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BGH · II ZR 192/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 192/62

, wohnhaft ebenda, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Fischer und der Bundesrichter Dr» Kuhn, Dr» Nörr, Dr, Bukow und Dr» Schulze für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11» Januar 1962 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Feststellung, der unter dem 16» April 1959 abgeschlossene Vertrag sei unwirksam, entfällt» Uas Berufungsgericht hat auf die Anschlußberufung der Kläger diesen Vorbehalt beseitigt und des weiteren festgestellt, daß der unter dem 16, April 1959 abgeschlossene Vertrag unv/irksam sei. Aus einer Reihe tatsächlicher Feststellungen, die die Revision nicht angreift, hat das Berufungsgericht gefolgert, die Beklagte habe in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit U^HHP durch den Vertrag vom 16. Gegen diese Schlußfolgerung wendet sich die Revision nur in einem Punkt; Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe selbst angenommen, der Vertrag sei unwirksam, so daß die Kläger noch heute in den Gesellschaftsanteil vollstrecken könnten. Infolgedessen hat die Beklagte in der Folgezeit als die rechtmäßige Inhaberin der Konzession das Unternehmen auf ihren Kamen betrieben» Diese tatsächlichen Verhältnisse können trotz der Nichtigkeit des Vertrages für die Vergangenheit nicht wieder beseitigt werden» Das macht deutlich, daß den Klägern durch den Abschluß und den Vollzug des zwar nichtigen Vertrages ein Schaden erwachsen ..ist» Selbst wenn sie den Gesellschaftsanteil des D^m Pfänden würden, würden sie nicht mehr in der Lage sein, die Hechte ihres PfändungsSchuldners in dem vor Abschluß des Vertrages bestehenden Umfang geltend zu machen» Schon das genügt, um den Schaden der Kläger, für den die Beklagte und DflHIHHBgemäß §§ 826, 830, 840 BGB gesamtschuldnerisch haften, dem Grunde nach zu bejahen. Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, hätte der auf Diederichs entfallende Reingewinn im Jahre 1959 7.227,50 DM und im Jahre I960 8.462,50 DM betragen, und die Beklagte hat selbst nicht geltend gemacht, daß der Gewinn im Jahre 1961 geringer gewesen sei. 3. Des weiteren meint die Revision, das Vorgehen der Beklagten sei noch aus einem anderen Grunde für den Schaden der Kläger nicht ursächlich gewesen. 4« Ist danach die Beklagte dem Kläger zu dem Schadens ersatz verpflichtet, dann kann sie ihre Haftung nicht auf den Wert des übernommenen Gesellschaftsanteils beschränken; denn ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz beruht auf einer unerlaubten Handlung (§ 826 BGB), bei der eine Beschränkung der Haftung nicht in Betracht kommt« Die Kläger hatten, wie die Revision mit Recht rügt, diese Feststellung nur hilfsweise für den Fall beantragt, daß das Berufungsgericht ihrem Zahlungsantrag nicht stattgeben sollte» Das ergibt sich aus den Verhandlungsniederschriften vom 2o Oktober und 4» Dezember 1961 sowie aus dem Antrag Bl» 128, der seinem klaren Wortlaut nach ein Hilfsantrag war und den das Berufungsgericht, wie aus dem Urteilstatbestand hervorgeht, auch als Hilfsantrag verstanden hat»

Zitierte Normen: § 826 BGB
FeststellungvertragenBerufungsgerichtKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 192/62	URTEIL	Verkündet	am
7o Januar 1965 Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kauffrau Agnes Bi
 über
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwait
gegen
1.	Frau Herta Auf der S
2,	Lutz B
, wohnhaft ebenda,
 Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Fischer und der Bundesrichter Dr» Kuhn, Dr» Nörr, Dr, Bukow und Dr» Schulze
