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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung verweigert, er habe unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nach § 7 I 2/2 AKB bei der Verschleierung des Unfalls vorsätzlich unterstützt, indem er ihm geraten habe, mit ihm zusammen das Fahrzeug in eine Garage zu fahren und es dort zu verstecken. Der Kläger hat dies mit seiner Klage bestritten und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen des Unfalls vom 27» November I960 Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren. Diese Feststellungen greift die Revision mit der Rüge an, das Berufungsgericht habe wesentliche Beweisanträge des Klägers übergangen. Der Kläger hatte seinen Freund R^[^ als Zeugen für folgende Darstellung benannt; Er habe Rütten nicht aufgefordert, den Wagen zu einer Garage zu fahren, sondern ihm nur gesagt, er solle zunächst einmal von der Wohnung wegfahren, damit die Eltern ces Klägers nichts meldeten; schon fünf Minuten nach der Abfahrt, noch ehe er und Rütten einen Entschluß gefaßt hätten, was jetzt geschehen solle, seien sie von der Polizei gestellt worden. Dieser Obliegenheit konnte der Kläger unter den vorliegenden Umständen nur dadurch genügen, daß er sich nach Kenntnis des Unfalls sofort zur weiteren Aufklärung des Unfallgeschehens und zur Sicherung von Beweisen an den Unfallort begab und auch Rütten zu bewegen versuchte, das gleiche zu tun. mehr nach seinen eigenen Vortrag alle seine Bemühungen nur darauf gerichtet, den beim Unfall beschädigten Kraftwagen wegzuschaffen, damit ihn seine Eltern nicht zu Gesicht bekamen, Ob er darüber hinaus Anstalten getroffen hat, das Fahrzeug vor der Polizei zu verbergen, ist nicht ausschlaggebend. Die Obliegenheitsverletzung liegt schon darin, daß er sich nicht unverzüglich nach Kenntnis von den Unfall un eine Aufklärung bemüht hat. § 7 I 2/2 AKB verlangt ein Verhalten des Versicherung^ nehmera, das auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist, nicht aber den Erfolg selbst (BGH VersR 1965, 128). Der Kläger wußte von den Unfall nicht mehr, als ihm R^|^ erzählt hatte. Da der Kläger mithin nach seinem eigenen Vortrag nicht alles getan hat, was vom Standpunkt eines verständigen und verantwortungsbewußten Versicherungsnehmers aus damaliger Sicht zur Sachaufklärung hätte dienlich sein können, erübrigt es sich, auf die weiteren, gegen die Auswertung der Strafakten durch das Berufungsgericht gerichteten Angriffe, der Revision einzugehen. Im übrigen spricht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nichts für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe sich rechtsirrig an die Feststellungen des StrafRichters getomden gefühlt, anstatt die in den Strafakten befindlichen I iederschriften im Wege des Urkundenbeweiseo frei zu würdigen« Dagegen sprächen die Feststellungen des Sachverständigen in Strafverfahren und das planmäßige Verhalten, das der Kläger - auch nach seinen eigenen Vortrag - gezeigt habe, nachdem ihn Rütten geweckt hatte. Hit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe.es versäumt, antragsgemäß Zeugen- und Sachverotändigenbeweis Uber die Behauptung des Klägers zu erheben, er sei in den fünf Minuten nach den Wecken durch Hätten bi3 zu dem Augenblick, al3 sie von der Polizei gestellt wurden, zu einer klaren Überlegung nicht fähig gewesen, verwechselt die Revision Vorsatz mit Überlegung. Das Berufungsgericht durfte daher, ohne die Grenzen pflichtgemäßer tatrichterlichcr Würdigung zu überschreiten, das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers als nicht ausreichend ansehen, um seine volle Überzeugung zu begründen, daß der Kläger seine Auflclurungspflicht nicht vorsätzlich vorletzt habe.

