* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Macht der ;H^deIsvertre;tlri: im ^ilibwde^^^Mligeri^ig des Buchauszuges den Anspruch auf Bucheinsicht (§ 87 c Abs.». 4 HGB) geltend und hat er damit Erfolg«, so ist für das Ver-1 angen nach; Erteiluhg:: eines Buchauszuges kein Raum mehr ■> : ansprucheht:ilöh;eGuhd^ Provision be.zahlt*Ritrhhäf erhobenen Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug.fhher3di.e\direktehtund:indir en Geschäfte zu erteilen, fün. hat vorgetragen, sie habe dem Kläger laufend Abrechnungen erteilt,, denen er bis auf unbedeutende Beanstandungen nicht •widersprochen habe. ben., Das :Bandgerichtihätiden Ansprucn auf Erteilung eines Buchauszuges und.-auf iG^^^rimg/Von Bucheinsicht abgewiesen, das Öberlandesgericht’ hat nur den Anspruch auf Buchauszug abgewiesen, dagegen die Beklagte zur Gewährung von Bucheinsicht verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision beantragt der - Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszuges über die .Geschäfte mit sieben.namentlich bezeichneten Kundeno Die Beklagte beantragt die .Zurückweisung der Revision* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben: die Parteien monatlich substantiiert abgerechnet, wie es § 87 c Abs» 1 HGB vorsehe» Unter diesen Umständen könne der Kläger mit der 1 l/2 Jahre nach Beendigung des Vertreterverhältnisses erhobenen Klage keinen Buchauszug mehr ver- 7 langeno § 87' c^HGBlbestimmephaß':;^ ^ er : 1 ichi nach längerer Zeit genehm erscheine<• Abrechnungen«, die ohne Verlangen einest&ch|nbzages angenommen würden? Erteilung eines Buchauszuges spätestens gestellt werden muß,; kann jedoch auf sich beruhen, da die Revision aus ein1' anderen :Grunde keinen JSrfo'ig;i'ihab;bh:':kannp7 Anspruch auf Erteilung des Bachaussages hinfäi 1 ig wordehi ' 77 Bucheinsicht kann der Handelsvertreter nach Maßgabe des § 87 c Abs* 4 RGB verlangen, wenn der Buchauszug verweigert wird oder begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder eines erteilten . Der Anspruch auf Bucheinsicht ist gegenüber dem: auf Erteilung eines Buchauszuges das weitergehende Recht« Die Bucheinsicht soll der Kontrolle der Abrechnung oder des Buchaussuges dienen* Sie verschafft dem Handelsvertreter gegenüber dem Buchauszug ein Mehr,: indem sie ihn in die läge versetzt; Gewißheit über die provi-s ionspf iichiigein"■;Geschäf§;e::i:;:-g:|:;e eii:':£:\';wadb.^jadx<3.■ ;"mÜ$;vv ert r; vor1iegenden Falle|gden Anspruch auf:Erteilung des Buch- ; auszuges und den auf Bucheinsicht nebeneinander geltend' macht und er über diesen ein - rechtskräftiges - obsiegen-,■■ des Urteil erzielt, bevor jenem stattgegeben worden ist. Handelsvertreters : liegt..i,r':;kich;:'hunächst’ auiftdas Verlangen nach Erteilihig: eines:> Buchauszuges;':;Zulb:es'chränkehu^

Zitierte Normen: § 91 ZPO
Bucheinsicht®BuchauszugBuchauszugesErteilungKlägerRevisionAbrechnung

Volltext der Entscheidung

