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BGH · II ZH 192/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZH 192/64

Gestützt '■''■äftuf § 11 des Gesellschaftsvertrages, wonach für Vertrags-Milderungen eine 2/3-Mehrheit genügt, haben der Beklagte und die Kommanditisten gegen die Stimme der Klägerin damals einen neben Vertrag beschlossen. Die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung weitere Gewinnansprüche, und zwar nun auch für die Jahre 1962 und 4963, geltend gemacht, hat deshalb ihren Zahlungsantrag auf insgesamt 6*500 DH erhöht und hat hilfsweise beantragt festzustellen, daß sich ihr Auseinandersetzungsguthaben nicht nach dem neuen Vertrage errechne * Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen, aber dem Hilfsantrag der Klägerin und der Widerklage der Beklagten zu 1 stattgegeben. Den Antrag der Klägerin, die Beklagten zur Auszahlung von Gewinn für die Jahre 1961 bis 1963 zu verurteilen, hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei gemäß § B Ziff.2 des Gesellschaftsvertrages 1955 zu dem 31* Dezember I960 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Bei Beurteilung der Frage, ob diese Vertragsbestimmung gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages 1925 schon durch eine 2/3-Mehrheit der Gesellschafter, also auch gegen den Willen der Beklagten, habe vereinbart werden können, hat das insbesondere die Entscheidung *des Senats in BGHZ 8, 35, 41 f) zunächst ausgeführt, die in einem Gresellschaftsvertrag allgemein zugelassene Änderung des Vertrages durch MehrheitsbeschluJ3 beziehe sich nicht ohne weiteres auf solche Vertragsänderungen, deren Vornahme durch Mehrheitsbeschluß ganz ungewöhnlich sei; vielmehr müsse sich stets aus dem Gesellschafts-Vertrag zweifelsfrei ergeben, daß die Zulässigkeit des Mehrheitsbeschlusses auch gerade für die im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommende Maßregel gelten solle* 1. Bas Berufungsgericht hat dargelegt - und diese Erwägungen sind für seine Vertragsauslegung von entscheidender Bedeutung gewesen der persönlich haftende Gesellschafter habe schon im Jahre 1950 die Gesellschaft durch Kündigung auflösen und damit der Klägerin die Möglichkeit nehmen können, aus dem Unternehmen weiterhin laufend Gewinn zu ziehen; die Stellung der Klägerin sei also insoweit durch die Vertragsänderung nicht verschlechtert worden; vielmehr habe der persönlich haftende Gesellschafter nur das Recht hinzuerworben, im Ralle der Auflösung das Geschäft mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Bas Berufungsgericht hat dies dem § 6 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages 1925 entnommen, wonach die Gesellschaft Uauf 25 Jahre eingegangen und stets nur 1 Jahr verlängert" wird, "falls sie nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf von einem Gesellschafter gekündigt wird". § 12 Abs. 1 gilt seinem Wortlaut nach für alle Bälle der Kündigung, des iOdes und der Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters, also auch für Kündigungen nach dem Ablauf der Sperrfrist. Auch nach seinem Sinn und Zweck kann § 12 Abs. 1 nicht so ausgelegt werden, wie das Berufungsgericht es getan hat. lichst lange erhalten, und sollte deshalb auch nach dem Ablauf der Sperrfrist die Kündigung eines Gesellschafters nur zu dessen Ausscheiden,^^ h^ Auflösung der Gesell- schaft führen, dann ist es nicht möglich, dem Gesellschafts-Vertrag zu entnehmen, schon eine 2/3 -Mehrheit der Gesell-' ochaftor habe berechtigt sein sollen, den § 12 Abs. 1 in sein Gegenteil zu verkehren, das heißt einem einzelnen Gesellschafter nicht nur die Auflösung der Gesellschaft, sondern sogar die liquidationslose Übernahme des Geschäfts mit Aktiven und Passiven und damit die Verdrängung der bei der Vertragsänderung überstimmten Gesellschafter zu ermöglichen. 3* Aus dem Testamtent des ursprünglichen Alleininhabers kann das Berufungsgericht gleichfalls nichts für seine Auf-• fassung herleiten; denn es hat nicht festgestellt - die Beklagten behaupten das auch nicht -, die übrigen Vertragschi ießenden hätten dieses Testiment im Jahre 1925 gekannt. Demgemäß kann .auch "aus der Art und Weise., in der die Gesellschaft gegründet wurde”, nicht entnommen werden, sie sei Von vornherein darauf angelegt gewesen, das Unternehmen schließlich einem einzelnen Gesellschafter zukommen zu lassen. 4. Danach kann die Klägerin auch für die Jahre 1961 bis 1965 noch Gewinn verlangen, und zwar sowohl von der Gesellschaft, wie auch von deren persönlich haftendem Gesellschafter. * : Dagegen läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit Sicherheit entnehmen, daß die Klägerin als‘Restgewinn für 1961 sowie als Gewinn für 1962 und 1963 weitere 5.000 DM verlangen kann. Auf die Anschlußberufung, mit der die Klägerin diese 5.000 DM begehrt, muß deshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Widerklage muß schon deshalb abgewieson werden, wefl die Gesellschaft selbst nicht befugt ist, von einen Gesellschafter eine Anmeldung zu dem Handelsregister zu verlangen (vgl.