Zitierte Normen: § 6 VVG
AKBVersRUnfallvorsätzlichBerufungsgerichtAufklärungKlägerRüttenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II_Z8_A22/62	URTEIL	Verkündet am
5. Juli 1965 Schorm,
 Justizangeotellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Rechtsstreit
 des Lokomotivführers Helge
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die	Feuerveroicherungs-AG,	vertreten	durch	den
 Vorsitzenden des Vorstandes, Dr. Heinrich
 istr.
Beklagte und Revisionobeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. Mai 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger hatte als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 27. November I960 unternahm er mit seinem Freunde R^0P eine ausgedehnte Zechtour durch mehrere Gastwirtschaften in Mönchengladbach. Das Fahrzeug hatte er R^|^ zur Benutzung überlassen; ihm selbst war durch Urteil vorn 16. September I960 der Führerschein auf sechs Ilonate entzogen worden. Gegen 23.00 Uhr, als der Kläger bereits wieder in seiner Wohnung war, verursachte R01V mit dem Wagen einen Verkehrsunfall, bei dem ein Beteiligter tödlich verletzt wurde.	setzte	seine Fahrt fort, ohne sich
 um den Verletzten zu kümmern. Er begab sich zur Wohnung des Klägers und erzählte ihm von dem Unfall. Anschließend fuhr er mit dem Kläger fort. Unterwegs wurden beide von der Funk-
streife gestellt und fest genommen«, Die Blutuntersuchung ergab beim Kläger einen Blutalkoholgehalt von 2,07 #o und bei	einen	solchen	von 1,80 #o für die Zeit des
 Unfalls o Der Kläger und Rütten, die beide mehrfach einschlägig vorbestraft waren, wurden wegen fahrlässiger Tötung - Rütten außerdem wegen Verkehrsgefährdung und Unfallflucht -zu Gefängnisstrafen verurteilt«,
Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung verweigert, er habe unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nach § 7 I 2/2 AKB	bei	der
 Verschleierung des Unfalls vorsätzlich unterstützt, indem er ihm geraten habe, mit ihm zusammen das Fahrzeug in eine Garage zu fahren und es dort zu verstecken. Der Kläger hat dies mit seiner Klage bestritten und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen des Unfalls vom 27» November I960 Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abge-wiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungagründe;
Das Berufungsgericht verneint eine leistungspflicht der Beklagten, weil der Klüger seine Aufklürungspflicht nach § 7 I 2/2 AKB verletzt habe. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht stellt fest, der Kläger habe, anstatt sich zur Unfallstelle zu begeben und dort Spuren
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zu sichern, R
geraten, den Kraftwagen zu verstecken
 und ihn reparieren zu lassen. Es sei erwiesen, daß der Klä-
Garage habe fahren wollen; mindestens habe er nicht gewollt, daß das Fahrzeug gesehen werde. Hierbei stutzt sich das Berufungsgericht auf die eigenen Angaben des Klägers im Strafverfahren, wie sie in den polizeilichen und richterlichen Vernehmungsniederschriften, im Sitzungsprotokoll und im Urteil des Schöffengerichts wiedergegeben 3ind.
Diese Feststellungen greift die Revision mit der Rüge an, das Berufungsgericht habe wesentliche Beweisanträge des Klägers übergangen. Der Kläger hatte seinen Freund R^[^ als Zeugen für folgende Darstellung benannt; Er habe Rütten nicht aufgefordert, den Wagen zu einer Garage zu fahren, sondern ihm nur gesagt, er solle zunächst einmal von der Wohnung wegfahren, damit die Eltern ces Klägers nichts meldeten; schon fünf Minuten nach der Abfahrt, noch ehe er und Rütten einen Entschluß gefaßt hätten, was jetzt geschehen solle, seien sie von der Polizei gestellt worden.
Dieses Beweiserbieten war jedoch für die Entscheidung unerheblich, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers den Tatbestand einer die Leistungufreiheit der Beklagten begründenden Obliegenheitsverletzung nicht ausriiu-men. Nach § 7 I 2/2 AKB hat der Versicherungsnehmer alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dieser Obliegenheit konnte der Kläger unter den vorliegenden Umständen nur dadurch genügen, daß er sich nach Kenntnis des Unfalls sofort zur weiteren Aufklärung des Unfallgeschehens und zur Sicherung von Beweisen an den Unfallort begab und auch Rütten zu bewegen versuchte, das gleiche zu tun. So hat sich der Kläger aber unstreitig nicht verhalten. Er hat viel-
ger mit R
nicht zur Unfallstelle, sondern zu einer
 