'Bachschlagewsrk'
Amtliche. Sammlungg nein 77
EGB § 87 - G /■% '	.7:	'	i'-l-
Macht der ;H^deIsvertre;tlri: im ^ilibwde^^^Mligeri^ig des Buchauszuges den Anspruch auf Bucheinsicht (§ 87 c Abs.». 4 HGB) geltend und hat er damit Erfolg«, so ist für das Ver-1 angen nach; Erteiluhg:: eines Buchauszuges kein Raum mehr ■> :
BGH 3;:	:
■ ■	‘Kammergericht7
/itliGtBerlih 7;::
Verkünd et" 1
am 13o Juli 1959
Hoffmeister,;
als ürkundsbeamt er l:t;': der Geschäf tssteiteitW

geleit
-ProseSbevollmächtigters Recht s&nwalt WKKtb
 gegen
Beklagte und Revisionsbeklagte,
1 i che ,V;erl§|]^	.;:de	st
:S e tat sjs rdslieil :^t|i|!i:;p:|St;":;:!;;?||'iL;:ä-'i^ll:^il.:i;;::i::::®	-v
für'^;ild:itrJ:::i|k|nililllllllllW^^^
pM-	en	des	Klägers	zurück-
gewiesen« tili
 Von Rechts wegen
 Der Kläger war vom Januar 1952 bis 31* Dezember 1953 als Handelsvertreter der Beklagten tätig- Br erhielt bei Beginn seiner .Tätigkeit;.eiden,;;Bestimmteri' Kundenetäiit'V': zugewiesen, Äöku ii' B:ädie: selnlr Tätigkeit ^	Ihnr
 geworbene Kunden kamen = ,'Er hat in dieser Zeit laufend Kopien über d^-''XiÄeru^"^aÄ' seine Kunden erhalten und außerdem miohätEibh; Breyi^i	,i:in denen auch.. :
die aus 's eihe&ji^ im allgemeine^'/hhihä®
-^ :ih:; hehSllÄ^^
des	leanest
s Chäft e mit'^'ii^en9;®esfimm|:f:n	anhängig* .'Er; hat ■ hi er-
zu b ehaupt	: 'ihm. keine Acrechnun'g üb er
 sämtliche■;sSehÖhäfi:eV'erteil	■■	er	Brcvision zu;be-
ansprucheht:ilöh;eGuhd^	Provision be.zahlt*Ritrhhäf	erhobenen
 Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug.fhher3di.e\direktehtund:indir	en Geschäfte zu
 erteilen, fün. die ihm Provisiontgebuhre und sie ferner zu verurteilen, ihm Bucheinsicht zu gewähren*. Die Beklagte . hat vorgetragen, sie habe dem Kläger laufend Abrechnungen erteilt,, denen er bis auf unbedeutende Beanstandungen nicht •widersprochen habe. Sie hält sich deshalb nicht für ver-pflichtet, ihm;hoclr naclln^ägli^	zu	ge-
ben., Das :Bandgerichtihätiden Ansprucn auf Erteilung eines Buchauszuges und.-auf iG^^^rimg/Von Bucheinsicht abgewiesen, das Öberlandesgericht’ hat nur den Anspruch auf Buchauszug abgewiesen, dagegen die Beklagte zur Gewährung von Bucheinsicht verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision beantragt der - Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszuges über die .Geschäfte mit sieben.namentlich bezeichneten Kundeno Die Beklagte beantragt die .Zurückweisung der Revision*
-■1^
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben: die Parteien monatlich substantiiert abgerechnet, wie es § 87 c Abs» 1 HGB vorsehe» Unter diesen Umständen könne der Kläger mit der 1 l/2 Jahre nach Beendigung des Vertreterverhältnisses erhobenen Klage keinen Buchauszug mehr ver- 7 langeno § 87' c^HGBlbestimmephaß':;^ ^	er
:;Abf eehnun|p;;2;u7e	;
: dehrHahdel stier trat	üb erhaupP:;#er^	,	71
teilüngieines/: Bupiauszugas. Ilege.;^	Ab-	7
