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BGH · II ZR 192/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 192/74

Zur Frage, ob eine Bank grob fahrlässig handelt, wenn sie die Rückseiten ihr zu dem Einzug eingereichter Inhaber Verrechnungsschecks nicht prüft und deshalb nicht bemerkt, daß es sich um abhanden gekommene Schecks handelt• Die nicht vom Kläger stammenden Schecks trugen auf der Rückseite den Inkassostempel der Stadtsparkasse in Sie waren dort eingereicht und mit dem Stempel versehen worden und sind auf dem Postwege zur LandesZentralbank abhanden gekommen. Alsdann hätte die Beklagte auch den Scheck des Klägers nicht ohne weitere Nachprüfung, die dessen Entwendung aufgedeckt hätte, zu dem Einzug annehmen dürfen. Die Beklagte hat geltend gemacht, es habe für sie kein Anlaß bestanden, die Rückseiten der eingereichten Schecks zu überprüfen. Dieser Umstand aber erwecke zwangsläufig den Verdacht, daß der gleichzeitig eingereichte Scheck des Klägers, der auch auf einen anderen Zahlungsempfänger als den Einreicher gelautet habe, von diesem ebenfalls auf unredliche Weise erworben worden sei. Grob fahrlässig habe die Beklagte gehandelt, weil sie die Rückseite der Schecks nicht geprüft und deshalb die Inkassostempel nicht bemerkt habe. Zu einer solchen Prüfung bestehe Anlaß, weil Inkassostempel bekanntermaßen auf der Scheckrückseite angebracht würden und ferner nicht auszuschließen sei, daß Schecks, die einer Bank zu dem Inkasso übergeben werden, abhanden kommen. Ein Scheckvertrag besteht nur zwischen dem Kläger und seiner Bank, auf die der Scheck gezogen war. Diese Voraussetzungen hält das Berufungsgericht für erfüllt, weil die beklagte Bank die Rückseiten der ihr zu dem Einzug übersandten Schecks nicht geprüft hat. Da die Verfügungsbefugnis über einen Inhaberscheck allein schon durch den Besitz ausgewiesen wird, braucht eine Bank die Berechtigung dessen, der einen solchen Scheck bei ihr einreicht, grundsätzlich auch dann nicht näher zu prüfen, wenn es sich um einen Verrechnungsscheck handelt, auf dem ein anderer als Zahlungsempfänger angegeben ist. Einen solchen besonderen Umstand erblickt das Berufungsgericht in den Inkassostempeln, die sich auf den Rückseiten der gleichzeitig eingereichten anderen Schecks befanden. meint, Inkassostempel bekanntermaßen auf der Scheckrückseite angebracht würden und die Möglichkeit des Abhandenkommens so gestempelter Schecks auf dem Wege zur LandesZentralbank nicht auszuschließen sei. Die Gefahr, daß mit einem Inkassostempel versehene Schecks entwendet vrerden, ist nicht so groß oder so naheliegend, daß den Banken allgemein zur Pflicht gemacht werden könnte, deshalb auch die Scheckrückseite zu prüfen und damit eine Verzögerung der Scheckabfertigung, wie sie bei Häufung dieses Arbeitsgangs im Massenverkehr ein-treten müßte, in Kauf zu nehmen. Auch die Überlegung des Berufungsgerichts, nur ”die Banken” selbst könnten das einem Scheck nach Einreichung bei einer Bank noch anhaftende Mißbrauchsrisiko wirksam bekämpfen, vermag seine Entscheidung nicht zu tragen. Die Möglichkeit, daß Schecks auf dem Wege von einer anderen Bank zur Verrechnungsstelle abhanden gekommen waren, lag nicht im Einflußbereich der Beklagten und nötigte sie deshalb unter gewöhnlichen Umständen nicht dazu, besondere Vorkehrungen gegen eine für den Scheckverkehr daraus etwa drohende Gefahr zu treffen. Darauf, ob der