Zitierte Normen: § 177 HGB
GesellschaftSperrfristBerufungsgerichtKündigungGesellschafterKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZH 192/64	URTEIL	Verkündet am
		14. April 1966 Heil, JustizoberSekretär
		als Urkundsbeamter
	in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 der Witwe Helma Hrm	Nr.	I
J
Klägerin, Widerbeklagte und .Revisionsklägerin.
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
 gegen
1.7 die Silberbesteckfabrik H. Sp^BB KG, BflU Straße
2. deren persönlich haftenden Gesellschafter, Otto SpflBHH, wohnhaft ebenda,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Revisionsbeklagte und zu 1
Rechtsanwalt
2
/
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Hörr, Dr. Bukow und Dr. Schulze
 für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandeo-gerichts in Schleswig vom 17. Juli 1964 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3* Zivilkammer des Bandgerichts in Itzehoe vom 3* Mai 1963 wird, soweit sie nicht durch die ”-v Zurücknahme der Widerklage des Beklagten zu 2 erledigt ist, zurückgewiesen.
Wegen der Anschlußberufung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten der Revision tragen die Beklagte zu 1	37/45	und der Beklagte zu 2	1/45.	Über
' die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens und über die Kosten des BerufungsVerfahrens hat das Berufungsgericht zu befinden.
Von Rechts wegen
/
Tatbestand:
Im Jahre 1925 errichtete der damals etwa 65 Jahre ulte Silber Warenfabrikant Johannes	mit seinen neun Kin-
dern, darunter dem Beklagten zu 2 und dem inzwischen ver-storbenen JShemann der Klägerin, die verklagte Gesellschaft, die sein Unternehmen weiterführte. Persönlich haftende Gesellschafter wurden er selbst, und zwei seiner Söhne. An deren Stelle trat auf Grund späterer Vereinbarung der Beklagte zu 2, der seit dem Tode seines Vaters im Jahre 1938 der alleinige persönlich haftende Gesellschafter ist.
Im Jahre 1955 gehörten der Gesellschaft - davon kann in der Revisionsinstanz ausgegangen werden - außer dem Beklagten sieben Kommanditisten an, darunter die Klägerin. Gestützt '■''■äftuf § 11 des Gesellschaftsvertrages, wonach für Vertrags-Milderungen eine 2/3-Mehrheit genügt, haben der Beklagte und die Kommanditisten gegen die Stimme der Klägerin damals einen neben Vertrag beschlossen. Hach diesem war der Beklagte zu 2 berechtigt, das Gesellschaftsverhältnis zu dem 31. Dezember i960 zu kündigen, das Geschäft mit Aktiven und Passiven zu übernehmen und die Kommanditisten mit ihrem buchmäßigen Kapitalanteil abzufinden. Von diesem Recht hat er Gebrauch gemacht.
Die Klägerin hält den neuen Vertrag für unwirksam und betrachtet sich noch heute als Gesellschafterin. Im ersten Rechtszug hat sie auf ihren Jahresgewinn 1961	1.500	DM
nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten haben widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister zu bewilligen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
 
In der Berufungsinstanz haben beide Beklagten ihren Klagabweisungoantrag und hat zuletzt nur noch die Gesellschaft ihren Widerklageantrag weiterverfolgt.
Die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung weitere Gewinnansprüche, und zwar nun auch für die Jahre 1962 und 4963, geltend gemacht, hat deshalb ihren Zahlungsantrag auf insgesamt 6*500 DH erhöht und hat hilfsweise beantragt festzustellen, daß sich ihr Auseinandersetzungsguthaben nicht nach dem neuen Vertrage errechne *
Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen, aber dem Hilfsantrag der Klägerin und der Widerklage der Beklagten zu 1 stattgegeben.
Mit der Kevißion, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Verurteilung der Beklagten nach dem zusätzlichen Zahlungsantrag der Anschlußberufung.
üntscheidungsgrand e;
I. Den Antrag der Klägerin, die Beklagten zur Auszahlung von Gewinn für die Jahre 1961 bis 1963 zu verurteilen, hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei gemäß § B Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages 1955 zu dem 31* Dezember I960 aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Bei Beurteilung der Frage, ob diese Vertragsbestimmung gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages 1925 schon durch eine 2/3-Mehrheit der Gesellschafter, also auch gegen den Willen der Beklagten, habe vereinbart werden können, hat das
 