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11» Januar 1962 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Feststellung, der unter dem 16» April 1959 abgeschlossene Vertrag sei unwirksam, entfällt»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Ehefrau und der Kläger ist der Sohn des Friedrich DflHHHB* dieser betrieb ein Fuhrunternehmen» Unter dem 1» Januar 1956 trat die Beklagte als Gesellschafterin in das Unternehmen ein» Am 20» März 1959 wurde Dxederichs verurteilt, an die Kläger Unterhalt zu zahlen» Unter dem 16» April 1959 schied er ohne Abfindung aus der Gesellschaft aus und arbeitet seitdem gegen Entgelt für die Beklagte»
Da die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsurteil fruchtlos verlaufen ist, nehmen die Kläger nunmehr auch die Beklagte in Anspruch»
Die Vorinstanzen haben gemäß dem Antrag der Kläger die Beklagte verurteilt, als Gesamtschuldnerin neben
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UflHHHi für die Zeit der Wirksamkeit des Unterhalts-Urteils an die Klägerin monatlich 180 UM ab 1» Juli 1958 und an den Kläger monatlich 85 UM ab 1« September 1955 und 100 UM ab 22. Mai 1957 zu zahlen,,
Uas Landgericht hatte der Beklagten Vorbehalten, die Beschränkung ihrer Haftung auf“ das übernommene Vermögen geltend zu machen. Uas Berufungsgericht hat auf die Anschlußberufung der Kläger diesen Vorbehalt beseitigt und des weiteren festgestellt, daß der unter dem 16, April 1959 abgeschlossene Vertrag unv/irksam sei.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Aus einer Reihe tatsächlicher Feststellungen, die die Revision nicht angreift, hat das Berufungsgericht gefolgert, die Beklagte habe in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit U^HHP durch den Vertrag vom 16. April 1959 die Vollstreckung der Unterhaltungsan-sprüche der Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vereitelt.
Gegen diese Schlußfolgerung wendet sich die Revision nur in einem Punkt; Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe selbst angenommen, der Vertrag sei unwirksam, so daß die Kläger noch heute in den Gesellschaftsanteil vollstrecken könnten. Uie Beklagte habe somit die Vollstreckung nicht vereitelt.
Uie Rüge ist unbegründet. Zwar ist der Vertrag
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gemäß § 138 Abs* 1 BGB nichtig» Gleichwohl ist den Klägern durch den Vollzug des Vertrages ein dauernder Schaden entstanden» Die tatsächlichen Verhältnisse, die D^^-iBBund die Beklagte durch den Vollzug des Vertrages geschaffen haben, lassen sich nicht wieder rückgängig machen. Denn der Ehemann DflHHHP hat mit seinem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Unternehmen seine Konzession als Fuhrunternehmer zurückgegeben und an seiner Stelle ist der Beklagten eine solche Konzession erteilt worden. Infolgedessen hat die Beklagte in der Folgezeit als die rechtmäßige Inhaberin der Konzession das Unternehmen auf ihren Kamen betrieben» Diese tatsächlichen Verhältnisse können trotz der Nichtigkeit des Vertrages für die Vergangenheit nicht wieder beseitigt werden» Das macht deutlich, daß den Klägern durch den Abschluß und den Vollzug des zwar nichtigen Vertrages ein Schaden erwachsen ..ist» Selbst wenn sie den Gesellschaftsanteil des D^m Pfänden würden, würden sie nicht mehr in der Lage sein, die Hechte ihres PfändungsSchuldners in dem vor Abschluß des Vertrages bestehenden Umfang geltend zu machen» Schon das genügt, um den Schaden der Kläger, für den die Beklagte und DflHIHHBgemäß §§ 826, 830, 840 BGB gesamtschuldnerisch haften, dem Grunde nach zu bejahen.
2» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kläger hätten die gesamte Unterhaltsforderung von DflHHIHP beitreiben können, wenn dieser nicht seinen Gesellschaftsanteil auf die Beklagte übertragen hätte. Das habe selbst dann zu gelten, wenn das Kapitalkonto DfliHB|^r im April 1959 negativ gewesen sein sollte. Der Gewinn der Gesellschaft sei nämlich, auch wenn man nur die von der Beklagten zugegebenen und nach steuerlichen Gesichtspunkten er-
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mittelten Gewinnzahlen zugrunde lege, hoch genug gewesen, um das Kapitalkonto mit der Zeit auszugleichen und die Erfüllung der Unterhaltsforderungen zu ermöglichen.
Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, den Unterhaltsforderungen der Kläger die von der Gesellschaft erzielten Gewinne gegenüberzustellen und alsdann die Beträge zu errechnen, die die Kläger im Wege der Vollstreckung in den Gesellschaftsanteil DfliHIHfe' batten beitreiben können.
Darin liegt jedoch kein Rechtsfehler; denn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben auch so ein genügend klares Bild und rechtfertigen es, die Beklagte nicht nur für einen Teil des Schadens, sondern für den vollen Schaden verantwortlich zu machen. Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, hätte der auf Diederichs entfallende Reingewinn im Jahre 1959 7.227,50 DM und im Jahre I960 8.462,50 DM betragen, und die Beklagte hat selbst nicht geltend gemacht, daß der Gewinn im Jahre 1961 geringer gewesen sei. Dem haben, wenn man von den Rückständen absieht, Unterhalftsforderungen von jährlich insgesamt 3.360 DM gegenübergestanden. Hach deren Befriedigung würden für DflHHHP noch monatlich 322,29 DM im Jahre 1959 und 425,21 DM im Jahre I960 übriggeblieben sein, also mehr, als damals im Verhältnis zu den Klägern unpfändbar gewesen sein würde.
3. Des weiteren meint die Revision, das Vorgehen der Beklagten sei noch aus einem anderen Grunde für den Schaden der Kläger nicht ursächlich gewesen. Hätten die Kläger den Gesellschaftsanteil dHÜHB^' gepfändet, dann würde die Beklagte berechtigt gewesen sein, das Gesell-
Schaftsverhältnis fristlos zu kündigen und das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen; sie würde das mit Sicherheit getan haben und hätte auch in diesem Palle an	Abfindung	zu zahlen
 braucheno
Auch dieser Angriff ist unbegründet« § 6 des Gesellschaftsvertrages hätte nämlich der Beklagten nicht das Recht gegeben, das Geschäft mit der Güterfernverkehrskonzession zu übernehmen«
4« Ist danach die Beklagte dem Kläger zu dem Schadens ersatz verpflichtet, dann kann sie ihre Haftung nicht auf den Wert des übernommenen Gesellschaftsanteils beschränken; denn ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz beruht auf einer unerlaubten Handlung (§ 826 BGB), bei der eine Beschränkung der Haftung nicht in Betracht kommt«
Bas Berufungsgericht hat demgemäß das landgerichtliche Urteil mit Recht insoweit abgeändert, als das Landge rieht der Beklagten Vorbehalten hatte, die Beschränkung ihrer Haftung auf das übernommene Vermögen geltend zu machen«
Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang noch, die Kläger hätten ihre insoweit eingelegte Anschlußberuf üng. nicht ordnungsmäßig begründet« Bie Kläger haben ihren Antrag, die Beklagte unbedingt zu verurteilen, in ihrem Schriftsatz Bl« 128 nicht nur auf Vermögensübernahme, sondern auch auf unerlaubte Handlung gestützt« Bas aber war ausreichend (vgl« BGH LM BGB § 826 (Ge) Kr« 2)«
II.
Bas Berufungsgericht hat auch noch die Peststel-
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lmig ausgesprochen5 daß der Vertrag unwirksam sei*
Das war prozessual unzulässig»
Die Kläger hatten, wie die Revision mit Recht rügt, diese Feststellung nur hilfsweise für den Fall beantragt, daß das Berufungsgericht ihrem Zahlungsantrag nicht stattgeben sollte» Das ergibt sich aus den Verhandlungsniederschriften vom 2o Oktober und 4» Dezember 1961 sowie aus dem Antrag Bl» 128, der seinem klaren Wortlaut nach ein Hilfsantrag war und den das Berufungsgericht, wie aus dem Urteilstatbestand hervorgeht, auch als Hilfsantrag verstanden hat»
Die Kläger haben aber mit ihrem Hauptantrage in vollem Umfange obgesiegt„ Das Berufungsgericht war deshalb gehindert, auch über den Feststellungsantrag zu entscheiden»
IIIo	Danach muß die Revision mit der aus der Urteilsfor-
3T;0l ersichtlichen Maßgabe zurückgewiesen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs» 1 ZPO»
Dr» Fischer Dr» Kuhn Dr» Nörr Dr» Bukow Dr» Schulze