Beklagten, hätte sie die Inkassostempel erkannt und gleichwohl keinen Verdacht geschöpft, grobe Fahrlässigkeit zur Last fiele, kommt es ebensowenig an wie auf die weitere Frage, ob sich auch der Kläger hierauf berufen könnte, dessen Scheck keinen InkassoStempel getragen hat. Die Sache muß nicht zurückverwiesen werden, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen und der Rechtsstreit zur Abweisung der Klage reif ist (§ 565 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es nicht, der Beklagten aus anderen Gründen grob fahrlässiges Verschulden bei der Hereinnahme der Schecks vorzuwerfen. Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen: Der Umstand, daß jeweils andere Personen als der Einreicher als Zahlungsempfänger angegeben waren, habe für die Beklagte allein noch keine gesteigerte Sorgfaltspflicht begründet. Das gleiche gilt für die Darlegungen des Berufungsgerichts, der Beklagten habe bei Scheckeinreichung nicht auffallen

Zitierte Normen: § 21 ScheckG § 565 ZPO
InkassostempelEinzugRückseiteKlägerBankScheck

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks Ja BGHZ:__________nein
 ScheckG Art. 21; BGB §§ 990, 989
Zur Frage, ob eine Bank grob fahrlässig handelt, wenn sie die Rückseiten ihr zu dem Einzug eingereichter Inhaber Verrechnungsschecks nicht prüft und deshalb nicht bemerkt, daß es sich um abhanden gekommene Schecks handelt•
BGH, ürt. v. 8. Juli 1976 - II ZR 192/74 _ OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 192/74	URTEIL
Verkündet am
8. Juli 1976 Kaufmann, Justizsekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Bank	AG,	B®H®straße	M
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Ludwig B Christoph v. d. DeflHR und Rolf Difl)> ebenda,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof,
 Dr.
gegen
 den Handelsvertreter Hans Werner
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Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1976 durch die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 1974 und der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 1974 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger zog am 25. Januar 1975 zugunsten von Dr. med. EflHIHHP "oder Überbringer" einen Verrechnungsscheck über 1.508 DM auf die	Bank	AG
in IviflHI. Der Scheck kam auf dem Postwege zu dem Zahlungsempfänger abhanden. Er wurde der Filiale	in
 Düfl^HHfe der beklagten Bank zusammen mit vier anderen Schecks am 30. Januar 1973 zu dem Einzug übersandt. Einsender war ein Kunde der Beklagten, der am 28. Januar 1973 unter dem Namen "Kurt Ujmfcf1 bei dieser Filiale ein Girokonto eröffnet hatte. Jeder Scheck war für einen anderen Zahlungsempfänger, keiner für den Einreicher bestimmt. Die nicht vom Kläger stammenden Schecks trugen auf der Rückseite den Inkassostempel der Stadtsparkasse in	Sie waren dort eingereicht und mit
 dem Stempel versehen worden und sind auf dem Postwege zur LandesZentralbank abhanden gekommen. Sämtliche
 
Schecks wurden bei der Filiale FimHP in einen Scheckeinlieferungsschein eingetragen und alsdann der Haupt-steile der Beklagten in	zu dem	Einzug	weiter-
geleitet. Dabei sind die Inkassostempel der Stadtsparkasse in LaHIB nicht bemerkt worden, weil die Rückseiten der Schecks nicht geprüft worden sind. Der Gegenwert der Schecks im Gesamtbeträge von 9.735,25 DM wurde dem Konto UflHA gutgeschrieben, der diesen Betrag am 6. Februar 1973 in bar abhob.
