Februar 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe für Recht erkannt: September 1975 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 22.560 DM (Ersatz für Nutzungsverlust für 12 Reparaturtage des MS nMathias RM" in Bremerhaven) abgewiesen hat. Zwischenurteil vom 6, Juni 1973 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, da auf seiten der Beklagten die Haftungsvoraussetzungen des Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB erfüllt seien. Das Berufungsgericht hat das Teilurteil abgeändert, der Klägerin lediglich 11.211,81 DM nebst Zinsen zuerkannt und von der weitergehenden Klageforderung 38.622,35 DM abgewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es die Klage wegen eines Betrages von 36.084,77 DM abgewiesen hat, und in diesem Umfang die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 15. Januar 1971) des Schiffes in Bremerhaven verlangen kann, wo die Schraube, die Ruderanlage und weitere Schäden an der Außenhaut und dem Schanz kleid repariert worden sind. Das Landgericht hat beide Fragen bejaht, für den Nutzungsverlust der Klägerin zunächst allerdings nur einen Teilbetrag von 22.560 DM Zu der ersten Frage hat es ausgeführt, es habe nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Schäden an der Ruderanlage des MS "Mathias durch die Havarie vom 8. Zur zweiten Frage hat es die Ansicht vertreten, daß die Klägerin für die Werftliegezeit in Bremerhaven einen Nutzungsausfall nicht ersetzt verlangen könne, weil sie MS "Mathias RflV schon zuvor an die Reederei NdBi verkauft gehabt und das Schiff der Käuferin am 30./31• Dezember 1970 übereignet habe. 1. Nicht richtig ist es, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Schäden an der Ruderanlage des MS "Mathias aus der Havarie vom 8. Ferner hat für die VEB Schiffsversorgung Rostock kein Anlaß Vorgelegen, der Klägerin das Vorhandensein einer Einbeulung im Ruderblatt zu melden, wenn die Beule, was nach dem angefochtenen Urteil als möglich anzusehen ist, bereits bei der dortigen Untersuchung im August 1970 mit einer Doppelung versehen war. 2. Zuzustimmen ist der Revision, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat, soweit es jeden Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Nutzungsverlust verneint hat. Dezember 1974 erklärt, sie bestreite nicht (mehr), daß die Klägerin MS "Mathias ReflB" bis 24. Februar 1970 wegen der Werftliegezeit des Schiffes in Bremerhaven ("off hire") mit einem Betrag von 39.166,66 DM belastet worden war, erwidert, daß sie das Schiff während der Reparaturzeit noch unter der Charter hätte einsetzen können und dann kein Abzug "off hire" erfolgt wäre (vgl. August 1975 schriftsätzlich nicht entgegengetreten ist, hat die Klägerin in dieser Verhandlung dahin ergänzt, daß MS "Mathias Re®fc" nur aus steuerlichen Gründen schon Ende 1970 an den Käufer übereignet worden sei. Dezember 1970 an die Reederei Nordseepilot das Schiff noch weiter in Charter hätte fahren lassen dürfen und der Ausfall der Chartermiete Mit diesem für die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz von Nutzungsverlust wesentlichen Vortrag hat sich das Berufungsgericht - anscheinend in Verkennung der von ihm angezogenen Vorschriften der §§ 128, 272 a ZPO a.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II 2R 192/75 URTEIL
Verkündet am
9. Februar 1978
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Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der 0IB Schiffahrtsgesellschaft RflBfc & Co., Inhaber Hans Edwin RJMfe, AB,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und Dr.
gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft und Verkehr, Strom und Hafenbau, DflHBstraße Hl
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. September 1975 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 22.560 DM (Ersatz für Nutzungsverlust für 12 Reparaturtage des MS nMathias RM" in Bremerhaven) abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin hat 27/72 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war bis 31. Dezember 1970 Eigentümerin e
des MS "Mathias Rd11. Dieses Schiff geriet am 8. Oktober 1970 im Hamburger Hafen beim Rückwärtsablegen vom Kai in die Verholeinrichtung eines Baggers der Beklagten. Nach der Behauptung der Klägerin wurden hierdurch Schraube und Ruderanlage des MS "Mathias beschädigt. Mit
der Klage macht sie einen Schadensbetrag von 62.953»84 DM nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend. Den Klageanspruch hat das Landgericht durch - rechtskräftig gewordenes -
Zwischenurteil vom 6, Juni 1973 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, da auf seiten der Beklagten die Haftungsvoraussetzungen des Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB erfüllt seien. Durch Teilurteil vom 15. Januar 1975 hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 47.980,58 DM nebst Zinsen zu zahlen; außerdem hat es in diesem Urteil die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 1.853»38 DM abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Teilurteil abgeändert, der Klägerin lediglich 11.211,81 DM nebst Zinsen zuerkannt und von der weitergehenden Klageforderung 38.622,35 DM abgewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es die Klage wegen eines Betrages von 36.084,77 DM abgewiesen hat, und in diesem Umfang die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 15. Januar 1975 zurückzuweisen. Die Beklagte stellt den Antrag, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Der Streit der Parteien geht im Revisionsverfahren allein um zwei Fragen, nämlich, ob die in der Rechnung der Schiffbau-Gesellschaft AG vom 7. Juni 1971
