7/10 auferlegt; im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hatte die Motorschute ”NGB 702" gegen die Gefahren der Schiffahrt versichert. Die Beklagte war Eignerin des MS MAnna Thekla”. Dieses Fahrzeug lief am 20. Mai 1975 gegen 19.20 Uhr während einer Reise auf der Elbe im Bereich der Freiburg-Reede auf Grund und kam in Seenot. Bevor es sank, barg die zu Hilfe geeilte Motorschute ”NGB 702” die aus zwei Mann bestehende Besatzung des Schiffes ab. Die Klägerin hat behauptet, "NGB 702" habe bei dem Rettungsmanöver mehrfach Grundberührung gehabt und hierdurch Schäden am Rumpf erlitten. Sie hat deren Höhe einschließlich der Kosten für die Beseitigung von Tauwerk aus der Schraube der Schute auf 11.750,03 DM beziffert. Diesen Betrag zuzüglich 518,43 DM Sachverständigenkosten hat sie - aus übergegangenem und abgetretenem Recht der Eigentümerin der Schute - zunächst von der Beklagten ersetzt verlangt. Den Anspruch hat sie während des Rechtsstreits mit einem am 15. September 1977 eingegangenen Schriftsatz um 28.600 DM erweitert (27.600 DM für Nutzungsverlust während der Reparatur von "NGB 702"; 1.000 DM für das Verklappen von 200 cbm ausgebaggertem Sand, um den Tiefgang der Schute für das Rettungsmanöver zu verringern). Demgemäß hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 40.868,46 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat jedwede Beschädigung von "NGB 702" während des Rettungsmanövers bestritten. Gegenüber den Ansprüchen auf Ersatz von NutzungsVerlust sowie des Werts der verklappten Ladung hat sie außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage - unter Abweisung im übrigen - in Höhe von 1.500 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie bis auf einen der Klägerin für die verklappte Ladung zuerkannten Betrag von 300 DM nebst Zinsen abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil des Klageanspruchs weiter. Entscheidungsgründe: 1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht den Anspruch auf Ersatz von Nutzungsverlust in vollem Umfang und den Anspruch auf Ersatz des Werts der verklappten Ladung in Höhe von 700 DM abgewiesen hat. Diese Ansprüche sind verjährt. Führt ein Fahrzeug Maßnahmen zur Rettung der Besatzung eines in Gefahr befindlichen Schiffes durch und wird es dabei infolge der Gefährlichkeit des Manövers beschädigt, so kann der Fahrzeugeigentümer seinen Schaden grundsätzlich von dem Eigner bzw. dem Reeder des in Not geratenen Schiffes gemäß §§ 677, 683 BGB ersetzt verlangen (vgl. BGHZ 67, 368 f; BGH LM § 677 BGB Nr. 14). Dieser Anspruch verjährt aber nicht, wie das Landgericht angenommen hat und auch das Berufungsgericht offenbar meint, erst nach dreißig Jahren (vgl. § 195 BGB), sondern, sofern es sich - wie hier - um Rettungsmaßnahmen für die Besatzung eines Binnenschiffes handelt, in sinngemäßer Anwendung des § 117 BinnSchG mit dem Ablauf eines Jahres von dem Schlüsse des Jahres an gerechnet, in welchem die Forderung fällig geworden ist. Der Eigner eines Schiffes hat die selbstverständliche Pflicht, für die Sicherheit der Besatzung des von ihm für den Schiffsverkehr verwendeten Fahrzeugs zu sorgen (vgl. auch BGHZ 67, 368, 372). Deshalb führt ein Dritter, der nach Eintritt einer Schiffsgefahr Maßnahmen zur Rettung der Besatzung vornimmt, Jedenfalls auch ein "Geschäft" des Schiffseigners. Dessen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 677, 683 BGB steht demnach in einem engen Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb. Für derartige, letztlich aus diesem Betrieb entspringende Ansprüche liegt aber, wie es schon in der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt heißt (S. 126), "das Bedürfnis kürzerer Verjährungsfristen" vor; insoweit sei eine "schleunige Abwicklung ... wünschenswert, weil (bezüglich dieser Ansprüche) nach Ablauf eines längeren Zeitraums eine zuverlässige Prüfung häufig nicht mehr möglich ist"; auch würden die meisten dieser Ansprüche "bei längerem Bestehen den Verkehr erheblich gefährden, zu demal mit ihnen meist ein gesetzliches Pfandrecht verbunden ist". Ähnliche Überlegungen haben den Senat bereits bestimmt, den Anspruch, der dem Eigentümer einer öffentlichen Wasserstraße auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Suche und Bergung des von einem Schiff verlorenen Ankers gegen dessen Eigner gemäß §§ 677, 683 BGB zusteht, in die Verjährungsregelung des § 117 BinnSchG einzubeziehen (Urt. v. 10. 4. 