mehr nach seinen eigenen Vortrag alle seine Bemühungen nur darauf gerichtet, den beim Unfall beschädigten Kraftwagen wegzuschaffen, damit ihn seine Eltern nicht zu Gesicht bekamen, Ob er darüber hinaus Anstalten getroffen hat, das Fahrzeug vor der Polizei zu verbergen, ist nicht ausschlaggebend. Die Obliegenheitsverletzung liegt schon darin, daß er sich nicht unverzüglich nach Kenntnis von den Unfall un eine Aufklärung bemüht hat.
Inwieweit der Kläger mit solchen Bemühungen tatsächlich Erfolg gehabt hätte, spielt in diesen Zusammenhang keine Holle. § 7 I 2/2 AKB verlangt ein Verhalten des Versicherung^ nehmera, das auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist, nicht aber den Erfolg selbst (BGH VersR 1965, 128). Fo ist daher auch belanglos, welche Unfalltateachen in dem Augenblick, als Rüttcn den Kläger von den Geschehenen berichtete, noch aufklärungsbedürftig waren, nachdem mittlerweile die polizeilichen Ermittlungen eingesetzt hatten. Schon die Möglichkeit, dadurch zur Aufklärung des Tatbestandes beizutragen, begründete für den Kläger die Pflicht, alsbald die Unfallstelle aufzusuchen (BGH VersR 1965, 128; 1961, 1075; 1958, 389). Baß ein solches Verhalten an sich geeignet gewesen wäre, die iSnchaufkl Fining zu fördern, bezweifelt die Revision zu Unrecht. Der Kläger wußte von den Unfall nicht mehr, als ihm R^|^ erzählt hatte. Aber auch R^|^^ selbst konnte infolge seiner Unfallflucht, bei der er zudem unter Alkoholeinfluß stand, von den Unfallhergang und erst recht von den Schicksal des Verletzten nur ein unklares und lückenhaftes Bild haben. Unter diesen Um3täi.den war es keineswegs von vornherein ausgeschlossen, sondern lag vielmehr durchaus nahe, daß der Kläger an Ort und Stelle wesentliche Einzelheiten über den Unfallverlauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und die Unfallfolgen fest-
 
stellen und entsprechende Beweise sammeln konnte« Sich in dieser Richtung nach Kräften zu bemühen, mußte der Kläger um so mehr als seine Pflicht ansehen, als er seinen Wagen einem angetrunkenen Fahrer überlassen und dadurch den Unfall mitverursacht hatte«.
Da der Kläger mithin nach seinem eigenen Vortrag nicht alles getan hat, was vom Standpunkt eines verständigen und verantwortungsbewußten Versicherungsnehmers aus damaliger Sicht zur Sachaufklärung hätte dienlich sein können, erübrigt es sich, auf die weiteren, gegen die Auswertung der Strafakten durch das Berufungsgericht gerichteten Angriffe, der Revision einzugehen. Im übrigen spricht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nichts für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe sich rechtsirrig an die Feststellungen des StrafRichters getomden gefühlt, anstatt die in den Strafakten befindlichen I iederschriften im Wege des Urkundenbeweiseo frei zu würdigen«
2. In subjektiver Hinsicht sieht das Berufungsgericht den nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG, § 7 V AKB vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Beweis, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, nicht als geführt an. Hierbei geht es zutreffend davon aus, daß das Bewußtsein, den Versicherer bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften unterstützen zu müssen, bei einem Kraftfahrer im allgemeinen vorauszuset-zen ist (BUH VersR 1963» 1113» 1958, 389 u.a.m.). Einen den Vorsatz ausschließenden Umstand erblickt das Berufungsgericht insbesondere nicht in der Trunkenheit des Klägers. Hierzu führt es au3, der Kläger könne nicht beweisen, daß er entgegen den allgemeinen Erfahrungsregel auf Grund besonderer Umstände hier schon bei einem Blutalkoholgehalt von weniger als 3 in dem maßgeblichen Zeitpunkt unzurechnungsfähig
 
gewesen sei. Dagegen sprächen die Feststellungen des Sachverständigen in Strafverfahren und das planmäßige Verhalten, das der Kläger - auch nach seinen eigenen Vortrag - gezeigt habe, nachdem ihn Rütten geweckt hatte.
Diese Y/ürdigung ist rechtlich fehlerfrei. Sie steht auch im Einklang mit den Erkenntnissen und Erfahrungen der Wissenschaft und Praxis (vgl. BGH, VersR 1965, 656). Hit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe.es versäumt, antragsgemäß Zeugen- und Sachverotändigenbeweis Uber die Behauptung des Klägers zu erheben, er sei in den fünf Minuten nach den Wecken durch Hätten bi3 zu dem Augenblick, al3 sie von der Polizei gestellt wurden, zu einer klaren Überlegung nicht fähig gewesen, verwechselt die Revision Vorsatz mit Überlegung. Auch ein unüberlegt oder im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit Handelnder kann vorsätzlich gegen eine Rechtspflicht verstoßen (1GH VersR 1965, 79)*
Das Berufungsgericht durfte daher, ohne die Grenzen pflichtgemäßer tatrichterlichcr Würdigung zu überschreiten, das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers als nicht ausreichend ansehen, um seine volle Überzeugung zu begründen, daß der Kläger seine Auflclurungspflicht nicht vorsätzlich vorletzt habe.
Die Kosten seiner demnach erfolglosen Revision hat der
 
Kläger nach § 97 ZPO zu tragen<,
Dr.Fischer
 Dr.Nörr
 liesecke
Ir»Schulze
 Fleck