Macht der ;H^deIsvertre;tlri: im ^ilibwde^^^Mligeri^ig des Buchauszuges den Anspruch auf Bucheinsicht (§ 87 c Abs.». 4 HGB) geltend und hat er damit Erfolg«, so ist für das Ver-1 angen nach; Erteiluhg:: eines Buchauszuges kein Raum mehr ■> : ansprucheht:ilöh;eGuhd^ Provision be.zahlt*Ritrhhäf erhobenen Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug.fhher3di.e\direktehtund:indir en Geschäfte zu erteilen, fün. hat vorgetragen, sie habe dem Kläger laufend Abrechnungen erteilt,, denen er bis auf unbedeutende Beanstandungen nicht •widersprochen habe. ben., Das :Bandgerichtihätiden Ansprucn auf Erteilung eines Buchauszuges und.-auf iG^^^rimg/Von Bucheinsicht abgewiesen, das Öberlandesgericht’ hat nur den Anspruch auf Buchauszug abgewiesen, dagegen die Beklagte zur Gewährung von Bucheinsicht verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision beantragt der - Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszuges über die .Geschäfte mit sieben.namentlich bezeichneten Kundeno Die Beklagte beantragt die .Zurückweisung der Revision* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben: die Parteien monatlich substantiiert abgerechnet, wie es § 87 c Abs» 1 HGB vorsehe» Unter diesen Umständen könne der Kläger mit der 1 l/2 Jahre nach Beendigung des Vertreterverhältnisses erhobenen Klage keinen Buchauszug mehr ver- 7 langeno § 87' c^HGBlbestimmephaß':;^ ^ er : 1 ichi nach längerer Zeit genehm erscheine<• Abrechnungen«, die ohne Verlangen einest&ch|nbzages angenommen würden? Erteilung eines Buchauszuges spätestens gestellt werden muß,; kann jedoch auf sich beruhen, da die Revision aus ein1' anderen :Grunde keinen JSrfo'ig;i'ihab;bh:':kannp7 Anspruch auf Erteilung des Bachaussages hinfäi 1 ig wordehi ' 77 Bucheinsicht kann der Handelsvertreter nach Maßgabe des § 87 c Abs* 4 RGB verlangen, wenn der Buchauszug verweigert wird oder begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder eines erteilten . Der Anspruch auf Bucheinsicht ist gegenüber dem: auf Erteilung eines Buchauszuges das weitergehende Recht« Die Bucheinsicht soll der Kontrolle der Abrechnung oder des Buchaussuges dienen* Sie verschafft dem Handelsvertreter gegenüber dem Buchauszug ein Mehr,: indem sie ihn in die läge versetzt; Gewißheit über die provi-s ionspf iichiigein"■;Geschäf§;e::i:;:-g:|:;e eii:':£:\';wadb.^jadx<3.■ ;"mÜ$;vv ert r; vor1iegenden Falle|gden Anspruch auf:Erteilung des Buch- ; auszuges und den auf Bucheinsicht nebeneinander geltend' macht und er über diesen ein - rechtskräftiges - obsiegen-,■■ des Urteil erzielt, bevor jenem stattgegeben worden ist. Handelsvertreters : liegt..i,r':;kich;:'hunächst’ auiftdas Verlangen nach Erteilihig: eines:> Buchauszuges;':;Zulb:es'chränkehu^
'Bachschlagewsrk' Amtliche. Sammlungg nein 77 EGB § 87 - G /■% ' .7: ' i'-l- Macht der ;H^deIsvertre;tlri: im ^ilibwde^^^Mligeri^ig des Buchauszuges den Anspruch auf Bucheinsicht (§ 87 c Abs.». 4 HGB) geltend und hat er damit Erfolg«, so ist für das Ver-1 angen nach; Erteiluhg:: eines Buchauszuges kein Raum mehr ■> : BGH 3;: : ■ ■ ‘Kammergericht7 /itliGtBerlih 7;:: Verkünd et" 1 am 13o Juli 1959 Hoffmeister,; als ürkundsbeamt er l:t;': der Geschäf tssteiteitW geleit -ProseSbevollmächtigters Recht s&nwalt WKKtb gegen Beklagte und Revisionsbeklagte, 1 i che ,V;erl§|]^ .;:de st :S e tat sjs rdslieil :^t|i|!i:;p:|St;":;:!;;?||'iL;:ä-'i^ll:^il.:i;;::i::::® -v für'^;ild:itrJ:::i|k|nililllllllllW^^^ pM- en des Klägers zurück- gewiesen« tili Von Rechts wegen Der Kläger war vom Januar 1952 bis 31* Dezember 1953 als Handelsvertreter der Beklagten tätig- Br erhielt bei Beginn seiner .Tätigkeit;.eiden,;;Bestimmteri' Kundenetäiit'V': zugewiesen, Äöku ii' B:ädie: selnlr Tätigkeit ^ Ihnr geworbene Kunden kamen = ,'Er hat in dieser Zeit laufend Kopien über d^-''XiÄeru^"^aÄ' seine Kunden erhalten und außerdem miohätEibh; Breyi^i ,i:in denen auch.. : die aus 's eihe&ji^ im allgemeine^'/hhihä® -^ :ih:; hehSllÄ^^ des leanest s Chäft e mit'^'ii^en9;®esfimm|:f:n anhängig* .'Er; hat ■ hi er- zu b ehaupt : 'ihm. keine Acrechnun'g üb er sämtliche■;sSehÖhäfi:eV'erteil ■■ er Brcvision zu;be- ansprucheht:ilöh;eGuhd^ Provision be.zahlt*Ritrhhäf erhobenen Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug.fhher3di.e\direktehtund:indir en Geschäfte zu erteilen, fün. die ihm Provisiontgebuhre und sie ferner zu verurteilen, ihm Bucheinsicht zu gewähren*. Die Beklagte . hat vorgetragen, sie habe dem Kläger laufend Abrechnungen erteilt,, denen er bis auf unbedeutende Beanstandungen nicht •widersprochen habe. Sie hält sich deshalb nicht für ver-pflichtet, ihm;hoclr naclln^ägli^ zu ge- ben., Das :Bandgerichtihätiden Ansprucn auf Erteilung eines Buchauszuges und.