69 - II ZR 239/67, VersR 1969, 562). Das ist ebenso geboten, soweit es um die Verjährung von Ansprüchen eines Dritten aus §§ 677, 683 BGB gegen einen Schiffseigner geht, der mit seinem Fahrzeug Rettungsmaßnahmen zugunsten der Besatzung des anderen Schiffes ergriffen und dabei Schaden am Fahrzeug oder Ladung erlitten hat. Hier ist besonders bedeutsam der Gedanke, daß eine Aufklärung des Schadenshergangs nach Ablauf längerer Zeit meist nicht mehr möglich ist. Hinzu kommt, daß die Ansprüche des Sach-retters gegen den Schiffseigner bereits der kurzen Verjährungsfrist des § 117 BinnSchG unterliegen (vgl. dessen Ziff. 4) und kein durchschlagender Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Verjährungsregelung hinsichtlich der Ansprüche des Lebensretters ersichtlich ist, zu demal es in dem letzten Falle, der nicht die Hilfe für das Fahrzeug des Schiffseigners selbst, sondern die Rettung dritter Personen von dem Schiff betrifft, um so weniger vertretbar erscheint, diesen über einen langen Zeitraum hinweg mit etwaigen Ansprüchen des Lebensretters zu belasten. \ Von diesem Ausgangspunkt aus sind die erst im September 1977 rechtshängig gewordenen Ansprüche auf Ersatz von Nutzungsausfall und des Werts der verklappten Ladung seit 1. Januar 1977 verjährt. Soweit die Klägerin demgegenüber im Revisionsrechtszug noch behauptet hat, die Beklagte habe vor Ablauf der Verjährungsfrist versprochen, gegenüber "allen Ansprüchen aus der Bergung" die Verjährungseinrede nicht zu erheben, ist dieser Vortrag neu und damit unbeachtlich (§ 561 Abs. 1 ZPO). Überdies steht er im Widerspruch zu dem erstinstanzlichen, von der Klägerin in den Vorinstanzen auch nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten, die Parteien hätten vorprozessual lediglich über die zunächst eingeklagten Schadensbeträge verhandelt; dabei habe sie nur gegenüber diesen Forderungen auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede verzichtet. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision hingegen gegen das angefochtene Urteil, soweit das Berufungsgericht auch den Anspruch auf Ersatz der in der Schadenstaxe des Sachverständigen Hoffmann aufgeführten Schäden an der Schute sowie der Kosten der Taxe abgewiesen hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht bewiesen, daß die Schute bei dem Rettungsmanöver Grundberührung gehabt und dadurch Schäden am Rumpf erlitten habe. Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es den von der Klägerin zu dem Nachweis der Grundberührung benannten Zeugen AflHi nicht vernommen habe. Das Berufungsgericht hat hiervon abgesehen, weil der Zeuge zu diesem Beweisthema nicht schon in der Berufungsbegründungsschrift, sondern erst in der Berufungsverhandlung benannt worden und der Beweisantrag damit gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen sei. Das ist jedoch nicht richtig. Die Klägerin hat in der schriftlichen Berufungsbegründung gerügt, daß das Landgericht "den diesseits benannten Zeugen AflBÜ nicht mehr gehört habe, obwohl er als einer der Hauptzeugen anzusehen ist"* Darin ist der von dem Berufungsgericht vermißte Antrag auf Vernehmung des Zeugen zu der behaupteten Grundberührung der Schute zu erblicken, zu demal es in der Berufungsbegründungsschrift unmittelbar nach der Rüge weiter heißt, daß "die Ausführungen der ersten Instanz einschließlich der darin enthaltenen Beweisangebote ausdrücklich wiederholt werden", und die Klägerin außerdem mit dieser Schrift den - die Grundberührung bestätigenden -Havariebericht des Zeugen AHHBt vom 22. Mai 1975 vorgelegt und dessen Inhalt "zu dem Gegenstand des diesseitigen Vortrags erklärt" hat. Hatte aber die Klägerin die Vernehmung des Zeugen AflHHB bereits in der schriftlichen Berufungsbegründung beantragt, so stellt ihr späterer Antrag in der BerufungsVerhandlung nur eine Wiederholung dieses Antrags dar. 3. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit es den Anspruch auf Ersatz der Schäden an der Motorschute "NGB 702" und der Kosten für die Schadenstaxe abgewiesen hat. Vielmehr bedarf es zu beiden Punkten weiterer tatsächlicher Prüfung. Hierzu ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, auch auf die weiteren Rügen der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage einer Grundberührung der Schute zurückzukommen. 4. Abschließend ist zu bemerken, daß der bisher vorgetragene Sachverhalt keinen Anlaß gibt, die Frage einer etwaigen Haftungsbeschränkung der Beklagten aus der Sicht der §§ 4, 114 BinnSchG zu prüfen. Stimpel Die Richter am Bundesgerichts- hof Fleck und Bundschuh können urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel Dr. Bauer Dr. Skibbe