Der Kläger hat mit der Klage den Scheckbetrag nebst Zinsen als Schadensersatz geltend gemacht. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, indem sie den Scheck für	eingezogen	habe.	Die
 Beklagte sei verpflichtet gewesen, auch die Scheckrückseiten zu prüfen. Dabei hätten die Inkassostempel der Stadtsparkasse in LaflBB den Verdacht erwecken müssen, daß es sich um gestohlene Schecks handle. Alsdann hätte die Beklagte auch den Scheck des Klägers nicht ohne weitere Nachprüfung, die dessen Entwendung aufgedeckt hätte, zu dem Einzug annehmen dürfen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, es habe für sie kein Anlaß bestanden, die Rückseiten der eingereichten Schecks zu überprüfen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
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Entscheidungsstunde:
I.	Das Berufungsgericht hält die Beklagte gemäß Art. 21 ScheckG, §§ 990 Ab«. 1, 989 BGB und "aufgrund des Scheckvertrages11 (BU 8 und 15) für verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz in Höhe der Schecksumme zu leisten. Es meint, die Inkassostempel der StadtSparkasse La^HIHB enthielten einen eindeutigen Hinweis darauf, daß die damit versehenen Schecks bereits einem anderen Kreditinstitut zu dem Einzug übergeben worden seien. Daraus folge, daß UMM nicht berechtigter Inhaber dieser Schecks gewesen sei. Dieser Umstand aber erwecke zwangsläufig den Verdacht, daß der gleichzeitig eingereichte Scheck des Klägers, der auch auf einen anderen Zahlungsempfänger als den Einreicher gelautet habe, von diesem ebenfalls auf unredliche Weise erworben worden sei. Grob fahrlässig habe die Beklagte gehandelt, weil sie die Rückseite der Schecks nicht geprüft und deshalb die Inkassostempel nicht bemerkt habe. Zu einer solchen Prüfung bestehe Anlaß, weil Inkassostempel bekanntermaßen auf der Scheckrückseite angebracht würden und ferner nicht auszuschließen sei, daß Schecks, die einer Bank zu dem Inkasso übergeben werden, abhanden kommen.
Damit werde keine unzu demutbare Mehrarbeit verlangt. Die Scheckrückseite könne ohne Schwierigkeit anläßlich der Ausfüllung des Scheckeinlieferungsverzeichnisses geprüft werden, wenn der eingetragene Scheck mit der Vorderseite nach unten abgelegt werde. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.	Ein Schadensersatzanspruch aus Scheckvertrag kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach dem Sachverhalt nicht in Frage. Ein Scheckvertrag besteht nur zwischen dem Kläger und seiner Bank, auf die der Scheck gezogen war. Für vertragliche Beziehungen des Klägers zu der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte.
 
Als Anspruchsgrundlage kommen nur die §§ 990,
989 BGB in Verbindung mit Art. 21 ScheckG in Betracht. Danach haftet eine Bank dem Eigentümer eines abhanden gekommenen Schecks auf Schadensersatz, wenn sie beim Erwerb des Schecks aus grober Fahrlässigkeit nicht wußte, zu dem Besitze des Schecks nicht berechtigt zu sein, und ihn nicht mehr herausgeben kann. Diese Voraussetzungen hält das Berufungsgericht für erfüllt, weil die beklagte Bank die Rückseiten der ihr zu dem Einzug übersandten Schecks nicht geprüft hat. Damit hat es die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht einer Bank im Scheckverkehr überspannt.
Da die Verfügungsbefugnis über einen Inhaberscheck allein schon durch den Besitz ausgewiesen wird, braucht eine Bank die Berechtigung dessen, der einen solchen Scheck bei ihr einreicht, grundsätzlich auch dann nicht näher zu prüfen, wenn es sich um einen Verrechnungsscheck handelt, auf dem ein anderer als Zahlungsempfänger angegeben ist. Eine zusätzliche Prüfung ist nur dann geboten, wenn ganz besondere Umstände den Verdacht nahe legen, der Scheck könne abhanden gekommen sein (vgl. die SenUrt. v. 10. 12. 73 - II ZR 138/72, LM ScheckG Art. 39 Nr. 4 u. v. 13. 10. 69 - II ZR 22/69, LM ScheckG Art. 21 Nr. 9).