-auf iG^^^rimg/Von Bucheinsicht abgewiesen, das Öberlandesgericht’ hat nur den Anspruch auf Buchauszug abgewiesen, dagegen die Beklagte zur Gewährung von Bucheinsicht verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision beantragt der - Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszuges über die .Geschäfte mit sieben.namentlich bezeichneten Kundeno Die Beklagte beantragt die .Zurückweisung der Revision* -■1^ Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben: die Parteien monatlich substantiiert abgerechnet, wie es § 87 c Abs» 1 HGB vorsehe» Unter diesen Umständen könne der Kläger mit der 1 l/2 Jahre nach Beendigung des Vertreterverhältnisses erhobenen Klage keinen Buchauszug mehr ver- 7 langeno § 87' c^HGBlbestimmephaß':;^ ^ er :;Abf eehnun|p;;2;u7e ; : dehrHahdel stier trat üb erhaupP:;#er^ , 71 teilüngieines/: Bupiauszugas. Ilege.;^ Ab- 7 r echhuh|si;öder minie stensf:ohne:,■ schuldhätf es 7ZÖ;|erh} äl:sbald: j hacp::dar7Ahneehnüni^^ | Zeitraum:' ver Bangefitmüs eb7l7lf7kö nie ■ eineptfe zag emui et7::weriemb^ eten|77:der;:7zuhachs t: ohn . o edeh-.^.Qrbehli pTdas7If ehiinh^h::'i^f-"::Ert eilnng ■■ eih;eis®:Buchaus-7 zages am Sia1diup7der7^^ solbhen < zu; ert eitenijii-wenniei^'i;^ : 1 ichi nach längerer Zeit genehm erscheine<• Abrechnungen«, die ohne Verlangen einest&ch|nbzages angenommen würden? 77h schlossen vielmehr endgültig das Becht aus, später einen. Bachauszug zu vbrlan^en77|777 ■ Die Revision greift diese Auffassung mit materieil-' frechtlichen ;lfügtn7bn7,Bie7::^^ Erteilung eines Buchauszuges spätestens gestellt werden muß,; kann jedoch auf sich beruhen, da die Revision aus ein1' anderen :Grunde keinen JSrfo'ig;i'ihab;bh:':kannp7 1 Das :'ieiufün:gs:feerid^ $%m7Kljäge^ Umfange ^ in ieim;;Pb,;d|n7iBuchauszugi^an-:Id ab: Revisionsinstanz nöch, verg langt^.i; das :Reeht lauf..Bucheinsicht: zagesprechen, 'Insoweit. :1 ist 7das:4';jvBbrrufungsurteil rechtskräf tig geworden. Damit ist vier. Anspruch auf Erteilung des Bachaussages hinfäi 1 ig wordehi ' 77 Bucheinsicht kann der Handelsvertreter nach Maßgabe des § 87 c Abs* 4 RGB verlangen, wenn der Buchauszug verweigert wird oder begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder eines erteilten . Buchaussuges bestehen*. Der Anspruch auf Bucheinsicht ist gegenüber dem: auf Erteilung eines Buchauszuges das weitergehende Recht« Die Bucheinsicht soll der Kontrolle der Abrechnung oder des Buchaussuges dienen* Sie verschafft dem Handelsvertreter gegenüber dem Buchauszug ein Mehr,: indem sie ihn in die läge versetzt; Gewißheit über die provi-s ionspf iichiigein"■;Geschäf§;e::i:;:-g:|:;e eii:':£:\';wadb.^jadx<3.■ ; tde3?:: BuchauAzuffpiife^ Fslle^&e^^ ist der Handels- vertreter durch § 87 c Abs, 4 HG3 zwar nicht gehindert5 ■ ■ ■ ■ auf-: Eit|iiühg^^ aber . ...rl . nachS|f: c Erfolgpi/Bo- ust alle^Sicht ni s s esi zWi seheniiÄ gen.hach -Eft;ßrlüngdein in Raum mehr* D a s s elb e. ;"mÜ$;vv ert r; vor1iegenden Falle|gden Anspruch auf:Erteilung des Buch- ; auszuges und den auf Bucheinsicht nebeneinander geltend' macht und er über diesen ein - rechtskräftiges - obsiegen-,■■ des Urteil erzielt, bevor jenem stattgegeben worden ist. Die Kosten der Bucheinsicht trägt allerdings - vorbehalt-, lieh der MögiichKei/^ Bucheinsicht zu einem für ihn positiven Ergebhistkühr;t^tunter dem Gesichts^41 ■ Punkt des Schadensersatzes vom Unternehmer erstattet zu verlangen fvgEitBsumb^^ RGB) -:' ZÜnächst der\Handelsver^^ indessen keine andere Beurteilüng.da es. in der Hand ■ Handelsvertreters : liegt..i,r':;kich;:'hunächst’ auiftdas Verlangen nach Erteilihig: eines:> Buchauszuges;':;Zulb:es'chränkehu^ Die Revision- erweis alsiunbegründet nd war daher mit Koatenfolge'aus § 91 ZPO zurückzuweisen. r n Nast elski' . 11/ Brl ;';iluBn;;:v.^/ NÖrr Liesecke ir»: /Reinieke