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Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen höchst-richterlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere die Entscheidung *des Senats in BGHZ 8, 35, 41 f) zunächst ausgeführt, die in einem Gresellschaftsvertrag allgemein zugelassene Änderung des Vertrages durch MehrheitsbeschluJ3 beziehe sich nicht ohne weiteres auf solche Vertragsänderungen, deren Vornahme durch Mehrheitsbeschluß ganz ungewöhnlich sei; vielmehr müsse sich stets aus dem Gesellschafts-Vertrag zweifelsfrei ergeben, daß die Zulässigkeit des Mehrheitsbeschlusses auch gerade für die im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommende Maßregel gelten solle*
Bas Berufungsgericht hat angenommen, diese Voraussetzung liege hier vor.
'v'** Bärin kann ihm indes aus Rechtsgründen nicht gefolgt weiden.
1.	Bas Berufungsgericht hat dargelegt - und diese Erwägungen sind für seine Vertragsauslegung von entscheidender Bedeutung gewesen der persönlich haftende Gesellschafter habe schon im Jahre 1950 die Gesellschaft durch Kündigung auflösen und damit der Klägerin die Möglichkeit nehmen können, aus dem Unternehmen weiterhin laufend Gewinn zu ziehen; die Stellung der Klägerin sei also insoweit durch die Vertragsänderung nicht verschlechtert worden; vielmehr habe der persönlich haftende Gesellschafter nur das Recht hinzuerworben, im Ralle der Auflösung das Geschäft mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Bas Berufungsgericht hat dies dem § 6 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages 1925 entnommen, wonach die Gesellschaft Uauf 25 Jahre eingegangen und stets nur 1 Jahr verlängert" wird, "falls sie nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf von einem Gesellschafter gekündigt wird". Dem § 12 Abs. 1, wonach dann, wenn einer der
 
Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll hat es demgegenüber keine Bedeutung beigemessen, weil sich diese Bestimmung nur auf die Sperrfrist von 25 Jahren bezogen habe.
Schon dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist falsch; denn der Vertrag kann entsprechend den Erfahrungssätzen der gesellschaftsrechtlichen Vertragspraxis nur dahin ausgelegt werden, daß während der Sperrfrist überhaupt kein Gesellschafter ohne wichtigen Grund habe kündigen können und daß nachher der Kündigende aus der fortbestehenden Gesell' schaft habe ausscheiden sollen. Bas ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
§ 12 Abs. 1 gilt seinem Wortlaut nach für alle Bälle der Kündigung, des iOdes und der Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters, also auch für Kündigungen nach dem Ablauf der Sperrfrist. Für eine einschränkende Auslegung besteht kein Anhalt. Auch § 6 Satz 1 gibt dafür nichts her. Er .sagt nämlich nicht, daß eine nach dem Ende der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung die Gesellschaft auf* löst, sondern läßt die Rechtsfolgen einer solchen Kündigung ungeregelt. Bas bedeutet, daß die Bestimmung über die Rechtsfolgen der Kündigung, nämlich § 12 Abs. 1 für die in § 6 Satz 1 zugelassene Kündigung maßgeblich ist.
Auch nach seinem Sinn und Zweck kann § 12 Abs. 1 nicht so ausgelegt werden, wie das Berufungsgericht es getan hat. Die Bestimmung ist typisch für Familiengesellschaften, die nach dem Willen ihrer Gründer in der Regel nur unter erschwerten Voraussetzungen auflösbar sein sollen. Auch die hier verklagte Gesellschaft ist ein solches Familienunternehmen, wie das Berufungsgericht selbst eingehend darlegt.
 