r echhuh|si;öder minie stensf:ohne:,■ schuldhätf es 7ZÖ;|erh} äl:sbald: j
hacp::dar7Ahneehnüni^^	|
Zeitraum:' ver Bangefitmüs eb7l7lf7kö nie ■ eineptfe zag emui et7::weriemb^	eten|77:der;:7zuhachs t:	ohn
. o edeh-.^.Qrbehli pTdas7If ehiinh^h::'i^f-"::Ert eilnng ■■ eih;eis®:Buchaus-7 zages am Sia1diup7der7^^ solbhen < zu; ert eitenijii-wenniei^'i;^
: 1 ichi nach längerer Zeit genehm erscheine<• Abrechnungen«, die ohne Verlangen einest&ch|nbzages angenommen würden? 77h schlossen vielmehr endgültig das Becht aus, später einen. Bachauszug zu vbrlan^en77|777 ■
Die Revision greift diese Auffassung mit materieil-' frechtlichen ;lfügtn7bn7,Bie7::^^
Erteilung eines Buchauszuges spätestens gestellt werden muß,; kann jedoch auf sich beruhen, da die Revision aus ein1' anderen :Grunde keinen JSrfo'ig;i'ihab;bh:':kannp7
1 Das :'ieiufün:gs:feerid^	$%m7Kljäge^	Umfange	^
in ieim;;Pb,;d|n7iBuchauszugi^an-:Id ab: Revisionsinstanz nöch, verg langt^.i; das :Reeht lauf..Bucheinsicht: zagesprechen, 'Insoweit. :1 ist 7das:4';jvBbrrufungsurteil rechtskräf tig geworden. Damit ist vier. Anspruch auf Erteilung des Bachaussages hinfäi 1 ig wordehi ' 77
Bucheinsicht kann der Handelsvertreter nach Maßgabe des § 87 c Abs* 4 RGB verlangen, wenn der Buchauszug verweigert wird oder begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder eines erteilten . Buchaussuges bestehen*. Der Anspruch auf Bucheinsicht ist gegenüber dem: auf Erteilung eines Buchauszuges das weitergehende Recht« Die Bucheinsicht soll der Kontrolle der Abrechnung oder des Buchaussuges dienen* Sie verschafft dem Handelsvertreter gegenüber dem Buchauszug ein Mehr,: indem sie ihn in die läge versetzt; Gewißheit über die provi-s ionspf iichiigein"■;Geschäf§;e::i:;:-g:|:;e	eii:':£:\';wadb.^jadx<3.■	; tde3?::
BuchauAzuffpiife^
Fslle^&e^^	ist der Handels-
vertreter durch § 87 c Abs, 4 HG3 zwar nicht gehindert5 ■ ■ ■ ■ auf-: Eit|iiühg^^	aber . ...rl	.
nachS|f: c
Erfolgpi/Bo- ust alle^Sicht ni s s esi zWi seheniiÄ
gen.hach -Eft;ßrlüngdein	in Raum mehr*
D a s s elb e. ;"mÜ$;vv ert r; vor1iegenden Falle|gden Anspruch auf:Erteilung des Buch- ; auszuges und den auf Bucheinsicht nebeneinander geltend' macht und er über diesen ein - rechtskräftiges - obsiegen-,■■ des Urteil erzielt, bevor jenem stattgegeben worden ist.
Die Kosten der Bucheinsicht trägt allerdings - vorbehalt-, lieh der MögiichKei/^	Bucheinsicht	zu
 einem für ihn positiven Ergebhistkühr;t^tunter dem Gesichts^41 ■ Punkt des Schadensersatzes vom Unternehmer erstattet zu verlangen fvgEitBsumb^^
RGB) -:' ZÜnächst der\Handelsver^^
indessen keine andere Beurteilüng.da es. in der Hand	■
Handelsvertreters : liegt..i,r':;kich;:'hunächst’ auiftdas Verlangen nach Erteilihig: eines:> Buchauszuges;':;Zulb:es'chränkehu^
Die Revision- erweis	alsiunbegründet
 nd war daher mit Koatenfolge'aus § 91 ZPO zurückzuweisen.
r n Nast elski'	.	11/ Brl ;';iluBn;;:v.^/	NÖrr
 Liesecke
ir»: /Reinieke