aufgeführten Schäden an der Ruderanlage des MS "Mathias RBHfe" aus der Havarie vom 8. Oktober 1970 stammen (und damit nebst anteiliger weiterer Werftkosten von der Beklagten zu ersetzen sind) und ob die Klägerin von der Beklagten Ersatz von Nutzungsverlust für die Werftliegezeit (31. Dezember 1970 bis 20. Januar 1971) des Schiffes in Bremerhaven verlangen kann, wo die Schraube, die Ruderanlage und weitere Schäden an der Außenhaut und dem Schanz kleid repariert worden sind. Das Landgericht hat beide Fragen bejaht, für den Nutzungsverlust der Klägerin zunächst allerdings nur einen Teilbetrag von 22.560 DM
(12 Tage zu 1.880 DM weggefallene Chartermiete) zuerkannt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht in beiden Punkten gegenteilig entschieden. Zu der ersten Frage hat es ausgeführt, es habe nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Schäden an der Ruderanlage des MS "Mathias durch die Havarie vom 8. Oktober 1970 entstanden sind. Zur zweiten Frage hat es die Ansicht vertreten, daß die Klägerin für die Werftliegezeit in Bremerhaven einen Nutzungsausfall nicht ersetzt verlangen könne, weil sie MS "Mathias RflV schon zuvor an die Reederei NdBi verkauft gehabt und das Schiff der Käuferin am 30./31• Dezember 1970 übereignet habe. Die Revision wendet sich hiergegen teilweise mit Erfolg:
1. Nicht richtig ist es, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Schäden an der Ruderanlage des MS "Mathias aus der Havarie vom 8. Oktober 1970
stammen, das Beweisergebnis unvollständig und denkgesetzwidrig gewürdigt hat. Die Revision übersieht, daß der Zeuge Förthmann seine erstinstanzlichen Angaben über das Ergebnis der Besichtigung der Ruderanlage Anfang Januar 1971 in Bremerhaven während seiner nochmaligen Vernehmung im Berufungsrechtszug klargestellt und das Berufungsgericht ausweislich der Ausführungen auf Seite 7 Zeile 6/7 und auf Seite 7 unten/8 oben weder die Feststellungen des Schadensexperten Fabienke noch die Angaben des Zeugen E^H|^ übergangen hat. Auch hat die Verholeinrichtung für den Bagger der Beklagten nicht nur aus einem Draht, sondern nach den unwidersprochenen Bekundungen des Baggerführers Leichsering auch aus einer Kette bestanden. Ferner hat für die VEB Schiffsversorgung Rostock kein Anlaß Vorgelegen, der Klägerin das Vorhandensein einer Einbeulung im Ruderblatt zu melden, wenn die Beule, was nach dem angefochtenen Urteil als möglich anzusehen ist, bereits bei der dortigen Untersuchung im August 1970 mit einer Doppelung versehen war.
2. Zuzustimmen ist der Revision, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat, soweit es jeden Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Nutzungsverlust verneint hat.
Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1974 erklärt, sie bestreite nicht (mehr), daß die Klägerin MS "Mathias ReflB" bis 24. Februar 1971 verchartert hatte und dieser während der Werftliegezeit (31. Dezember 1970 bis 20. Januar 1971) des Schiffes in Bremerhaven ein täglicher Nutzungsverlust an Chartenniete von 1.880 DM entstanden sei. Die Einlassung hat sie in der Berufungsbegründungsschrift dahin geändert, daß sie den "Nutzungsverlust off hire Bremerhaven insgesamt" bestreite, "we'il die Klägerin aufgrund der Übereignung außerstande war, den Chartervertrag nach dem 31. 12. 1970 zu erfüllen". Hierauf hat die Klägerin, die ausweislich der Rechnung der Charterin vom 31. Januar 1971 von dieser gemäß Ziffer 11 der Charterpartie vom 24. Februar 1970 wegen der Werftliegezeit des Schiffes in Bremerhaven ("off hire") mit einem Betrag von 39.166,66 DM belastet worden war, erwidert, daß sie das Schiff während der Reparaturzeit noch unter der Charter hätte einsetzen können und dann kein Abzug "off hire" erfolgt wäre (vgl. Schriftsatz vom 16. Juli 1975 Bl. 3). Dieses Vorbringen, dem die Beklagte bis zur Berufungsverhandlung vom 14. August 1975 schriftsätzlich nicht entgegengetreten ist, hat die Klägerin in dieser Verhandlung dahin ergänzt, daß MS "Mathias Re®fc" nur aus steuerlichen Gründen schon Ende 1970 an den Käufer übereignet worden sei. Damit hatte sie hinreichend deutlich gemacht, daß sie trotz Verkauf und Übereignung des MS "Mathias Reflfc" zu dem 31. Dezember 1970 an die Reederei Nordseepilot das Schiff noch weiter in Charter hätte fahren lassen dürfen und der Ausfall der Chartermiete
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während des Werftaufenthaltes in Bremerhaven zu ihren Lasten gegangen sei. Mit diesem für die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz von Nutzungsverlust wesentlichen Vortrag hat sich das Berufungsgericht - anscheinend in Verkennung der von ihm angezogenen Vorschriften der §§ 128, 272 a ZPO a. F. - Jedoch nicht auseinandergesetzt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO. Insoweit kann deshalb das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Vielmehr bedarf die Sache zu diesem Punkt weiterer Prüfung durch das Berufungsgericht. Dabei wird nunmehr auch zu beachten sein, daß die Klägerin während der Werftliege-zeit des MS "Mathias ReflB" in Bremerhaven neben der - havariebedingten - Reparatur der Schraube sog. Reederarbeiten hat ausführen lassen (vgl. zu dem Ersatz von Nutzungsverlust in derartigen Fällen die Senatsurteile V. 7. 6. 60 - II ZR 57/59, VersR I960, 902, 903 u. v.
14. 7. 76 - II ZR 145/74, VersR 1977, 31, 33) und zu
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diesen Arbeiten auch die Reparatur der Ruderanlage zu zählen ist, nachdem die Klägerin nicht nachweisen konnte, daß die Schäden an der Anlage durch die Havarie vom 8. Oktober 1970 verursacht worden sind.
Stimpel Dr. Schulze Fleck
Dr. Bauer
Dr. Skibbe