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Es besteht kein Grund zu der Annahme, die Gründer hätten hier mit § 12 Abs. 1 gleichwohl einen anderen Zweck verfolgt als den, die Gesellschaft möglichst lange zu erhalten. Für die ersten 25 Jahre hatten sie in § 6 Satz 1 die ordentliche Kündigung sogar gänzlich ausgeschlossen.
Wäre die Auslegung des Berufungsgerichts richtig, so hätte eine innerhalb der Sperrfrist aus wichtigem Grund erfolgte Kündigung zu dem Ausscheiden des Kündigenden, eine nachher ausgesprochene ordentliche, also einfache Kündigung dagegen zur Auflösung der Gesellschaft geführt. Dieses Ergebnis wäre so ungewöhnlich, daß ohne eine ausdrückliche Vertragsbestimmung, die hier aber fehlt, nicht angenommen werden kann, die Gründer hätten es dennoch beabsichtigt.
^	2. Wollten sie aber der Familie das Unternehmen mög-
lichst lange erhalten, und sollte deshalb auch nach dem Ablauf der Sperrfrist die Kündigung eines Gesellschafters nur zu dessen Ausscheiden,^^ h^	Auflösung	der	Gesell-
schaft führen, dann ist es nicht möglich, dem Gesellschafts-Vertrag zu entnehmen, schon eine 2/3 -Mehrheit der Gesell-' ochaftor habe berechtigt sein sollen, den § 12 Abs. 1 in sein Gegenteil zu verkehren, das heißt einem einzelnen Gesellschafter nicht nur die Auflösung der Gesellschaft, sondern sogar die liquidationslose Übernahme des Geschäfts mit Aktiven und Passiven und damit die Verdrängung der bei der Vertragsänderung überstimmten Gesellschafter zu ermöglichen.
Daß ohne eine solche Vertragsänderung die Zahl der Gesellschafter immer größer hätte werden und daß auch Familienfremde in die Gesellschaft hätten gelangen können, ist demgegenüber ohne Belang; denn die Möglichkeit dafür
 haben die Gesellschafter selbst geschaffen, indem sic durch die Bezugnahme auf .§ 177 HGB in § 14 des Gesellschaftsvertrages 1925 vereinbart haben, beim Tode eines Gesellschafters sollten dessen Erben an seine Stelle treten.
Ebensowenig ist hier von Bedeutung, da/3 der ursprüngliche Allein-inhaber seine Abkömmlinge von vornherein an der Gesellschaft verschieden hoch beteiligt hat. Das entsprach dem unterschiedlichen Umfang ihrer Haftung und ihrer Gesellschafterpflichten und rechtfertigt deshalb nicht die Annahme, die Gründer, der Gesellschaft könnten es gutgeheißen haben, daß eines Tages der kapitalkräftigste von ihnen die schwächeren völlig aus der Gesellschaft dränge*
3* Aus dem Testamtent des ursprünglichen Alleininhabers kann das Berufungsgericht gleichfalls nichts für seine Auf-• fassung herleiten; denn es hat nicht festgestellt - die Beklagten behaupten das auch nicht -, die übrigen Vertragschi ießenden hätten dieses Testiment im Jahre 1925 gekannt. Demgemäß kann .auch "aus der Art und Weise., in der die Gesellschaft gegründet wurde”, nicht entnommen werden, sie sei Von vornherein darauf angelegt gewesen, das Unternehmen schließlich einem einzelnen Gesellschafter zukommen zu lassen. Wenn der ursprüngliche Alleininhaber seine Abkömmlinge zu Lebzeiten in die Gesellschaft aufnahm und für 25 Jahre fest band, um solange auch für den Fall seines früheren Todes die Versilberung des Unternehmens oder- auch nur die Belastung der Gesellschaft mit Abfindungsansprüchen möglichst auszuschließen, so spricht dieser Beweggrund, selbst wenn er den Abkömmlingen bekannt gewesen sein sollte, gleichfalls nicht für deren Bereitschaft, nachher zugunsten eines einzigen von.ihnen auszuscheiden, sofern nur die Mehrheit das wünsche. Alles das gilt umsomehr, als der ursprüngliche
/
 
Alleininhaber nicht, nur einen, sondern zwei seiner Söhne als persönlich haftende, geschäftoführende Gesellschafter aufgenommen hatte, und nicht vorausoehen konnte, daß beide später ausscheiden würden und an ihre Stelle der Beklagte treten werde.
4. Danach kann die Klägerin auch für die Jahre 1961 bis 1965 noch Gewinn verlangen, und zwar sowohl von der Gesellschaft, wie auch von deren persönlich haftendem Gesellschafter.
Für das Jahr 1961 ist die Höhe dieses Anspruchs mit mindestens 1.500 DM unstreitig. Deshalb muß da3 landgerichtliche Urteil wiederhergestellt werden, soweit es der Klage stattgegeben hat.
* : Dagegen läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit Sicherheit entnehmen, daß die Klägerin als‘Restgewinn für 1961 sowie als Gewinn für 1962 und 1963 weitere 5.000 DM verlangen kann. Auf die Anschlußberufung, mit der die Klägerin diese 5.000 DM begehrt, muß deshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
II.	Die Widerklage muß schon deshalb abgewieson werden, wefl die Gesellschaft selbst nicht befugt ist, von einen Gesellschafter eine Anmeldung zu dem Handelsregister zu verlangen (vgl. BGHZ 30, 197). Auch insoweit muß das land-gerichtliche Urteil wiederhergestellt werden.
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III.	Soweit der Senat die Kosten der Rcvioionsinstanz den Beklagten auferlegt hat, ergibt sich die Kosten-entscheidung aus §§ 91» 100 Abs. 1 - 3 ZPO.
Br. Fischer	Br.	Kuhn	Br.	Nörr
 Br. Bukow	Br.	Schulze