Einen solchen besonderen Umstand erblickt das Berufungsgericht in den Inkassostempeln, die sich auf den Rückseiten der gleichzeitig eingereichten anderen Schecks befanden. Dieser Umstand hätte jedoch nur dann Verdacht erwecken können, wenn er in dem maßgeblichen Zeitpunkt bekannt gewesen wäre. Dazu wäre es notwendig gewesen, auch die Rückseiten der Schecks zu betrachten. Eine Pflicht der Beklagten, dies zu tun, folgert das Berufungsgericht zu Unrecht allein daraus, daß, wie es
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meint, Inkassostempel bekanntermaßen auf der Scheckrückseite angebracht würden und die Möglichkeit des Abhandenkommens so gestempelter Schecks auf dem Wege zur LandesZentralbank nicht auszuschließen sei. Die Gefahr, daß mit einem Inkassostempel versehene Schecks entwendet vrerden, ist nicht so groß oder so naheliegend, daß den Banken allgemein zur Pflicht gemacht werden könnte, deshalb auch die Scheckrückseite zu prüfen und damit eine Verzögerung der Scheckabfertigung, wie sie bei Häufung dieses Arbeitsgangs im Massenverkehr ein-treten müßte, in Kauf zu nehmen. Besondere Gründe, die eine solche Prüfung im Einzelfall vielleicht einmal erfordern können, sind hier nicht festgestellt und vom Kläger auch nicht vorgetragen. Inhaberschecks enthalten auf der Rückseite keine Vermerke, die für eine Inkassobank, die - wie hier die Beklagte - kein Giro des Scheckeinreichers verlangt, überhaupt und vor allem im Zusammenhang mit einer Prüfung der Verfügungsbefugnis des Inhabers erheblich sein könnten. Indossamente sind zur Übertragung von Inhaberschecks rechtlich nicht notwendig und zudem nicht einmal allgemein üblich (vgl. SenUrt. v. 25. 11. 68 - II ZR 17/67, WM 1969, 111).
Auch die Überlegung des Berufungsgerichts, nur ”die Banken” selbst könnten das einem Scheck nach Einreichung bei einer Bank noch anhaftende Mißbrauchsrisiko wirksam bekämpfen, vermag seine Entscheidung nicht zu tragen. Die Möglichkeit, daß Schecks auf dem Wege von einer anderen Bank zur Verrechnungsstelle abhanden gekommen waren, lag nicht im Einflußbereich der Beklagten und nötigte sie deshalb unter gewöhnlichen Umständen nicht dazu, besondere Vorkehrungen gegen eine für den Scheckverkehr daraus etwa drohende Gefahr zu treffen.
Die Beklagte war deshalb nicht verpflichtet, die Rückseiten der ihr eingereichten Schecks zu prüfen.
 
Darm aber kann ihr nicht zu dem Verschulden angerechnet werden, daß sie die Inkassostempel nicht bemerkt hat.
Da das angefochtene Urteil auf der gegenteiligen Ansicht beruht, kann es keinen Bestand haben. Darauf, ob der Beklagten, hätte sie die Inkassostempel erkannt und gleichwohl keinen Verdacht geschöpft, grobe Fahrlässigkeit zur Last fiele, kommt es ebensowenig an wie auf die weitere Frage, ob sich auch der Kläger hierauf berufen könnte, dessen Scheck keinen InkassoStempel getragen hat.
III.	Die Sache muß nicht zurückverwiesen werden, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen und der Rechtsstreit zur Abweisung der Klage reif ist (§ 565 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es nicht, der Beklagten aus anderen Gründen grob fahrlässiges Verschulden bei der Hereinnahme der Schecks vorzuwerfen. Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen: Der Umstand, daß jeweils andere Personen als der Einreicher als Zahlungsempfänger angegeben waren, habe für die Beklagte allein noch keine gesteigerte Sorgfaltspflicht begründet. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 7. 10. 65 - II ZR 159/63, WM 1965, 1075). Das gleiche gilt für die Darlegungen des Berufungsgerichts, der Beklagten habe bei Scheckeinreichung nicht auffallen
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müssen, daß U(HHM erst kurz zuvor sein Girokonto bei ihr eröffnet hatte (vgl. SenUrt. v. 10. 12. 73 aaO m. w. N.). Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben. Sie war deshalb unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen abzuweisen.
B’leck
 Dr. Bauer
 Dr. Kellermann
 Bundschuh
Dr. Skibbe